Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Nürnberg Beschluss vom 08.09.2011 - 6 W 1554/11 - Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten von zwei Prozessbevollmächtigten

OLG Nürnberg v. 08.09.2011: Zur Beauftragung eines anderen als des im Klageverfahren tätigen Rechtsanwalts mit der Verteidigung gegen die Widerklage


Das OLG Nürnberg (Beschluss vom 08.09.2011 - 6 W 1554/11) hat entschieden:
Erhebt der Beklagte Widerklage, so hat der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung von Mehrkosten, die dadurch entstanden, dass er (und sei es auf Weisung seines Haftpflichtversicherers) zur Verteidigung gegen die Widerklage einen anderen als den im Klageverfahren tätigen Rechtsanwalt betraute. Erstattungsfähig sind nur die fiktiven Kosten eines Rechtsanwalts.


Siehe auch Eigener Anwalt neben Versicherung und Anwaltskostenersatz


Gründe:

A.

Der von Rechtsanwalt P. vertretene Kläger erhob zum Landgericht Ansbach gegen den Beklagten zu 1 als Fahrer und die Beklagte zu 2 als Haftpflichtversicherer des Halters des unfallgegnerischen Fahrzeugs Klage auf Schadensersatz in Höhe von 4.553,08 € (zuzüglich Nebenforderungen) wegen eines Verkehrsunfalls. Der Beklagte zu 1 begehrte (aus abgetretenem Recht des Halters des unfallgegnerischen Fahrzeugs) im Wege der Widerklage vom Kläger Schadensersatz in Höhe von 6.137,02 €.

Daraufhin zeigte zunächst Rechtsanwalt P. an, dass er den Kläger auch hinsichtlich der Widerklage anwaltlich vertrete. Sodann zeigten die (vom Haftpflichtversicherer des Klägers bestimmten) Rechtsanwälte H. & Kollegen die Vertretung des Widerbeklagten an. Rechtsanwalt P. teilte daraufhin mit, dass sich seine Vertretung nunmehr auf die Klage beschränke. Im Verhandlungstermin vor dem Landgericht traten Rechtsanwalt P. und Rechtsanwalt R. als Mitglied der Sozietät H. & Kollegen für den Kläger und Widerbeklagten auf.

Mit (zwischenzeitlich rechtskräftigem) Endurteil vom 28.2.2011 legte das Landgericht Ansbach von den außergerichtlichen Kosten des Klägers 30% den Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner und weitere 20% dem Beklagten zu 1 alleine auf. Weiter bestimmte es, dass 50% der außergerichtlichen Kosten der Beklagten vom Kläger zu tragen seien und dass im Übrigen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben. Den Streitwert setzte es auf 10.690,10 € fest.

Die (nicht vorsteuerabzugsberechtigten) Beklagten beantragten, die ihnen entstandenen außergerichtlichen Kosten in Höhe von 2.090,11 € nebst Zinsen gemäß § 106 ZPO auszugleichen.

Der (nicht vorsteuerabzugsberechtigte) Kläger beantragte, die ihm durch Beauftragung der Rechtsanwälte H. & Kollegen entstandenen Kosten (unter anderem 1,3 Verfahrensgebühr und 1,2 Terminsgebühr unter Zugrundelegung eines Teilstreitwerts von 6.137,02 € sowie 33,60 € Fahrtkosten) in Höhe von 1.203,21 € nebst Zinsen gemäß § 106 ZPO auszugleichen. Weiter beantragte er, die ihm durch Beauftragung des Rechtsanwalts P. entstandenen Kosten erster Instanz (unter anderem 1,3 Verfahrensgebühr und 1,2 Terminsgebühr unter Zugrundelegung eines Teilstreitwerts von 4.553,08 € sowie 39,60 € Fahrtkosten) auf 1.120,38 € festzusetzen.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15.6.2011 setzte das Landgericht Ansbach durch den Rechtspfleger die von der Klagepartei an die Beklagtenpartei nach dem rechtskräftigen Endurteil des Landgerichts Ansbach zu erstattenden Kosten auf 149,32 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit 3.3.2011 fest. Bei der Ausgleichung der außergerichtlichen Kosten berücksichtigte es auf Seiten der Klagepartei (wie vorher angekündigt) außergerichtliche Kosten nur in Höhe von 1.397,48 €, da die Beauftragung eines eigenen Anwalts für die Widerklage nicht notwendig gewesen sei und deshalb die hierdurch entstandenen Mehrkosten nicht erstattungsfähig seien. Es handele sich um die Abwehr einer Widerklage in einem Verfahren, in dem der Kläger bereits anwaltlich vertreten war. Für die Terminswahrnehmung seien nur die fiktiven Fahrtkosten für Anwälte am Wohnort der Partei erstattungsfähig. Hier seien 50 km mit 15 € zzgl. USt. berücksichtigt worden.

Gegen diesen Beschluss legten die Rechtsanwälte H. & Kollegen als Prozessbevollmächtigte für den Widerbeklagten sofortige Beschwerde insoweit ein, als lediglich die fiktiven Kosten eines Rechtsanwalts für Klage und Widerklage zum Kostenausgleich herangezogen wurden, statt die Kosten des Klägervertreters bezüglich des Klageanspruchs sowie die Kosten der Rechtsanwälte H. & Kollegen hinsichtlich des Widerklageanspruchs heranzuziehen. Zur Begründung führten sie aus, dass der Kläger bezüglich des Widerklageanspruchs über keinerlei Prozessführungsbefugnis verfüge. Bei einem Schadensfall liege die Entscheidung, ob der Prozess aufgenommen und welcher Rechtsanwalt mit der Prozessführung beauftragt werde, einzig und allein bei seiner Kfz-Haftpflichtversicherung. Der Versicherte habe dem von seiner Versicherung beauftragten Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle nötigen Informationen zu erteilen. Somit könne nicht angenommen werden, dass die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts für die Widerklage nicht notwendig sei. Dessen Haftpflichtversicherung sei stets berechtigt, einen eigenen „Hausanwalt“ mit der Prozessführung zu beauftragen und müsse sich nicht auf einen vor Ort ansässigen Rechtsanwalt verweisen lasen. Dies wirke sich auch auf die Fahrtkosten aus, die nicht bezogen auf den Wohnort des Widerbeklagten sondern bezogen auf den Geschäftssitz der hinter dem Widerbeklagten stehenden Kfz-Haftpflichtversicherung mit dem Sitz in C. zu erstatten seien. Diese Grundsätze seien auch dann anwendbar, wenn die Versicherung nicht selbst Partei sei, sondern den Rechtsstreit aus ihrer Vertragsverpflichtung heraus führe. Im Übrigen habe jede Partei das Recht, von einem Rechtsanwalt ihrer Wahl vertreten zu werden. Dem würde es widersprechen, wenn sich die Haftpflichtversicherung des Klägers im Rahmen der Widerklage vom klägerischen Rechtsanwalt vertreten lassen müsste. Der Widerkläger hätte ohne weiteres auch direkt die Haftpflichtversicherung des Widerbeklagten in Anspruch nehmen können. In diesem Fall hätte man einen vom Kläger unterschiedlichen Widerbeklagten. Es könne nicht sein, dass durch die einseitige Entscheidung des Widerklägers, ob nun formal der Widerbeklagte selbst oder direkt seine Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen werde, in erheblichem Maße unterschiedliche Kosten entstehen.

Die Beklagten beantragten, die Beschwerde zurückzuweisen, und führten aus, es gebe keinerlei vernünftigen Grund für die Haftpflichtversicherung des Klägers, dessen Anwalt nicht auch mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu beauftragen.

Mit Beschluss vom 1.8.2011 half das Landgericht Ansbach - Rechtspfleger - der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht ab.


B.

Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3, § 567 Abs. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Ansbach vom 15.6.2011, über die der Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 568 S. 1 ZPO), ist zulässig (§ 567 Abs. 2, § 569 Abs. 1 ZPO), jedoch nur in geringem Umfang (nämlich hinsichtlich der Fahrtkosten) begründet.

I.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Ausgleich der Kosten für zwei separate Anwälte zur Vertretung hinsichtlich der Klageforderung und zur Abwehr der Widerklageforderung zu.

1. Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Hierzu gehören vor allem die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei (§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind die Kosten mehrerer Anwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Hiernach hat der Kläger nur Anspruch auf Ausgleich (entsprechend der Quote der Kostengrundentscheidung) der Kosten eines Rechtsanwalts.

2. Die Voraussetzungen, unter denen eine Partei ausnahmsweise die Erstattung der Kosten für zwei Rechtsanwälte verlangen kann, liegen nicht vor. Die Rechtsprechung lässt zwar über den in § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO geregelten Fall des Anwaltswechsels hinaus aus unterschiedlichen Gründen Ausnahmen zu (vgl. BGH, Beschl. v. 27.1.2011 - III ZB 97/09, WM 2011, 1246, Rn. 8 nach juris; vgl. die Übersicht bei Musielak/Wolst, ZPO, 8. Aufl., § 91 Rn. 22 ff; MünchKommZPO/Giebel, 3. Aufl., § 91 Rn. 69; s.a. Henssler/Deckenbrock, MDR 2005, 1321, 1324 ff). Die zeitgleiche Beauftragung mehrerer Anwälte als Hauptbevollmächtigte durch eine Partei wird allerdings grundsätzlich als nicht notwendig beziehungsweise die Kostenerstattung für den zweiten Rechtsanwalt als durch § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO ausgeschlossen erachtet (BGH, aaO. unter Hinweis auf Bork in Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rn. 141; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., § 91 Rn. 133; Henssler/Deckenbrock, MDR 2005, 1321, 1324 jeweils m.w.N.). Nichts anderes kann gelten, wenn beide Anwälte in einem Rechtsstreit für verschiedene Streitgegenstände mandatiert werden, da deren sich nach den Teilstreitwerten zu bemessende Kosten wegen der Gebührendegression die sich nach dem Gesamtstreitwert zu bemessenden Kosten eines einzigen Anwalts übersteigen.

3. Der Umstand, dass nach den im Innenverhältnis zwischen dem Kläger und seiner Haftpflichtversicherung geltenden Versicherungsbedingungen der Versicherungsnehmer im Falle eines Rechtsstreits dessen Führung dem Versicherer zu überlassen und dem Rechtsanwalt, den der Versicherer bestellt, Vollmacht zu erteilen hat (vgl. § 7 II 5 AKB 2004; E.2.4 AKB 2008), rechtfertigt es nicht, dem Gegner die hierdurch entstehenden Mehrkosten aufzuerlegen. Vielmehr spricht diese Regelung gerade für eine Begrenzung der Kostenerstattungspflicht: Grundsätzlich steht es zwar jedem Streitgenossen unter kostenrechtlichen Gesichtspunkten frei, einen eigenen Rechtsanwalt zu beauftragen, so dass im Falle des Obsiegens die jedem Streitgenossen entstandenen Anwaltskosten erstattungsfähig sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.4.1990 - 1 BvR 169/83, BVerfGE 81, 387 = NJW 1990, 2124, Rn. 8 nach juris; BGH, Beschl. v. 3.2.2009 - VIII ZB 114/07, ZfS 2009, 283, Rn. 6 nach juris). Gerade eine auf § 7 II 5 AKB 2004 bzw. E.2.4 AKB 2008 beruhende Ausnahme von diesem Grundsatz wird aber im Haftpflichtprozess des Geschädigten gegen den Versicherer und den Fahrer/Halter eines Kraftfahrzeugs angenommen. Dort besteht ohne weiteres kein Anlass für den Fahrer/Halter, einen eigenen Rechtsanwalt zu beauftragen (BGH, Beschlüsse v. 20.1.2004 - VI ZB 76/03, NJW-RR 2004, 536, Rn. 10 nach juris, u. v. 3.2.2009 - VIII ZB 114/07, ZfS 2009, 283, Rn. 7 nach juris; so bereits früher OLG Bamberg, Beschl. v. 6.9.1985 - 5 W 73/85, VersR 1986, 395, 396; OLG Köln, Beschl. v. 16.7.1992 - 17 W 13-14/91, FamRZ 1993, 587; OLG München, Beschlüsse v. 30.11.1994 - 11 W 2545/94, MDR 1995, 263, Rn. 5 f. nach juris, und v. 6.6.1997 - 11 W 1605/97, MDR 1997, 830, Rn. 3 f. nach juris; dem BGH folgend etwa OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.12.2009 - I-24 W 61/09, JurBüro 2010, 431, Rn. 11 nach juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 2.8.2011 - 14 W 1371/11, 1372/11, in juris; and. Ans. etwa Stein/Jonas/Bork, aaO., § 91 Rn. 142).

Nicht anders kann es sich verhalten, wenn zunächst ein Unfallbeteiligter Klage gegen den Unfallgegner erhebt und der Haftpflichtversicherer des Klägers erst auf Widerklage oder Drittwiderklage in die rechtliche Auseinandersetzung mit dem Unfallgegner involviert wird. Denn der Gegner darf nicht mit Mehrkosten belastet werden, die auf Grund der besonderen versicherungsrechtlichen Beziehungen des auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Unfallbeteiligten zu seinem Haftpflichtversicherer entstehen (vgl. BGH, Beschl. v. 20.1.2004 - VI ZB 76/03, NJW-RR 2004, 536, Rn. 11 nach juris). Hierbei ist der Zeitpunkt der Mandatserteilung durch den Versicherungsnehmer ohne Bedeutung, wenn der Versicherer wirksam von seinem Recht nach § 7 II 5 AKB 2004 bzw. E.2.4 AKB 2008 zur Beauftragung eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten Gebrauch macht und es an konkreten Interessengegensätzen in der Rechtsverteidigung der als Streitgenossen in Anspruch Genommenen fehlt (BGH, aaO.) .Dies gilt erst recht dann, wenn wie hier lediglich eine Partei, nämlich der Kläger (und nicht auch dessen Versicherer) im Wege der Widerklage verklagt wird.

Ob in diesem Fall der Versicherungsnehmer den von ihm bestellten Anwalt von seinem Mandat entbinden muss, um seinen Erstattungsanspruch im Innenverhältnis zum Versicherer nicht zu verlieren, wenn dieser einen Anwalt beauftragt (vgl. hierzu etwa LG München, Urt. v. 22.7.1981 - 15 S 6351/81, VersR 1982, 541; Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 28. Aufl., E.2 AKB 2008 Rn. 7; 27. Aufl, § 7 AKB Rn. 60 m.w.N.; Prölss/Martin/Lücke, VVG, 28. Aufl., Nr. 25.5. AHB 2008 Rn. 35), kann dahinstehen. Denn Versicherungsbedingungen haben keine Außenwirkung (vgl. Knappmann aaO., 27. Aufl. § 7 AKB Rn. 61; 28. Aufl. E.2 AKB 2008 Rn. 7). Jedenfalls kann die im Innenverhältnis bestehende Verpflichtung des Klägers, den von seinem Versicherer benannten Rechtsanwalt zur Verteidigung gegen die Widerklage zu beauftragen, nicht zu einer entsprechend höheren Kostenerstattungspflicht des Gegners führen. Dies folgt auch aus dem zwischen den Parteien bestehenden Prozessrechtsverhältnis, aus dem jede Partei nach Treu und Glauben verpflichtet ist, die Kosten ihrer Prozessführung möglichst niedrig zu halten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.1.1990 - 2 BvR 1085/89, NJW 3072, 3073; BGH, Beschlüsse v. 3.6.2003 - VIII ZB 19/03, NJW 2003, 2992, Rn. 7 nach juris, und v. 3.2.2009 - VIII ZB 114/07, ZfS 2009, 283, Rn. 6 nach juris; OLG Bamberg, Beschlüsse v. 6.9.1985 - 5 W 73/85, VersR 1986, 395; v. 17.1.2011 - 1 W 63/10, NJW-RR 2011, 935, Rn. 10 nach juris; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 14.11.1988 - 5 W 227/88, JurBüro 1989, 393, 394), und zwar so niedrig, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (BGH, Beschl. v. 2.5.2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257, Rn. 12 nach juris).

Dass dies anders zu beurteilen wäre, wenn der Beklagte eine Drittwiderklage gegen den Haftpflichtversicherer des Klägers erhoben hätte, ist angesichts der genannten Rechtsprechung, die eine Erstattungsfähigkeit der Kosten zweier Anwälte auf Beklagtenseite im Haftpflichtprozess des Geschädigten gegen den Versicherer und den Fahrer/Halter eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich verneint, zu bezweifeln, kann aber offen bleiben. Denn ein solcher Fall liegt nicht vor.

Auszugleichen sind demgemäß - wie das Landgericht zu Recht angenommen hat - auf Seiten des Klägers und Widerbeklagten nur die Kosten eines Rechtsanwalts.

II.

Unter Zugrundelegung der Ausführungen des OLG Nürnberg im Beschluss vom 24.11.2009 (5 W 2238/09, MDR 2010, 414) sind allerdings bei den festzusetzenden fiktiven Kosten eines Rechtsanwalts die Reisekosten der Rechtsanwälte H. & Kollegen als „Hausanwälte“ der Haftpflichtversicherung des Klägers in voller Höhe zu erstatten. Das betrifft die Fahrtkosten vom Kanzleisitz in Nürnberg (als „dritter Ort“) nach Ansbach, die geringer sind als diejenigen vom Sitz der Haftpflichtversicherung in C. nach Ansbach. Somit erhöhen sich die auszugleichenden Kosten des Klägers um 9,30 €.


C.

1. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Gerichtskosten richten sich nach Nr. 1812 KV GKG (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 104 Rn 22). Da die Beschwerde in im Wesentlichen ohne Erfolg blieb, kommt eine Ermäßigung der Gerichtskosten nicht in Betracht.

2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 Abs. 2 und 3 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Soweit Rechtsfragen zur Entscheidung anstanden, sind diese in der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Das Beschwerdegericht weicht hiervon nicht ab.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstands entspricht der begehrten Heraufsetzung der auf Klägerseite erstattungsfähigen Kosten.