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OLG Schleswig Urteil vom 07.05.2009 - 16 U 143/08 - Zum Versicherungsschutz eines Wohnmobils mit Saisonkennzeichen in der Fahrzeugversicherung beim Abstellen auf einem umfriedeten Parkplatz außerhalb der Saison
OLG Schleswig v. 07.05.2009: Zum Versicherungsschutz eines Wohnmobils mit Saisonkennzeichen in der Fahrzeugversicherung beim Abstellen auf einem umfriedeten Parkplatz außerhalb der Saison
Das OLG Schleswig (Urteil vom 07.05.2009 - 16 U 143/08) hat entschieden:
Die Voraussetzungen für einen umfriedeten Abstellplatz i.S.d. § 5a AKB, der regelt, unter welchen Bedingungen für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, außerhalb der Saison in der Ruheversicherung Versicherungsschutz in der Kasko- und in der Haftpflichtversicherung gewährt wird, sind erfüllt, wenn ein Wohnmobil außerhalb der Saison auf einem Privatparkplatz einer Wohnungseigentümergemeinschaft in einer Art Bucht untergebracht ist, die auf drei Seiten durch halbhohe bewachsene Mauern, Hecken und einen Trafo-Kasten gebildet wird und zur offenen Beifahrerseite durch eine Kette gesichert ist.
Siehe auch Wohnmobil - Wohnwagengespann und Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung
Gründe:
I.
Die Parteien haben erstinstanzlich zunächst im Wege einer Feststellungsklage darum gestritten, ob das mit einem Saisonkennzeichen für die Zeit vom 1. März bis 31. Oktober eines jeden Jahres versehene Wohnmobil des Klägers auf dem von ihm vorgesehenen Parkplatz in der Ruhezeit 2008/2009 gem. § 5 a Abs.. 2 AKB versichert wäre. Nach der Veräußerung des Wohnmobils ist das Verfahren in der Hauptsache nur noch hinsichtlich der Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.999,32 € fortgeführt und im Übrigen übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits nach §§ 91 Abs. 1 und 91 a Abs. 1 ZPO auferlegt. Ein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten bestehe nicht, da die Beklagte zu Recht Versicherungsschutz in der Ruhezeit für den vom Kläger in seinem Schreiben vom 22. Oktober 2007 beschriebenen Parkplatz verneint habe, weil es sich mangels Abgrenzung an der Beifahrerseite nicht um einen umfriedeten Abstellplatz i. S. von § 5 a Abs.. 2 S. 3 AKB gehandelt habe. Soweit der Rechtsstreit hinsichtlich des Feststellungsantrages übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden sei, seien dem Kläger die Kosten aufzuerlegen gewesen, weil die Feststellungsklage von vornherein unzulässig gewesen sei. Die Klage sei nicht auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet gewesen, weil es sich nur um die Frage der Auslegung einer bestimmten Vertragsklausel und damit nur um eine Vorfrage bzw. ein Element des Anspruchs des Klägers auf Gewährung von Versicherungsschutz gehandelt habe.
Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen die Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO und gegen die Entscheidung zu den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Feststellungsklage sei zulässig gewesen, weil sie nicht auf die Klärung einer Vorfrage im Rahmen eines künftigen Versicherungsfalles gerichtet gewesen sei, sondern er die Feststellung begehrt habe, dass er allgemein in der Ruhensversicherung Versicherungsschutz genieße. Auch habe das Landgericht zu Unrecht einen umfriedeten Abstellplatz verneint. Insbesondere habe es nicht darauf abstellen dürfen, dass er in seinem Schreiben an die Beklagte die Rundstahlkette nicht erwähnt habe.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 5. Dezember 2008 verkündeten und am 9. Dezember 2008 zugestellten Urteils des Landgerichts Lübeck zu 4 O 80/08 die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.999,32 €, hilfsweise außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.023,16 € zu zahlen,
die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Lübeck vom 5. Dezember 2008 dahingehend abzuändern, dass die Kosten des Verfahrens der Beklagten auferlegt werden.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Von einer weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
A.
Die Berufung ist nicht nur hinsichtlich des Antrages auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, sondern auch insoweit zulässig, als das Landgericht in dem angefochtenen Urteil gemäß § 91 a ZPO über die Kosten nach übereinstimmender Erledigungserklärung hinsichtlich des Feststellungsantrags entschieden hat. Das Landgericht hat eine so genannte Kostenmischentscheidung erlassen, die zum Gegenstand einer einheitlichen Berufung gemacht werden kann (Zöller-Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 91 a Rn. 54 ff., Rn. 27; OLG Rostock OLGR 2003, 388).
B.
Die Berufung ist begründet, soweit das Landgericht die Kosten des von den Parteien in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Antrages, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger während der Ruhezeit vom 1. November 2008 bis zum 28. Februar 2009 Versicherungsschutz in der Kaskoversicherung mit der Versicherungsschein-Nummer … für sein Wohnmobil mit dem amtlichen Kennzeichen … zu gewähren, wenn er das Fahrzeug in diesem Zeitraum endgültig auf einem Privatparkplatz abstellt, der auf drei Seiten durch 95 cm hohe Mauern und an der vierten Seite durch eine Rundstahlkette gesichert ist, die eine Spannkraft von 180 kg hat, und der Vorderwagen auf diesem Privatparkplatz auf Stufenauffahrkeile gestellt und der Hinterwagen mit zwei Stahlstützen festgesetzt ist, dem Kläger auferlegt hat. Die Feststellungsklage war ursprünglich zulässig und begründet mit der Folge, dass die Kosten gemäß § 91 a ZPO der Beklagten aufzuerlegen sind.
1. Die Klage war auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO ist die Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache, die ein subjektives Recht enthält oder aus der solche Rechte entspringen können. Bloße Tatfragen oder abstrakte Rechtsfragen können nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Nur das Rechtsverhältnis selbst kann Gegenstand der Klage sein, nicht seine Vorfragen oder einzelne Elemente, wohl aber einzelne Rechte, Pflichten oder Folgen. Das Rechtsverhältnis muss grundsätzlich ein gegenwärtiges sein. Unzulässig ist eine Klage auf Feststellung von Rechtsfolgen aus einem erst künftig möglicherweise entstehenden Rechtsverhältnis. Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 ZPO ist danach jedes Schuldverhältnis zwischen den Parteien, insbesondere die Frage der Wirksamkeit, Auslegung oder Beendigung eines Vertrages. Keine Rechtsverhältnisse sind danach zum Beispiel abstrakte Rechtsfragen oder reine Tatsachen (Zöller-Greger, a.a.O, § 256 Rn. 3, 3 a, 4, 5).
Dies vorausgesetzt kann ein Rechtsverhältnis hier nicht mit der Begründung verneint werden, der Kläger begehre nur die Auslegung einer bestimmten Vertragsklausel und es handele sich nur um eine Vorfrage bzw. ein Element des Anspruchs des Klägers auf Gewährung von Versicherungsschutz, weil bei einem etwaigen späteren Versicherungsfall der Anspruch auch an anderen Voraussetzungen scheitern könne. § 5 a Abs. 2 AKB bestimmt, ob der Kläger außerhalb der Saison überhaupt Versicherungsschutz genießt. Wenn der Versicherer den Versicherungsschutz als solchen von bestimmten Voraussetzungen abhängig macht, hier vom Abstellen auf einem umfriedeten Abstellplatz, so handelt es sich nicht um eine abstrakte Auslegung des Vertrages, sondern um die konkrete Frage des Bestehens von Versicherungsschutz. Die vom Landgericht herangezogene Entscheidung BGH VersR 1986, 132 betrifft einen anderen Fall. Dort ging es um Ansprüche gegen die Rechtsschutzversicherung, und es gab bereits konkrete Streitigkeiten im Rahmen eines Bauvorhabens nach dem so genannten Bauherrenmodell.
Für die Klage bestand auch ein Feststellungsinteresse. Ein Feststellungsinteresse besteht, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte es ernstlich bestreitet, und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (Zöller-Greger, a.a.O., § 256 Rn. 7). Aus der Verneinung des Versicherungsschutzes durch die Beklagte ergab sich für den Kläger für die Ruhezeit eine Unsicherheit, in der er Gefahr lief, im Schadensfall keine Leistung der Versicherung zu erhalten. Ein Abwarten eines Schadensfalles war ihm nicht zumutbar, da er die Möglichkeit haben musste, sich um eine – regelmäßig mit Kosten verbundene – anderweitige Unterbringung des Wohnmobils zu bemühen.
2. Die Feststellungsklage war auch begründet. Der vom Kläger benutzte Abstellplatz war unter Berücksichtigung der an der Beifahrerseite angebrachten Kette ein umfriedeter Abstellplatz. Insoweit bestimmt § 5 a Abs. 2 AKB: „Außerhalb dieses Zeitraums wird Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung nach den §§ 10-11, in der Kaskoversicherung nach § 12 Abs. 1 l und 2 gewährt. Dieses gilt nicht für Wohnwagen. Das Fahrzeug darf jedoch außerhalb des Einstellraums oder des umfriedeten Abstellplatzes nicht gebraucht oder nicht nur vorübergehend abgestellt werden. Wird diese Obliegenheit verletzt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die Verletzung ohne Wissen und Willen des Versicherungsnehmers erfolgt und von ihm nicht grob fahrlässig ermöglicht worden ist.“ § 5 a Abs. 2 Satz 2 AKB entspricht der Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 AKB zur Versicherung bei vorübergehender Stilllegung.
Maßgeblich für die Auslegung dieser Versicherungsbedingung ist die Verständnismöglichkeit des durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, der die Versicherungsbedingungen aufmerksam liest und verständig – unter Abwägung der Interessen der beteiligten Kreise und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges – würdigt (Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., Vorbem. III Rn 2).
Die Parteien gehen trotz des schwer verständlichen Wortlauts mit der nicht unmittelbar aufeinander folgenden doppelten Verneinung („nicht … nicht nur vorübergehend abgestellt“) übereinstimmend davon aus, dass § 5 a Abs. 2 AKB die Anforderung aufstellt, dass das Wohnmobil außerhalb der Saison dauerhaft in einem Einstellraum oder auf einem umfriedeten Abstellplatz abgestellt wird.
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird unter Einstellraum grundsätzlich einen mit Seitenwänden und einem Dach versehenen Raum verstehen, der besondere Sicherheit gegen Diebstahl bietet (Prölss/Martin, a.a.O., § 5 AKB Rn. 8). Aus der Gegenüberstellung von Einstellraum und umfriedeten Abstellplatz wird er zunächst folgern, dass dieser nicht den gleichen tatsächlichen Schutz gegen Diebstahl bieten muss. Andererseits folgt aus der Wortzusammensetzung mit der Vorsilbe „um“, dass Abgrenzungen vorhanden sein müssen, die um das Fahrzeug herumreichen. Diesem Vorverständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers entspricht es, den Begriff des umfriedeten Abstellplatzes im Grundsatz wie das Tatbestandsmerkmal des befriedeten Besitztums beim Hausfriedensbruch gemäß § 123 StGB auszulegen (vgl. insoweit Hans Lilie in Leipziger Kommentar, StGB, 11. Aufl., § 123 Rn. 17, 18; Schönke/Schröder-Lenckner/Sternberg-Lieben, StGB, 27. Aufl., § 123 Rn. 6; Fischer, StGB, 56. Aufl., § 123 Rn. 8 f.).
Dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers entspricht es, einen durch Schutzwehren (Mauern, Zäune, Hecken, Gräben) gegenüber Dritten abgegrenzten Bereich zu verlangen. Die Abgrenzung darf nicht vorwiegend nur symbolischen oder psychologischen Charakter haben. Andererseits braucht sie nicht lückenlos zu sein, sodass eine offene Einfahrt nicht schadet (Prölss/Martin, a. a. O., § 5 AKB Rn. 9 m. w. N.). Umfriedeter Abstellraum ist z. B. ein geschlossener Hofraum oder auch ein von einem Zaun umgebener freier Platz, nicht aber ein Abstellplatz, der von der öffentlichen Straße zugänglich ist, selbst wenn dieser Zugang durch einen quergestellten anderen PKW abgeschirmt ist (Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., § 5 AKB Rn. 15; OLG Celle ZfSch 1990, 203). Das Oberlandesgericht Köln hat einen umfriedeten Abstellplatz i. S. von § 5 AKB bei einem Carport bejaht, wenn er rechts und hinten durch eine massive halbhohe Steinmauer sowie durch – abnehmbare - stabile Metallketten zwischen den das Dach tragenden Holzbalken gegenüber dem frei zugänglichen Bereich deutlich tatsächlich abgegrenzt ist (VersR 2005, 1683). Das Oberlandesgericht Frankfurt hat darauf abgestellt, dass der Abstellplatz so eingehegt ist, dass ein körperliches Hindernis gegen eine Wegnahme eines darauf befindlichen Fahrzeuges vorhanden ist, wobei die vorhandene Umschließung nicht völlig lückenlos sein müsse. Die formale Abwehrposition des Berechtigten müsse sich in den objektiven Verhältnissen so dokumentieren, dass die Umgrenzung trotz vorhandener Unterbrechungen insgesamt den Charakter einer einheitlichen Sperrvorrichtung gegen das Betreten durch Unbefugte noch besitzt (Schaden-Praxis 1994, 90). In einer weiteren Entscheidung hat das Oberlandesgericht Köln für einen umfriedeten Abstellplatz einen geschlossenen Hofraum oder umzäunten freien Platz verlangt und ein (Tankstellen-)Gelände, das von einer öffentlichen Straße her frei zugänglich ist, nicht genügen lassen (VersR 2003, 1298). Das Oberlandesgericht Celle hat verlangt, dass eine körperliche Abgrenzung wie Zaun, Mauer oder Hecke vorhanden ist und eine derartige Absperrung zusätzlich als vor Diebstahl schützende sozialpsychologische Hemmschwelle zu dienen habe (NZV 1993, 33).
Nach alledem genügt, wie aus den vorgelegten Fotos und der vom Kläger gefertigten Skizze folgt, der von ihm genutzte Abstellplatz den Anforderungen, die an einen umfriedeten Abstellplatz zu stellen sind. Nicht erforderlich ist, dass das Fahrzeug unmittelbar auf einem Hausgrundstück untergebracht wird. Hier erfolgt das Abstellen auf einer Fläche mit Privatparkplätzen der Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Auf diesem Platz ist das Wohnmobil in einer Art Bucht untergebracht, die auf drei Seiten durch halbhohe bewachsene Mauern, Hecken und einen Trafo-Kasten gebildet wird und die zur offenen Beifahrerseite durch eine Kette gesichert ist. Die Kette schafft unabhängig von der Spannkraft und unabhängig davon, ob ein erwachsener Mann sie überwinden kann, eine zugleich körperlich und sozialpsychologisch wirkende Hemmschwelle im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung und Kommentarliteratur.
Die konkreten Abstellbedingungen sind durch die Fotos in der Akte hinreichend bewiesen. Auf ein Bestreiten der Beklagten kommt es deshalb nicht an. Unerheblich ist auch, dass auf mindestens einem Foto die Kette nicht zu erkennen ist. Die Feststellungsklage bezog sich auf die kommende Ruhezeit 2008/2009 und hatte sich schon vor deren Beginn erledigt. In der Saison, während der der Kläger die Fotos gefertigt hat, durfte der Kläger sein Wohnmobil ohne die in § 5 a AKB vorgesehenen Sicherungen abstellen. Maßgeblich für die Begründetheit der Klage ist also, dass die vom Kläger für die Zukunft beschriebene Abstellmöglichkeit die Voraussetzungen von § 5 a AKB erfüllt.
C.
Der Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten steht dem Kläger aus § 280 BGB zu. Danach kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt. Schuldverhältnis ist der Versicherungsvertrag. Die Pflichtverletzung liegt darin, dass die Beklagte auf die Anfrage des Klägers vom 22. Oktober 2007 mit Schreiben vom 31. Oktober und 17. November 2007 mitgeteilt hat, dass nach ihrer Auffassung der Abstellort nicht allseits umfriedet sei und damit das Bestehen von Versicherungsschutz zu Unrecht verneint hat. Eine Pflichtverletzung kann insbesondere nicht deshalb verneint werden, weil die Beschreibung des Abstellplatzes im Schreiben des Klägers vom 22. Oktober 2007 keinen Hinweis auf eine seitliche Begrenzung auf der gesamten Beifahrerseite enthielt. Zu Recht verweist der Kläger insoweit darauf, dass er seinem Schreiben vom 22. Oktober 2007 Fotos beigefügt und in dem Schreiben ausdrücklich auf die anliegenden Fotos Bezug genommen hat. Zwei der Fotos zeigten, für die Beklagte ohne weiteres erkennbar, deutlich die Kette.
Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind gegenüber dem Kläger von seinem Prozessbevollmächtigten durch eine Kostenrechnung geltend gemacht und von der Rechtsschutzversicherung gezahlt worden. Dieser hat den gemäß § 67 VVG übergegangenen Anspruch an den Kläger zurück abgetreten.
Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach dem Wert des mit der Feststellungsklage geltend gemachten Anspruchs. Der Kläger hat die Rechtsanwaltsgebühren auf der Grundlage eines Streitwerts von 86.650,00 € entsprechend dem Kaufpreis des Wohnmobils geltend gemacht und so rechnerisch richtig 1.999,32 € beantragt. Ausgehend von dem vom Landgericht festgesetzten Streitwert in Höhe von 21.200,00 € ergeben sich berechtigte vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nur in Höhe der hilfsweise geltend gemachten 1.023,16 €. Der Senat folgt der Streitwertfestsetzung des Landgerichts. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Streitwert bei positiven Feststellungsklagen nicht stets durch einen Abschlag von 20 % auf die Höhe eines drohenden Schadens zu bestimmen (AnwBl 1992, 451 = NJW-RR 1991, 509). Vielmehr ist bei jeder nach § 3 ZPO vorzunehmenden Bewertung vor allem auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, soweit sie für das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Erreichung des prozessualen Ziels von Bedeutung sind. Eine schematische Betrachtungsweise wird dem Gebot der Einzelfallbewertung nicht gerecht. Geht es um die Feststellung der Pflicht zum Ersatz künftigen Schadens, dann bemisst sich das konkrete wirtschaftliche Interesse der Parteien nicht allein nach der Höhe des drohenden Schadens, sondern naturgemäß auch danach, wie hoch oder wie gering das Risiko eines Schadenseintrittes und einer tatsächlichen Inanspruchnahme durch den Feststellungskläger ist. Die Bedeutung eines solchen Feststellungsausspruches ist zwangsläufig größer, wenn der Schaden in absehbarer Zeit erkennbar droht, als dann, wenn es sich nur um eine entfernt liegende, mehr theoretische, aber nicht völlig auszuschließende Möglichkeit handelt. Dies vorausgesetzt hält der Senat eine Streitwertfestsetzung im Gebührenrahmen von 19.000,00 bis 22.000,00 €, der einem Viertel des Kaufpreises entspricht, für angemessen, da der Feststellungsantrag sich nur auf die kommende Ruhezeit 2008/2009 bezog und es keine Anhaltspunkte für ein konkretes Diebstahlsrisiko, d.h. dafür, dass die Versicherung aller Wahrscheinlichkeit nach in Anspruch genommen werden würde, gab.
D.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung von Rechtsmitteln gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt.
E.
Die Streitwertfestsetzung berücksichtigt den Wert des Zahlungsanspruchs in Höhe von 1.999,32 € sowie das Interesse des Klägers, die erstinstanzlichen Kosten der erledigten Feststellungsklage nach einem Streitwert von 21.200,00 € nicht zahlen zu müssen.