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BGH Urteil vom 30.03.1995 - IX ZR 182/94 - Zum Vergütungsanspruch des Prozessbevollmächtigten nach Mandatsentzug wegen Untersuchungshaft ob des Verdachts der Veruntreuung von Mandantengeldern

BGH v. 30.03.1995: Zum Vergütungsanspruch des Prozessbevollmächtigten nach Mandatsentzug wegen Untersuchungshaft ob des Verdachts der Veruntreuung von Mandantengeldern


Der BGH (Urteil vom 30.03.1995 - IX ZR 182/94) hat entschieden:
Ein Prozessbevollmächtigter verliert seinen Vergütungsanspruch gemäß BGB § 628 Abs 1 S 2, wenn der Mandant den Auftrag kündigt, weil der Anwalt in Untersuchungshaft genommen wurde wegen des Verdachts, Gelder anderer Auftraggeber veruntreut zu haben, und einen neuen Prozessbevollmächtigten bestellt, für den die gleichen Anwaltsgebühren nochmals entstehen.


Siehe auch Ersatz von Anwaltskosten und Anwaltskosten


Tatbestand:

Der Kläger verlangt vom Beklagten Rechtsanwaltsgebühren.

Im Februar 1987 bestellte der Beklagte den Kläger zum Prozessbevollmächtigten in einem Rechtsstreit, in dem der Beklagte eine Forderung von 763.037,03 DM geltend machte. Die Parteien hatten vereinbart, dass die Schriftsätze von anderen Anwälten entworfen und vom Kläger unterzeichnet werden sollten, dieser den Schriftverkehr mit den anderen Anwälten zu führen und die Gerichtstermine wahrzunehmen hatte. Durch Urteil von November 1987 wurde die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Im Jahre 1988 wurde gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wegen des Verdachts, von April 1986 bis März 1987 Betrug, Untreue und Urkundenfälschung zum Nachteil von Mandanten begangen zu haben; in diesem Verfahren wurde der Kläger im Juni 1989 vernommen. Mit Anklage vom 16. April 1991 wurden dem Kläger solche Straftaten in der Zeit von April 1986 bis April 1988 vorgeworfen. Aufgrund eines Haftbefehls vom 29. April 1991 wurde der Kläger am 3. Mai 1991 festgenommen; nach etwa zwei Wochen wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen.

Nachdem der Beklagte - während seines zivilrechtlichen Höheverfahrens - aus der Zeitung erfahren hatte, dass sich der Kläger in Untersuchungshaft befinde wegen des Verdachts, Mandantengelder "in sechsstelliger Höhe" veruntreut zu haben, kündigte er das dem Kläger erteilte Mandat am 8. Mai 1991 und bestellte andere Prozessbevollmächtigte. Im Dezember 1992 wurde der Kläger wegen Untreue, Betruges und Gebührenüberhebung in den Jahren 1986 bis 1988 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; die Revision des Klägers hatte nach teilweiser Einstellung des Verfahrens im Ergebnis keinen Erfolg.

Der Kläger verlangt vom Beklagten die Gebühren gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BRAGO nebst Auslagen in Höhe von insgesamt 8.334,04 DM - ausgehend von einem Streitwert von 700.000 DM -. Der Beklagte macht geltend, eine Vergütungsforderung des Klägers entfalle gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB; hilfsweise hat der Beklagte mit einem Anspruch aus § 628 Abs. 2 BGB auf Ersatz seiner Aufwendungen für seinen neuen Prozessbevollmächtigten aufgerechnet.

Land- und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.


Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, der Beklagte habe seinen Anwaltsdienstvertrag mit dem Kläger (§§ 611, 675 BGB; vgl. BGH, Urt. v. 20. Oktober 1964 - VI ZR 101/63, NJW 1965, 106; v. 8. Dezember 1966 - VII ZR 114/64, NJW 1967, 719, 720) gemäß § 627 Abs. 1 BGB rechtswirksam gekündigt. Nach dieser Vorschrift durfte der Beklagte den Vertrag jederzeit kündigen. Insoweit rügt die Revision das angefochtene Urteil nicht.

2. Die Revision beanstandet die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger könne die Gebühren eines Prozessbevollmächtigten nicht verlangen, weil er durch vertragswidriges Verhalten die Kündigung veranlasst habe und infolgedessen die bisherigen Leistungen des Klägers für den Beklagten kein Interesse hätten (§ 628 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB). Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Es sei aufgrund der gerichtlichen Entscheidungen im Strafverfahren davon überzeugt, dass sich der Kläger wegen Untreue in acht Fällen, Betruges und Gebührenüberhebung strafbar gemacht habe. U.a. habe der Kläger die Vermögensinteressen zweier Mandanten verletzt, indem er erhebliche anvertraute Beträge für Spekulationsgeschäfte verwendet habe. Er habe Mandantengelder in Höhe von 12.197,43 DM zu Unrecht einbehalten. Von einem anderen Mandanten habe der Kläger durch Betrug ein Darlehen von 60.000 DM erlangt. Diese schwerwiegenden Straftaten, die die persönliche Integrität des Klägers bei Ausübung seines Berufs berührt und zu dem Haftbefehl geführt hätten, seien ein schuldhaft vertragswidriges Verhalten gegenüber dem Beklagten gewesen. Diesem sei wegen des damit verbundenen Vertrauensverlustes nicht mehr zuzumuten gewesen, weitere Leistungen des Klägers entgegenzunehmen, obwohl der Beklagte selbst von den Straftaten nicht unmittelbar betroffen worden sei. Die vom Kläger bis zur Kündigung erbrachten Leistungen hätten für den Beklagten kein Interesse mehr, weil dieser einen anderen Prozessbevollmächtigten habe bestellen müssen, für den die gleichen Gebühren entstünden wie für den Kläger.

Diese Ausführungen halten im Ergebnis den Angriffen der Revision stand.

a) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. § 628 Abs. 1 BGB regelt die Frage, in welchem Umfang dem Kläger nach der außerordentlichen Kündigung gemäß § 627 BGB Honoraransprüche gegen den Beklagten zustehen. Danach kann der Dienstverpflichtete grundsätzlich einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen (§ 628 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies würde bedeuten, dass dem Kläger trotz der vorzeitigen Beendigung seines Auftrags die Gebühren in voller Höhe verblieben (§§ 13 Abs. 4, 31 Abs. 1 Nr. 1-3 BRAGO; vgl. BGH, Urt. v. 16. Oktober 1986 - III ZR 67/85, NJW 1987, 315, 316). Hat der Kläger aber durch vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Auftraggebers veranlasst, so steht ihm nach § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf die Vergütung nicht zu, soweit seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse mehr haben. Die Voraussetzungen dieser Einwendung hat der Auftraggeber darzulegen und zu beweisen (BGH, Urt. v. 8. Oktober 1981 - III ZR 190/79, NJW 1982, 437, 438).

b) Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht für die Streitfrage, ob der Kläger durch vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Beklagten veranlasst hat, darauf abgestellt hat, dass der Kläger Straftaten begangen habe. Unstreitig hat der Beklagte gekündigt, weil er wegen der Anordnung von Untersuchungshaft gegen den Kläger den Verdacht hatte, der Kläger habe sich strafbarer Handlungen zum Nachteil von Mandanten schuldig gemacht; der Beklagte hat seine Kündigung dagegen nicht darauf gestützt, nach seiner Überzeugung habe der Kläger die Straftaten, deren Aburteilung noch ausstand, tatsächlich begangen (vgl. zur Verdachts- und Tatkündigung eines Arbeitsverhältnisses BAG NJW 1993, 83).

c) Ein vertragswidriges, die Kündigung des Vertragspartners veranlassendes Verhalten im Sinne des § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt eine schuldhafte Verletzung einer Vertragspflicht voraus (vgl. BGH, Urt. v. 7. Oktober 1976 - III ZR 110/74, WM 1977, 369, 371; v. 8. Oktober 1981 - III ZR 190/79, aaO; v. 7. Juni 1984 - III ZR 37/83, NJW 1985, 41; Staudinger/Neumann, BGB 12. Aufl. § 628 Rdnr. 25; Pabst MDR 1978, 449, 450 f).

aa) Dem Kläger ist eine solche Vertragsverletzung vorzuwerfen.

Mit einem Schuldverhältnis ist die aus dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) folgende vertragliche Nebenpflicht verbunden, sich leistungstreu zu verhalten, also alles zu unterlassen, was den Vertragszweck gefährden oder vereiteln könnte, und alles Notwendige zu tun, um die Erfüllung der vertraglich übernommenen Verpflichtung sicherzustellen. Werden die dadurch geschützten Interessen des Vertragspartners so beeinträchtigt, dass diesem ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist, so liegt eine positive Vertragsverletzung vor (BGH, Urt. v. 19. Oktober 1977 - VIII ZR 42/76, NJW 1978, 260; v. 28. April 1982 - IVa ZR 8/81, NJW 1983, 998). Als eine solche Vertragsverletzung ist auch eine Unzuverlässigkeit des Vertragspartners zu werten, die so schwerwiegend ist, dass dem anderen Teil eine weitere Bindung an den Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann (BGH, Urt. v. 19. Oktober 1977 - VIII ZR 42/76 aaO).

Der Kläger hat diese vertragliche Nebenpflicht, durch vertragstreues Verhalten dem Interesse des Vertragspartners an der Abwicklung des Vertrages gerecht zu werden, schuldhaft verletzt. Es kann dahinstehen, ob der Kläger dem Beklagten bereits bei Vertragsschluss offenbaren musste, er habe sich eines Verhaltens schuldig gemacht, das als Straftat zum Schaden von Mandanten gewertet werden könne. Jedenfalls hat sich der Kläger in vorwerfbarer Weise vertragswidrig verhalten, indem er während des Vertrages den Verdacht strafbarer Handlungen zum Nachteil anderer Auftraggeber begründet und dadurch schwerwiegende Zweifel an seiner beruflichen Zuverlässigkeit und Redlichkeit ausgelöst hat.

bb) Dieses Fehlverhalten hat das Vertrauen des Beklagten zum Kläger zerstört und infolgedessen die Kündigung veranlasst. Dem Beklagten war ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten. Er musste - trotz der vereinbarten beschränkten Befugnisse des Klägers - ernstlich befürchten, dass dieser auch seine Interessen nicht sachgerecht wahrnehmen werde. Der Anordnung der Untersuchungshaft gegen den Kläger lag ein dringender Tatverdacht zugrunde (§ 112 StPO); deswegen war die Gefahr einer falschen Anschuldigung aus Sicht des Beklagten verhältnismäßig gering. Da der Kläger durch die Straftaten, deren er verdächtigt wurde, in Ausübung anwaltlicher Tätigkeit Mandantengelder veruntreut haben sollte, musste der Beklagte damit rechnen, dass auch ihm selbst infolge der Berufsausübung des Klägers Vermögensnachteile entstehen könnten. Der Kläger vertrat den Beklagten in einem Rechtsstreit, der schon wegen seines hohen Streitwerts für den Beklagten bedeutsam war. Entgegen der Ansicht der Revision hatte der Kläger als Prozessbevollmächtigter auch Vermögensinteressen des Beklagten zu wahren. Das gilt für die sachgerechte Verwendung von Vorschüssen. Nach § 81 Halbsatz 4 ZPO, in Kraft seit dem 1. April 1991 aufgrund des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl I 2847), ermächtigte die - nach außen hin unbeschränkbare (§ 83 Abs. 1 ZPO) - Prozessvollmacht den Kläger auch dazu, vom Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattende Kosten in Empfang zu nehmen.

d) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei ausgeführt, die vom Kläger erbrachten Leistungen seien infolge der Kündigung für den Beklagten ohne Interesse, weil dieser einen anderen Prozessbevollmächtigten habe bestellen müssen, für den die gleichen Gebühren entstünden wie für den Kläger (vgl. BGH, Urt. v. 7. Juni 1984 - III ZR 37/83, aaO m.w.N.). Insoweit beanstandet die Revision das angefochtene Urteil nicht.

3. Der Verlust des Vergütungsanspruchs kraft Gesetzes wird nicht aus den von der Revision geltend gemachten Gründen in Frage gestellt.

a) Nach Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention wird bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Die Unschuldsvermutung ist eine besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips und hat damit Verfassungsrang; außerdem ist sie Bestandteil des positiven Rechts der Bundesrepublik Deutschland im Range eines Bundesgesetzes (BVerfGE 74, 358, 370 f; 82, 106, 114 f). Diese Vermutung schützt den Beschuldigten vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafbemessung vorausgegangen ist (BVerfGE aaO). Dagegen können Rechtsfolgen, die keinen Strafcharakter haben, in einer gerichtlichen Entscheidung an einen verbleibenden Tatverdacht geknüpft werden (BVerfGE 82, 106, 117, 119).

Im vorliegenden Falle wird der Schutzbereich dieser Unschuldsvermutung nicht berührt. Der Beklagte als Privatperson hat den dringenden Verdacht von Straftaten, der vom Kläger als seinem Vertragspartner vertragswidrig und schuldhaft begründet wurde und der das Vertrauen des Beklagten in die berufliche Zuverlässigkeit und Redlichkeit des Klägers zerstört hat, zum Anlass genommen, das Vertragsverhältnis für die Zukunft zu lösen und auf weitere berufliche Dienste des Klägers zu verzichten, um sich selbst vor einem möglichen Schaden zu bewahren. Da die bisherigen Leistungen des Klägers für den Beklagten kein Interesse haben, weil dieser Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines anderen Fachmannes hat, die bei vertragsgerechtem Verhalten des Klägers nicht entstanden wären, lässt das Gesetz zum Schadensausgleich die entsprechende Vergütung des Klägers entfallen (§ 628 Abs. 1 Satz 2 BGB; vgl. Motive zu dem Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuches 1888 Bd. I S. 470; Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch 1899 Bd. II S. 262). Danach wurde dem Kläger nicht eine strafrechtliche Schuld vor ihrem rechtskräftigen Nachweis vorgehalten; gegen ihn wird keine Maßnahme verhängt, die in ihrer Wirkung einer Strafe entspricht. Das sozialethische Unwerturteil einer Strafe ist mit einem Vergütungsverlust im Wege des Schadensausgleichs nicht verbunden.

Dementsprechend ist im Arbeitsrecht anerkannt, dass die Vertragskündigung gemäß § 626 BGB mit dem Verdacht einer Straftat begründet werden darf (BAG NJW 1986, 3159, 3160; NJW 1993, 83).

b) Ob ein Rechtsanwalt seine Vergütungsforderung gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB verliert, weil er durch schuldhaft vertragswidriges Verhalten die Vertragskündigung seines Vertragspartners veranlasst hat, hängt nicht davon ab, dass zum Zeitpunkt der Kündigung bereits Sanktionen gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4, 5, § 150 BRAO erfolgt sind.

c) Die von der Revision herausgestellte Folge, der Verlust von Vergütungsansprüchen in Fällen der vorliegenden Art könne die Existenzgrundlage des Rechtsanwalts zerstören, beruht allein auf dessen vertragswidrigem Fehlverhalten, das dieser hätte vermeiden können und müssen. Ein Rechtsanwalt, der der Veruntreuung von Mandantengeldern dringend verdächtig ist, hat keinen Rechtsanspruch darauf, sein Einkommen auf Kosten ahnungsloser Mandanten zu sichern, die zur Wahrung von Vermögensinteressen irrtümlich auf die berufliche Lauterkeit des Anwalts vertraut haben.