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OLG Hamburg Beschluss vom 25.05.1976 - 1 Ss 60/76 OWi - Zum Halten bzw. Parken in einer Seitenbucht

OLG Hamburg v. 25.05.1976: Zum Halten bzw. Parken in einer Seitenbucht, die nicht dem fließenden Verkehr dient und somit nicht zur Fahrbahn gehört


Das OLG Hamburg (Beschluss vom 25.05.1976 - 1 Ss 60/76 OWi) hat entschieden:
§ 41 StVO verbietet mit dem Zeichen 286 das Halten (mit Einschränkungen) auf der Fahrbahn. Dazu gehören nicht die Seitenstreifen. Ein Betroffener könnte sich nur dann des falschen Parkens schuldig gemacht haben, wenn sich an den Zeichen 286 Zusatzschilder "auch auf Seitenstreifen" (vgl Satz 3 der Erläuterung zum Zeichen 286 in § 41 StVO) befunden hätten. Auch ein Parkstreifen ist kein Teil der Fahrbahn; und allein auf sie bezieht sich das (nicht mit Zusatzschildern versehene) Zeichen 286.


Siehe auch Verkehrszeichen - Verkehrsschilder - Verkehrseinrichtungen und Stichwörter zum Thema Halten und Parken


Gründe:

Gegen den Betroffenen ist wegen falschen Parkens im eingeschränkten Halteverbot - Ordnungswidrigkeit nach §§ 12 Abs 1 Nr 6b, 49 Abs 1 Nr 12 StVO, 24 StVG - eine Geldbuße von 10,-- DM festgesetzt worden. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hatte der Betroffene seinen Volkswagen am 19. April 1975 in einem Seitenstreifen ("Bucht") in der L.-Straße in H. geparkt. Am Beginn und am Ende des Seitenstreifens befanden sich Verkehrszeichen 286 der StVO ("Eingeschränktes Halteverbot") mit vorweisenden und zurückweisenden Pfeilen; hinter dem Seitenstreifen, dessen Ende durch einen schräg verlaufenden Kantstein markiert war, begann auf der Fahrbahn ein absolutes Halteverbot. Das Amtsgericht hat gemeint, das Zeichen "Eingeschränktes Halteverbot" habe sich eindeutig auf die Bucht bezogen. Das Halten auf der Fahrbahn in zweiter Reihe wäre ohnehin unzulässig gewesen.

Der Senat hat die formgerecht und fristgerecht angebrachte und nach dem Zusammenhang die Verletzung des sachlichen Rechts bemängelnde Rechtsbeschwerde (§ 80 Abs 2 OWiG) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Freisprechung des Betroffenen. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts durfte der Betroffene in dem Seitenstreifen parken.

Abgesehen davon, dass das Halten auf der Fahrbahn in zweiter Reihe nicht schlechthin unzulässig ist (vgl dazu Mühlhaus StVO 6. Aufl Anm 5b zu § 12; BGHSt 23, 195 = VRS 38, 228; Booß "Parken auf Parkstreifen" unter 5b in DAR 1975, 320, 322; dazu jetzt § 12 Abs 3 Nr 2 StVO idF der Verordnung über Maßnahmen im Straßenverkehr vom 27. November 1975, BGBl I S 2967), galten die Verkehrszeichen 286 hier nicht für den Seitenstreifen, in welchem der Betroffene sein Fahrzeug abgestellt hatte (zum Begriff des Seitenstreifens vgl: Jagusch, Straßenverkehrsrecht 22. Aufl Rz 58 zu § 12 StVO; Bouska in DAR 1972, 255; Mühlhaus in DAR 1974, 31). § 41 StVO verbietet mit dem Zeichen 286 das Halten (mit Einschränkungen) auf der Fahrbahn. Dazu gehören nicht die Seitenstreifen (Möhl-Rüth StVO Rz 4 zu § 2; Mühlhaus StVO Anm 4d zu § 2). Der Betroffene könnte sich nur dann des ihm vom Amtsgericht zur Last gelegten falschen Parkens schuldig gemacht haben, wenn sich an den Zeichen 286 Zusatzschilder "auch auf Seitenstreifen" (vgl Satz 3 der Erläuterung zum Zeichen 286 in § 41 StVO) befunden hätten. Das war hier nach den Feststellungen nicht der Fall. Deshalb bezogen sich die Zeichen 286 hier nur auf die Fahrbahn selbst (ebenso BayObLG VRS 45, 141 = DAR 1973, 221).

Der Betroffene hätte auch dann nicht, wie vom Amtsgericht angenommen, falsch geparkt, wenn der Streifen, in welchem er sein Fahrzeug abgestellt hatte, nicht als Seitenstreifen, sondern als Parkstreifen (Parkbucht) nach den Ausführungen von Booß ("Parken auf Parkstreifen" in DAR 1975, 320) anzusehen wäre. Denn auch ein Parkstreifen ist kein Teil der Fahrbahn; und allein auf sie bezieht sich das (nicht mit Zusatzschildern versehene) Zeichen 286. Außerdem wäre der durchschnittliche Kraftfahrer sicher überfordert, wenn er nicht näher (unterschiedlich) gekennzeichnete Parkstreifen und Seitenstreifen, sofern unter den Seitenstreifen nicht einfach die unbefestigten Bankette neben Landstraßen zu verstehen wären, mit rechtlichen Konsequenzen unterscheiden müsste.

Für den Fall des Betroffenen ist es auch ohne Belang, dass für den Streifen ("Bucht") in der L.-Straße nach den Ausführungen von Booß aaO folgerichtig nur Zeichen 314 oder StVO (Parkplatz) mit Zusatzschildern nach § 42 Abs 4 Nr 2 StVO anzubringen oder Parkflächen - auch mit Parkuhren - zu markieren gewesen wären.



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