1. |
(Der Beklagte) zahlt umgehend 40.000,00 DM zuzüglich Umsatzsteuer an (den Kläger) laut der mit diesem am 13. September 1978 abgeschlossenen Honorarvereinbarung.
Die Zahlung erfolgt dergestalt, dass (der Kläger) ermächtigt wird, ...
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2. |
(Der Kläger) verpflichtet sich, von den gezahlten Gebühren einen Teilbetrag von 15.000,00 DM an (den Beklagten) zurückzuzahlen, sofern nicht die bei dem Finanzamt T. angestrebte Herabsetzung der bislang festgesetzten Steuern um ca. 300.000,00 DM durchgesetzt werden kann."
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