Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Schleswig Beschluss vom 06.01.2011 - 1 Ss OWi 209/10 - Zu den nötigen Urteilsfeststellungen und zum Toleranzabzug bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem System ProViDa 2000

OLG Schleswig v. 06.01.2011: Zu den nötigen Urteilsfeststellungen und zum Toleranzabzug bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem System ProViDa 2000 und zur Annahme von Tatmehrheit bei mehreren Geschwindigkeitsverstößen auf einer Fahrt


Das OLG Schleswig (Beschluss vom 06.01.2011 - 1 Ss OWi 209/10) hat entschieden:
  1. Das angewandte ProVida 2000-System ist sowohl zur Geschwindigkeits- als auch zur gleichzeitigen Abstandsmessung seit über 15 Jahren in ständigem Gebrauch und als standardisiertes Messverfahren für Geschwindigkeitsmessungen anerkannt. Daraus folgt, dass es hinsichtlich der Geschwindigkeitsmessung in den Urteilsgründen lediglich der Darstellung bedarf, dass nach dem ProVida-System gemessen, welches nach diesem System mögliche Messverfahren angewandt und welcher Toleranzwert zugrunde gelegt wurde.

  2. Dass es sich bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen - auch im Verlaufe einer Fahrt - regelmäßig um mehrere Taten im materiellen und prozessualen Sinne handelt, ist einhellige Auffassung in Rechtsprechung und Literatur. Die Tatsache, dass mehrere Verstöße auf der gleichen Fahrt begangen wurden, ändert nichts daran, dass das Fahren als solches keine rechtliche Klammer zu den einzelnen Fehlverhaltensweisen im Verkehr bildet. Eine einzige Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit ist (ausnahmsweise) nur dann anzunehmen, wenn strafrechtlich oder ordnungswidrigkeitenrechtlich erhebliche Verhaltensweisen durch einen derart unmittelbaren zeitlich-räumlichen und inneren Zusammenhang gekennzeichnet sind, dass sich der gesamte Vorgang bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen unbeteiligten Dritten als ein einheitliches zusammengehörendes Tun darstellt. Wenn der Betroffene nach Begehung des ersten Geschwindigkeitsverstoßes durch Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nochmals Geschwindigkeitsbegrenzungsschilder passiert, die die zulässige Höchstgeschwindigkeit weiter von 100 km auf nur noch 80 km/h reduzierten, führt dies zur Abgrenzung der einzelnen Verstöße und rechtfertigt die Annahme einer tatmehrheitlichen Begehensweise auch bei einer nicht durch Pausen unterbrochenen Fahrt.

Siehe auch Das Video-Messsystem ProViDa - Police-Pilot - Modular und Toleranzabzüge bei standardisierten Messverfahren zur Feststellung von Geschwindigkeitsverstößen


Gründe:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat – vorläufig – Erfolg.

Zunächst ist sie als fristgerecht begründet anzusehen, nachdem das Amtsgericht – in Verkennung der ihm insoweit fehlenden Zuständigkeit (§ 46 Abs. 1 StPO) – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde bewilligt hat. Für diese Entscheidung wäre der Senat zuständig gewesen; jedoch ist die durch den Tatrichter statt durch das zuständige Rechtsmittelgericht bewilligte Wiedereinsetzung für das weitere Verfahren bindend (Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl., § 46, Rn. 7).

Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet, soweit sie sich mit der allgemeinen Sachrüge gegen das Urteil wendet. Die Staatsanwaltschaft bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht hat hierzu in ihrer an den Senat gerichteten Antragsschrift vom 21. Dezember 2010 u. a. ausgeführt:
"Die in materieller Hinsicht vorzunehmende Überprüfung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Urteils, da die in ihm dargelegten getroffenen Feststellungen und die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung lückenhaft sind. Sie ermöglichen dem Senat nicht die sichere Nachprüfung, ob das Amtsgericht seine Überzeugung von der Geschwindigkeitsüberschreitung ohne Rechtsfehler gewonnen hat.

1. Den Feststellungen des angegriffenen Urteils ist lediglich zu entnehmen, dass die Geschwindigkeitsmessung mit Hilfe eines Messfahrzeugs unter Verwendung des ProVida 2000-Systems erfolgte (UA Seite 2). Das angewandte ProVida 2000-System ist sowohl zur Geschwindigkeits- als auch zur gleichzeitigen Abstandsmessung seit über 15 Jahren in ständigem Gebrauch und als standardisiertes Messverfahren für Geschwindigkeitsmessungen anerkannt (Beschl. des II. Senats für Bußgeldsachen vom 20.06.2003 – 2 Ss-OWi 82/03 – Juris; BGHSt 39, 291; OLG Hamm, Beschl. v. 22.09.2003 – 2 Ss-OWi 518/03 – Juris; OLG Braunschweig, NZV 1995, 367 – Juris; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 3 StVO Rdnr. 62 a). Daraus folgt, dass es hinsichtlich der Geschwindigkeitsmessung in den Urteilsgründen lediglich der Darstellung bedarf, dass nach dem ProVida-System gemessen, welches nach diesem System mögliche Messverfahren angewandt und welcher Toleranzwert zugrunde gelegt wurde (Beschlüsse des II. Senats für Bußgeldsachen vom 29.12.2009 – 2 Ss-OWi 135/09 (102/09) – und vom 20.06.2003 – 2 Ss-OWi 82/03 (55/03) – Juris; OLG Hamm, Beschlüsse vom 11.03.2003 – 1 Ss-OWi 6 1/03 – m. w. N. und 15.11.2000 – 2 Ss-OWi 1057/00 - Juris).

Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht, denn es teilt die angewandte Messmethode zur Feststellung der durch den Betroffenen bestrittenen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht mit. Das Messgerät ProVida 2000 lässt verschiedene Einsatzmöglichkeiten zu, nämlich die Messung aus einem stehenden Fahrzeug, aus einem mit konstantem Abstand nachfahrenden oder vorwegfahrenden Fahrzeug und die Weg-Zeit-Messung. Die Kenntnis der im Einzelfall angewandten Messmethode ist u.a. für die Beurteilung der Frage wesentlich, ob der mitgeteilte Toleranzabzug zutreffend und ausreichend ist (OLG Hamm, 3. Senat für Bußgeldsachen, Beschl. v. 09.12.2009 – 3 Ss-OWi 948/09 – Juris; Thüringer OLG, Senat für Bußgeldsachen, Beschl. v. 08.05.2006 – 1 Ss 60/06 – Juris; Thüringer OLG, I. Strafsenat, Beschl. v. 11.08.2005 – 1 Ss 216/05 – Juris).

Das Instanzgericht war auch nicht deshalb von der Notwendigkeit entbunden, die Art der Messdurchführung zu beschreiben, weil es in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auf die "Auswerteberichte samt dort enthaltener Bilder und die Videobandaufzeichnung" gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO ausdrücklich Bezug genommen und mitgeteilt hat, auf den Videobandaufzeichnungen sei "...zu erkennen, dass sich das Geschehene so zugetragen hat, wie es der Zeuge R. bekundet hat" (UA Seite 3).

Zum einen verhält sich das Urteil nicht über den Inhalt der Aussage des Zeugen R., zum anderen ist die Bezugnahme fehlerhaft, da Bezugnahmen auf Aktenteile auch im bußgeldrichterlichen Urteil grundsätzlich unzulässig sind (§ 71 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 267 StPO). Der Tatrichter hat vielmehr in seiner Entscheidung die erhobenen Beweise in einer aus sich heraus verständlichen Form zu würdigen. Dem stünde die Verweisung auf den Inhalt bei der Sachakte befindlicher, zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachter Urkunden entgegen (vgl. Göhler, OWiG, § 71 Rdnr. 42, 43, 43 d m. w. N.). Lediglich auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann im Rahmen der Beweiswürdigung wegen der Einzelheiten verwiesen werden. Jedenfalls bei den in der angefochtenen Entscheidung in Bezug genommenen Auswertungsberichten handelt es sich nicht um eine Abbildung im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO sondern um Urkunden nach § 249 StPO. Davon abgesehen hätte eine Verweisung nur "wegen der Einzelheiten" erfolgen dürfen, wodurch die Verständlichkeit des Urteils aus sich selbst heraus gewährleistet werden soll. Folglich darf eine Beschreibung des Wesentlichen in knapper Form in den Urteilsgründen nicht unterbleiben. Das Instanzgericht hat demgegenüber nicht ansatzweise ausgeführt, was auf dem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videofilm zu sehen ist. Die Beweiswürdigung lässt sich daher aus dem Urteil selbst heraus nicht nachvollziehen (vgl. OLG Hamm, 3. Senat für Bußgeldsachen, Beschl. v. 09.12.2009 – 3 Ss-OWi 948/09 -, Juris)."
Dem tritt der Senat bei und bemerkt ergänzend folgendes:

Es dürfte sich anbieten, in der neu durchzuführenden Hauptverhandlung den Zeugen R. – der wohl als Polizeibeamter eine Geschwindigkeitsmessung vorgenommen hat – die Grundzüge des angewandten Verfahrens (offenbar eine Geschwindigkeitsmessung aus einem hinter dem Betroffenen herfahrenden Polizeifahrzeug heraus) erläutern zu lassen. Dazu dürften insbesondere Angaben zu Beginn und Ende und damit zur Dauer der Messung gehören sowie Angaben über gefahrene und ermittelte Geschwindigkeiten, Länge der Messstrecken und Angaben zum Abstand der beiden Fahrzeuge voneinander während der Messung. Erst durch die Feststellung derartiger Tatsachen wird das Rechtsmittelgericht in die Lage versetzt zu überprüfen, ob bestimmte Größen, wie etwa die Höhe des vorgenommenen Toleranzabzuges, zutreffend ermittelt wurden.

Sollte nach einer entsprechenden Schilderung des Zeugen weiterer Darstellungsbedarf verbleiben, so mag "wegen der Einzelheiten" gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf "bei der Akte befindliche Abbildungen" Bezug genommen werden. Ob eine solche Bezugnahme in zulässiger Weise auch Videoaufzeichnungen erfasst, die sich zumindest in der Rechtsmittelinstanz nicht mehr bei den Akten befinden, lässt der Senat offen.

Einer solchen geschlossenen Darstellung der getroffenen Feststellungen und der Angabe, worauf sie beruhen, bedarf es im vorliegenden Fall insbesondere deshalb, weil zwar das verwendete Verfahren "Provida 2000" grundsätzlich ein sogenanntes "standardisiertes" Messverfahren ist, die Verteidigung aber konkrete Behauptungen in der Verhandlung vorgebracht hatte, die darauf abzielten, dass wegen einer Sondersituation (fehlende Zulassung einer verwendeten Kamera durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt) nicht alle Vorgaben für die Verwendung dieses Systems eingehalten wurden, so dass aus Sicht der Verteidigung nicht von einem "standardisierten" Verfahren ausgegangen werden konnte.

Da das angefochtene Urteil bereits auf die Sachrüge hin aufzuheben ist, kommt es in diesem Zusammenhang auf die – auf die Stellung und Ablehnung entsprechender Beweisanträge gestützten – Verfahrensrügen nicht mehr an. Dennoch sei darauf hingewiesen, dass das Amtsgericht möglicherweise Zielrichtung und Tragweite dieser Beweisanträge verkannt und verkürzt haben könnte. Aus der auch insoweit zulässig ausgeführten Rechtsbeschwerde ergibt sich, dass es dem Betroffenen mit seinen Beweisanträgen nicht etwa nur darum ging, Behauptungen aufzustellen, die Bedeutung nur dann erlangt hätten, wenn bei der Messung ein sogenannter "CAN-Bus" verwendet worden wäre, was nach den Feststellungen des Urteils nicht der Fall war. Vielmehr ging es dem Betroffenen mit seinen Beweisanträgen um den Nachweis, dass wegen fehlender Bauartzulassung der verwendeten Kamera kein "standardisiertes" Messverfahren angewandt wurde. Soweit das Amtsgericht den entsprechenden Beweisantrag mit der Begründung zurückgewiesen hat, die Beweiserhebung sei nicht erforderlich, eben weil es sich um ein "standardisiertes" Messverfahren gehandelt habe, läuft dies im Ergebnis darauf hinaus, eine Beweiserhebung sei nicht erforderlich, weil das Gegenteil der behaupteten Tatsache feststehe. Dies aber ist kein zulässiger Ablehnungsgrund. Nach § 244 Abs. 2 Satz 2 StPO darf eine Beweiserhebung nur mit der Begründung abgelehnt werden, die Richtigkeit der behaupteten Tatsache stünde bereits fest – nicht aber mit der Begründung, ihr Gegenteil sei bereits erwiesen.

Sollte der Betroffene in der erneuten Hauptverhandlung diese Beweisanträge wiederum stellen, dürften zu ihrer Ablehnung die bisher gewählten Begründungen nicht ausreichen. Sollte das Gericht ihnen nicht nachgehen wollen, käme in Betracht, die Richtigkeit der Behauptungen als wahr zu unterstellen. Die Folge wäre dann nicht etwa eine Unverwertbarkeit der vorgenommenen Messung, sondern das Gericht hätte lediglich davon auszugehen, dass ein "nicht standardisiertes" Verfahren der Messung zugrunde lag. Dies (vgl. oben) zöge zum einen einen in gewissem Umfang erweiterten Darstellungs- und Begründungsaufwand nach sich. Zum anderen wäre ein höherer Toleranzabzug hinsichtlich der festgestellten Geschwindigkeiten vorzunehmen, als es das "Standardverfahren" bei einer "Provida-Messung" bereits vornimmt. Aus Rechtsgründen dürfte insoweit eine Berücksichtigung etwa eines Toleranzabzuges von 15 % nicht zu beanstanden sein.

Ergänzend und zu Recht weist die Staatsanwaltschaft bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in ihrer erwähnten Antragsschrift noch auf folgendes hin:

"3. Durch den Betroffenen wurden nicht zwei zueinander in Tateinheit stehende Verkehrsverstöße begangen, sondern zwei tatmehrheitlich ausgeführte Ordnungswidrigkeiten.

Dass es sich bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen - auch im Verlaufe einer Fahrt - regelmäßig um mehrere Taten im materiellen und prozessualen Sinne handelt, ist einhellige Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (OLG Köln, NZV 1994, 292; OLG Düsseldorf NZV 2001, 273, NZV 1994, 118 – alles in Juris; OLG Hamm, VRS 46, 370). Die Tatsache, dass mehrere Verstöße auf der gleichen Fahrt begangen wurden, ändert nichts daran, dass das Fahren als solches keine rechtliche Klammer zu den einzelnen Fehlverhaltensweisen im Verkehr bildet. Eine einzige Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit ist (ausnahmsweise) nur dann anzunehmen, wenn strafrechtlich oder ordnungswidrigkeitenrechtlich erhebliche Verhaltensweisen durch einen derart unmittelbaren zeitlich-räumlichen und inneren Zusammenhang gekennzeichnet sind, dass sich der gesamte Vorgang bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen unbeteiligten Dritten als ein einheitliches zusammengehörendes Tun darstellt (OLG Düsseldorf NZV 1994, 118, NZV 1201, 273, OLG Köln NZV 1994, 292 – Juris).

Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier indes nicht vor. Zwar erfolgten die geahndeten Geschwindigkeitsverstöße in einem engen zeitlichen Rahmen, nämlich innerhalb von weniger als drei Minuten. Die beiden fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeiten wurden nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils jedoch jeweils in unterschiedlichen Situationen begangen, so dass die einzelnen Verstöße unschwer voneinander abzugrenzen sind. Denn der Betroffene hatte nach Begehung des ersten Geschwindigkeitsverstoßes durch Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h bei km 13,5 nochmals Geschwindigkeitsbegrenzungsschilder passiert, die die zulässige Höchstgeschwindigkeit weiter von 100 km auf nur noch 80 km/h reduzierten. Dies führt zur Abgrenzung der einzelnen Verstöße und rechtfertigt die Annahme einer tatmehrheitlichen Begehensweise auch bei einer nicht durch Pausen unterbrochenen Fahrt (vgl. OLG Düsseldorf NZV 2001, 273)."
Auch dem tritt der Senat bei. Sollte das Amtsgericht aufgrund der neu durchzuführenden Verhandlung zu der Überzeugung gelangen, der Betroffene habe zwei Ordnungswidrigkeiten begangen, so wären hierfür (§ 20 OWiG) zwei gesonderte Geldbußen festzusetzen.

Soweit das Amtsgericht bisher trotz der erheblichen und einschlägigen Vorverurteilungen des Betroffenen nur die Regelbuße verhängt hat, ist dieser hierdurch nicht beschwert. Aus Rechtsgründen wäre es daher nicht zu beanstanden, wenn das Amtsgericht die Geldbußen (wegen eines erhöhten Toleranzabzuges) aus der nächst niedrigeren bzw. der dann zutreffenden Kategorie des Bußgeldkataloges entnähme, soweit und solange deren Summe nicht höher läge, als die bisher ausgeurteilte Geldbuße von 240,-- Euro; nur insoweit griffe das Verschlechterungsgebot des § 358 Abs. 2 StPO (BGHR § 358 Abs. 2 "Nachteil 5").

Im Rahmen der erneuten Verhandlung wird dieselbe Abteilung (§ 79 Abs. 6 OWiG) des Amtsgerichts auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu befinden haben.