Das Verkehrslexikon
BGH Beschluss vom 09.12.1986 - 4 StR 436/86 - Zur Ahndung anhaltenden Fahrens auf der Überholspur der Autobahn unter Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
BGH v. 09.12.1986: Zur Ahndung anhaltenden Fahrens auf der Überholspur der Autobahn unter Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
Der BGH (Beschluss vom 09.12.1986 - 4 StR 436/86) hat entschieden:
Wer die Überholspur einer Autobahn länger als nach der Verkehrslage geboten, befährt, verstößt gegen das Rechtsfahrgebot des StVO § 2 Abs 2 und ist allein wegen dieses Verstoßes zur Rechenschaft zu ziehen, auch wenn er durch seine Fahrweise nachfolgende Verkehrsteilnehmer am Überholen gehindert hat, sofern das Überholen nur durch Überschreiten der höchstzulässigen Geschwindigkeit möglich gewesen wäre.
Siehe auch Verkehrsstrafsachen und Stichwörter zum Thema Überholen
Gründe:
I.
Der Betroffene fuhr am 3. Juli 1985 mit einem Personenkraftwagen auf der Bundesautobahn S - M in Richtung M. In einem Bereich, in dem die höchstzulässige Geschwindigkeit auf 100 km/h begrenzt ist, benutzte er, mit einer Geschwindigkeit zwischen 100 und 110 km/h fahrend, die linke Fahrspur der in seiner Fahrtrichtung zweispurigen Autobahn. Die auf der rechten Fahrspur mit einer Geschwindigkeit von etwa 80 km/h fahrenden Fahrzeuge hielten Abstände zwischen 300 bis 500 m ein. In Höhe der Kilometer 63 bis 61,5, also auf einer Fahrstrecke von insgesamt 1.500 m, fuhren hinter dem Fahrzeug des Betroffenen drei weitere Personenkraftwagen, deren Führer durch Licht- und Hupzeichen ihre Absicht, überholen zu wollen, zu erkennen gaben. Sie überholten ihn rasch, nachdem er nach rechts eingeschert war.
Das Amtsgericht Augsburg hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher - tateinheitlich begangener - Verstöße gegen das Gebot, möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Abs. 2 StVO, § 49 StVO, § 24 StVG) und gegen das Verbot, andere Verkehrsteilnehmer mehr als den Umständen nach unvermeidbar zu behindern (§ 1 Abs. 2 StVO, § 49 StVO, § 24 StVG), zu einer Geldbuße von 190 DM verurteilt. Das mit der Rechtsbeschwerde angerufene Bayerische Oberste Landesgericht ist der Auffassung, dass der Schuldspruch wegen Verstoßes gegen das Gebot, rechts zu fahren, keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Es möchte jedoch die Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Verbot, andere Verkehrsteilnehmer zu behindern, wegfallen lassen, weil das Verhalten des Betroffenen lediglich zur Folge gehabt habe, dass die Führer der ihm nachfolgenden Kraftfahrzeuge nicht schneller als mit der höchstzulässigen Geschwindigkeit hätten fahren können.
An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Bayerische Oberste Landesgericht durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Schleswig vom 12. Oktober 1976 (VerkMitt 1977, 61) gehindert. Dieses Gericht vertritt die Auffassung, dass derjenige, der durch nicht gebotenes Linksfahren ein Überholen nachfolgender Verkehrsteilnehmer verhindere, auch dann eine Behinderung im Sinne von § 1 Abs. 2 StVO begehe, wenn ein Überholen aus Rechtsgründen nicht zulässig sei.
Das Bayerische Oberste Landesgericht (VRS 71, 299) hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der Frage vorgelegt, ob seine Auffassung zutrifft,
"dass die Verhinderung eines verbotenen Verkehrsverhaltens (hier Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) keine Behinderung im Sinne des § 1 Abs. 2 StVO ist und deshalb nach dieser Vorschrift auch dann nicht geahndet werden kann, wenn sie durch eine ihrerseits verkehrswidrige und verbotene Fahrweise (hier Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot) herbeigeführt wird".
II.
Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben (§ 121 Abs. 2 GVG). Das Bayerische Oberste Landesgericht kann nicht wie beabsichtigt entscheiden, ohne von den tragenden Gründen des Beschlusses des Oberlandesgerichts Schleswig vom 12. Oktober 1976 abzuweichen. Der Generalbundesanwalt hat beantragt zu beschließen:
"Wer die Überholspur einer Autobahn länger als nach der Verkehrslage zulässig befährt und damit das Überholen nachfolgender Verkehrsteilnehmer vereitelt, verstößt auch dann gegen das Verbot der Behinderung anderer (§ 1 Abs. 2 StVO), wenn das Überholen nur bei Überschreiten der geltenden Geschwindigkeitsbegrenzung möglich ist."
III.
In der Vorlegungsfrage teilt der Senat entgegen der Stellungnahme des Generalbundesanwalts im Ergebnis die Rechtsansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts.
1. Ein Kraftfahrer wird durch einen anderen behindert, wenn er, ohne gefährdet oder geschädigt zu sein, an seiner zügigen Weiterfahrt nachhaltig beeinträchtigt wird (vgl. OLG Köln in Cramer/Berz/Gontard § 1 StVO Nr. 30). Ob dies auch für alle Fälle gilt, in denen die Weiterfahrt nur unter Verstoß gegen Regeln der Straßenverkehrsordnung, d. h. verkehrswidrig erfolgen kann, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Selbst dann, wenn man entgegen der Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts die Verhinderung verkehrswidrigen Verhaltens nicht generell aus dem Tatbestandsmerkmal der Behinderung im Sinne des § 1 Abs. 2 StVO ausgrenzt, führt hier eine konkrete Betrachtungsweise zu dem gleichen Ergebnis.
2. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, mit Hilfe des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, seiner Anwendung und Auslegung, ein verkehrsgerechtes Miteinander aller Verkehrsteilnehmer auf den öffentlichen Straßen durchzusetzen und damit die Verkehrssicherheit zu stärken. Deshalb sind alle Umstände des Einzelfalles zu bewerten, wenn auf die Grundregel zusätzlich zu dem Verstoß gegen eine spezielle Norm zur Ahndung eines ordnungswidrigen Verkehrsverhaltens zurückgegriffen werden soll.
a) Im Rahmen einer solchen Gesamtschau ist hier das Verbot der Behinderung in Beziehung zu setzen zu dem Streckenverbot nach Zeichen 274 zu § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO, also zu dem Verbot, schneller als mit einer bestimmten Geschwindigkeit zu fahren. Die Gründe für die Einführung einer Geschwindigkeitsbegrenzung können vielfältig sein. Jedenfalls soll die Geschwindigkeitsbegrenzung zu einer Verkehrsberuhigung führen, die auch darin liegt, dass Überholvorgänge vermieden werden. Denn das rechtliche Gebot, eine vorgeschriebene Geschwindigkeit nicht zu überschreiten, wirkt sich im Ergebnis als Verpflichtung für jeden Verkehrsteilnehmer aus, Überholvorgänge zu unterlassen, wenn der vorausfahrende Kraftfahrer bereits mit höchstzulässiger Geschwindigkeit fährt. Die Einhaltung dieser Verpflichtung dient somit der Verkehrssicherheit.
b) Deshalb liegt grundsätzlich in der Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für sich allein keine von der Rechtsordnung missbilligte Behinderung nachfolgender Verkehrsteilnehmer. Dies ändert sich auch nicht dadurch, dass der voranfahrende Verkehrsteilnehmer das Rechtsfahrgebot verletzt. Dieser Verstoß ist nach § 2 Abs. 2 StVO zu ahnden. Damit wird in Fällen wie dem vorliegenden die in der Verletzung des Rechtsfahrgebots häufig liegende tatsächliche Behinderung überholungswilliger Verkehrsteilnehmer ausreichend abgeurteilt. Es ist kein Bedürfnis dafür ersichtlich, ein solches nicht von unsachlichen oder gar verwerflichen Motiven (vgl. BGHSt 18, 389, 392 zu § 240 Abs. 2 StGB und Janiszewski in NStZ 1986, 541 mit Hinweis auf BayObLG Urt. v. 12. Mai 1986 - RReg 2 St 343/85) bestimmtes Verhalten auch noch unter dem Gesichtspunkt der Generalklausel des § 1 Abs. 2 StVO zu verfolgen. In seinem Fortkommen behindert wird hier nämlich nur derjenige, der selbst nicht gewillt ist, sich der Geschwindigkeitsbegrenzung zu unterwerfen und damit die Verkehrssicherheit zu stärken. Die Rechtswidrigkeit einer solchen Verhaltensweise auch dem sich insoweit verkehrsgerecht verhaltenden Verkehrsteilnehmer noch zusätzlich, neben dem Verstoß gegen § 2 Abs. 2 StVO unter Ordnungswidrigkeitsgesichtspunkten anzulasten, widerspräche dem mit § 1 Abs. 2 StVO verfolgten Verkehrssicherheitsanliegen und damit im konkreten Fall dem Schuldprinzip und ist deshalb rechtlich unzulässig.
Der Senat beantwortet deshalb die Vorlegungsfrage wie folgt:
"Wer die Überholspur einer Autobahn länger als nach der Verkehrslage geboten, befährt, verstößt gegen das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO und ist allein wegen dieses Verstoßes zur Rechenschaft zu ziehen, auch wenn er durch seine Fahrweise nachfolgende Verkehrsteilnehmer am Überholen gehindert hat, sofern das Überholen nur durch Überschreiten der höchstzulässigen Geschwindigkeit möglich gewesen wäre."