1. |
Die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Fahreignung nach § 13 Nr. 2a 2. Alt. FeV setzt keinen unmittelbarem Zusammenhang zwischen der Alkoholauffälligkeit und dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder der Teilnahme am Straßenverkehr voraus.
|
2. |
Im Ausnahmefall liegen eine Gutachtensanordnung rechtfertigende Umstände auch dann vor, wenn der Betroffene mehrere schwere Alkoholisierungen aufweist und unter dieser Alkoholisierung ein Ausmaß an unbeherrschter Aggressivität und Rücksichtslosigkeit gegen die Interessen anderer offenbart hat, das auf einen allgemeinen Verlust der Steuerungsfähigkeit unter Alkoholeinfluss hinweist.
|
3. |
In diesen Fällen ist es angezeigt, durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten klären zu lassen, ob der Fahrerlaubnisinhaber hinreichend sicher zwischen dem Führen von Fahrzeugen und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum trennen kann.
|