Das Verkehrslexikon

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BGH Beschluss vom 28.05.1982 - 4 StR 224/81 - Kein Wenden auf der Autobahn bei Wechsel zwischen Ein- und Ausfahrt

BGH v. 28.05.1982: Kein Wenden auf der Autobahn bei Wechsel zwischen Ein- und Ausfahrt durch Benutzen einer die Einfahrt mit der Ausfahrt verbindenden Fahrbahn


Der BGH (Beschluss vom 28.05.1982 - 4 StR 224/81) hat entschieden:
Der Fahrzeugführer, der von der Autobahneinfahrt vor Erreichen der Richtungsfahrbahn spitzwinklig nach links in die Verbindungsstraße zwischen Ausfahrt und Einfahrt der Autobahn abzweigt und nach Durchfahren der (hier 200 m langen) Verbindungsstraße an deren Ende nach links in die Autobahnausfahrt abbiegt, verstößt nicht gegen das Verbot des Wendens auf Autobahnen (StVO § 18 Abs 7).


Siehe auch Stichwörter zum Thema Autobahn und Wenden


Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen u.a. wegen "einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit des Fahrens auf der Nebenfahrbahn einer Autobahn entgegen der Fahrtrichtung" gemäß "§§ 2 Abs. 1, 18 Abs. 7 StVO" zu einer Geldbuße verurteilt. Mit einem nachfolgenden Beschluss hat es das Urteil wegen eines Schreibversehens dahin "berichtigt", dass die Vorschrift des § 18 Abs. 7 StVO entfällt. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Betroffene fuhr auf der Anschlussstelle D der Bundesautobahn S-M in Richtung M. Wenige Meter vor Erreichen der Hauptfahrbahn beschloss er jedoch, nicht auf der Autobahn weiterzufahren. Unmittelbar angrenzend an die Hauptfahrbahn der Autobahn verläuft an der bezeichneten Stelle parallel zur Hauptfahrbahn eine weitere 200 m lange geradlinige Fahrbahn, welche die Autobahnausfahrt und die Autobahneinfahrt verbindet. Der Betroffene lenkte sein Fahrzeug scharf nach links und fuhr in diese Fahrbahn ein. Auf ihr legte er alsdann die Wegstrecke von etwa 200 Metern entgegen der Fahrtrichtung der Hauptfahrbahn zurück, bis er jene Stelle erreichte, an welcher der die Autobahn verlassende Verkehr nach rechts aus der Hauptfahrbahn zur Anschlussstelle ausschert. Dort lenkte der Betroffene sein Fahrzeug erneut scharf nach links und bog in die Ausfahrt ein; über diese verließ er den Autobahnbereich.

Das vom Betroffenen mit der Rechtsbeschwerde angerufene Bayerische Oberste Landesgericht möchte das Urteil des Amtsgerichts aufheben. Nach seiner Ansicht verstößt das Befahren der Verbindungsstraße zwischen Ausfahrt und Einfahrt der Autobahn in "Gegenrichtung" nicht gegen das Verbot der Fahrbahnbenutzung und das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 1 StVO (wird näher ausgeführt, vgl. Abdruck des Vorlegungsbeschlusses in VRS 61, 146). Die Fahrweise des Betroffenen stelle aber auch nicht etwa ein auf der Autobahn nach § 18 Abs. 7 StVO unzulässiges Wenden dar. So zu entscheiden sieht sich das Bayerische Oberste Landesgericht jedoch gehindert durch Beschlüsse des OLG Celle (VerkMitt 1980, 78) und des OLG Hamm (VRS 59, 458), in denen ein nach seiner Ansicht vergleichbares Fahrverhalten als unzulässiges Wenden im Sinne von § 18 Abs. 7 StVO beurteilt worden ist. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Die von ihm als entscheidungserheblich angesehene Rechtsfrage lautet danach:
"Liegt ein nach § 18 Abs. 7 StVO unzulässigesWenden darin, dass ein Fahrzeugführer von der Autobahneinfahrt vor Erreichen der durchgehenden Richtungsfahrbahn nach links in eine Verbindungsstraße zwischen Ausfahrt und Einfahrt der Autobahn und nach Durchfahren dieser Verbindungsstraße wiederum nach links in die Autobahnausfahrt abbiegt?"


II.

Die Vorlegungsvoraussetzungen sind erfüllt (§§ 121 Abs. 2 GVG, 79 Abs. 3 OWiG).

Allerdings liegt eine Abweichung von der Rechtsauffassung des OLG Hamm, die dieses Gericht in seinem Beschluss vom 28. Mai 1980 (VRS 59, 458) vertreten hat, nicht vor. Denn der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt - unmittelbares Wenden auf einer Nebenfahrbahn der Autobahn im Raststättenbereich - ist mit dem hier zu beurteilenden Geschehen nicht vergleichbar. Das hat ersichtlich auch schon das vorlegende Gericht erkannt, wenn es in seinem Beschluss ausführt, "zumindest" die Entscheidung des OLG Celle gebiete die Vorlage. Dessen Beschluss (VerkMitt 1980, 78) verpflichtet deswegen zur Vorlegung, weil die Sachverhalte dort und hier sich nur darin unterscheiden, dass es sich vorliegend um eine einfache Anschlussstelle handelt und der Betroffene über die Verbindungsstraße bis zur Autobahnausfahrt fuhr und wieder nach links in diese einbog, während in dem vom OLG Celle entschiedenen Fall im Bereich der Anschlussstelle auch noch eine Tankstelle lag und dort der Betroffene lediglich an der Tankstelle vorbei bis zu einem zwischen Autobahnausfahrt und Tankstelle gelegenen Parkplatz fuhr. Vom Boden der vom OLG Celle vertretenen Rechtsansicht aus müsste auch im vorliegenden Fall ein nach § 18 Abs. 7 StVO unzulässiges Wenden bejaht werden.


III.

1. Sowohl die Zu- und Abfahrtstraßen, die sog. Anschlussstellen der Autobahn, wie auch die neben der Hauptfahrbahn verlaufenden sog. Verbindungsstraßen zwischen den Aus- und Einfahrten sind den für den Autobahnverkehr erlassenen Sonderregeln der StVO unterworfen. Auch die Bestimmung des § 18 Abs. 7 StVO, die ein Wenden auf der Autobahn verbietet, gilt daher für diese Fahrbahnen (vgl. BGHSt 18, 188, 189; 30, 85, 92; OLG Hamm DAR 1973, 221).

2. Den verkehrsrechtlichen Begriff des Wendens im Sinne von § 9 Abs. 5 und § 18 Abs. 7 StVO hat der Gesetzgeber nicht näher beschrieben. Weder die StVO selbst noch die amtliche Begründung enthalten einen Hinweis. Angesichts der besonderen Sorgfaltspflichten, die das Gesetz dem Kraftfahrer beim Wenden auferlegt und der Ahndung ihrer Nichtbeachtung, müssen indessen nach der Rechtsprechung bestimmte Vorbedingungen erfüllt sein, um den rein tatsächlichen Fahrvorgang der Richtungsänderung des Fahrzeugs um 180 Grad als "Wenden" im Sinne der StVO einzustufen.

a) Im Unterschied zum bloßen Abbiegen verlässt das Fahrzeug beim Wenden nicht die bisherige Fahrbahn. Es wird vielmehr auf derselben Straße, gegebenenfalls unter Mitbenutzung neben der eigentlichen Verkehrsfläche liegender anderer Grundflächen in die der bisherigen Fahrtrichtung entgegengesetzte Fahrtrichtung gebracht (BGHSt 27, 233, 235 = VRS 53, 307, 308; OLG Düsseldorf VRS 59, 380 jeweils mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung).

b) Das Umkehren auf derselben Straße durch Hinüberwechseln auf die andere Fahrbahnseite, um dort die Fahrt in entgegengesetzter Richtung fortzusetzen, erfüllt grundsätzlich auch dann den Rechtsbegriff des Wendens, wenn die beiden Fahrbahnen getrennt sind. Allerdings wird dabei vorausgesetzt, dass sich der Vorgang auf einer baulich einheitlichen Straße vollzieht. Dies ist z.B. auch dann der Fall, wenn sich zwischen den Fahrbahnen ein Straßenbahnkörper oder ein schmaler Grünstreifen befindet. Die Abgrenzung (etwa Breite des Mittelstreifens im Verhältnis zur Länge des umkehrenden Fahrzeugs, vgl. KG DAR 1975, 297 und die Übersicht bei OLG Karlsruhe VRS 60, 143) ist letztlich eine Frage des Einzelfalles. In der Rechtsprechung besteht jedenfalls darin Übereinstimmung, dass dann nicht mehr von einem "Wenden" gesprochen werden kann, wenn die andere Fahrbahnseite nicht in einem, wenn auch größeren Bogen, sondern erst nach einem Stück Geradeausfahrt erreicht werden kann. Erfordert es z.B. der die Fahrbahnen trennende (Mittel)Streifen, zunächst nach links einzubiegen, dann eine nicht ganz unbedeutende Strecke geradeaus zu fahren und schließlich noch einmal nach links einzubiegen, dann liegt nicht mehr ein Wenden im Sinne von § 9 Abs. 5 StVO vor, sondern ein doppeltes, ein zweimaliges Abbiegen nach links (KG VerkMitt 1975, 46; 1977, 55 m. w. Nachw.).

3. Der dem Senat zur Entscheidung vorgelegte Verkehrsvorgang stellt demnach kein Wenden im Sinne der §§ 9 Abs. 5, 18 Abs. 7 StVO dar. Der Betroffene hat sein Fahrzeug weder auf demselben Straßenteil, nämlich auf der von ihm benutzten Autobahneinfahrt, noch durch ein bloßes Hinüberwechseln auf eine andere Fahrbahnseite der Autobahnanlage in Gegenrichtung gebracht, er musste dazu vielmehr in die Verbindungsfahrbahn zwischen Autobahnausfahrt und Einfahrt einfahren und auf dieser zunächst 200 Meter zurücklegen, ehe er in die Autobahnausfahrt einbiegen und sich dann wieder in der Gegenrichtung entfernen konnte. Bei natürlicher Betrachtung kann hier nicht mehr von einem einzigen in sich einheitlichen Verkehrsvorgang gesprochen werden, wie etwa beim Umkehren auf eine in Gegenrichtung unmittelbar neben der bisher benutzten Fahrbahn verlaufenden Parallelfahrbahn. Die Fahrweise des Betroffenen stellt vielmehr, wie das vorlegende Gericht richtig ausführt, nichts anderes dar als ein zweimaliges Linksabbiegen in eine jeweils andere Fahrbahn (vgl. auch Mühlhaus/Janiszewski 9. Aufl., § 9 Anm. 12 a und § 18 Anm. 7 StVO).


IV.

Die Vorlegungsfrage war also in Übereinstimmung mit dem vorlegenden Gericht entsprechend der Beschlussformel zu beantworten. Der Generalbundesanwalt hat die Auffassung vertreten, der Betroffene habe durch sein Fahrverhalten gegen § 18 Abs. 7 StVO verstoßen. Ob, wie der Generalbundesanwalt weiter meint, auch die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 StVO erfüllt sind, hatte der Senat nicht zu entscheiden (vgl. Salger in KK § 121 GVG Rdn. 13, 46).