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Amtsgericht Berlin-Mitte Urteil vom 18.03.2011 - 101 C 3091/10 - Zur Rechtsnatur einer am Unfallort von beiden Parteien unterschriebenen Erklärung

AG Berlin-Mitte v. 18.03.2011: Zur Rechtsnatur einer am Unfallort von beiden Parteien unterschriebenen Erklärung


Das Amtsgericht Berlin-Mitte (Urteil vom 18.03.2011 - 101 C 3091/10) hat entschieden:
Wird in einem noch am Unfallort aufgesetzten Schreiben bestätigt, dass beide Unfallbeteiligten einander nicht gesehen hätten und dass einer der Unfallbeteiligten in den Pkw des anderen hineingefahren sei, so entfaltet dieses Schreiben nicht die Rechtswirkung eines konstitutiven oder deklaratorischen Schuldanerkenntnisses.


Siehe auch Schuldbekenntnis nach einem Unfall und Regulierungsverhalten und Zahlungen der Versicherung als deklaratorisches Schuldanerkenntnis?


Tatbestand:

Der Kläger macht als Eigentümer eines Pkw Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 22.09.2009 in Berlin geltend.

Die Beklagte zu 1) war Fahrerin eines bei der Beklagten zu 2) gehaltenen Pkw.

Der Unfallschaden des Klägers wurde vorprozessual zur Hälfte reguliert.

Der Kläger trägt vor, er habe die rechte von zwei Spuren der Ausfahrt zur Autobahn A 100 in Richtung S. befahren, als die Beklagte zu 1) plötzlich aus der linken in die rechte Spur gewechselt sei und hierdurch das Klägerfahrzeug beschädigt habe. Dies habe die Beklagte zu 1) durch ein schriftliches Schuldanerkenntnis (Anlage K1) bestätigt.

Der Kläger beantragt,
    1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.877,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.01.2010 zu zahlen,

  1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von den Rechtsanwaltsgebühren für das außergerichtliche Verfahren in Höhe von 50,28 € freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten tragen vor, dass die Beklagte zu 1) beabsichtigt habe, in die rechts benachbarte Spur zu wechseln, jedoch habe sie dort das Klägerfahrzeug bemerkt und deshalb von ihrem Vorhaben Abstand genommen. Der Kläger dagegen sei unerwartet in die linke Spur eingefahren. Das Beklagtenfahrzeug habe sich im Zeitpunkt der Kollision vollständig im linken Fahrstreifen befunden. Das am Unfallort aufgesetzte Schreiben sei kein Schuldanerkenntnis, denn es lege den Unfallhergang nicht vollständig dar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die auf §§ 18 StVG; 823 Abs. 1, 249 f., 426 BGB; 115 VVG gestützte Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht über die vorprozessuale Regulierung hinaus gegen die Beklagten als Gesamtschuldner kein Schadensersatzanspruch zu.

Nach der gemäß § 17 Abs. 1 StVG gebotenen Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge der Fahrer, der Betriebsgefahren der beteiligten Fahrzeuge sowie des unstreitigen oder bewiesenen Parteivortrages haften die Beklagten nur nach einer Quote von 50 % aus der Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges bei Unaufklärbarkeit des Unfallgeschehens. Auf dieser Grundlage wurde vorprozessual der Schaden des Klägers ausgeglichen. Der Kläger kann den Beweis eines unfallursächlichen Fahrstreifenwechsels der Beklagten zu 1), der einen Anscheinsbeweis aus § 7 Abs. 5 StVO begründet und eine Haftung des Klägers aus der Betriebsgefahr des von ihm geführten Pkw entfallen lässt, nicht führen. Das am Unfallort aufgesetzte Schreiben entfaltet nicht die Rechtswirkungen eines konstitutiven oder deklaratorischen Schuldanerkenntnisses zu Lasten der Beklagten. Die Anerkennung eines Verschuldens der Beklagten zu 1) ist dem nicht zweifelsfrei zu entnehmen. Dies ergibt sich aus der Einschränkung eines Verursachungsbeitrages über die angenommene Haftungsquote hinaus aus der Formulierung, dass beide Beteiligten einander nicht gesehen hätten. Keinesfalls äußerte sich die Beklagte zu 1) dahin, aus der linken in die rechte Spur gewechselt zu sein. Die Formulierung, sie sei in den Pkw Mercedes Benz hineingefahren, lässt zwanglos auch den Schluss auf einen Fahrstreifenwechsel des Klägers in die linke Spur zu. Im Übrigen stünden die beschriebenen Anstoßstellen an den beteiligten Fahrzeugen nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten überein. Verfügt der Kläger über kein geeignetes Beweismittel, war die Klage abzuweisen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.



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