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BGH Urteil vom 19.05.1981 - VI ZR 108/79 - Zu den Kosten für den Bau oder Ausbau eines der Behinderung angepassten Eigenheims

BGH v. 19.05.1981: Zur Frage, inwieweit ein infolge Unfalls Schwerbehinderter vom Schädiger Kosten für den Bau oder Ausbau eines der Behinderung angepassten Eigenheims ersetzt verlangen kann


Der BGH (Urteil vom 19.05.1981 - VI ZR 108/79) hat entschieden:
Zur Frage, inwieweit ein infolge Unfalls Schwerbehinderter vom Schädiger Kosten für den Bau oder Ausbau eines der Behinderung angepassten Eigenheims ersetzt verlangen kann.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Personenschaden und Vermehrte Bedürfnisse nach Unfallverletzungen und bei Personenschaden


Tatbestand:

Der Kläger erlitt im Jahre 1975 einen schweren Verkehrsunfall, den der Erstbeklagte als Fahrer eines der Zweitbeklagten gehörenden Lastkraftwagens allein verschuldet hat; neben einer contusio cerebri mit Impressionsfraktur sind insbesondere eine halbseitige Lähmung, völlige Stuhl- und Harninkontinenz und massive Ausfälle auf psycho-intellektuellem Gebiet als Dauerfolgen verblieben, die die Anordnung einer Gebrechlichkeitspflegschaft erforderlich machten. Die Unfallverletzungen führten schließlich dazu, dass der Kläger als Studienrat z.A. vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurde; seitdem bezieht er neben dem Ruhegehalt einen Pflegekostenzuschlag sowie einen Unfallausgleichsbetrag. Derzeit erstattet der Haftpflichtversicherer dem Land Hessen die dem Kläger aus der beamtenrechtlichen Versorgung zufließenden Beträge.

Die notwendige ständige Pflege des Klägers übernahmen dessen Eltern. Sie errichteten, um für ihren Sohn ihrer Meinung nach notwendig gewordenen Wohnraum zu beschaffen, an ihrem von ihnen selbst und von einer Tochter bewohnten Haus einen unterkellerten eingeschossigen Anbau, der dem Kläger als Eigentumswohnung übertragen wurde.

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagten - die Drittbeklagte als Haftpflichtversicherer - verpflichtet seien, die durch die Errichtung des Anbaues entstandenen Kosten, die sich auf etwa 157.000 DM beliefen, zu tragen.

Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme der Kosten für die Unterkellerung des Anbaues stattgegeben. Die Berufung der Beklagten führte zur vollen Klageabweisung durch das Oberlandesgericht.

Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Dabei hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat klargestellt, dass er zwar nach wie vor in erster Linie die Feststellung seines Anspruchs auf Kapitalabfindung, hilfsweise jedoch auch Zahlung einer Geldrente beantrage.


Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht ist - im Gegensatz zum Landgericht, das dem Kläger Schadensersatzleistung gemäß § 249 BGB zugesprochen hatte - der Meinung, der Kläger könne den infragestehenden Ersatz nicht auf die geltend gemachte Art und Weise verlangen. Unfallbedingter Schaden seien zwar die Mehrkosten, die durch die Anpassung der Wohnung an die Bedürfnisse des Klägers entstanden seien. Falls die Errichtung einer Eigentumswohnung anstelle der Anmietung unfallbedingt notwendig gewesen sei und dies im Ergebnis zu einer Vermögensminderung gegenüber dem Bezug einer Mietwohnung führte, könne auch dieser zusätzliche Aufwand ersatzfähig sein. Es handele sich dabei aber stets um die Befriedigung dauernder vermehrter Bedürfnisse i.S. von § 843 BGB, die grundsätzlich durch die Zahlung einer Rente zu erfolgen habe. Für die Gewährung einer Kapitalabfindung gemäß § 843 Abs. 3 BGB bestehe jedoch im vorliegenden Fall kein Anlass, nachdem die Wohnung errichtet und finanziert sei.


II.

Diese Ausführungen halten nicht in jeder Hinsicht den Revisionsangriffen stand.

1. a) Dem Berufungsgericht ist zuzugeben, dass nach der Vorschrift des § 843 Abs. 1 BGB vermehrte Bedürfnisse eines Unfallgeschädigten, die auf Dauer, d.h. auch noch über die Beendigung medizinisch möglicher Heilbehandlung hinaus bestehen, grundsätzlich durch Zahlung einer Rente abzugelten sind. Der Senat hat hierzu bereits in seinem Urteil vom 25. September 1973 (VI ZR 49/72 = VersR 1974, 162) den Begriff "Vermehrung der Bedürfnisse" inhaltlich dahin bestimmt, dass davon alle unfallbedingten ständigen, demnach immer wiederkehrenden Aufwendungen umfasst werden, die den Zweck haben, diejenigen Nachteile auszugleichen, die dem Verletzten infolge dauernder Beeinträchtigung seines körperlichen Wohlbefindens entstehen. In diesen Schadensbereich gehören daher unzweifelhaft Mehraufwendungen für notwendige Diätverpflegung ebenso wie die ständig erforderliche Beschaffung besonderer Körperpflegemittel; vermehrte Bedürfnisse und daher vermehrte finanzielle Aufwendungen entstehen aber auch durch die Notwendigkeit der Beschäftigung einer Pflegeperson oder der Anmietung einer den Verletzungsfolgen angepassten Wohnung. Entscheidend ist in jedem Fall darauf abzustellen, dass es sich um Mehraufwendungen handeln muss, die dauernd und regelmäßig erforderlich sind, zudem nicht, wie etwa Heilungskosten, der Wiederherstellung der Gesundheit dienen (vgl. Senatsurteil vom 19. November 1955 - VI ZR 134/54 = VersR 1956, 22). Dieser Umschreibung des Begriffs der Bedürfnisvermehrung folgen auch die gängigen Erläuterungswerke zu § 843 BGB (vgl. z.B. Staudinger 10./11. Aufl. Rdnr. 26, 27; BGB- RGRK 12. Aufl. Rdnr. 92 ff; MünchKomm. - Mertens Rdnr. 34 - 36; Soergel/Zeuner 10.Aufl. Rdnr.7 ff). In diesem so abzugrenzenden Bereich der Schadensersatzleistung stellt § 843 BGB gesetzessystematisch eine Sonderregelung gegenüber den in den §§ 249, 251 BGB für die Naturalrestitution normierten Grundsätzen dar; diese beruht, wenn sie die Rentenzahlung zur Regel macht und für die Möglichkeit, eine Kapitalabfindung zu fordern, einen wichtigen Grund verlangt, letztlich auf der Erwägung, dass diese Art der Schadensersatzleistung die zur Ausgleichung von dauernden Nachteilen geeignete Form darstellt (vgl. Staudinger aaO Rdnr. 4).

b) Das Berufungsgericht hat aber außer acht gelassen, dass auch für die Abgeltung vermehrter Bedürfnisse in besonders gelagerten Fällen ein nach §§ 249, 251 BGB durchzuführender Schadensausgleich in Betracht kommt, wenn durch die einmalige Anschaffung eines Hilfsmittels für den Behinderten dessen erhöhtes Bedürfnis für die Zukunft in ausreichendem Maße befriedigt werden kann. Zu denken ist etwa an die Anschaffung eines Rollstuhls für einen Gehunfähigen oder an die Zurverfügungstellung einer elektronisch gesteuerten Schreibmaschine, die auch einem Querschnittsgelähmten die Bedienung ermöglicht und ihn etwa in die Lage versetzt, auf die dauernde Inanspruchnahme einer Schreibhilfe zu verzichten. In diesen Fällen ist zwar ein durch die Verletzungsfolgen bedingtes vermehrtes Bedürfnis Anlass für die Anschaffung der besonderen Geräte; gleichwohl muss sich der Verletzte nicht primär auf den Rentenanspruch des § 843 Abs. 1 BGB verweisen lassen. Er kann vielmehr Ersatz für die einmalige Aufwendung, mit der sein ständiger Mehrbedarf gedeckt werden soll, aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der §§ 249, 251 BGB fordern, weil es an dem für § 843 BGB notwendigen Merkmal der fortdauernden Regelmäßigkeit mangelt, soweit die einmalige Anschaffung eines Hilfsmittels das anhaltende vermehrte Bedürfnis ausreichend zu befriedigen in der Lage ist. Im Streitfall bedeutet dies, dass es im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichts dem Kläger nicht schon grundsätzlich verwehrt war, sich eine seiner Behinderung entsprechende Wohnung durch Einsatz eines einmalig aufzubringenden Kapitalbetrages zu beschaffen, statt über § 843 Abs. 1 BGB laufend den Betrag zu fordern, den er für die Anmietung eines seinen besonderen Verhältnissen genügenden Wohnraums über die Normalmiete hinaus aufwenden müsste.

2. Das Verlangen des Klägers auf Ersatz der Kosten für den von seinen Eltern errichteten und für ihn vorfinanzierten Anbau ist jedoch trotz der aufgezeigten grundsätzlichen rechtlichen Möglichkeiten jedenfalls nicht in vollem Umfang und auf der Grundlage, auf der der Kläger die Kosten berechnet hat, gerechtfertigt. Dieser Anspruch würde dem Kläger auf Kosten des Schädigers Immobiliareigentum verschaffen; das geht über dasjenige hinaus, was der Kläger billigerweise vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer verlangen kann.

a) Selbst wenn man davon auszugehen hat, dass der Kläger eine seiner Behinderung entsprechende Mietwohnung in unmittelbarer Nähe der ihn betreuenden Eltern zu finden nicht in der Lage war, berechtigte dieser Umstand ihn noch nicht, vom Schädiger die Aufwendungen für Wohnungseigentum ersetzt zu verlangen; dadurch würde nämlich ein Vermögenszuwachs bewirkt, mit dem Vorteile verbunden sind, die über den Zweck, ein dauerndes, jedoch auf die Lebenszeit des Verletzten begrenztes erhöhtes Bedürfnis zu befriedigen, weit hinausgehen. Es darf insbesondere nicht unberücksichtigt bleiben, dass durch den dem Kläger nunmehr zur Verfügung gestellten Anbau gleichzeitig ein für jedermann allgemein bestehendes Bedürfnis nach Wohnraum mit abgedeckt wird, dessen Befriedigung zu den gewöhnlichen Lebenshaltungskosten gehört und die zu erstatten nicht Pflicht des Schädigers ist. Diesen Gesichtspunkt hat das Landgericht offensichtlich außer acht gelassen, wenn es von den Kosten für das Wohnungseigentum nur diejenigen für die Unterkellerung abgezogen hat. Der Unterschied etwa zur Anschaffung eines Fahrstuhls durch einen Gehbehinderten ist deutlich; dieses Hilfsmittel wird von einem Gesunden nicht benötigt und dient - im Gegensatz zu einer behindertengerechten Wohnung - nur der Befriedigung des vermehrten Bedürfnisses.

b) Können daher dem Schädiger schon aus diesem Grunde nicht die gesamten Kosten für den Anbau - sei es auch unter Ausklammerung der Kosten für die Unterkellerung - auferlegt werden, so bedeutet dies indessen nicht, dass er von den wirtschaftlichen Lasten dieser Art der Schadensbewältigung, die als solche durchaus auch in seinem Sinne liegen muss, ganz freigestellt wäre. Vielmehr kommt eine Beteiligung der Beklagten an den Baukosten in Formen infrage, die es vermeiden, dass der Kläger von ihnen mehr als den Ersatz seines Unfallschadens erhält. Die Feststellung eines derart "bereinigten" Anteils an den Baukosten ist grundsätzlich Aufgabe einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO durch den Tatrichter. Als Grundlagen hierfür können insbesondere die Kosten für die Beschaffung und Verzinsung des für den Anbau benötigten Kapitals herangezogen werden, in denen sich vermögensmäßig die vom Schädiger nach § 843 BGB zu ersetzenden vermehrten Bedürfnisse des Behinderten niederschlagen, wenn ihnen auf diesem Weg begegnet wird. Ob und inwieweit dem Kläger auf solcher oder ähnlicher "bereinigter" Berechnungsgrundlage der in erster Linie von ihm verlangte Anspruch auf Kapitalabfindung zuzuerkennen ist, wird das Berufungsgericht unter Berücksichtigung auch der nachstehenden Ausführungen zu beurteilen haben.

3. Im Streitfall verbietet sich daher mit Rücksicht auf vorstehende Überlegungen eine Schadensersatzberechnung in der vom Landgericht vorgenommenen Weise; sie gäbe dem Kläger mehr, als er nach den Grundsätzen des Schadensersatzrechts von den Beklagten verlangen kann. Andererseits ist aber auch die Meinung des Berufungsgerichts nicht zu billigen, das die Klage allein deshalb abgewiesen hat, weil der für den Kläger von den Eltern errichtete Anbau schon finanziert sei. Die Prüfung des Klageanspruchs hat sich vielmehr an folgenden grundsätzlichen Überlegungen zu orientieren:

a) Der Umstand, dass der Anbau, um den es hier geht, von dem Kläger, bzw. seinen Angehörigen bereits errichtet und insoweit dessen Mehrbedarf an einer seiner Behinderung angemessenen Wohnung befriedigt worden ist, befreit weder die Beklagten von ihrer Ersatzpflicht für die dadurch verursachten unfallbedingten Mehraufwendungen, noch hindert er entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts den Kläger daran, für den Mehraufwand Kapitalabfindung zu fordern. Der Kläger und seine Angehörigen haben den Bau nicht ins Werk gesetzt und sich mit den Anbaukosten belastet, um den Schädiger und seinen Haftpflichtversicherer zu entlasten. Auch steht derzeit nichts der Möglichkeit entgegen, dass eine Kapitalabfindung, durch die etwa Fremdmittel abgelöst werden können, u.U. wirtschaftlich vernünftiger sein kann als eine Rentenzahlung für Mehrbedarf. Zudem ist, soweit es darum geht, ob ein "wichtiger Grund" für eine Kapitalabfindung nach § 843 Abs. 3 BGB vorliegt, in solchen Fällen neben den wirtschaftlichen Gegebenheiten der Notwendigkeit eines für den Behinderten "würdigen" Schadensausgleichs gesteigerte Beachtung zu geben.

b) Eine Kapitalabfindung ist dem Kläger auch nicht bereits deshalb zu versagen, weil er nicht von Beginn der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten an wegen des erhöhten Wohnraumbedarfs eine solche verlangt hat. Das ihm zustehende Wahlrecht hinsichtlich der Erfüllungsart kann er auch, sofern nur ein wichtiger Grund noch vorliegt oder sich auch erst ergeben hat, dann noch ausüben, wenn er vorher schon Rentenleistungen erhalten hat; deren eventuell notwendige Anrechnung bleibt dann der Kapitalisierung, d.h. der Festsetzung des Abfindungsbetrages vorbehalten (vgl. RG in Das Recht 1917 Nr. 1631 und 1923 Nr. 37).

c) Bevor die Frage geprüft und entschieden werden kann, ob dem Kläger ein Anspruch auf eine - primär geforderte - Kapitalabfindung zusteht, bleibt zu untersuchen, ob ihm derjenige Teil aus dem in § 843 Abs. 1 BGB bezeichneten Gesamtanspruch, der der Abgeltung eines vermehrten Wohnraumbedürfnisses dient, noch zusteht und nicht - u.U. nur teilweise - gemäß § 87 a BBG (entspricht im Hessischen Landesrecht: § 103 HBG) auf den laufende Versorgung gewährenden Dienstherrn übergegangen ist. Nur soweit der Kläger selbst noch Gläubiger blieb, kann er das Wahlrecht aus § 843 Abs. 3 BGB ausüben.

aa) Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger vom Land Hessen wegen der Folgen seiner Verletzungen im Rahmen der Unfallfürsorge nach den beamtenrechtlichen Vorschriften neben dem Unfallruhegehalt einen sog. Hilflosigkeitszuschlag (§ 34 Abs. 2 BeamtVG; gleichlautend mit § 151 Abs. 2 HBG und mit dem früheren § 138 Abs. 2 BBG) sowie Unfallausgleich (§ 35 BeamtVG = § 152 HBG = § 139 BBG) erhält. Beide Zahlungen dienen der Deckung vermehrter Bedürfnisse des Klägers, wenn sie auch aus unterschiedlichem Zweck zugebilligt werden (vgl. Schulz, Beamtenversorgungsgesetz 5. Aufl., Rdnr. 13 zu § 34 und Rdnr. 1, 2 zu § 35); sie haben im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz ca. 2.300 DM monatlich betragen. Während, wie schon aus dem Wortlaut des Gesetzes zu entnehmen ist, der Zuschlag gemäß § 34 Abs. 2 BeamtVG als pauschale Abgeltung der infolge der Hilflosigkeit notwendigen Kosten für Pflege dient, stellt sich der Unfallausgleich seinem Kern nach jedenfalls teilweise als ein pauschalierter Ersatz von infolge unfallbedingter Bedürfnisvermehrung erforderlichen Mehraufwendungen dar (vgl. Senatsurteile vom 23. Februar 1965 - VI ZR 30/64 = VersR 1965, 563 und vom 13. Januar 1970 - VI ZR 124/68 = VersR 1970, 1034; BVerwGE 15, 51, 53; Schulz aaO Rdnr. 2 zu § 35). Daraus folgt, dass diese Leistungen ihrem Zweck entsprechend solchen gleichzusetzen sind, die ein Schädiger dem Verletzten nach § 843 Abs. 1 BGB zu erbringen hat, so dass eine Kongruenz dieses Ersatzanspruchs mit dem Hilflosigkeitszuschlag und dem Unfallausgleich zu bejahen ist (so schon Senatsurteil vom 23. Februar 1965 aaO unter ausdrücklicher Aufgabe der früheren Rechtsprechung).

bb) Diese Übereinstimmung des Zwecks der öffentlich- rechtlichen Versorgung mit demjenigen des nach § 843 BGB geschuldeten Schadensersatzes führt gemäß § 87 a BBG (im hessischen Landesrecht: § 103 HBG) zu einem Übergang des originär dem Kläger zustehenden Ersatzanspruchs auf das Land Hessen, das kraft Gesetzes diesem infolge der Unfallfolgen zur Gewährung einer Versorgung verpflichtet ist. Wie der Inhalt der Akten ergibt, leistet der Drittbeklagte als Haftpflichtversicherer der beiden übrigen Beklagten laufend Zahlungen an die Staatskasse; die Höhe dieser Zahlungen entspricht den von dieser nach der gesetzlich vorgesehenen Pauschalierung an den Kläger auszuzahlenden monatlichen Beträgen. Gerade der Umstand, dass sowohl der Zuschlag gemäß § 34 Abs. 2 wie auch derjenige nach § 35 BeamtVG pauschal, d.h. ohne Berechnung des tatsächlichen Bedarfs des verletzten Ruhestandsbeamten, geleistet wird, verbietet es, daraus auf die Höhe des vom Beklagten dem Kläger aus § 843 Abs. 1 BGB geschuldeten Schadensersatzes zu schließen. Im Verhältnis von Schädiger zu Geschädigtem kommt eine Pauschalierung nämlich nicht in Betracht, so dass auch der Dienstherr des letzteren nicht davon ausgehen kann, der übergegangene Anspruch bestehe in allen Fällen in Höhe der gezahlten Pauschalbeträge; ihm obliegt, falls der Gegner darauf besteht, der Nachweis, dass der verletzte Beamte einen Ersatzanspruch zumindest in Höhe der Pauschalbeträge originär erworben hat. Ein eigener nach seiner Vermögenseinbuße zu berechnender Ersatzanspruch steht dem Staat nicht zu (vgl. hierzu Senatsurteil vom 13. Januar 1970 aaO).

cc) Für den Streitfall folgt daraus die Notwendigkeit, im einzelnen darüber zu befinden, auf welchen Betrag sich der gesamte, dem Kläger originär zustehende Anspruch aus § 843 Abs. 1 BGB beläuft. Dabei ist zu bedenken, dass dieser Anspruch sowohl den Schadensersatz wegen Erwerbsminderung wie auch denjenigen wegen Bedürfnisvermehrung einschließt und in einer einheitlichen Rente zusammenfasst, aber dennoch wesensverschiedene Schadensarten als Einzelelemente in sich vereint (vgl. Senatsurteile vom 19. November 1955 aaO und vom 5. Juli 1960 - VI ZR 109/59 = VersR 1960, 810, 811). Neben dem Einzelposten "Erwerbsschaden" (erste Alternative von § 843 Abs. 1 BGB), dessen Berechnung kaum Schwierigkeiten bereitet, kommt es vor allem darauf an, die verschiedenen Arten der Bedürfnisvermehrung, die im Streitfall vielfältig sein dürften und erheblich ins Gewicht fallen, zu bewerten; dabei ist insbesondere auch unter Berücksichtigung der aufgrund der Behinderung des Klägers erforderlichen Sonderausstattung einer Wohnung - unter Umständen fiktiv - der Mehrpreis zu ermitteln, den die Anmietung von solchen Wohnräumen erfordert; verfahrensrechtlich darf hierbei von der Beweiserleichterung des § 287 ZPO Gebrauch gemacht werden (BGB-RGRK aaO Rdz. 244 ff). Ergibt sich daraus ein die kongruenten staatlichen Leistungen übersteigender Anspruch, so steht dieser als vom gesetzlichen Forderungsübergang nicht erfasst dem Kläger zu und kann, falls die Voraussetzungen des § 843 Abs. 3 BGB erfüllt sind, für eine Kapitalisierung herangezogen werden. Verbleibt ein solcher Überschuss nicht oder erreicht er nicht den Betrag, der rechnerisch auf den Posten "Wohnungsbedürfnisvermehrung" bei der Feststellung des gesamten Aufwandes bezogen wurde, so ist der Kläger auf eine Mitwirkung des seine Versorgung tragenden und kraft gesetzlichen Forderungsübergangs nunmehr aktiv legitimierten Landes angewiesen, falls er auch hinsichtlich eines übergegangenen Anspruchsteils sein Recht aus § 843 Abs. 3 BGB ausüben wollte. Ob für den Staat allerdings eine Verpflichtung zu einer solchen Mitwirkung etwa wegen der besonderen Schwere der Verletzungsfolgen oder deswegen besteht, weil sonst das Wahlrecht aus § 843 Abs. 3 BGB für den Kläger entgegen dem erkennbaren Gesetzeszweck weitgehend vereitelt wäre, unterliegt nicht der Entscheidung durch den Senat.

dd) Sollte sich im Zuge der aufgezeigten Prüfung - eventuell auch erst aufgrund weiterer Beweisaufnahme - ergeben, dass dem Kläger ein zur Kapitalisierung verwendbarer Teil seines Anspruchs aus § 843 Abs. 1 BGB noch verblieben ist, so darf - entgegen der offenbar vom Landgericht vertretenen Meinung - bei der Festsetzung der Höhe einer eventuell für berechtigt gehaltenen Kapitalabfindung nicht von den Kosten des schon errichteten Anbaues - abzüglich der Kosten der Unterkellerung - ausgegangen werden. Grundlage muss vielmehr der ermittelte anteilige monatliche Rentenbetrag sein. Dieser mag, wie oben schon dargelegt, etwa auf der Grundlage der Kosten für die Kapitalbeschaffung einschließlich des Zinsen- und Tilgungsdienstes für die Baukosten oder auf einer entsprechenden anderen Grundlage errechnet werden. Von daher ist dann unter Beachtung der hierzu entwickelten Grundsätze (vgl. Senatsurteil vom 8. Januar 1981 - VI ZR 128/79 = BGHZ 79, 187 mit Anm. von Nehls in VersR 1981, 286) der Kapitalbetrag zu bestimmen. Sollte ein wichtiger Grund i.S. von § 843 Abs. 3 BGB zu verneinen sein, ist die Zuerkennung einer Rente entsprechend dem klargestellten Klagebegehren prozessual nicht ausgeschlossen.

d) Allerdings wird zu beachten sein, dass der Kläger seinerseits gegen das landgerichtliche Urteil kein Rechtsmittel eingelegt hat, so dass nach dem derzeitigen verfahrensrechtlichen Stand - die Möglichkeit einer Anschließung (§ 521 ZPO) im Rahmen der neu eröffneten Berufungsinstanz steht noch offen - dieses Urteil nicht zum Nachteil der Beklagten seinem materiellen Gehalt nach abgeändert werden darf. Das Berufungsgericht wird in diesem Zusammenhang auch die Frage zu überprüfen und erneut zu entscheiden haben, inwieweit die Haftungseinschränkung zugunsten der Zweit- und Drittbeklagten aufgrund des Straßenverkehrsgesetzes (§ 12) bzw. der versicherungsrechtlichen Begrenzung der Deckungssumme zum Ausdruck zu bringen ist.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen musste das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.