Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG München Urteil vom 03.03.2011 - 24 U 384/10 - Zur Annahme eines Mitverschuldens eines Radfahrers wegen Nichttragens eines Fahrradsturzhelms im Straßenverkehr

OLG München v. 03.03.2011: Zum Vorfahrtrecht - kein Feld- und Waldweg - und zur Annahme eines Mitverschuldens eines Radfahrers wegen Nichttragens eines Fahrradsturzhelms sowie zu den erstattungsfähigen Fahrtkosten


Das OLG München (Urteil vom 03.03.2011 - 24 U 384/10) hat entschieden:
  1. Bei einem Weg, welcher als gemeinsamer Geh- und Radweg (Zeichen 240 nach Anlage 2 zur StVO) und einem Zusatzschild für landwirtschaftlichen Verkehr gekennzeichnet ist, handelt es sich um keinen Feld- oder Waldweg im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVO. Es gilt vielmehr die Regelung rechts vor links. Es entspricht der herrschenden Meinung, dass der Begriff "Feld- oder Waldweg" sich allein nach dem äußeren Anschein (Beschaffenheit) und nicht nach der Verkehrsbedeutung richtet. Ist der Charakter eines solchen Weges nicht sofort richtig einzuschätzen, erhöhen sich die Sorgfaltsanforderungen des Benutzers, so daß es zu einer Mithaftungsquote von einem Drittel kommen kann.

  2. Der Umstand, dass der durch einen Verkehrsunfall verletzte Radfahrer keinen Fahrradhelm trug, wirkt sich zusätzlich auf die Haftungsquote aus und bewirkt, dass ein Mitverschuldensanteil bei der Haftungsabwägung zu berücksichtigen ist. Bei einem Radler, der ein Rennrad mit Klickpedalen im freien Gelände benutzt, spricht bereits der Anscheinsbeweis für eine "sportliche Fahrweise", welche eine Obliegenheit zum Tragen eines Schutzhelms begründet.

  3. Die erstattungsfähigen Fahrtkosten eines Verletzten belaufen sich nicht auf 30 Cent, sondern nur auf 25 Cent pro Kilometer.

Siehe auch Vorfahrtthemen und Radfahrerschutzhelm


Gründe:

I.

Der Kläger begehrt Schmerzensgeld, Schadensersatz und die Feststellung des Ersatzes künftiger Schäden wegen Unfallverletzungen, die er am 13.07.2007 morgens um 6 Uhr auf dem Weg zur Arbeit als Radfahrer bei einer Kollision mit einem VW-Bus, den der Beklagte zu 1) geführt hat und der bei der Beklagten zu 2) versichert ist, erlitten hat. Bezüglich des Unfallhergangs und der Verletzungen des Klägers wird auf Seite 3 des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Der Kläger, welcher der Auffassung ist, er sei vorfahrtsberechtigt gewesen, hat in erster Instanz, ausgehend von einer Haftungsquote der Beklagten von 80 %, zuletzt beantragt:
  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.800,02 Euro nebst Verzugszinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 03.01.2008 und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.999,32 Euro zu zahlen.

  2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld (in Höhe von mindestens 60.000 Euro) nebst Verzugszinsen hieraus seit 03.01.2008 zu zahlen.

  3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dazu verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen zukünftigen Schäden zu ersetzen auf Basis einer Mithaftung des Klägers in Höhe von 20 %, die aus dem Verkehrsunfallereignis vom 13.07.2007 resultieren, soweit sie nicht bereits auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen.
6 Desweiteren hat der Kläger beantragt,
festzustellen, dass der Klageantrag in Höhe von 1.104,94 Euro sich erledigt hat.
Insoweit hat die Beklagte zu 2) nach Klageerhebung weitere Fahrtkosten erstattet.

Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Unfall sei geschehen, da der Kläger ohne anzuhalten aus einem nicht bevorrechtigten Feld- und Waldweg ungebremst mit hoher Geschwindigkeit auf die Straße, die der Beklagte zu 1) befuhr, eingebogen sei. Aber auch wenn der Kläger bevorrechtigt gewesen wäre, hätte er sich angesichts der unklaren Vorfahrtsverhältnisse vorsichtig in die Einmündung hineintasten müssen. Ein erhebliches Mitverschulden sei weiter darin zu sehen, dass der Kläger als sportlicher Fahrer keinen Helm getragen habe, was zu erheblichen Kopfverletzungen geführt habe.

Das Landgericht hat mit Endurteil vom 12.05.2010 neben der Feststellung der Teilerledigung der Klage zu zwei Dritteln stattgegeben und die weitergehende Klage abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die beantragen,
die Klage abzuweisen,

hilfsweise

die Haftungsquote zu Gunsten der Beklagten zu reduzieren.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat mit den Parteien am 10.02.2011 mündlich verhandelt. Auf das Verhandlungsprotokoll vom 10.02.2011 wird Bezug genommen (Bl. 224 bis 226 d.A.).

Die Beklagten haben der Stadt M. den Streit verkündet. Die Stadt M. ist auf Seiten des Klägers dem Rechtsstreit beigetreten.

Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestands unter Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.


II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist zum geringen Teil begründet. Die Haftungsquote ist zu Lasten des Klägers von 1/3 auf 40 % zu erhöhen, weil er gegen die Obliegenheit, einen Fahrradhelm zu tragen, verstoßen hat.

1. Zur Haftungsquote

a) Rechtsfehlerfrei geht das Landgericht davon aus, dass der Kläger vorfahrtsberechtigt war (Rechts-vor-Links-Regelung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO). Bei dem von ihm benutzten Weg, welcher als gemeinsamer Geh- und Radweg (Zeichen 240 nach Anlage 2 zur StVO) und einem Zusatzschild für landwirtschaftlichen Verkehr gekennzeichnet ist, handelt es sich um keinen Feld- oder Waldweg im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVO, bei dem diese Regelung nicht gilt. Auf die überzeugende Begründung des Landgerichts unter Ziffer II. 1. seiner Urteilsgründe wird Bezug genommen.

Zutreffend geht das Landgericht mit der herrschenden Meinung davon aus, dass der Begriff "Feld- oder Waldweg" sich allein nach dem äußeren Anschein (Beschaffenheit) und nicht nach der Verkehrsbedeutung richtet (vgl. Hentschel-König, StVR, 40. Aufl., § 8 StVO Rn. 36). Nachdem die Straßen, welche der Kläger einerseits und der Beklagte zu 1) andererseits befuhren, jeweils geteert und auch annähernd gleich breit waren, konnte nach dem äußeren Anschein nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der vom Kläger befahrenen Straße um einen nicht bevorrechtigten Feld- oder Waldweg im Sinne der Straßenverkehrsordnung handelt.

Der Senat verkennt nicht, dass der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 18.11.1975 (abgedruckt in NJW 76, 1317) die Auffassung vertritt, dass zur Bestimmung des Begriffes "Feld- oder Waldweg" ausschließlich auf die Verkehrsbedeutung abzustellen sei. Hieraus ergibt sich für den vorliegenden Fall aber nichts anderes, denn der Bundesgerichtshof definiert die "Verkehrsbedeutung" in Leitsatz 2 seiner Entscheidung wie folgt:
"Unter Feldwegen und Waldwegen sind nur solche Straßen zu verstehen, die landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen und keine überörtliche Bedeutung haben. Wenn der Weg weder zu einer Ortschaft, noch zu einem Gebäude, noch zu einem Wirtschaftsbetrieb, sondern allein zu Feldern führt, handelt es sich um einen Feldweg, der gegenüber der Landesstraße untergeordnet ist."
Nachdem im gegebenen Fall ausweislich des Schlussvermerks auf Bl. 6 der polizeilichen Ermittlungsakte der Polizeiinspektion M., BY7513-007394-07/9 feststeht, dass der Fuß- und Radweg, den der Kläger befuhr, von Mi. über die BAB A 96 auf die Ortsverbindungsstraße von H. nach M. führt und der geteerte Weg damit zwei Ortschaftsteile miteinander verbindet, steht fest, dass dieser Weg bereits begrifflich nicht unter die vom Bundesgerichtshof aufgestellte Definition des "Feld- und Waldwegs" fällt.

Es handelte sich bei der vom Kläger befahrenen Straße damit entgegen der Meinung der Berufung um keinen untergeordneten Weg, sondern eine Straße, bei der die Rechts-vor-Links-Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO gilt.

Die von der Berufung beantragte Einnahme eines Augenscheins von der Unfallörtlichkeit hält der Senat für entbehrlich, da die Lichtbilder in der polizeilichen Ermittlungsakte und die maßstabsgetreue Zeichnung auf Bl. 13 der Ermittlungsakte, auf welcher insbesondere die Straßenbreiten jeweils festgehalten sind, einen ausreichenden Eindruck vom äußeren Erscheinungsbild der Unfallörtlichkeit wiedergeben.

Zu Recht hat das Landgericht unter Ziffer II. 3. seiner Urteilsgründe auch die Erholung eine unfallanalytischen Sachverständigengutachtens für entbehrlich gehalten. Auf die nunmehr von der Berufung aufgeworfene Frage, wann der Beklagte zu 1) den einmündenden Fahrradweg aufgrund des hohen Maisfeldes erstmalig erkennen konnte, kommt es nicht entscheidend an, da der Beklagte zu 1) in der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2008 eingeräumt hat, vor dem Unfall bereits eine Woche lang täglich diese Strecke gefahren zu sein. Ihm mussten damit der Streckenverlauf und die einmündenden Wege bekannt gewesen sein. Im Übrigen ist auf den Lichtbildern Nr. 3 und 4 in der polizeilichen Ermittlungsakte ersichtlich, dass das Maisfeld durch einen circa zwei Meter breiten Grünstreifen vom Straßenrand zurückgesetzt war und das Mündungsdreieck des einbiegenden Radweges aus Sicht des Beklagten zu 1) - trotz morgendlichen Gegenlichts - gut erkennbar war.

Der Umstand, dass der Polizeibeamte Säuberlich bei der Unfallaufnahme vor Ort der Auffassung war, der Kläger habe die Vorfahrt des Beklagten zu 1) verletzt, ist angesichts der oben zitierten Rechtsprechung nachvollziehbar, hat aber keinen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung durch das Gericht. Auch der damaligen Einschätzung des zuständigen Mitarbeiters des Ordnungsamtes der Stadt M., welche für die Aufstellung der Verkehrsschilder zuständig ist, kommt keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Auch wenn die Gemeinde den vom Kläger befahrenen Weg verwaltungsrechtlich als "dritten Oberfeldweg" einordnet, besagt dies nicht, dass es sich auch in verkehrsrechtlicher Hinsicht um einen "Feldweg" handelt. Hierfür sind die in Ziffer 1 genannten Kriterien allein ausschlaggebend.

Damit hat der Beklagte zu 1) den Unfall verschuldet, da er die Vorfahrt des von rechts kommenden Klägers mißachtet hat.

b) Nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts ist von einem Mitverschulden des Klägers auszugehen, da er aufgrund der nicht sofort eindeutig zu beantwortenden Frage, ob es sich bei der von ihm befahrenen Straße um einen Feldweg oder eine bevorrechtigte Straße handelte, eine strengere Sorgfalt hätte beachten müssen (vgl. Hentschel-König, a.a.O.). Eine Mitverschuldensquote von einem Drittel, von der das Landgericht ausgeht, ist bei dieser Sachlage durchaus angemessen. Entgegen der Meinung der Berufung handelte es sich bei der Straße, aus der der Kläger kam, allerdings um keinen ganz unbedeutenden Nebenweg. Deshalb scheidet ein völliges Zurücktreten der Haftung des Beklagten zu 1) neben einem überwiegenden Verschulden des Klägers aus.

Demgegenüber ist der Senat mit der Berufung der Auffassung, dass der Umstand, dass der Kläger keinen Fahrradhelm trug, sich zusätzlich auf die Haftungsquote auswirkt und der Mitverschuldensanteil des Klägers deshalb zu erhöhen ist.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts spricht bei einem Radler, der ein Rennrad mit Klickpedalen im freien Gelände benutzt, bereits der Anscheinsbeweis für eine "sportliche Fahrweise", welche eine Obliegenheit zum Tragen eines Schutzhelms begründet. Auf die vom Landgericht zitierte Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 18.06.2007 (Az.: 1 U 278/06 unter Rn. 80 f., abzurufen bei Juris), welcher der Senat folgt, wird insoweit verwiesen. Für eine sportliche Fahrweise spricht im vorliegenden Fall auch der Schlussvermerk der polizeilichen Ermittlungsakte, wonach der Kläger "nach Spurenlage die linke Seite des Fuß- und Radweges, vermutlich mit zügiger Geschwindigkeit, befahren und nach links in die Ortsverbindungsstraße hat einbiegen wollen". Hierfür spricht desweiteren der Umstand, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz freimütig eingeräumt hat, damals Radsportkleidung getragen zu haben, da er in der Arbeit Gelegenheit zum Duschen und Umziehen hatte.

Da der Kläger neben zahlreichen schweren Verletzungen im Rumpfbereich auch Kopfverletzungen erlitten hat, spricht der Beweis des ersten Anscheins auch für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Nichtbenutzen des Helms und den eingetretenen Kopfverletzungen (BGH NJW 1983, 1380).

Insgesamt hält der Senat es für angemessen, das Verschulden des Klägers wegen dieser Obliegenheitsverletzung von einem Drittel auf vierzig Prozent zu erhöhen.


2. Zu den Ansprüchen des Klägers im Einzelnen:

a) Das vom Kläger in erster Instanz beantragte und vom Landgericht entsprechend der Haftungsquote zugesprochene Schmerzensgeld von 40.000 Euro wurde mit der Berufung selbst nicht angefochten. Entsprechend der geänderten Haftungsquote beträgt das Schmerzensgeld nunmehr 36.000 Euro. Soweit der Kläger mit nachgereichtem Schriftsatz vom 24.02.2011 auf die Formulierung im Vergleichsvorschlag des Senats vom 04.11.2010 verweist und meint, dies zugrunde gelegt müsste das erstinstanzlich zugesprochene Schmerzensgeld auch unter Zugrundelegung der neuen Haftungsquote ungekürzt bewilligt werden, ist der Hinweis zwar grundsätzlich richtig. Der Senat ist in seinem Vergleichsvorschlag jedoch versehentlich davon ausgegangen, das Landgericht habe seiner Berechnung das vom Kläger beantragte Schmerzensgeld zugrunde gelegt, was nicht der Fall ist. Tatsächlich hält der Senat das vom Landgericht unter Berücksichtigung der Haftungsquote ausgesprochene Schmerzensgeld , welches der Kläger auch akzeptiert hat, für angemessen. Es bleibt deshalb bei dem bereits im Vergleichsvorschlag unter Berücksichtigung der neuen Haftungsquote enthaltenen - leicht reduzierten - Schmerzensgeld von 36.000,00 Euro.

Die in erster Instanz bestrittenen Fahrtkosten sind auf die Berufung der Beklagten bezüglich der anzusetzenden Kilometerpauschale geringfügig von 30 Cent auf 25 Cent pro Kilometer zu reduzieren (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 2011, § 249 Rn. 9).

Die Fahrtkosten berechnen sich danach wie folgt:

12.104 Kilometer (unstreitig) x 0,25 Euro/km 3.026,00 Euro
abzüglich Zahlungen Berufsgenossenschaft (unstreitig) 1.831,18 Euro
offener Betrag 1.194,82 Euro
60 % hieraus 716,89 Euro


b) Die vom Landgericht zugesprochenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 1.761,08 Euro bleiben mangels Gebührensprungs auch nach der neuen Berechnung gleich.

Im Übrigen ist die weitergehende Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1 , 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.

Die Revision gemäß § 543 ZPO ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Entgegen der Meinung der Berufung sind die in Rechtssprechung und Literatur vorherrschenden unterschiedlichen Auffassungen über die Definition des "Feld- und Waldwegs" im vorliegenden Fall weder entscheidungserheblich noch kommt es vorliegend zu einer Entscheidung, die mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht vereinbar wäre (Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 31. Aufl., § 543 Rn. 4 i.V.m. § 511 Rn. 20).