Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Hamburg Urteil vom 23.03.2011 - 14 U 160/10 - Zum Nachweis des äußeren Bildes der Fahrzeugentwendung durch Vernehmung des Versicherungsnehmers

OLG Hamburg v. 23.03.2011: Zum Nachweis des äußeren Bildes der Fahrzeugentwendung durch Vernehmung des Versicherungsnehmers


Das OLG Hamburg (Urteil vom 23.03.2011 - 14 U 160/10) hat entschieden:
Gelingt es dem Versicherungsnehmer nicht, durch Zeugenbeweis das äußere Bild eines Kfz-Diebstahls zu erbringen, dann kann er diesen Nachweis nur dann durch seine eigene Vernehmung erbringen, wenn er glaubwürdig ist.


Siehe auch Kfz-Diebstahl und Versicherungsthemen


Gründe:

I.

Tatsächliche Feststellungen gem. § 540 Abs.1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO

Die Klägerin begehrt Zahlung aus einem Kaskoversicherungsvertrag mit der Beklagten aus Anlass eines angeblich am 25.07. oder 26.07.2008 entwendeten Jeeps Cherokee.

Auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bl. 85-87 d.A. einschließlich der dort bereits beigezogenen Ermittlungsakte wird Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung wird verwiesen.

Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung begehrt die Beklagte die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und Abweisung der Klage.

Die Beklagte trägt vor, der Zeuge P. und die Klägerin seien nicht glaubwürdig, die Beweiswürdigung des Landgerichts insoweit unzureichend. Insbesondere habe das Landgericht die sich durch verschiedene – im Übrigen unstreitige - Haftanordnungen gegen die Klägerin offenbarenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten außer Acht gelassen. Die Klägerin sei „Strohfrau“ für den Zeugen P. gewesen. Daraus folge sein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens. Zudem habe das Landgericht keine Ausführungen zu dem von der Beklagten erhobenen Vorwurf der Vortäuschung eines Diebstahls gemacht. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten falsche Angaben zu den Fahrzeugschlüsseln gemacht. Entgegen den Angaben sei jedenfalls von einem Schlüssel ein Nachschlüssel gezogen worden. Das ergäbe sich aus – unstreitig – nach dem Schlüsselgutachten W. vorhandenen Kopierspuren, die kaum Überlagerungen aufwiesen.

Die Beklagte beantragt,
wie erkannt.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das landgerichtliche Urteil für zutreffend.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze vom 16.08., 30.08., 23.09., 30.09., 04.10., 10.12., 20.12. und 21.12.2010 nebst Anlagen verwiesen. In der mündlichen Verhandlung vom 08.12.2010 hat die Klägerin persönlich angehört gesagt, sie habe es nicht nötig, einen Diebstahl vorzutäuschen. Sie habe 140.000,- EUR auf ihrem Konto. Mit Schriftsatz vom 08.02.2011 hat die Klägerin Prozesskostenhilfe beantragt und dazu mit Schriftsatz vom 16.02.2011 den Bericht der S. Insolvenzverwaltung GmbH an das Insolvenzgericht Reinbek vom 20.01.2011 nebst Belegen eingereicht.


II.

Begründung für die Entscheidung gem. § 540 Abs.1 Satz 1 Ziff. 2 ZPO

Die Entscheidung ergeht auf Grund des Senatsbeschlusses vom 16.11.2010 durch den Einzelrichter, § 526 Abs. 1 ZPO.

Die zulässige Berufung ist begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der Entschädigungsleistung aus der Diebstahlversicherung für den betreffenden Jeep. Sie hat nämlich den Eintritt des behaupteten Versicherungsfalls nicht bewiesen. Zwar kommt ihr eine Beweiserleichterung insoweit zugute, als dass es für sie ausreichend ist, das äußere Bild des Diebstahls zu beweisen. Diesen Beweis hat sie aber nicht geführt.

Zwar hat der Zeuge P. sowohl bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht als auch vor dem Berufungsgericht bestätigt, den Jeep am 25.07.2010 in der B. Straße vor einem Dombesuch – gemeinsam mit der Klägerin – verschlossen abgestellt zu haben, wo beide den Jeep am nächsten Tag nicht mehr vorgefunden hätten. Das Berufungsgericht vermag indes den Angaben des Zeugen keinen Glauben zu schenken, § 286 ZPO.

Schon nach dem persönlichen Eindruck, den das Berufungsgericht von dem Zeugen hat, kann seinen Angaben nicht gefolgt werden. Der Zeuge hat die Ereignisse am betreffenden Abend und dem Folgetag fast leblos mit einer zutage tretenden Distanz geschildert, die die Zweifel daran begründen, dass er tatsächlich Erlebtes wiedergegeben hat.

Wenig nachvollziehbar erscheint es ferner, dass sich der Zeuge zwar nach seiner Aussage an bestimmte Einzelheiten hat erinnern können (Fahrweg B. Straße, Abstellort, Eingang zum Dom am U-Bahnhof ). Das sind im Wesentlichen die Umstände, die der Zeuge auch so in der Polizeianzeige und der Vernehmung vor dem Landgericht angegeben hat. Auffällig und wenig plausibel ist es aber, dass sich ungeachtet dessen der Zeuge angeblich nicht einmal daran hat erinnern können, ob sich der Vorfall im Sommer oder Winter ereignete. Diese Erklärung, der er erkennbar von sich aus gegeben hat, um seine bekundeten Angaben zu möglicherweise getroffenen Bekannten oder Freunden inhaltlich im Hinblick auf den Zeitablauf seit dem streitigen Ereignis zu relativieren, hat dem Gericht den Eindruck vermittelt, dass sich der Zeuge in diesem Punkt schlicht nicht hat festlegen wollen, um nicht etwa evtl. andersartigen Angaben der zuvor angehörten Klägerin zu widersprechen. Hätte er sich an tatsächlich Erlebtes nicht mehr erinnert, so hätte nichts näher gelegen, als dass er genau dieses gesagt hätte. Stattdessen hat der Zeuge bekundet, man treffe immer irgendwo jemanden. Er habe einen großen Bekanntenkreis gehabt. Verabredet seien er und die Klägerin aber nicht gewesen. Erst auf Nachfrage des Klägervertreters im Hinblick auf die anderslautenden Angaben der Klägerin hat der Zeuge wie selbstverständlich ohne zu zögern bejaht, es könne sein, dass sie auch Herrn L. auf dem Dom getroffen hätten. Der gehöre auch zum Bekanntenkreis. Das wisse er aber nicht mehr genau. Die Art und Weise, wie der Zeuge derart selbstverständlich ohne erkennbare Überlegung die Frage des Klägervertreters beantwortet hat, hat dem Berufungsgericht vermittelt, dass der Zeuge hier lediglich seine Aussage den aus seiner Sicht möglicherweise anderslautenden Angaben der Klägerin hat anpassen wollen.

Der Zeuge hat im Übrigen ein mittelbares Eigeninteresse an der Zahlung der Versicherungsleistung. Zum einen handelt es sich bei der Klägerin um seine Ehefrau, selbst wenn er derzeit getrennt von ihr leben sollte. Ferner war er nach eigenen Angaben faktisch wirtschaftlich abhängig von der Klägerin oder partizipiert zumindest an derer finanzieller Situation. Nach seinen eigenen Angaben lebten die Eheleute P. bis 2008 im Wesentlichen von den Einkünften aus den Firmen, deren Geschäftsführerin die Klägerin war. Dazu gehörte auch die Fa. M. GmbH, über deren Vermögen zum AZ 67 c IN 548/08 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Nach den Angaben des Zeugen ist dieser schließlich nach wie vor in einer Firma der Klägerin angestellt. Inwieweit das überhaupt dazu passt, dass die Klägerin insoweit in der Vergangenheitsform gesprochen hat und nach dem Bericht der S. Insolvenzverwaltung GmbH vom 20.01.2011 seit Herbst 2010 beschäftigungslos ist, mag dahinstehen.

Ob nach dem Fehlschlagen des Zeugenbeweises grundsätzlich die Klägerin noch den sog. Minimalsachverhalt durch eigene Angaben führen könnte, oder ob das nur möglich gewesen wäre, wenn kein Zeuge zur Verfügung gestanden hätte, kann offen bleiben. Denn jedenfalls bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Klägerin.

Abgesehen davon, dass die Klägerin in der Verhandlung vom 23.02.2011 ohnehin nicht hat angeben können, in welcher Straße der Jeep angeblich abgestellt wurde, hat die Klägerin aus unterschiedlichem Grund zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen widersprüchliche Angaben gemacht. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 08.12.2010 angegeben, sie habe es nicht nötig, einen Diebstahl des Jeeps vorzutäuschen, weil sie 140.000,- EUR auf dem Konto habe. Nachdem sie später einen Prozesskostenhilfeantrag und den Bericht der S. Insolvenzverwaltung GmbH vom 20.01.2011 an das Insolvenzgericht Reinbek zu ihrem eigenen Insolvenzantragsverfahren hat einreichen lassen, hat sie auf Vorhalt, wo denn die 140.000,- EUR seien, entgegnet, das Geld sei da gewesen, aber auf dem Konto des Sohnes. Auf Frage, wem denn nun das Geld gehört habe, ist die Klägerin „ins Schwimmen“ geraten und hat erklärt, das könne das Gericht „drehen wie es wolle“.

Die darin zum Ausdruck kommende Beliebigkeit, mit der die Klägerin diffuse im Hinblick auf ihre Richtigkeit nicht nachzuvollziehende Behauptungen in Bezug auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse aufgestellt hat, lassen auf die Zielsetzung schließen einerseits dem Vorwurf eines vorgetäuschten Diebstahls entgegenzutreten, andererseits aber dennoch Prozesskostenhilfe zu bekommen. Das legt nahe, dass die Klägerin in dieser Beliebigkeit auch bereit gewesen ist, Angaben zu dem angeblichen Abhandenkommen des Jeeps zu machen, um die Versicherungsleistung zu erstreiten. Ins Bild passt in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben hat, sie werde die Geschäftsanteile an der Fa. F. T. G. GmbH demnächst an ihren Sohn übertragen, obwohl nach dem Bericht der S. Insolvenzverwaltung GmbH die Klägerin dort angab, sie habe schon im Juli 2010 die Geschäftsanteile auf ihren Sohn übertragen.

Gegen die Glaubwürdigkeit der Klägerin spricht auch, dass sie sich in Bezug auf die Vorgänge am 25.07.2008 in der Verhandlung am 23.02.2011 angeblich daran erinnert hat, sich mit Herrn L. und seiner Frau N. zu dem Dombesuch verabredet und einen Treffpunkt in der F. ausgemacht zu haben, währenddessen sie sich in der Anhörung rund 10 Monate zuvor beim Landgericht daran angeblich nicht hat erinnern können. Die Klägerin hat keine Umstände geschildert, mit denen zu erklären wäre, warum sie sich 10 Monate nach ihrer ersten Aussage besser erinnert hat als zuvor. Da mit zunehmendem Zeitablauf die Erinnerung grundsätzlich verblasst, wäre es umgekehrt eher zu erwarten gewesen.

Im Übrigen fällt auf und spricht gegen die Richtigkeit der Angaben des Zeugen und der Klägerin zum Diebstahl, dass die Angaben des Zeugen P. und der Klägerin zu den Geschehnissen am 25.07. und 26.07.2008 auch teilweise auseinandergehen und sich widersprechen. 26 So hat der Zeuge P. ausgesagt, man sei nur zu zweit auf dem Dom gewesen, während die Klägerin angegeben hat, man sei zu viert – mit Herrn L. und dessen Frau N. – über den Dom geschlendert. Die Klägerin hat in der Berufungsverhandlung zu Protokoll gegeben, man habe – als ihr Ehemann und sie den Jeep am nächsten Tag abholen wollten – in der Nähe des Parkplatzes des Jeeps angehalten. Beide – sowohl ihr Ehemann als auch die Klägerin – seien aus dem Volvo ausgestiegen, um nach dem Jeep zu suchen. Demgegenüber hat der Zeuge P. in der Verhandlung vor dem Landgericht das Gegenteil bekundet. Sie hätten nicht geparkt, um nach dem Jeep zu suchen. Nicht deckungsgleich sind auch die Aussagen in Bezug auf den bzw. die Polizeibesuche. Während die Klägerin angegeben hat, man sei nach dem Nichtauffinden des Jeeps zur Polizei gefahren, im Anschluss daran habe man noch einmal gesucht, dann sei man nach Hause gefahren, hat demgegenüber der Zeuge ausgesagt, man sei nach dem Polizeibesuch noch einmal zum Suchen in die Nähe des Parkplatzes gefahren und habe dann erneut die Polizei, um die Anzeige zu erstatten. Alle diese Widersprüche sind nach den im Wesentlichen nahezu gleichlautenden Erklärungen im Laufe des Verfahrens zum Inhalt des Anhörungsprotokolls Blatt 3 d. Ermittlungsakte 840 Js 8674/08 mit den dort genannten Einzelheiten nicht mit Vergesslichkeit oder falscher Erinnerung zu erklären. Es fällt auf, dass es – wie oben dargelegt - zu Widersprüchen gekommen ist, sofern die Befragung auf Geschehnisse abgezielt hat, mit der nach dem Inhalt der Anhörung nicht zwingend hat gerechnet werden können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziff.10, 711 ZPO.

Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung, § 543 Abs.2 ZPO.