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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 12.11.1998 - 15 U 269/97 - Zur Höhe der Entschädigungsleistung der Kfz-Kaskoversicherung bei unterlassener bzw unvollständiger Reparatur

OLG Frankfurt am Main v. 12.11.1998: Zur Höhe der Entschädigungsleistung der Kfz-Kaskoversicherung bei unterlassener bzw unvollständiger Reparatur


Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 12.11.1998 - 15 U 269/97) hat entschieden:
Nach dem eindeutigen und einer abweichenden Auslegung nicht zugänglichen Wortlaut des § 13 Abs. 5 AKB ersetzt der Versicherer bei Beschädigung des Fahrzeuges in den Fällen, in denen das Fahrzeug nicht oder nicht vollständig repariert wird, die geschätzten erforderlichen Kosten der Wiederherstellung bis zur Höhe der Wiederbeschaffungskosten. Leistungsgrenze ist dann der um den Restwert des Fahrzeugs verminderte Wiederbeschaffungswert.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung


Tatbestand:

Der Kläger verlangt vom beklagten Versicherer restliche Versicherungsleistungen aus einer für seinen Pkw VW Golf Variant gemäß Versicherungsschein vom 4./11.Juni 1996 abgeschlossenen Fahrzeugvollversicherung, der die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) der Beklagten vom 1. Januar 1995 zugrunde liegen.

Das Fahrzeug des Klägers wurde am 5.November 1996 bei einem Verkehrsunfall erheblich beschädigt. Am 6.November 1996 wurde der Beklagte telefonisch davon unterrichtet. Er beauftragte den Kfz.-Sachverständigen P, den Pkw des Klägers zu begutachten. Das Gutachten des Sachverständigen vom 7.November 1996, das dem Beklagten am 11.November 1996 zuging, ermittelte Reparaturkosten einschließlich Mehrwertsteuer in Höhe von 24.556,76 DM. Den Wiederbeschaffungswert schätzte der Sachverständige auf 28.500 DM. Angaben zum Restwert sind dem Sachverständigengutachten nicht zu entnehmen.

Noch am 11.November 1996 forderte der Beklagte von der Firma Kfz-Handel ... in ... auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens ein Restwertangebot für das Fahrzeug des Klägers an. Mit Schreiben vom 11.November 1996, das dem Kläger am 12.November 1996 zuging, übermittelte der Beklagte dem Kläger das als verbindlich bezeichnete Angebot der Firma ... über den Kauf des Pkw des Klägers zum Preis von 15.200 DM. Gleichzeitig kündigte der Beklagte an, er werde diesen Restwert bei der Abrechnung berücksichtigen und empfehle deshalb, umgehend mit der Firma S Kontakt aufzunehmen.

Der Kläger hatte aber bereits am 8.November 1996 ohne vorherige Absprache mit dem Beklagten sein Fahrzeug ohne Durchführung einer Reparatur im Rahmen eines Neuwagenkaufs der Autohaus ... in ... für 4.500 DM in Zahlung gegeben.

Der Beklagte zahlte daraufhin als Ersatzleistung 13.279,90 DM an den Kläger, wobei sie wie folgt rechnete:

Wiederbeschaffungswert 28.500,00 DM
abzüglich Restwert 15.200,00 DM
Fahrzeugschaden 13.300,00 DM
Zuzüglich Abschleppkosten 279,90 DM
  13.579,90 DM
abzüglich Selbstbeteiligung 300,00 DM
Ersatzleistung 13.279,90 DM


Dieser Abrechnung liegt § 13 Abs. 5 der zwischen den Parteien vereinbarten AKB der Beklagten in der Fassung vom 1. Januar 1995 zugrunde. § 13 Abs. 5 AKB lautet wie folgt (Unterstreichung durch das Gericht):

Bei der Beschädigung des Fahrzeugs ersetzt der Versicherer die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung und die hierfür notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen Transportkosten bis zu dem nach § 13 Abs. 1-3 sich ergebenden Betrag. Entsprechendes gilt bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Teilen des Fahrzeugs. Wird das Fahrzeug nicht oder nicht vollständig repariert, so ersetzt der Versicherer die geschätzten Kosten bis zur Höhe der Wiederbeschaffungskosten. Leistungsgrenze ist dann der um den Restwert des Fahrzeugs verminderte Wiederbeschaffungswert. Von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung wird ein dem Alter und der Abnutzung entsprechender Abzug gemacht (neu für alt). Der Abzug beschränkt sich bei Krafträdern, Personenkraftwagen sowie Omnibussen bis zum Schluß des vierten, allen übrigen Fahrzeugen bis zum Schluß des dritten auf die Erstzulassung des Fahrzeugs folgenden Kalenderjahres auf Bereifung, Batterie und Lackierung.
Der Kläger verlangt weitere 11.256,76 DM. Er vertritt die Ansicht, die Ersatzleistung bestimme sich nach den erforderlichen Reparaturkosten (24.556,76 DM zuzüglich Abschleppkosten in Höhe von 279,90 DM abzüglich Selbstbeteiligung von 300 DM und abzüglich der erbrachten Versicherungsleistung von 13.279,90 DM = 11.256,76 DM). Dazu hat er vorgebracht: Der Anspruch auf Ersatz der durch das Gutachten P belegten fiktiven Reparaturkosten werde nicht durch die Verwertung des beschädigten Fahrzeuges berührt. Die dieser Abrechnung entgegenstehende Regelung in § 13 Abs. 5 Satz 3 und Satz 4 AKB sei wegen Verstoßes gegen §§ 3, 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam. Denn ein Versicherungsnehmer dürfe darauf vertrauen, auf Gutachterbasis abrechnen zu können. Unabhängig hiervon sei das Angebot der Firma ... der Abrechnung auch deswegen nicht zugrunde zu legen, weil - so hat er behauptet - die Firma ... keine eigene Untersuchung des Pkw vorgenommen habe, weshalb das Angebot nicht seriös sei. Weiter hat er vorgetragen: Aus dem Autohaus ... sei in der Firma S angerufen und ohne Hinweis auf die Vermittlung durch den Beklagten sein Fahrzeug telefonisch zum Kauf angeboten worden. Nachdem alle technischen Details des Fahrzeugs und der Beschädigungen erörtert worden sei, habe man seitens der Firma S erklärt, der ganze Hof stehe mit vergleichbaren Fahrzeugen voll und es bestehe kein Interesse an einem Erwerb. Außerdem würde man bei Bedarf allenfalls 10.000 DM für den Golf zahlen. Überdies seien bereits mehrere Gerichtsverhandlungen im Zusammenhang mit Restwertangeboten gegen die Firma ... anhängig, weshalb es für ihn unzumutbar gewesen sei, mit der Firma ... abzuschließen.

Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 11.256,76 DM nebst 4 % Zinsen seit 1.Januar 1997 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, das Angebot der Firma ... sei entsprechend seinem Wortlaut verbindlich gewesen; seitens des Autohauses S sei der Firma ... der Pkw nicht zum Kauf angeboten worden. Darüberhinaus hat der Beklagte sich in Höhe von 15.200 DM auf Leistungsfreiheit gem. § 6 Abs. 3 VVG berufen, weil der Kläger entgegen der für ihn nach § 7 Abs. 3 AKB bestehenden Obliegenheit vor der Verwertung des Pkw keine Weisung des Versicherers eingeholt habe.

Der Einzelrichter der 1. Zivilkammer des Landgerichts Marburg hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen .... Durch Urteil vom 7.November 1997 hat er die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Der Beklagte habe seine Leistungspflicht gem. § 13 Abs. 5 Satz 3, 4 AKB vollständig erfüllt. Der Kläger habe dagegen seine Schadensminderungspflicht aus § 7 AKB verletzt, da er verpflichtet gewesen sei, auf das Angebot der Firma ... einzugehen und er das Fahrzeug schon am 8.November 1996 ohne vorherige Abstimmung mit dem Beklagten verkauft habe. Der Kläger hätte bei einem Verkauf an die Firma ... auch einen Kaufpreis von 15.200 DM erzielen können, weshalb er sich diesen Betrag als Restwert seines Fahrzeuges anrechnen lassen müsse. Denn es bestehe keinerlei Veranlassung, an der Wirksamkeit des Angebots der Firma ... vom 11.November 1996 zu zweifeln.

Gegen das ihm am 13.November 1997 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, dem 15.Dezember 1997, Berufung eingelegt, die er nach entsprechender Fristverlängerung am 3.März 1998 begründet hat.

Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend macht er geltend, als Restwert könne höchstens ein Betrag von 4.500 DM in Abzug gebracht werden, weil ein beschädigtes Fahrzeug zum allgemeinen Marktwert an einen angesehenen Gebrauchtwagenhändler veräußert werden dürfe und der Eigentümer eines solchen Fahrzeuges sich nicht auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer verweisen lassen müsse; im übrigen sei er auch nicht rechtzeitig über das Angebot der Firma Sommer unterrichtet worden.

Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil, wozu er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt.

Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin ... sowie des Zeugen .... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 15. Oktober 1998 verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache kann sie aber keinen Erfolg haben, weil sich das angefochtene Urteil auch unter Berücksichtigung der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme als richtig erweist.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen weiteren Anspruch auf Entschädigung nach § 1 VVG aus dem Versicherungsfall vom 5. November 1996. Denn der Beklagte hat durch die Zahlung von 13.279,90 DM die sich für ihn aus dem mit dem Kläger geschlossenen Versicherungsvertrag ergebende und für den vorliegenden Fall in § 13 Abs. 5 AKB konkretisierte Leistungspflicht erfüllt. Der Abrechnung des Versicherungsfalles sind die unstreitig zwischen den Parteien vereinbarten AKB des Beklagten in der Fassung vom 1. Januar 1995 zugrundezulegen.

Nach dem eindeutigen und einer abweichenden Auslegung nicht zugänglichen Wortlaut des § 13 Abs. 5 AKB ersetzt der Versicherer bei Beschädigung des Fahrzeuges in den Fällen, in denen das Fahrzeug nicht oder nicht vollständig repariert wird, die geschätzten erforderlichen Kosten der Wiederherstellung bis zur Höhe der Wiederbeschaffungskosten. Leistungsgrenze ist dann der um den Restwert des Fahrzeugs verminderte Wiederbeschaffungswert. Dieser Regelung entspricht die vom Beklagten auf der Grundlage des Angebotes der Firma ... vorgenommene Abrechnung des Schadensfalles. Ohne Erfolg verweist der Kläger auf Rechtsprechung, die besagt, daß die Leistungspflicht des Versicherers bei Beschädigung nicht davon abhänge, ob und in welchem Umfang das Fahrzeug wiederhergestellt worden sei; vielmehr richte sich die Ersatzpflicht des Versicherers auch ohne Durchführung einer Reparatur nach den erforderlichen Reparaturkosten und werde nur durch den Wiederbeschaffungswert begrenzt; eine Anrechnung des Restwertes oder des Veräußerungserlöses des beschädigten Fahrzeuges komme auch dann nicht in Betracht, wenn das Fahrzeug vom Versicherungsnehmer unrepariert veräußert werde (vgl. BGH VersR 1996, 91; OLG Stuttgart, VersR 1990, 379). Denn sämtliche diesbezüglichen Entscheidungen und entsprechende Kommentierung (vgl. Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 13 AKB Rdn. 15; Stiefel/Hofmann, AKB, 16. Aufl., § 13 Rdn. 21 a) betreffen Sachverhalte, in denen die hier fragliche Klausel über die Abrechnung eines Kaskoschadens in den Fällen, in denen das Fahrzeug nicht oder nicht vollständig repariert wird, nicht vereinbart war. Auf den Inhalt der jeweils vereinbarten AKB kommt es aber für die Frage, welche Ersatzleistung der Versicherer im Schadensfall zu erbringen hat, entscheidend an, was näherer Begründung nicht bedarf und im übrigen in den zitierten Entscheidungen des BGH (VersR 1996, 91, 92) und des OLG Stuttgart (VersR 1990, 379) auch ausdrücklich ausgeführt worden ist.

Die vom Beklagten der Abrechnung zugrunde gelegte Regelung in § 13 Abs. 5 Satz 3, 4 AKB ist auch unbedenklich wirksam (vgl. Stiefel/Hofmann a.a.O.). Für einen Verstoß gegen § 3 AGBG, wonach Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, daß der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil werden, ist nichts ersichtlich. Denn die fragliche Regelung hat mit ihrer Eingliederung in § 13 Abs. 5 AKB, der den Umfang der Ersatzleistung des Versicherers bei Beschädigung des Fahrzeuges regelt, den systematisch richtigen Standort und ist nach Wortlaut und auch unter Berücksichtigung des Zusammenhangs mit den sonstigen Regelungen in § 13 Abs. 5 AKB auch vom Sinngehalt her eindeutig und für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer leicht zu verstehen. Ein Überrumpelungseffekt oder Übertölpelungseffekt ist deshalb nicht gegeben.

Die fragliche Regelung ist auch nicht nach § 9 Abs. 1 oder Abs.2 Nr. 1 AGBG unwirksam. Denn auch bei einer Abrechnung nach § 13 Abs.5 Satz 3, 4 AKB erhält der Versicherungsnehmer das, was er zum Ausgleich seines Schadens benötigt. Wenn nämlich der Versicherer dem Versicherungsnehmer als Versicherungsleistung den Unterschiedsbetrag zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert zahlt und der Versicherte durch Verwertung des verunfallten Fahrzeuges den Restwert realisiert, erhält er insgesamt eine Summe in Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Dieser Wert ist aber auch bei tatsächlich durchgeführter Reparatur grundsätzlich die Höchstgrenze für den Ersatz der erforderlichen Wiederherstellungskosten (§ 13 Abs.5 Satz 1, Abs.1 - 3 AKB). Nicht anders liegt es dann, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug nicht vollständig repariert, sich also mit einer Billigreparatur zufrieden gibt. Auch in diesem Fall wird sein Restitutionsinteresse durch die in § 13 Abs.5 Satz 3, 4 AKB vorgegebene Abrechnung vollständig erfüllt, weil er auch dann, wenn er den Restwert seines beschädigten Fahrzeuges nicht durch Verkauf realisiert, sondern das Fahrzeug nach einer Billigreparatur weiterhin selbst nutzt, bei einem Vergleich seiner Vermögenslage vor und nach dem Unfall keine Einbuße erlitten hat. Es kann daher nicht die Rede davon sein, daß die fragliche Klausel Versicherungsnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt oder daß die genannte Abrechnungsbestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, hier § 1 VVG, nicht zu vereinbaren wäre.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist die fragliche Klausel auch nicht wegen einer Abweichung gegenüber § 249 BGB nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam. Die Regelung in § 13 Abs.5 Satz 3, 4 AKB weicht schon deswegen nicht in erheblicher Weise von § 249 BGB ab, weil es im Rahmen eines Versicherungsvertrages nicht um Schadensersatz, sondern darum geht, welche Leistungen der Versicherer aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen im Versicherungsfall zu erbringen hat. Letztere Frage kann aber selbstverständlich anders als in der gesetzlichen Regelung des § 249 BGB vereinbart werden. Zum anderen weicht die Regelung in § 13 Abs. 5 AKB des Beklagten auch nicht wesentlich von der in § 249 BGB ab. Denn abgesehen davon, daß der Versicherungsnehmer nach § 13 Abs. 5 AKB ähnlich wie ein zum Schadensersatz nach § 249 BGB Berechtigter die Dispositionsbefugnis hat, ob und in welchem Umfang er sein Fahrzeug reparieren läßt und wofür er im Fall der Nichtreparatur die auch dann vom Versicherer zu erbringende Ersatzleistung verwendet, muß sich der Geschädigte auch im Rahmen des § 249 BGB bei der Geltendmachung der Kosten für eine fiktive Reparatur grundsätzlich in den Grenzen halten, die durch eine Abrechnung nach den Wiederbeschaffungskosten gezogen werden (vgl. BGH, NJW 1992, 903). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht in einem derartigen Fall der nach § 249 BGB vom Schädiger zu ersetzende Schaden lediglich in der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert des beschädigten Fahrzeuges (BGH a.a.O.; NJW 1993, 1849, 1850).

Fraglich ist danach allein, ob der Abrechnung des Kaskoschadens ein Restwert des Fahrzeuges von 15.200 DM zugrunde gelegt werden kann. Diese Frage kann nicht etwa wegen einer Obliegenheitsverletzung des Klägers, aufgrund derer der Beklagte von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden wäre, dahingestellt bleiben. Der Beklagte weist zwar zu Recht darauf hin, daß den Kläger nach § 7 Abs. 3 AKB die Obliegenheit traf, vor einer Wiederinstandsetzung des beschädigten Fahrzeuges und auch vor dessen Verwertung eine Weisung des Versicherers einzuholen. Daraus folgt, daß der Versicherungsnehmer in der Fahrzeugversicherung - anders als der Geschädigte im Haftpflichtrecht - das Fahrzeug nicht zum Schätzwert eines Gutachtens veräußern und mit dem darüber nicht unterrichteten Versicherer später auf Gutachtenbasis abrechnen kann. Vielmehr hat der Versicherer in der Kaskoversicherung das Recht, den vom Versicherungsnehmer ins Auge gefaßten Veräußerungserlös auf seine Angemessenheit zu prüfen und ggf. dem Versicherungsnehmer die Weisung zu erteilen, an einen anderen Aufkäufer zu einem höheren Preis zu verkaufen (vgl. Stiefel/Hofmann, § 7 AKB Rdn.209 a). Diese Obliegenheit hat der Kläger vorliegend auch verletzt. Daraus folgt jedoch nicht die Leistungsfreiheit des Beklagten. Sie bestünde nach § 7 Abs.5 Ziffer 4 AKB nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs.3 VVG gegeben wären. Diese liegen jedoch nicht vor. Denn eine vorsätzliche Verletzung der für den Kläger nach § 7 Abs.3 AKB bestehenden Obliegenheit kann nach den Umständen ausgeschlossen werden, weil sämtliche für die Ermittlung des Restwertes maßgeblichen Faktoren aufgrund des von dem Sachverständigen ... am 7.November 1996 erstellten Gutachtens feststanden, weshalb nichts dafür ersichtlich ist, daß der Kläger beabsichtigte, den Beklagten durch Nichteinholung einer Weisung zu benachteiligen. Hinzu kommt, daß der Kläger unstreitig sein Fahrzeug bereits am 8.November 1996 im Rahmen des Erwerbs des Neuwagens in beschädigtem Zustand der ... in Zahlung gegeben, dieser also verkauft hatte, er aber erst am 12.November 1996 von dem Angebot der Firma S erfuhr. Überdies ist die Obliegenheitsverletzung für den Beklagten folgenlos geblieben, weil die Tatsache, daß der Kläger keine Weisung eingeholt hat, schon wegen des Gutachtens des Sachverständigen ..., dessen Richtigkeit außer Streit ist, weder Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Beklagten als Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Bei einer folgenlosen Obliegenheitsverletzung der hier fraglichen Art wird der Versicherer nach der sogenannten Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH VersR 1984, 228; 1976, 849; 1975, 752) aber nur dann - selbst bei vorsätzlichen Obliegenheitsverletzungen - von seiner Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Verstoß generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, den Versicherungsnehmer der Vorwurf groben Verschuldens traf, und der Versicherer den Versicherungsnehmer über die mögliche Leistungsfreiheit auch bei vorsätzlicher folgenloser Obliegenheitsverletzung belehrt hat (vgl. BGH VersR 1978, 121). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Für ein grobes Verschulden des Klägers ist nichts ersichtlich, da für eine Benachteiligungsabsicht keinerlei Anhaltspunkte gegeben sind. Darüberhinaus ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, daß der Beklagte den Kläger im Zusammenhang mit dem vorliegenden Schadensfall in der gebotenen Weise belehrt hat.

Der Abrechnung des vorliegenden Versicherungsfalles ist ein Restwert des Fahrzeuges des Klägers in Höhe von 15.200 DM zugrundezulegen. Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme ist nämlich davon auszugehen, daß der Kläger sein Fahrzeug in unrepariertem Zustand zu diesem Preis an die Firma Thomas Sommer hätte verkaufen können. Denn er hat nicht bewiesen, daß das entsprechende Angebot dieser Firma, das der Beklagte ihm mit Schreiben vom 11. November 1996 übermittelt hat, entgegen seinem ausdrücklichen Wortlaut nicht verbindlich war. Im Gegenteil hat der stellvertretende Abteilungsleiter der Schadenaußenstelle des Beklagten in Gießen, der Zeuge ..., dazu ausgesagt, der Inhaber der Firma ..., Herr T S, sei ihm schon seit mehreren Jahren als zuverlässiger Restwertaufkäufer bekannt. Das fragliche Angebot sei verbindlich gewesen, und die Firma ... habe von diesem Angebot nur dann Abstand nehmen dürfen, wenn beispielsweise der Geschädigte nach der Begutachtung des Fahrzeugs bestimmte Teile, die für das Ursprungsangebot mitbestimmend waren, ausgebaut hätte oder wenn sich herausstellen würde, daß das dem Angebot zugrundeliegende Gutachten nicht richtig war. Der Kläger behauptet aber selbst nicht, daß diese Voraussetzungen vorlagen.

Auch aus der Aussage der Zeugin ..., der Geschäftsführerin der ..., ergibt sich nicht, daß das fragliche Restwertangebot der Firma ... unverbindlich war. Vielmehr folgt aus ihrer Aussage, die ... habe das Fahrzeug des Klägers in unrepariertem Zustand zum Preis von immerhin 9.000 DM an einen Interessenten veräußert, der es selbst repariert habe, daß der Restwert keinesfalls nur 4.500 DM betrug, wie der Kläger behauptet. Die Zeugin hat zwar weiter bekundet, das Angebot der Firma ... über 15.200 DM sei ihr weit überhöht vorgekommen und sie hat weiter angegeben, der Käufer des Fahrzeuges des Klägers, ein Herr Klein aus Ebsdorfergrund, den sie von dem Angebot der Firma ... unterrichtet hätten, habe sich daraufhin mit Herrn ... in Verbindung gesetzt, der nach Besichtigung des Fahrzeuges erklärt habe, der Preis hierfür müßte auf jeden Fall unter 10.000 DM liegen. Auch wenn man dieses Geschehen, über das die Zeugin nach ihren Angaben nur aufgrund einer entsprechenden Schilderung des Herrn ... berichten konnte, als richtig unterstellt, kann daraus jedoch nicht gefolgert werden, das fragliche Angebot der Firma ... sei unverbindlich gewesen. Vielmehr liegt es auf der Hand, daß der Inhaber der Firma ..., dem nach der weiteren Aussage der Zeugin ... nicht einmal gesagt worden war, daß es sich um das Fahrzeug des Klägers handelte, und der sein Angebot gegenüber dem Herrn ... nicht aufgrund eines Gutachtens, sondern lediglich aufgrund einer äußeren Besichtigung des Unfallfahrzeuges und ohne unmittelbare Konkurrenz zu anderen Aufkäufern abgab, bei den - vermeintlichen - Verkaufsverhandlungen das legitime Ziel verfolgte, das Unfallfahrzeug zu einem möglichst günstigen Preis zu erwerben. Diese Situation ist nicht mit der vergleichbar, die zu der Abgabe des durch den Beklagten vermittelten Angebotes an den Kläger in Höhe von 15.200 DM geführt hat. Denn bei Abgabe dieses Angebotes lag dem Inhaber der Firma ... das Gutachten des Sachverständigen ... über den Umfang der Schäden des aufzukaufenden Fahrzeuges vor, weshalb eine zuverlässige Preiskalkulation möglich war. Darüber hinaus stand der Inhaber der Firma ... bei Abgabe des durch den Beklagten vermittelten Angebotes in Konkurrenz zu anderen Restwertaufkäufern. Denn nach der weiteren Aussage des Zeugen ... arbeitet der Beklagte regelmäßig mit mehreren Restwertaufkäufern zusammen, denen die Schadensgutachten der Kfz-Sachverständigen zur Abgabe von Angeboten vorgelegt werden, die also in Konkurrenz zueinander stehen.

Dem Beklagten ist es auch nicht etwa verwehrt, sich auf das verbindliche Angebot der Firma ... über 15.200 DM zu berufen, weil er mit der Übermittlung dieses Angebotes an den Kläger unangemessen lange gewartet hätte. Zwar ist zu berücksichtigen, daß den Kaskoversicherer bei der Regulierung eines Fahrzeugschadens grundsätzlich die Verpflichtung trifft, ohne lange Rückfragen unverzüglich seine Weisungen zu erteilen. Diese Verpflichtung ergibt sich daraus, daß die Kaskoversicherung nicht den Schaden deckt, der durch den Ausfall des Fahrzeuges während der Reparaturdauer oder der Suche nach einem geeigneten Käufer für das beschädigte Fahrzeug entsteht. Ein Warten über das unbedingt notwendige Maß hinaus kann dem Versicherungsnehmer daher im Sinne des § 7 Abs. 3 AKB billigerweise nicht zugemutet werden (vgl. Stiefel/Hofmann, § 7 AKB Rdnr. 210). Vorliegend hat der Beklagte die Verpflichtung, den Schadensfall möglichst umgehend abzuwickeln, aber nicht verletzt. Vielmehr hat er nach seiner unwidersprochenen Darstellung unmittelbar nach Vorlage des Gutachtens des Sachverständigen ... am 11. November 1996 das Restwertangebot eingeholt und es dem Kläger noch mit Post vom selben Tag zugeleitet. Angesichts des Umfangs der Schäden war es dem Kläger auch zumutbar, eine Woche abzuwarten, bevor er das beschädigte Fahrzeug durch Verkauf an die ... durch Inzahlunggabe für nur 4.500 DM verwertete.

Letztlich greift auch die Ansicht des Klägers, er müsse sich nicht auf die Angebote spezieller Restwertaufkäufer verweisen lassen, sondern habe ohne versicherungsrechtliche Nachteile an die ... als angesehenen Gebrauchtwagenhändler verkaufen dürfen, nicht durch. Die vom Kläger insoweit zitierte Rechtsprechung, nach welcher der Geschädigte grundsätzlich zu dem von einem Gutachter geschätzten Restwert abrechnen darf, greift vorliegend schon deswegen nicht ein, weil in dem Gutachten des Sachverständigen ... ein Restwert nicht angegeben worden ist. Unabhängig davon bezieht sich diese Rechtsprechung auch lediglich auf das Verhältnis zwischen dem Geschädigten, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Satz 2 BGB Gebrauch macht, und dem Schädiger bzw. seinem Haftpflichtversicherer (vgl. BGH NJW 1993, 1849; 1992, 903). Insoweit stellt der Bundesgerichtshof zu Recht darauf ab, daß bei der Ausübung der Ersetzungsbefugnis der Geschädigte der Herr des Restitutionsgeschehens ist und es deshalb auf seine Möglichkeiten zur Schadensbehebung ankommt (BGH a.a.O.). Vorliegend geht es jedoch nicht um den Ersatz eines Haftpflichtschadens, sondern um einen Anspruch des Klägers aus einer Kaskoversicherung. Wie bereits ausgeführt, unterliegt der Versicherungsnehmer in diesem Verhältnis nach § 7 AKB aber Weisungen des Versicherers über die zweckdienliche Veräußerung und ist somit nicht Herr des Restitutionsgeschehens. Die genannte Rechtsprechung gilt daher für den Kaskoversicherungsvertrag nicht (vgl. Stiefel/Hofmann, § 13 AKB Rdnr. 47).

Nach allem ist die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.