Wer als Fahrer eines Kraftfahrzeuges vor dem Erreichen eines Parkplatzes ein die Höchstgeschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen passiert, kann sich nach dem Verlassen des Parkplatzes und Weiterfahrt in die ursprüngliche Richtung nicht damit entlasten, dass sich nicht unmittelbar nach der Ausfahrt des Parkplatzes erneut ein entsprechendes Verkehrszeichen befunden und er die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung mittlerweile vergessen habe. |
"Kenntnis musste der Betroffene von dem die Geschwindigkeit auf 30 km/h beschränkenden Verkehrszeichen bereits auf der Hinfahrt zum Schwimmbad nehmen, weil die M... Straße die einzige Zufahrt zu dem Parkplatz ist. ... Nachdem der Betroffene daher aus dem Kreisel heraus die M... Straße, in Richtung B... befuhr, passierte er das 30 km/h-Schild mit dem Zusatzschild 7 - 16 Uhr und bog erst danach auf den Parkplatz ab." |
"Ob nun die Fahrt in derselben oder in der entgegengesetzten Richtung fortgesetzt wird, in beiden Fällen wird vom Kraftfahrer verlangt, dass er sich ein für eine längere Strecke geltendes Verbotsschild mindestens dann merkt und einprägt, wenn er es zuvor wahrgenommen hat." |