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BGH Urteil vom 15.04.1966 - VI ZR 271/64 - Zur Nutzungsausfallentschädigung bei fehlender Ersatzbeschaffung für das Unfallfahrzeug
BGH v. 15.04.1966: Zur Nutzungsausfallentschädigung bei fehlender Ersatzbeschaffung für das Unfallfahrzeug
Der BGH (Urteil vom 15.04.1966 - VI ZR 271/64) hat entschieden:
Der VI. Zivilsenat stimmt dem Urteil des BGH 1963-09-30 III ZR 137/62 = BGHZ 40, 345 zu, dass der Ersatzpflichtige für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkeit eines Kfz grundsätzlich auch dann eine Entschädigung zu leisten hat, wenn sich der Geschädigte einen Ersatzwagen nicht beschafft hat.
Zu den Voraussetzungen dieses Anspruchs und seiner Berechnung.
Siehe auch Nutzungsausfall und Stichwörter zum Thema Ausfallentschädigung
Tatbestand:
Am 19. Juni 1962 wurde in H. der Mercedes-PKW des Klägers von dem Erstbeklagten, der einen Straßenbahnzug der Zweitbeklagten führte, angefahren und beschädigt. Der Wagen wurde in der Zeit vom 19. Juni bis zum 12. Juli 1962 mit einem Kostenaufwand von 723,78 DM repariert.
Der Kläger hat von den Beklagten als Gesamtschuldnern Erstattung der Reparaturkosten, des Verdienstausfalls und eines Betrages zum Ausgleich der entgangenen Nutzung des Wagens verlangt. Nach Erlass eines Urteils über den Grund des Anspruchs hat der Kläger seine Forderung nur zu einer Quote von 4/5 geltend gemacht und Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.423,78 DM abzüglich gezahlter 500 DM verlangt.
Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 579,02 DM abzüglich gezahlter 500 DM verurteilt. Den weitergehenden Antrag hat es mit der Begründung abgewiesen, ein Verdienstausfall sei nicht nachgewiesen und für einen Anspruch auf Entgang der Gebrauchsvorteile des Wagens fehle es an einer Rechtsgrundlage.
Mit der Berufung hat der Kläger beantragt, die Beklagten zur Zahlung weiterer 974,74 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Der Kläger hat die ihm entgangenen Gebrauchsvorteile des Wagens unter Zugrundelegung der Tageskosten berechnet, die für die Anmietung eines gleichwertigen Ersatzwagens hätten aufgebracht werden müssen. Von diesem mit 1.432 DM angegebenen Betrag hat der Kläger 15% für ersparte Eigenkosten abgezogen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Auf die zugelassenen Revision des Klägers wurde die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach dem Berufungsurteil muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger durch das Entbehren seines Wagens während der Reparaturzeit keinen Verdienstausfall oder andere konkrete finanzielle Nachteile erlitten hat. Unter dieser Voraussetzung sieht das Berufungsgericht in bewusstem Abgehen von dem Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshof BGHZ 40, 345 keine tragfähige rechtliche Grundlage, um die Beklagten zur Zahlung des vom Kläger verlangten Ausgleichs zu verurteilen. Die Störung der Benutzungsmöglichkeit eines Wagens als solche stelle keine in Geld verwertbare Vermögenseinbuße des Betroffenen dar, sie lasse sich nicht in einer auf das Vermögen des Betroffenen bezogenen Differenzrechnung (Gegenüberstellung der unbeeinflussten und der gestörten Vermögenslage) erfassen. Die Benutzbarkeit eines zum Vermögen gehörenden Gegenstandes sei nicht selbst ein eigener, in Geld berechenbarer Vermögensbestandteil. Der Mietzins, der für die Anmietung eines gleichwertigen Ersatzgegenstandes gezahlt werden müsse, gebe keinen brauchbaren Maßstab für eine wertmäßige Erfassung des Gebrauchsvorteils her. Denn die Wertschätzung der Gebrauchsmöglichkeit als solcher sei in erster Linie durch die subjektive, gefühlsmäßige und mehr emotionale Einstellung dessen bedingt, dem die Sache gehöre. Der Mietzins richte sich dagegen nach Kalkulationsfaktoren, die für die Schätzung des individuellen Gebrauchsvorteils ganz gleichgültig seien. Die Entschädigung von Gebrauchsvorteilen einer Sache ohne die Voraussetzung konkreter wirtschaftlicher Einbußen führe dazu, dass sich kaum noch eine Grenze zwischen materiellem und immateriellem Schaden ziehen lasse und dass der Grundsatz des § 253 BGB nahezu bedeutungslos werde. Man verstoße mit der Entschädigung auch gegen den Grundsatz des Schadensrechts, dass der Betroffene durch die Ersatzleistung nicht reicher gemacht werden dürfe. Daher könne nur anerkannt werden, dass der Schädiger während der Reparaturzeit einen Ersatzwagen zu stellen oder die verauslagten Kosten für die Anmietung eines Ersatzwagens zu erstatten habe.
II.
Der VI. Zivilsenat tritt im Ergebnis dem Standpunkt des III. Zivilsenats bei. Er hält die in dem Berufungsurteil, in einem Teil des Schrifttums und in dem von den Beklagten vorgelegten Gutachten des Professors Dr Bötticher in Hamburg vorgetragenen Angriffe gegen das Urteil des III. Zivilsenats nicht für so durchschlagend, dass sie Anlass geben, die Grenzen der Schadensersatzpflicht anders zu ziehen und damit die in der Abwicklung von Haftungsfällen bereits weithin üblich gewordene Regulierungspraxis zur Vergütung des Nutzungsentgangs in Frage zu stellen.
1. Ein Kraftwagen wird angeschafft, damit er dem Eigentümer für eine gewisse Zeit zur Benutzung zur Verfügung steht. Dass in der Unterbrechung der Nutzungsmöglichkeit ein Schaden liegt, ist unbestritten. Der Senat hat aber auch kein Bedenken, in der Störung der Nutzung des Wagens grundsätzlich einen wirtschaftlichen Schaden zu sehen. Darauf deutet schon hin, dass sich der Geschädigte durch Anmietung eines Ersatzwagens einen Ausgleich schaffen kann und vielfach schafft, so dass für die Bemessung des Nutzungswertes in Geld immerhin ein wichtiger objektiver Anhaltspunkt zur Verfügung steht, der um so beachtlicher ist, als es sich weithin um einheitliche Vergütungssätze handelt. Es dürfte auch der heute herrschenden Verkehrsauffassung entsprechen, in der Störung der Nutzungsmöglichkeit eines Kraftwagens einen wirtschaftlichen Nachteil des Betroffenen unabhängig davon zu sehen, ob der Wagen zu Erwerbszwecken benutzt wurde. Diese Auffassung, die früher eine andere gewesen sein mag, trägt der gesteigerten Bedeutung der Kraftfahrzeughaltung Rechnung, wobei die Vorteile des jederzeit zur Verfügung stehenden Kraftwagens nicht so sehr in der Bequemlichkeit, sondern vor allem in dem ermöglichten Zeitgewinn und in der für viele Lebensbereiche wichtigen Vermittlung rascher Beweglichkeit gesehen werden.
Dem Recht ist die selbständige und nach objektiven Gesichtspunkten erfolgende Bewertung der Vorteile, die in der Nutzungsmöglichkeit einer Sache liegen, nicht fremd (vgl § 346 Satz 2 BGB, § 2 Abs 1 Satz 2 AbzGes). Im Schadensrecht hat der Bundesgerichtshof anerkannt, dass zum Ausgleich der Minderung des Nutzungswertes einer Villenwohnung, hervorgerufen durch nachteilige äußere Einwirkungen, auch dann Ersatz zu leisten ist, wenn die Einwirkungen zeitlich begrenzt waren und der Eigentümer die Wohnung selbst bewohnte und trotz der Belästigungen wohnen blieb. In diesem Fall ist die Möglichkeit einer objektiven Bemessung der Minderung des Nutzungswertes dadurch gegeben, dass geprüft wird, welchen Minderertrag der Eigentümer bei einer Vermietung der Wohnung erzielt hätte (LM BGB § 906 Nr 17 = NJW 1963, 2020). Dass der Eigentümer das während der Reparaturzeit nicht in Anspruch genommene Leistungspotential des Wagens später ausnutzen kann, erscheint dem Senat kein ausreichender Grund, eine Entschädigung der Nutzungsvereitelung für die Zeit abzulehnen, für die der Wagen nach dem mit der Anschaffung verfolgten Zweck Dienste leisten sollte. Schadensrechtlich würden nach seiner Ansicht gegen die selbständige Anführung des Gebrauchsrechts bei der Schadensliquidierung nur dann Bedenken bestehen, wenn der Schädiger auf diese Weise für die gleiche Einbuße doppelt zahlen müsste. Das aber ist nicht der Fall. Wird Ersatz der Reparaturkosten, Ersatz des verbleibenden Minderwerts des Wagens und dazu ein Ausgleich für die zeitweise Entziehung der Nutzung zugebilligt, erhält der Geschädigte keine Doppelentschädigung.
Für die Zubilligung einer Geldentschädigung zum Ausgleich der Nutzungsentziehung spricht es vor allem, dass der betroffene Wageneigentümer vom Schädiger die Stellung eines Ersatzfahrzeugs oder die Vorlage der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs hätte fordern können. Die Berechtigung eines solchen Anspruchs ergibt sich aus § 249 BGB und ist allgemein anerkannt, wenn ein Bedürfnis für die Benutzung eines Ersatzwagens in der Reparaturzeit zu bejahen ist. Würde mit der Charakterisierung dieses Anspruchs als eines nur transitorischen oder zweckgebundenen das Ergebnis gewonnen, dass nach Unterbleiben der Ersatzwagenbeschaffung ein Ausgleichsanspruch entfiele, so wäre durch diese Rechtsauffassung für die Schädiger und ihre Haftpflichtversicherer ein starker Anreiz gegeben, die Erfüllung berechtigter (aber nur transitorischer) Ansprüche abzulehnen und darauf zu vertrauen, der Anspruchsteller werde von der Anmietung eines Ersatzwagens aus Scheu vor einem finanziellen Risiko oder mangels liquider Geldmittel absehen und sich behelfen. Wenn die unberechtigte Weigerung, eine Schuld zu erfüllen, im Ergebnis zur vollen Schuldbefreiung führt, so ist das insbesondere dann ein unerfreuliches Ergebnis, wenn das Motiv des Betroffenen, kein Risiko einzugehen, durchaus verständlich ist.
2. Sieht man den Grund der Entschädigungspflicht in der Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit, so wird deutlich, dass es sich nicht um Zubilligung eines Schadensersatzes für ideelle (immaterielle) Beeinträchtigungen handelt. Würde die Entschädigung zum Ausgleich einer individuellen Genussschmälerung oder einer individuellen Bequemlichkeitseinbuße gewährt, so wäre mit der dann notwendigen Bemessung der Entschädigung nach den bei der Schmerzensgeldfestsetzung geltenden Maßstäben klar, dass ein nichtvermögensrechtlicher Schaden unter Durchbrechung der Schranke des § 253 BGB als erstattungspflichtig anerkannt würde. Sieht man aber die Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs in Übereinstimmung mit der Verkehrsauffassung als einen nach objektiven Maßstäben feststellbaren Vermögenswert an und damit die Nutzungsvereitelung als einen in Geld messbaren Schaden so geht der Vorwurf der Verletzung des § 253 BGB fehl. Stehen bei Gegenständen anerkannte Maßstäbe zur geldmäßigen Bemessung einer zeitweiligen Gebrauchskarenz nicht zur Verfügung, so spricht das andererseits zunächst dafür, dass in der Gebrauchsentziehung als solcher noch kein selbständiger wirtschaftlicher Schaden zu sehen ist. Es kann daher der Auffassung nicht zugestimmt werden, folgerichtig führe die vom Bundesgerichtshof anerkannte Art der Schadensberechnung dazu, dass man auch in der zeitweiligen Entziehung eines Kunstwerks einen messbaren materiellen Schaden sehen müsse, für den der verantwortliche Schädiger einzustehen habe.
3. Schließlich erscheinen dem Senat auch die Einwendungen nicht begründet, die geltend machen, die Zubilligung eines Pauschalbetrages für die entgangene Nutzung sei deshalb unberechtigt, weil im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung keine dem Betroffenen nachteilige Differenz in seiner Vermögenslage festzustellen sei; es widerstreite anerkannten Grundsätzen des Schadensrechts, dass man die Subjektbeziehung des Schadens vernachlässige und den Betroffenen durch Zubilligung fingierter Mietwagenkosten an dem Schadensereignis verdienen lasse.
Was zunächst die sogenannte Differenzhypothese angeht, so hat sie vorzugsweise die Funktion, durch den auf einen bestimmten Zeitpunkt bezogenen Vergleich des wirklichen Vermögensstandes mit dem das Schadensereignis ausklammernden hypothetischen Vermögensstand allgemeine Vermögensschäden zu erfassen und ihre geldmäßige Höhe mittels der Differenzrechnung zu bestimmen. Bei der konkreten Beeinträchtigung einzelner Vermögensgüter sind einer solchen rechnerischen Differenzbetrachtung Grenzen gesetzt. Lässt sich das Maß der Beeinträchtigung eines Vermögensgutes nach objektiven Maßstäben geldlich bewerten, so ist die Berechtigung einer Ersatzforderung nicht stets davon abhängig, dass eine das Gesamtvermögen erfassende Differenzrechnung eine ziffernmäßige Minderung dieses Vermögens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ergibt (vgl Bydlinski, Probleme der Schadensverursachung, 1964, S 26ff; Möller, Summen- und Einzel*-schaden, 1937, S 8, 78ff; Neuner, AcP 133, 277 (288ff); Niederländer, JZ 1960, 617 (620); Nörr, AcP 158, 1 (5ff); Wiese, Der Ersatz des inmateriellen Schadens, 1964, S 20ff; Zeuner, AcP 163, 380 (382); ferner Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, I. Teil, 7. Aufl, § 14 IIa und VersR 1963, 1ff zur Notwendigkeit eines gegliederten Schadensbegriffs). Den Besonderheiten der Schadensfeststellung bei der unmittelbaren Beeinträchtigung einzelner Vermögensgüter trägt auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof Rechnung (vgl BGHZ 29, 207 (215); LM BGB § 249 Ba Nr 15). Aus dieser Rechtsprechung sind insbesondere solche Fälle einschlägig, in der sich der von dem Schadensereignis Betroffene entschlossen hatte, die weniger wertvolle Sache weiter zu benutzen (BGHZ 35, 396 (398) - merkantiler Minderwert -; LM BGB § 906 Nr 17 = NJW 1963, 2020 - Villengrundstück -).
Dem Vorwurf, die Subjektbeziehung des Schadens und seines Ausgleichs werde außer acht gelassen, ist entgegenzuhalten, dass die Entschädigung unbeschadet einer notwendigen Pauschalierung doch dem betroffenen Eigentümer nicht unabhängig davon gebührt, ob er seinen Wagen während der Reparaturzeit benutzen wollte und hierzu in der Lage war. Hätte der Betroffene aus unfallunabhängigen Gründen den Wagen in der Reparaturzeit gar nicht nutzen können oder war der Gebrauch von ihm nicht beabsichtigt, so kann er den Schadensfall nicht zum Anlass nehmen, sich für die Vereitelung einer bloß abstrakten Nutzungsmöglichkeit eine Entschädigung zahlen zu lassen und so am Unfall zu verdienen. Damit erledigt sich das Bedenken des Oberlandesgerichts, das es als nicht billigenswert bezeichnet, wenn ein Kraftwagenhalter für alle Tage der Reparaturdauer eine Entschädigung für die Entziehung des Gebrauchs fordert, obwohl er den Wagen nur zur Benutzung für Ausflüge an Sonntagen angeschafft hatte. Wird nur bei einer fühlbaren Nutzungsbeeinträchtigung ein Ausgleich gewährt (vgl auch das Urteil des III. Zivilsenats III ZR 62/64 vom 13. Dezember 1965 = VersR 1966, 192 = NJW 1966, 589 - Linienomnibus -), indem die Ersatzforderung vom Nutzungswillen und der hypothetischen Nutzungsmöglichkeit abhängig gemacht wird, so ist schon hierdurch einer Ausnutzung des Schadensfalls zur Gewinnerzielung vorgebeugt. Es kommt hinzu, dass die Entschädigungsforderung im Einzelfall an dem Einwand des § 254 Abs 2 BGB scheitern kann. Würde der Betroffene aus dem Gesichtspunkt dieser Bestimmung nicht berechtigt gewesen sein, sich auf Kosten des Schädigers einen Ersatzwagen anzumieten, kann er auch keine Entschädigung für die vereitelte Nutzung fordern. So könnte der Einwand aus § 254 Abs 2 BGB etwa durchgreifen, wenn der Betroffene den Wagen nur für die Zurücklegung einer ganz kleinen Tagesstrecke benutzte und ihm nach den Umständen zugemutet werden kann, für die Zurücklegung dieser Strecke auch einmal einige Tage ein bequemes öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen oder zu Fuß zu gehen (vgl Steindorff, JZ 1964, 423).
4. Dass dem Gesichtspunkt der Vorteilsabwehr in der Haftpflichtpraxis die erforderliche Beachtung beigemessen wird, ergibt sich aus der Berechnungsart, die sich zur Abgeltung solcher Schäden weithin durchgesetzt hat. Die Gerichte setzen von den Tagesmietpreisen (Richtsätzen), die für die Anmietung der gängigen Wagentypen gelten, durchweg fixe Prozentsätze ab, um den in dem Mietpreis enthaltenen Unternehmergewinn und die allgemeinen Betriebskosten des Vermieters nicht dem Geschädigten zugute kommen zu lassen (vgl OLG München DAR 1963, 129; VersR 1964, 932; LG Berlin VersR 1965, 95; Kammergericht DAR 1965, 298). Dem Senat erscheint dieser Abzug im Grundsatz berechtigt, da so der eigentliche Nutzungswert des Wagens schadensrechtlich besser erfasst und eine Bereicherung des Betroffenen verhindert wird. Der Geschädigte soll eben nicht so gestellt werden, als hätte er durch Vermietung des Wagens Einnahmen erzielt. Dass diese Pauschalsätze, die bei dem Abzug eingesetzt werden, den effektiven Gewinn und die allgemeinen Betriebskosten eines gewerbsmäßigen Autovermieters nur im Annäherungswert erfassen, liegt in der Natur der Sache begründet. Abzuziehen sind ferner von den als Grundlage der Rechnung dienenden Mietzinsen die Kosten, die der Geschädigte während der Reparaturzeit durch Nichtgebrauch des eigenen Wagens erspart hat. Auch diese Kosten können gemäß § 287 ZPO großzügig geschätzt werden. Durchweg werden sie, so auch vom Kläger im vorliegenden Falle, mit einer bestimmten Quote des Mietzinses angesetzt (vgl hierzu die Urteile des Senats VI ZR 246/62 und VI ZR 235/62 vom 10. Mai 1963 = LM BGB § 249 Cb Nr 13 und 14 = NJW 1963, 1399).
Die so ermittelten Entschädigungssätze werden in aller Regel höher sein als der Anteil der Generalkosten, die der Eigentümer aufbringen muss, um den Wagen nutzen zu können (Versicherungskosten, Steuern, Garagenmiete, Verzinsung und Abschreibung des Anlagekapitals). Mit der Zubilligung einer Entschädigung, die den Fortfall der Benutzbarkeit des Wagens ausgleichen soll, wird daher auch erreicht, dass diese Aufwendungen des Eigentümers nicht "leer laufen". Da die Entschädigung einen Ersatz für die Gebrauchsvereitelung darstellt, kann der Betroffene nicht nebeneinander diese Entschädigung und die Erstattung eines zeitlich aufgeschlüsselten Anteils an den Generalunkosten verlangen. In der Praxis werden diese Generalunkosten auch nur herangezogen, um Mindesttagessätze für die Entschädigung zu errechnen (vgl die oben angeführten Entscheidungen). Ebenfalls ist es selbstverständlich, dass für den Ausfall eines zu Erwerbszwecken benutzten Wagens nicht nebeneinander eine Pauschalentschädigung und Ersatz eines konkreten Gewinnentgangs verlangt werden kann.
5. Wird anerkannt, dass in der Einbuße der ohne den Unfall gegebenen Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs ein der geldmäßigen Objektivierung zugänglicher vermögensrechtlicher Gehalt liegt, so ergibt sich nach Ansicht des Senats die Verpflichtung des Schädigers zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Geld aus § 251 BGB. Dem Ersatzpflichtigen ist nämlich, nachdem der Ersatzberechtigte seinen Wagen zurückerlangt hat, ein Ausgleich der Einbuße durch Stellung eines Ersatzwagens nicht mehr möglich. Die Anwendung des § 251 BGB erklärt, dass der Ersatzberechtigte nicht die vollen Kosten einer Wagenanmietung verlangen kann. Ferner ergibt sich bei der Anwendung des § 251 BGB ohne weiteres, dass es einer Fristsetzung des Gläubigers, wie sie § 250 BGB vorsieht, nicht bedarf. Zu einer Auseinandersetzung mit der anderen Begründung des III. Zivilsenats (BGHZ 40, 345 (351)) sieht der Senat keinen Anlass, da der III. Zivilsenat im Ergebnis nicht anders entscheidet und überdies die Anwendung des § 251 BGB ebenfalls zur Erörterung stellt.