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OLG Köln Urteil vom 13.12.2011 - I-9 U 83/11 - Zu den Voraussetzungen und zur Beweislast eines Vandalismusschadens in der Kaskoversicherung

OLG Köln v. 13.12.2011: Zu den Voraussetzungen und zur Beweislast eines Vandalismusschadens in der Kaskoversicherung


Das OLG Köln (Urteil vom 13.12.2011 - I-9 U 83/11) hat entschieden:
  1. Die Voraussetzung von A.2.3.3 AKB, nämlich mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen, hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.

  2. Wenn ein Täter gezielt - und nicht wahllos - durch Anbringen von Löchern in der Karosserie des Fahrzeugs an bestimmten planmäßig ausgewählten Stellen einen Schaden herbeigeführt hat, der erkennbar den Sinn hat, eine möglichst hohe Reparaturkostenkalkulation nach Gutachten zu erreichen, obwohl der tatsächliche Reparaturaufwand gering ist und der Schaden durch eine Billigreparatur beseitigt worden ist, ist ein Schaden durch mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen, nicht bewiesen.

Siehe auch Vandalismusschaden in der Kfz-Versicherung und Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung


Gründe:

(abgekürzt nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO )

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen eines behaupteten Vandalismusschadens auf Entschädigung in Anspruch.

Er hatte bei der Beklagten für den C., dessen Halter sein Sohn ist, eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Dem Versicherungsverhältnis liegen die AKB 2008 (Bl. 20 ff) zugrunde. Der Kläger hat behauptet, sein Sohn habe am 28.4.2009 gegen 5.45 Uhr den PKW auf dem öffentlich zugänglichen Parkplatz der E. AG in L. abgestellt. Als er gegen 10.00 Uhr einige Akten habe holen wollen, hätten sich an allen Türen des Fahrzeugs, den vier Kotflügeln und der Motorhaube jeweils ein hineingeschlagenes Loch befunden. Mit der Klage hat der Kläger zunächst den Ersatz der Reparaturkosten verlangt, nunmehr begehrt er nur noch den Wiederherstellungswert abzüglich Restwert in Höhe von 7.241,22 €.

Die Beklagte hat vorgetragen, es handele sich nicht um einen Vandalismusschaden, sondern um eine Vortäuschung eines Schadens in der Art und Weise eines sogenannten „Speerwurfschadens“. Ein „Vandale“ produziere nicht solche kleinen Löcher, die sich durch bloßes Beispachteln und Beilackieren beseitigen ließen. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, auf das verwiesen wird. Sodann hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Es hat ausgeführt, es liege ein Vandalismusschaden vor. Anhaltspunkte für eine Vortäuschung habe der Gutachter nicht festgestellt. Jedenfalls habe die Beklagte nicht den Beweis erbracht, dass die Schäden nicht durch betriebsfremde Personen verursacht seien.

Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten. Sie macht im Wesentlichen geltend, mut- oder böswillige Handlungen Betriebsfremder setzten nicht nur einen direkten Schädigungsvorsatz, sondern auch eine sinnlose Zerstörungswut voraus. Ein derartiges Schadensbild habe nicht vorgelegen. Vom Kläger hätte ein räumlich und zeitlicher Minimalsachverhalt dargelegt und bewiesen werden müssen. Schließlich habe die Beklagte Indizien vorgetragen, die für eine betrügerische Vorgehensweise sprächen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.


II.

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten ist begründet.

1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Entschädigung nach A.2.3.3 AKB 2008 zu.

a) Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch nach A.2.3.3 AKB 2008 ist, dass es sich um eine Beschädigung durch mut- und böswillige Handlungen von Personen handelt, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen. Der in früheren Fassungen der AKB verwendete Begriff der „betriebsfremden Personen“ ist nicht mehr im Bedingungswerk enthalten. Als Berechtigte sind nach der Bestimmung insbesondere Personen anzusehen, die vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wurden.

Der Begriff „mutwillig“ bezieht sich auf Täter, die nur einen dummen Streich ausführen, während „böswillig“ die Freude an der Schädigung oder eine feindliche Haltung oder schlechte Gesinnung zum Ausdruck bringt (vgl. OLG Hamm VersR 1996, 881; Stadler in Stiefel/Maier, AKB, 18. Aufl., A.2.3 Rn 78).

Abzugrenzen sind solche Schäden von Vandalismus im Rahmen eines versuchten Diebstahls (vgl. BGH VersR 2006, 968; OLG Bamberg VersR 2006, 210). Ein Schaden anlässlich des Aufbrechens des Fahrzeugs, um es zu entwenden, ist vorliegend erkennbar nicht gegeben.

Wenn feststeht, dass mut- und böswillige Handlungen von unberechtigten (betriebsfremden) Personen vorliegen, trägt der Versicherer die Beweislast, dass die Schäden nicht auf Handlungen von Unberechtigten beruhen (vgl. BGH VersR 1997, 1095; Senat r+s 2008, 464; 1998, 232; OLG Oldenburg r+s 2000, 56; Halbach in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 2. Aufl., A 2 AKB 2008 Rn 7).

Anders ist es im vorliegenden Fall. Der Versicherungsnehmer hat bereits nicht bewiesen, dass die Beschädigung durch eine mut- oder böswillige Handlung herbeigeführt wurde.

Aus den Umständen, insbesondere aus der Art der Schäden, ist zu schließen, dass die Beschädigungen nicht durch Mut- oder Böswilligkeit geprägt waren. Der Täter hat gezielt - und nicht wahllos - durch Anbringen von Löchern in der Karosserie des Fahrzeugs an bestimmten planmäßig ausgewählten Stellen einen Schaden herbeigeführt. Dieser hatte erkennbar den Sinn, eine möglichst hohe Reparaturkostenkalkulation nach Gutachten zu erreichen, wobei der tatsächliche Reparaturaufwand gering ist (vgl. Stadler in Stiefel/Maier, aaO, A.2.3., Rn 83; zu ähnlichen Fällen OLG Düsseldorf VersR 1996, 880; OLG Hamm, VersR 1996, 881). Vorliegend ist auch der Schaden durch eine Billigreparatur beseitigt worden.

Der gerichtliche Sachverständige führt dazu aus, dass der typische Vandalismusschaden anders aussehe. Die Durchstoßungen der Karosserie seien eher aus den Betrugsfällen aus dem Ende der 90iger Jahre bekannt. Die Durchstoßung verursache bei ordnungsgemäßer Reparatur extrem hohe Kosten. Hier seien die Stellen auch nur gespachtelt worden.

Danach hat der Kläger die Voraussetzungen des Ereignisses im Sinne von A.2.3.3 AKB nicht nachgewiesen.

b) Die Frage der erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung kann vorliegend offen bleiben. Dass der Schaden durch eine Einfachreparatur beseitigt wurde, spricht für eine Vortäuschung.

2. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert im vorliegenden Einzelfall die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 7.241,22 €