1. |
Zur Bindung des Rechtsanwalts an einen einseitig aus "Kulanz" gewährten Gebührennachlass.
|
2. |
Verpflichtet sich der Rechtsanwalt zur Rückzahlung eines Teils der vereinbarten Vergütung, falls ein bestimmter Erfolg seiner anwaltlichen Tätigkeit nicht eintritt (hier: Herabsetzung der Steuerschuld um einen bestimmten Betrag), so ist dies als unzulässige Erfolgshonorarvereinbarung nichtig.
|
1. |
(Der Beklagte) zahlt umgehend 40.000,00 DM zuzüglich Umsatzsteuer an (den Kläger) laut der mit diesem am 13. September 1978 abgeschlossenen Honorarvereinbarung. Die Zahlung erfolgt dergestalt, dass (der Kläger) ermächtigt wird, ... |
2. |
(Der Kläger) verpflichtet sich, von den gezahlten Gebühren einen Teilbetrag von 15.000,00 DM an (den Beklagten) zurückzuzahlen, sofern nicht die bei dem Finanzamt T. angestrebte Herabsetzung der bislang festgesetzten Steuern um ca. 300.000,00 DM durchgesetzt werden kann."
|
"42.400,00 DM ... gehen von ... herunter .... Hiermit sind auch Strafkosten-Sachen abgegolten!"
|