Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss vom 10.01.2012 - AN 10 S 11.02343 - Zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach einmaliger Einnahme von Amphetamin

VG Ansbach v. 10.01.2012: Zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach einmaliger Einnahme von Amphetamin bei Nachweis durch toxikologisches Gutachten


Das Verwaltungsgericht Ansbach (Beschluss vom 10.01.2012 - AN 10 S 11.02343) hat entschieden:
Für den Eignungsausschluss nach §§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV genügt bereits der Nachweis des einmaligen Konsums eines im Betäubungsmittelgesetz angeführten Rauschmittels (außer Cannabis). Dies folgt zum einen aus der Verwendung des Begriffs „Einnahme“, der auch ein erstes/einmaliges Konsumieren erfasst, aber ebenso aus der Systematik der Ziffer 9 der Anlage 4 zur FeV. Diese die Fahreignung ausschließende Verhaltensweise ist weder an eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln noch an ihre missbräuchliche, regelmäßige oder gelegentliche Einnahme geknüpft. Die hierin zum Ausdruck kommende Strenge des Verordnungsgebers ist in der Aufnahme des jeweiligen Betäubungsmittels in den Katalog des Betäubungsmittelgesetzes begründet, die wegen seiner besonderen Gefährlichkeit im Falle des Konsums erfolgte.


Siehe auch Drogen und Straßenverkehr und Stichwörter zum Thema Drogen


Gründe:

I.

Der am ... geborenen Antragstellerin wurde am 23. November 2009 die Fahrerlaubnis der Klasse BE (einschließlich Einschlussklassen) wiedererteilt.

Gemäß einer Mitteilung der Polizeiinspektion … vom 12. Oktober 2011 an die Fahrerlaubnisbehörde der Stadt … wurde die Antragstellerin am 29. August 2011 in … als Fahrerin eines Kraftfahrzeugs einer polizeilichen Verkehrskontrolle unterzogen. Ein im Zuge der Kontrolle auf freiwilliger Basis durchgeführter Drogenschnelltest verlief positiv auf Amphetamin und Metamphetamin. Eine auf polizeiliche Veranlassung am 29. August 2011 entnommene Blutprobe wies gemäß dem toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität …vom 12. September 2011 Amphetamin in einer Größenordnung von 35 ng/ml und Methamphetamin in einer Konzentration von 130 ng/ml auf.

Nach Anhörung zur nunmehr beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis ließ die Antragstellerin mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 21. November 2011 unter anderem vortragen, die Antragstellerin sei weder drogenabhängig noch werde sie künftig Drogen nehmen. Bei dem Drogenkonsum habe es sich um einen absoluten Ausnahmefall gehandelt. Die Antragstellerin habe zwei Tage vor der Fahrt nach ... Drogen konsumiert. Sie habe sich für fahrtüchtig erachtet, da sie subjektiv keine Ausfallerscheinungen mehr bemerkt habe. Auch aus der Ermittlungsakte werde deutlich, dass keine Fahrunregelmäßigkeiten gegeben gewesen seien. Die Antragstellerin sei als Mitarbeiterin eines ambulanten Pflegedienstes dringend auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen.

Mit Bescheid vom 25. November 2011 wurde der Antragstellerin unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis entzogen. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Antragstellerin habe sich auf Grund der Einnahme von Amphetamin und Metamphetamin als ungeeignet gemäß § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV erwiesen. Für einen Eignungsausschluss genüge bereits der Nachweis des einmaligen Konsums von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Der Sofortvollzug sei unter anderem deshalb anzuordnen, weil Grund zur Befürchtung bestehe, dass bei der weiteren Benutzung eines Kraftfahrzeuges andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden könnten. Deshalb müssten die Privatinteressen - und insbesondere die beruflichen Interessen - der Antragstellerin am Erhalt ihrer Fahrerlaubnis zurücktreten.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 6. Dezember 2011 ließ die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Aussetzung der sofortigen Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheids beantragen.

Die Antragsgegnerin lehnte mit Schreiben vom 7. Dezember 2011 diesen Antrag ab.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 6. Dezember 2012 ließ die Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. November 2011 Klage erheben.

Die Antragstellerin ließ mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 10. Dezember 2011 zudem beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. November 2011 wiederherzustellen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, der angeordnete Sofortvollzug sei nicht ausreichend im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO begründet worden. Die Ausführungen seien formelhaft und ließen jede Interessenabwägung und jeden Bezug auf den konkreten Einzelfall vermissen. Die Antragstellerin sei nicht drogenabhängig. Auch konsumiere sie in keinster Weise Drogen. Vorliegend habe es sich um ein einmaliges Ereignis gehandelt. Die Antragstellerin sei bereit, Labornachweise über ihre Drogenabstinenz vorzulegen. Aus beruflichen Gründen sei die Antragstellerin dringend auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen.

Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2011 legten die Antragstellervertreter einen forensisch toxikologischen Endbericht des medizinischen Versorgungszentrums ... vom 23. Dezember 2011 vor, wonach bei der Antragstellerin keine Drogenrückstände festgestellt worden seien.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schreiben vom 3. Januar 2012
Antragsablehnung
und führte unter anderem aus, bereits die einmalige Einnahme von Amphetamin bzw. Metamphetamin schließe die Fahreignung aus.

Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die von der Antragsgegnerin vorgelegte Verwaltungsakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.


II.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet worden ist, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs dagegen ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei der Entscheidung sind die widerstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung können auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs berücksichtigt werden. Bleibt dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos, wird diese Abwägung in der Regel zum Nachteil des Betroffenen ausfallen, da dann das von der Behörde geltend gemachte besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt.

Im vorliegenden Fall ergibt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene, aber auch ausreichende summarische Überprüfung, dass der Antragstellerin die Fahrerlaubnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Recht entzogen worden ist, da hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie in der Tat derzeit zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

Der angegriffene Bescheid ist nicht zu beanstanden:

Nach §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies ist unter anderem der Fall, wenn in der Person des Fahrerlaubnisinhabers Mängel nach Anlage 4 zur FeV vorliegen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV).

Diese Anlage richtet sich in ihrem Aufbau u. a. nach den (früheren) Begutachtungs-Leitlinien „Krankheit und Kraftverkehr“ – 5. Auflage 1996 – des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesminister für Verkehr, nunmehr Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung (amtliche Begründung VkBl 1998, 1067), einem antizipierten Sachverständigengutachten, dem ein entsprechendes verkehrsmedizinisches Erfahrungswissen zu Grunde liegt und das deshalb nach der ständigen Rechtsprechung zur Würdigung des Sachverhalts und zur Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen heranzuziehen ist.

Nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 und Ziffer 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung (Stand: November 2009) ist u.a. derjenige nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden, und damit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (wie z.B. Amphetamin oder Ecstasy oder Kokain – vgl. Anlagen zu § 1 Abs. 1 BtMG) konsumiert.

In § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. der Anlage 4 zur FeV hat der Verordnungsgeber eine Bewertung der Auswirkungen bestimmter Verhaltensweisen auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorgenommen, indem er die auf wissenschaftlicher Grundlage gewonnenen und bereits im Gutachten „Krankheit und Kraftverkehr“ zusammengefassten Erkenntnisse in die FeV integriert und damit normativ als für den Regelfall zutreffend gekennzeichnet hat. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV beinhaltet daher den Erfahrungssatz, dass schon die Einnahme (nur) eines der oben genannten Betäubungsmittel regelmäßig die Fahreignung ausschließt. An diese normative Wertung sind die Behörden und die Gerichte gebunden, solange im Einzelfall keine Umstände vorliegen, welche ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen, die Regelannahme (vgl. hierzu die Vorbemerkung zur Anlage 4 zur FeV) also entkräften könnten (vgl. dazu OVG Koblenz, Urteil vom 23.5.2000 – VRS 99, 238; OVG Brandenburg vom 22.7.2004, VRS 107, 397 m.w.N.).

Für den Eignungsausschluss nach §§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV genügt bereits der Nachweis des einmaligen Konsums eines im Betäubungsmittelgesetz angeführten Rauschmittels (außer Cannabis). Dies folgt zum einen aus der Verwendung des Begriffs „Einnahme“, der auch ein erstes/einmaliges Konsumieren erfasst, aber ebenso aus der Systematik der Ziffer 9 der Anlage 4 zur FeV. Der Verordnungsgeber differenziert in Ziffer 9 zwischen der Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen (Ziffer 9.3), der missbräuchlichen Einnahme (= regelmäßig übermäßiger Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen (Ziffer 9.4), der regelmäßigen Einnahme von Cannabis (Ziffer 9.2.1) sowie einer gelegentlichen Einnahme (Ziffer 9.2.2) und der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ohne Cannabis) in Ziffer 9.1. Die letztgenannte, die Fahreignung ausschließende Verhaltensweise ist weder an eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln noch an ihre missbräuchliche, regelmäßige oder gelegentliche Einnahme geknüpft. Die hierin zum Ausdruck kommende Strenge des Verordnungsgebers ist in der Aufnahme des jeweiligen Betäubungsmittels in den Katalog des Betäubungsmittelgesetzes begründet, die wegen seiner besonderen Gefährlichkeit im Falle des Konsums erfolgte (vgl. OVG Koblenz Beschluss vom 21.11.2000 - 7 B 11967/00; OVG Weimar Beschluss vom 30.9.2002 VRS 103, 391; VGH Mannheim Beschluss vom 28.5.2002 - 10 S 2213/01; VGH München Beschluss vom 12.8.2002 - 11 CS 02.1816).

Für den Eignungsausschluss im Falle eines Konsums von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes ist somit in der Regel maßgeblich allein die (erwiesene) Tatsache eines solchen Konsums, unabhängig davon, wann und in welchem Umfang ein solcher Konsum erfolgt ist, somit selbst im Falle eines nur einmaligen Konsums (vgl. BayVGH Beschluss vom 12.8.2002 - 11 CS 02.1816) und unabhängig davon, ob unter dem Einfluss eines solchen Betäubungsmittels ein Kfz geführt worden war (so ausdrücklich BayVGH Beschluss vom 8.4.2003 - 11 CS 02.2775).

Ein die Fahreignung im vorstehenden Sinne ausschließender Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes steht hier aufgrund des durch die Polizei eingeholten forensisch-toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität … vom 12. September 2011 eindeutig fest. Substantiierte Einwendungen wurden seitens der Antragstellerin gegen dieses Gutachten nicht vorgetragen.

Es liegen keine Umstände des Einzelfalls vor, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen. Die normative Wertung in Nr. 9.1 der Anlage 4 der FeV entfaltet strikte Bindungswirkung, so lange keine Umstände des Einzelfalles vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen. Durch die entsprechende Regelung in der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 der FeV, wonach die Bewertungen der FeV nur für den Regelfall gelten, wird dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Genüge getan. Ausnahmen von den Regelvermutungen der Anlage 4 der FeV sind dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. Beispielhaft sind in Satz 2 der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV besondere menschliche Veranlagung, Gewöhnung, besondere Einstellung oder besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen genannt, durch die eine Kompensation zum Beispiel der drogenbedingten Einschränkungen erfolgen kann. Es obliegt insoweit dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen (so BayVGH, Beschluss vom 8.3.2006 - 11 CS 05.1572 - ). Derartiges hat die Antragstellerin nicht dargetan.

Die Fahrerlaubnisbehörde durfte daher von der erwiesenen Nichteignung der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen, so dass es gemäß § 11 Abs. 7 FeV der vorherigen Einholung eines Gutachtens nicht bedurfte und die Fahrerlaubnis gemäß §§ 3 StVG, 46 FeV zwingend entzogen werden musste. Deshalb war im Übrigen auch kein Raum für eine Ermessensausübung, in deren Rahmen etwa die Wichtigkeit des Führerscheins für die Antragstellerin hätte berücksichtigt werden können, gegeben.

Auch sind Anhaltspunkte für die Wiedererlangung der Fahreignung bis zum Zeitpunkt dieser gerichtlichen Entscheidung nicht gegeben. Notwendige, wenn auch nicht hinreichende Voraussetzung für eine Wiedererlangung der Fahrerlaubnis wäre, dass die Antragstellerin unter anderem Betäubungsmittelfreiheit für mindestens ein Jahr nachweisen könnte, was bei der Antragstellerin jedoch allein schon aus kalendarischen Gründen (letzter anzunehmender Konsumzeitpunkt: Ende August 2011) nicht möglich wäre.

Ist somit von der Ungeeignetheit der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen, so ist es im Hinblick auf die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer rechtlich unbedenklich, dass die Behörde bei der Entziehung der Fahrerlaubnis die sofortige Vollziehung anordnet, dies nicht nur ausnahmsweise, sondern in der Masse der Fälle. Erweist sich ein Kraftfahrer - selbst im Rahmen einer nur summarischen Prüfung - als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so wäre es nicht zu verantworten, ihn weiter am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen zu lassen mit der Folge, dass dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet würden. Angesichts der irreparablen Folgen, zu denen ein von einem ungeeigneten Kraftfahrer verursachter Verkehrsunfall führen kann, ist es unbedenklich, wenn die Behörde bei der Entziehung von Fahrerlaubnissen regelmäßig den Sofortvollzug anordnet (so OVG Hamburg NJW 2006, 1367).

Auch nach der ständigen Rechtsprechung dieses Gerichts sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs besteht ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug des angefochtenen Bescheides, welches die Behörde formell ausreichend im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO begründet hat. Insoweit ist auf die ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der dazu ausführt, dass es zwar richtig sei, dass die Anordnung des sofortigen Vollzugs eines Verwaltungsaktes regelmäßig besondere Gründe voraussetze, die über die Gesichtspunkte hinausgingen, welche den Verwaltungsakt selbst rechtfertigten. Im Bereich des Sicherheitsrechts könne dies aber nicht uneingeschränkt gelten, wozu auch die Fälle gehören würden, in denen die Fahreignung in Frage stehe, weshalb die weitere Führung eines Kraftfahrzeuges durch einen Fahrer unverzüglich verhindert werden müsse, wenn ernsthafte Zweifel an dessen Fahreignung bestünden.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, war somit abzulehnen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 1.5, 46.3 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 7/2004 in NVwZ 2004, 1327.