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BGH Urteil vom 30.09.1963 - III ZR 137/62 - Für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftwagens hat der Ersatzpflichtige Entschädigung in Geld zu leisten

BGH v. 30.09.1963: Für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftwagens hat der Ersatzpflichtige Entschädigung in Geld zu leisten


Der BGH (Urteil vom 30.09.1963 - III ZR 137/62) hat entschieden:
Für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftwagens hat der Ersatzpflichtige Entschädigung in Geld auch dann zu leisten, wenn der Geschädigte sich für diese Zeit einen Ersatzwagen nicht beschafft hat.


Siehe auch Nutzungsausfall und Stichwörter zum Thema Ausfallentschädigung


Tatbestand:

Der Kläger hat vom Beklagten Land Schadensersatz wegen einer Beschädigung seines Kraftwagens mit der Begründung verlangt, ein Straßenwärter habe den Unfall unter Verletzung einer dem Kläger gegenüber obliegenden Amtspflicht verschuldet. Das Landgericht hat der Klage voll stattgegeben; die Berufung ist ergebnislos geblieben (OLG München NJW 1956, 2205 = DAR 1962, 237). Streitig ist im Revisionsrechtszug nur noch ein Betrag von 37,20 DM nebst Zinsen für die Entziehung der Gebrauchsmöglichkeit des Wagens an drei Tagen, während der Wagen ausgebessert wurde. Unstreitig hat sich der Kläger für diese Zeit einen Ersatzwagen nicht gemietet, er würde aber ohne den Unfall seinen Wagen täglich zu privaten oder beruflichen Zwecken benutzt haben. Der Kläger ist als Handwerker in einem Baugeschäft tätig und hat durch den Ausfall des Wagens weder einen Verdienstausfall noch sonst eine Einnahmeminderung gehabt. Die Parteien haben ferner erklärt, dass mit dem streitigen Betrag nicht die auf die dreitägige Ausbesserungszeit entfallenden anteiligen Beträge laufender Generalunkosten (Steuern, Versicherung, Garage usw) verlangt würden, sondern nur eine Entschädigung für die entgangene Nutzungsmöglichkeit.

Der Kläger meint, die entzogene Nutzungsmöglichkeit für drei Tage sei ein in Geld zu entschädigender Vermögensschaden.

Das Land hält sich zur Schadensersatzleistung nicht für verpflichtet, weil der Kläger insoweit keinen Vermögensschaden erlitten habe. Es hat die Höhe des Anspruchs nicht bestritten.

Die Revision ist erfolglos geblieben.


Aus den Entscheidungsgründen:

I.

Das Land haftet für die Folgen des Verkehrsunfalles nach § 839 BGB iVm Art 34 GG (wird ausgeführt).

II.

...


III.

Die von der Revision erhobenen Bedenken sind im Ergebnis unbegründet. Das Verlangen des Klägers auf Geldersatz für die ihm infolge der Amtspflichtverletzung entgangene Gebrauchsmöglichkeit seines Wagens ist gerechtfertigt, obgleich er sich während der Zeit, in der ihm die Gebrauchsfähigkeit entzogen war, einen Ersatzwagen nicht genommen hat.

1. Ist, wie hier, Schadensersatz wegen Beschädigung eines Kraftwagens zu leisten, so bestimmen sich Art und Umfang dieser Schadensersatzpflicht nach §§ 249ff BGB. Der Schaden, von dem in §§ 249ff BGB ausgegangen wird, besteht in dem Unterschied zwischen der Vermögenslage des Betroffenen, wie sie sich infolge des schadenstiftende Ereignisses gestaltet hat, und seiner Vermögenslage, wie sie ohne dieses Ergebnis bestehen würde, wenn dabei der Ersatzanspruch selbst unberücksichtigt bleibt (BGHZ 27, 181, 183/4 mit weiteren Zitaten).

Der Schadensersatz soll diesen Unterschied ausgleichen. Für beide Alternativen des § 249 BGB (Naturalersatz und Zahlung des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages) gilt gleichermaßen, dass die Verpflichtung zur Herstellung des früheren Zustandes den an seinem Vermögen Geschädigten in die gleiche wirtschaftliche Vermögenslage versetzen soll, wie sie ohne Eintritt des zum Ersatz verpflichtenden Umstandes bestanden haben würde. Das Gesetz stellt es also nicht auf die Herstellung genau des gleichen Zustandes ab, wie er vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses bestanden hat, sondern es kommt darauf an, wie sich die wirtschaftliche Lage des Geschädigten ohne das schadenstiftende Ereignis darstellen würde. Der danach erforderliche Vergleich verschiedener Vermögenslagen spiegelt den Grundgedanken des Schadensersatzrechts wieder, zu erreichen, dass der Geschädigte durch die Ersatzleistung nicht ärmer und nicht reicher gemacht werde (BGHZ 30, 29 mit weiteren Zitaten).

Der Begriff des Schadens ist also kein reiner Rechtsbegriff, sondern ein auf die Rechtsordnung bezogener wirtschaftlicher Begriff. Wer Schadensersatz zu leisten hat, hat die Pflicht, die gleiche wirtschaftliche Lage wieder herzustellen, wie sie ohne den Eintritt des zum Schadensersatz verpflichtenden Umstandes bestanden hätte. Er hat also den Geschädigten wirtschaftlich so zu stellen, wie er ohne den Unfall gestanden hätte (BGHZ 30, 29; 32, 280/283; 35, 396, 398).

2. Aus dem so verstandenen Begriff des Vermögensschadens und der Schadensersatzpflicht der §§ 249ff BGB ergibt sich aus den folgenden Erwägungen, dass die infolge der Beschädigung verursachten Unmöglichkeit, den Kraftwagen vorübergehend zu benutzen, ein Vermögensschaden auch dann ist, wenn ein Ersatzwagen während der Zeit der Nichtbenutzbarkeit nicht beschafft wird.

Ein Vergleich der Vermögenslage vor und nach dem Eintritt des schadenstiftenden Ereignisses, hier der Beschädigung des Kraftwagens, zeigt folgendes: Die vorübergehende Unbenutzbarkeit kann sich nach der Lebenserfahrung auf den Preis des Wagens auswirken. Wer einen Wagen kauft, den er erst nach einiger Zeit benutzen kann, etwa weil die Beschaffung notwendig er Ersatzteile mehrere Wochen in Anspruch nimmt, zahlt in der Regel für einen derartigen Wagen weniger als für einen Wagen, der sofort benutzbar ist. Außerdem entfällt für die Dauer der Unbenutzbarkeit die Möglichkeit, den Wagen zu vermieten, die sonst - nicht nur bei einem gewerbsmäßigen Autovermieter - gegeben ist. Die Benutzung eines Ersatzwagens oder sogar anderer Beförderungsmöglichkeiten wie Straßenbahn, Eisenbahn usw, die infolge des Ausfalles des beschädigten Kraftwagens erfolgt, erfordert in der Regel geldliche Aufwendungen. Einigkeit besteht darüber, dass in diesen Fällen ein materieller Schaden gegeben ist, weil der Vergleich zwischen der Vermögenslage des Betroffenen vor und nach dem schädigenden Ereignis einen in Geld messbaren, ziffernmäßig feststellbaren geringeren Vermögenswert ergibt (BGHZ 11, 16, 26; 27, 181; 30, 29), den der Schadensersatz ausgleichen soll.

Gerade bei wirtschaftlicher Wertung kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass das regelmäßig mit erheblichen finanziellen Aufwendungen (Anschaffungspreis, Garagenkosten, Wartungskosten, Versicherung, Kraftfahrzeugsteuer) verbundene Halten eines Kraftwagens fast ausschließlich erfolgt, um den Wagen jederzeit nutzen zu können, insbesondere zum Fahren zur Verfügung zu haben. Wenn heute jemand - gleichgültig, ob ein Vertreter, ein sonstiger Gewerbetreibender oder ein Beamter, Angestellter oder Arbeiter - erhebliche Beträge zur Anschaffung eines Kraftwagens aufwendet, so geschieht das zumindest auch aus wirtschaftlichen Gründen, nämlich zu dem Zweck, seine Zeit rationeller verwenden, insbesondere seine Arbeitskraft besser, wirksamer und erfolgreicher einsetzen und erhalten zu können, indem er durch die mit der Benutzung des Kraftwagens verbundenen Annehmlichkeiten, vor allem durch die Unabhängigkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln in den Stand gesetzt wird, schnellstens nach und von der Arbeit zu kommen und Erholungsmöglichkeiten aufzusuchen. Die Möglichkeit, jederzeit und sofort einen Kraftwagen, der in der Garage oder vor der Tür des Hauses steht, benutzen zu können, wird heute allgemein als ein wirtschaftlicher Vorteil angesehen, gleichgültig, ob und wie oft man von dem Wagen Gebrauch macht.

Deshalb erleidet der Eigentümer durch den Ausfall seines Wagens wirtschaftlich gesehen einen Schaden bereits in dem Augenblick, in dem der Wagen beschädigt wird und infolgedessen eine gewisse Zeit nicht benutzt werden kann. Nicht erst der Mindererlös beim Verkauf des vorübergehend nicht einsatzbereiten Wagens, die im Einzelfall entstehende Unmöglichkeit der Vermietung des Wagens oder die Aufwendung geldlicher Leistungen zur Beschaffung eines Ersatzwagens oder anderer Beförderungsmöglichkeiten lassen daher bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise den Schaden entstehen, sondern die durch die Beschädigung eingetretene Nichtbenutzbarkeit selbst stellt bereits den Schaden dar. Der vorübergehende Fortfall der Benutzbarkeit ist also bereits ein Vermögensschaden, der einen Schadensersatzanspruch zur Entstehung gelangen lässt.

Noch stärker als in dem vom erkennenden Senat entschiedenen Seereise-Fall (Urt v 7. Mai 1959 - III ZR 243/54 - in NJW 1956, 1234) gilt hier der Satz, dass die Benutzungsmöglichkeit des Wagens angesichts dessen, dass sie in aller Regel nur durch entsprechende Vermögensaufwendungen "erkauft" werden kann, tatsächlich "kommerzialisiert" worden ist, so dass eine Beeinträchtigung dieser Benutzungsmöglichkeit auch eine Beeinträchtigung des - mit den gemachten Vermögensaufwendungen erstrebten - vermögenswerten Äquivalentes darstellt.

Wird der Schaden so gesehen, dann ist in dem Fall, dass der Betroffene sich einen Ersatzwagen nicht genommen und Aufwendungen für Ersatzwagen oder andere Beförderungsmöglichkeiten nicht gemacht hat, ein Schadensersatzanspruch geradeso wie in dem Fall gegeben, dass der Betroffene infolge der zeitweiligen Nichtbenutzbarkeit beim Verkauf des Wagens einen geringeren Preis erzielt oder den Wagen nicht vermieten kann oder zur Beschaffung von Ersatzfahrgelegenheit Aufwendungen macht. In derselben Linie liegt die Entscheidung des Senats vom 11. Juli 1963 (III ZR 55/62 = NJW 1963, 2020 und BGH WarnRspr 1963 Nr 166), wonach der Eigentümer eines Villengrundstücks, dessen Wert durch übermäßige Einwirkungen vermindert war, die er nicht verhindern konnte, eine Entschädigung auch dann verlangen kann, wenn er die Villa weiter benutzt und sie nicht zu einem Minderwert verkauft oder vermietet hat.

Gewiss wird in vielen Fällen der Geschädigte etwas vermissen, ärgerlich sein oder Unlustgefühle haben, wenn ihm sein Wagen während der Ausbesserungszeit nicht mehr wie vorher nach seinem Belieben zur Verfügung steht. Diese Nachteile mögen zwar als immaterieller Schaden angesehen werden. Sie schließen aber das gleichzeitige Vorhandensein eines durch die entzogene Benutzungsmöglichkeit hervorgerufenen materiellen Schadens nicht aus.

Der danach vorhandene Vermögensschaden liegt zwar zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung in der Vergangenheit, doch steht das seiner Geltendmachung nicht entgegen. Der Schaden ist nicht dadurch entfallen, dass der Wagen infolge der Ausbesserung bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung wieder voll gebrauchsfähig geworden ist; denn in der Vergangenheit, nämlich während der Ausbesserungszeit, war dem Betroffenen die Benutzungsmöglichkeit entzogen. Die in dieser Zeit vorhanden gewesene Vermögensminderung soll der Schädiger noch ausgleichen und für den damals entstandenen Schaden Ersatz leisten. Das ist nichts Ungewöhnliches. Auch bei merkantilem Minderwert hat die Rechtsprechung zB anerkannt, dass der Betroffene den Schadensersatzanspruch auf Erstattung dieses Minderwertes zwar dadurch realisieren könne, dass er sich einen anderen unbeschädigten Wagen kauft, dass aber der Schädiger nicht deshalb besser stehen dürfte, weil der Eigentümer sich zur Weiterbenutzung des im Werte geminderten Wagens entschließt (BGHZ 35, 396). Ferner sind einem Verletzten die Kosten ärztlich verordneter Stärkungsmittel für die Vergangenheit auch dann zugesprochen worden, wenn er sich diese Stärkungsmittel aus Mangel an eigenen Finanzmitteln nicht verschaffen konnte (Urt v 29. Oktober 1957 - VI ZR 233/56 - in NJW 1958, 627 = LM BGB § 249 Gb Nr 2); denn der Anspruch auf Ersatz des in der Bedarfsmehrung liegenden Schadens ist ein mit dem schädigenden Ereignis unmittelbar entstandener Schadensersatzanspruch und kein bloßer Erstattungsanspruch, dessen Bestand und dessen Umfang von der Höhe des zur Befriedigung der erhöhten Bedürfnisse ausgegebenen Geldbetrages abhängen (RGZ 148, 68, 70; 151, 298, 300, 303f).

Aus alledem ergibt sich, dass ein Vermögensschaden vorliegt.

3. Der Geschädigte kann auch sofort Ersatz in Geld verlangen, obwohl das Gesetz in § 249 Satz 1 BGB vom Grundsatz der Naturalherstellung beim Schadensersatz ausgeht. Der hier streitige Anspruch betrifft zwar nicht die Beseitigung des Sachschadens am Kraftfahrzeug, sondern den Ausgleich dafür, dass bei Beseitigung des Sachschadens die Gebrauchsmöglichkeit des Fahrzeugs vorübergehend entzogen wurde und dadurch ein weiterer Schaden entstand. Ein solcher Anspruch kann sogar ohne Sachbeschädigung entstehen, wenn etwa dem Halter des Wagens die Wagenpapiere durch eine Amtspflichtverletzung vorübergehend vorenthalten werden. Es kann unentschieden bleiben, ob das sofortige Verlangen von Geldersatz aus § 249 Satz 2 BGB hergeleitet werden kann, wonach der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen kann, wenn wegen Beschädigung einer Sache Ersatz zu leisten ist, oder ob diese Bestimmung nur in dem engen Sinn zu verstehen ist, dass damit der Betrag gemeint ist, der gerade zur Beseitigung der unmittelbaren Sachschäden erforderlich ist. Denn der Anspruch auf sofortigen Geldersatz kann aus § 250 BGB hergeleitet werden. Zwar kann nach dieser Bestimmung der Geschädigte den zur Schadensbeseitigung erforderlichen Geldbetrag grundsätzlich erst dann verlangen, wenn er dem Schädiger zur Naturalherstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung gesetzt hat, dass er die Herstellung (hier die Gestellung eines Ersatzfahrzeugs) nach dem Ablauf der Frist ablehne, und wenn der Schädiger die Frist ungenutzt hat verstreichen lassen. Diese Fristsetzung erübrigt sich jedoch nach allgemeinen Grundsätzen - ähnlich wie beim Verzug -, wenn sie sinnlos wäre, wenn beispielsweise der Verpflichtete zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall Schadensersatz leisten könne oder wolle; dann darf der Geschädigte von der von vornherein aussichtslosen Fristsetzung absehen und sofort die Geldleistung verlangen. Diese Voraussetzungen liegen bei Kraftfahrzeugunfällen in der Regel vor, weil sich bei ihnen bereits aus den Umständen ergibt, dass das Ersatzfahrzeug innerhalb kürzester Frist benötigt wird, aber der Betroffene erst nach näherer Prüfung der Sach- und Rechts*-lage eine entsprechende Erklärung vom Schädiger erwarten kann. Denn der Schädiger darf bei haftpflichtversicherten Fahrzeugen schon mit Rücksicht auf die Versicherungsbedingungen selbst eine derartige Erklärung nicht abgeben, und eine Erklärung durch den Versicherer kann erst nach einer weiteren Prüfung erfolgen, erfordert also ebenfalls eine gewisse Zeit. Hinzu kommt, dass es in der Praxis fast ausnahmslos nicht üblich ist, Ersatzfahrzeuge für die Dauer der Ausbesserungsarbeiten und die dadurch bedingte Nichtbenutzbarkeit des beschädigten Kraftwagens zu stellen; regelmäßig wird es vielmehr dem Betroffenen überlassen, in welcher Weise er sich für den während der Ausbesserungszeit ausfallenden Wagen Ersatz beschafft; später (nach Feststellung der Pflicht zu Schadensersatz) werden die dafür erforderlichen Geldbeträge ersetzt. Es hieße die tatsächlichen Gegebenheiten verkennen, würde trotz dieser praktischen Handhabung noch eine Fristsetzung verlangt. Vielmehr rechtfertigt diese Praxis grundsätzlich die Annahme, eine Fristsetzung sei von vornherein aussichtslos und nicht mehr als eine leere Formalie. Grundsätzlich ist der Geschädigte daher so zu stellen, als sei es abgelehnt worden, ihm einen Ersatzwagen zu stellen. Das gilt erst recht dann, wenn der Schädiger von vornherein - hier bis in den Revisionsrechtszug - seine Ersatzpflicht ganz allgemein dem Grunde nach geleugnet hat, so dass es zwecklos gewesen wäre, wenn der Kläger den Beklagten aufgefordert hätte, ihm für die Dauer der Ausbesserung des Wagens einen Ersatzwagen zu stellen, weil mit Sicherheit vorauszusehen war, dass der Beklagte das abgelehnt hätte.

Der Geschädigte kann also von dem schadensersatzpflichtigen Schädiger auch dann Ersatz für die während der Ausbesserungsarbeiten entgangene Benutzungsmöglichkeit verlangen, wenn er sich für diese Zeit einen Ersatzwagen oder andere Beförderungsmittel nicht beschafft und dem Schädiger eine Frist zur Stellung eines Ersatzwagens nicht gesetzt hat.

Unter diesen Umständen kann unerörtert bleiben, ob es auch mit Rücksicht auf § 251 BGB einer Fristsetzung nicht bedarf, weil die Herstellung des ursprünglichen Zustandes, also die Schaffung der Benutzbarkeit des Wagens für die Vergangenheit, jetzt nicht mehr möglich ist.

4. Gewiss wird es Fälle geben, in denen der vorübergehende Verlust des Besitzes oder der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftwagens für den Betroffenen überhaupt nicht fühlbar wird, also bei wirtschaftlicher Betrachtung keinen Nachteil enthält. Dazu kann möglicherweise der Fall desjenigen gehören, der auf Reisen war und während dieser Zeit den Kraftwagen nicht - auch nicht durch Überlassung an andere - genutzt hätte, selbst wenn die Beschädigung nicht erfolgt wäre. Das gleiche kann auch für den Fall desjenigen gelten, der einen Kraftwagen geerbt und ihn abgemeldet hat, weil er keinen Führerschein besitzt und den Wagen alsbald verkaufen will, wenn bei ihm durch eine Amtspflichtverletzung die Benutzung dieses Kraftwagens ohne dessen Beschädigung überhaupt vorübergehend unmöglich gemacht wird. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Eine Beschränkung, möglicherweise eine Beseitigung dieser Schadensersatzpflicht kann auch im Blick auf § 254 Abs 2 BGB eintreten, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Einer näheren Abgrenzung, was nach § 254 Abs 2 BGB vom Geschädigten bei der Schadensabwendung oder -minderung zu verlangen ist, bedarf es hier nicht. Von einem solchen Unterlassen der Schadens*-abwendung oder -minderung kann bei dem Verlangen nach Schadensersatz ohne Inanspruchnahme eines Ersatzwagens jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn der Geschädigte bei Anmietung eines Ersatzwagens sachgerecht gehandelt hätte und ihm deshalb die dafür entstandenen Aufwendungen zu ersetzen wären. So liegt der Fall hier, weil der Kläger den Wagen nach seinem unwiderlegten Vorbringen ohne das schädigende Ereignis an den drei Tagen, an denen er infolge der Ausbesserungsarbeiten nicht benutzungsfähig war, zu beruflichen oder privaten Fahrten benutzt und ihm deshalb ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für einen Ersatzwagen zugestanden hätte. Der Auffassung der Revision, allein aus der Nichtanmietung eines Ersatzwagens ergebe sich nach der Lebenserfahrung, dass der Kläger seine Tätigkeit ohne Schwierigkeiten und Nachteile auch unter Verzicht auf eine Wagenbenutzung habe einteilen können, kann nicht gefolgt werden; eine solche Lebenserfahrung besteht nicht. Nähere Einzelheiten, dass der Kläger sonst in zumutbarer Weise zur Minderung des Schadens hätte beitragen können, sind vom Schädiger - auch in den Tatsacheninstanzen - nicht vorgetragen worden.

5. Die Ermittlung der Höhe des Schadens wird, soweit es sich um die sogenannten Generalunkosten, also die laufenden Unkosten für den Wagen (Versicherungskosten, Steuern, Garagenmiete, Verzinsung und Abschreibung des Anlagekapitals) handelt, keine Schwierigkeiten machen. Einer Erörterung insoweit bedarf es nicht, da die Parteien darüber einig sind, dass diese Beträge zu zahlen und nicht in dem eingeklagten Betrag enthalten sind.

Hier wird vielmehr nur der Schaden geltend gemacht, der sich über diese genannten laufenden Aufwendungen hinaus infolge Entzuges der Benutzungsmöglichkeit ergibt. Einen gewissen Anhaltspunkt für die Höhe des Schadens wird die Miete bilden, die für einen derartigen Wagen regelmäßig aufzubringen ist. Ob die Höhe des Schadens des Betroffenen, der sich einen Ersatzwagen nicht gemietet hat, regelmäßig geringer ist als der Betrag, den er für die Miete eines Ersatzwagens hätte aufwenden müssen, weil der Vermieter eines solchen Wagens seinen Unternehmergewinn einsetzt, kann hier unentschieden bleiben. Auch bedarf es einer Erörterung der Grundsätze der Berechnung des Schadens beim Unterlassen der Anmietung eines Ersatzwagens oder beim Unterlassen der Benutzung anderer Beförderungsmittel im einzelnen nicht, weil zwischen den Parteien die Höhe des Schadens nicht streitig ist. Es ist vom Beklagten - wahrscheinlich angesichts des geringen Betrages im Interesse der Vereinfachung - nicht bestritten worden, dass - unabhängig von der Pflicht zur Erstattung der anteiligen sog Generalunkosten - der dem Kläger durch Ausfall der Benutzungsmöglichkeit seines Kraftwagens an drei Tagen entstandene Schaden mindestens dem geforderten Betrag von 37,50 DM entspricht.