Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm Urteil vom 11.01.2012 - I-20 U 64/11 - Keine Versagung des Kaskoversicherungsschutzes bei nur versehentlich falschen Angaben über den Anschaffungspreis des gestohlenen Fahrzeugs

OLG Hamm v. 11.01.2012: Keine Versagung des Kaskoversicherungsschutzes bei nur versehentlich falschen Angaben über den Anschaffungspreis des gestohlenen Fahrzeugs


Das OLG Hamm (Urteil vom 11.01.2012 - I-20 U 64/11) hat entschieden:
  1. Ein Informationsschreiben, das den Versicherungsnehmer ohne inhaltliche Änderung der vereinbarten Versicherungsbedingungen allein über die neue Gesetzeslage informiert, ist keine Vertragsanpassung im Sinne des Art. 1 Abs. 3 EGVVG.

  2. Aufklärungsobliegenheiten (hier: gemäß § 7 I (2) AKB 2005) dienen dem Zweck, den Versicherer in die Lage zu versetzen, sachgemäße Entschlüsse zu fassen. Fehlt das entsprechende Aufklärungsbedürfnis des Versicherers deshalb, weil er einen maßgeblichen Umstand bereits kennt (hier: weil er den vom Versicherungsnehmer im Schadensformular nicht angegebenen Steinschlagschaden selbst reguliert hat), so verletzen unzulängliche Angaben des Versicherungsnehmers über diesen Umstand keine schutzwürdigen Interessen des Versicherers und können deshalb die Sanktion der Leistungsfreiheit nicht rechtfertigen.

  3. Gibt der Versicherungsnehmer den vom Versicherer im Schadensformular erfragten Kaufpreis des von ihm als gestohlen gemeldeten Fahrzeugs unzutreffend mit 37.000,00 € statt 27.000,00 € an, so ist der Versuch einer arglistigen Täuschung jedenfalls dann nicht als bewiesen anzusehen, wenn der Kläger den Kaufpreis aus dem Gedächtnis hat rekonstruieren müssen, nachdem der Kaufvertrag, der sich zum Zeitpunkt des Diebstahls im Fahrzeug befunden hatte, ebenfalls gestohlen worden war, der Kläger zu keinem Zeitpunkt im Zuge der Schadensregulierung den Versuch unternommen hat, den für die Regulierung maßgeblichen Fahrzeugwert zu seinen Gunsten zu beschönigen, diesen insbesondere bei Anzeigenerstattung gegenüber der Polizei zutreffend angegeben hat, und sonstige Anhaltspunkte, die einen Hinweis auf eine (versuchte) arglistige Täuschung geben könnten, fehlen.

Siehe auch Kfz-Diebstahl und Versicherungsthemen


Gründe:

A.

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers aus einer bei der Beklagten unterhaltenen Teilkaskoversicherung im Zusammenhang mit einem behaupteten Diebstahl seines Fahrzeugs, einem W mit amtlichem Kennzeichen ..., vom 11.09.2009.

Dem Versicherungsverhältnis lagen bei Abschluss des Versicherungsvertrages die AKB 2005 zugrunde. Mit Rundschreiben aus September 2008 hat die Beklagte sämtliche Versicherungsnehmer über die zum 01. Januar 2009 in Kraft tretenden Änderungen des Versicherungsvertragsgesetzes informiert. Auf den Wortlaut des Formularschreibens "Anpassung Ihrer Versicherungsverträge an das neue Versicherungsvertragsgesetz - Ergänzung zu Ihren Versicherungspolicen" (Anlage B B 3 zum nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 01.12.2011, Bl. 224 d. GA) nebst Anlage "Information zur Reform des Versicherungsvertragsgesetzes" (Anlage B B 4 zum nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 01.12.2011, Bl. 225 d. GA) wird insoweit Bezug genommen.

Wegen des Sach- und Streitstandes 1. Instanz wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 540 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Essen verwiesen.

Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen - unter Abzug lediglich der bedingungsgemäß vereinbarten Selbstbeteiligung von 150,00 € - stattgegeben und die Beklagte durch Urteil vom 21.01.2011 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 25.03.2011 verurteilt, an den Kläger 21.850,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 09.11.2009 zu zahlen sowie den Kläger von einer Gebührenforderung der Rechtsanwälte Q und Kollegen in Höhe von 1.023,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 23.07.2010 freizustellen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Kläger durch die Bekundungen seiner Ehefrau das äußere Bild eines Diebstahls nachgewiesen habe. Die Zeugin sei glaubwürdig, ihre Angaben glaubhaft. Demgegenüber sei es der Beklagten nicht gelungen, konkrete Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aufgrund derer die Vortäuschung eines Diebstahls erheblich wahrscheinlich wäre. Aus dem zunächst nicht angegebenen Glasschaden, dem unstreitig zu hoch angegebenen Kaufpreis von 37.000,00 € und den Angaben des Klägers über das Sonderzubehör ergebe sich auch bei der notwendigen Gesamtbetrachtung keine erhebliche Wahrscheinlichkeit für einen nur vorgetäuschten Diebstahl.

Auch nach § 28 Abs. 2 S. 1 VVG in Verbindung mit E. 6.1. AKB sei die Beklagte nicht leistungsfrei geworden. Die Falschangabe hinsichtlich des früheren Kaufpreises und die Nichtangabe des Glasschadens seien lediglich grob fahrlässig geschehen und führten nicht zur Leistungsfreiheit, da sie sich auf die Feststellung des Versicherungsfalles oder die Höhe der Versicherungsleistung in keiner Weise ausgewirkt hätten. Arglistiges Handeln des Klägers im Sinne von § 28 Abs. 3 S. 2 VVG sei nicht nachgewiesen.

Die Entschädigung belaufe sich auf 22.000,00 €. Das von der Beklagten vorgelegte Gutachten des Ingenieurbüros für technische Analysen vom 25.09.2009 sei zu verwerten, denn bei der Feststellung des Wertes habe sich der zu hoch veranschlagte Kaufpreis nicht ausgewirkt. Zudem sei davon auszugehen, dass der Kläger ein Original-Navigationsgerät gekauft habe und dieses später auch habe einbauen lassen. Die Kammer sei auch von einer Fahrleistung des VW von 149.000 km im Zeitpunkt des Diebstahls überzeugt. Der Selbstbehalt von 150,00 € sei bei der Verkündung des Tenors irrtümlich nicht berücksichtigt worden, deshalb sei eine Berichtigung gemäß § 319 ZPO vorzunehmen gewesen.

Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Zur Begründung ihrer Berufung trägt sie vor:

Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Kläger das äußere Bild eines Diebstahls durch die Angaben seiner Ehefrau nachgewiesen habe, so seien hinreichende Indizien vorhanden, nach denen die Vortäuschung des Diebstahls erheblich wahrscheinlich sei.

Die Angaben des Klägers nach dem Versicherungsfall seien in mehrfacher Hinsicht objektiv falsch. Das sei vorsätzlich geschehen, so dass die Beklagte leistungsfrei sei. Die Falschangaben seien aber jedenfalls grob fahrlässig erfolgt.

Zwar führten nach neuem Recht folgenlose Obliegenheitsverletzungen nicht zur Leistungsfreiheit, es sei denn, es liege Arglist vor. Davon sei hier aber auszugehen; denn wer als Versicherungsnehmer bei einer Kfz.-Versicherung einen überhöhten Kaufpreis angebe und die Person des Verkäufers verschweige, der tue das, um dadurch auf die Bewertung des Versicherers zu seinen Gunsten einzuwirken.

Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er vertieft und ergänzt seinen Vortrag erster Instanz und verteidigt die landgerichtliche Entscheidung mit näheren Darlegungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft E - 20 UJs ...A - beigezogen und die Parteien im Senatstermin am 11. November 2011 persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Berichterstattervermerk vom 23. November 2011 (Bl. 219 d. GA) Bezug genommen.


B.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte in erster Instanz im zuerkannten Umfang aus dem Diebstahlsereignis vom 11.09.2009 für einstandspflichtig gehalten.

I.

Dem Kläger steht der in erster Instanz zuerkannte Anspruch auf Zahlung von 21.850,00 € aus dem bei der Beklagten zum Zeitpunkt des Schadensfalls unterhaltenen Teilkaskoversicherungsvertrag gemäß § 1 VVG i.V.m. § 12 Nr. 1 b) AKB 2005 zu.

Überzeugend ist das Landgericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger den ihm obliegenden Beweis des sog. "äußeren Bildes" eines Fahrzeugdiebstahls geführt habe. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die erstinstanzliche Entscheidung, insbesondere das Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme wird von der Berufung in diesem Punkt letztlich auch nicht angegriffen (vgl. S. 8 der Berufungsbegründung unter III. 1.), Bl. 194 d. GA), so dass der Senat hieran gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden ist.

II.

Entgegen der von der Beklagten erhobenen Rüge ist das Landgericht auch zu Recht davon ausgegangen, dass es der Beklagten nicht gelungen ist, entsprechend den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen Tatsachen darzulegen und zu beweisen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass der Kläger den Diebstahl nur vorgetäuscht hätte.

Hat der Versicherungsnehmer - wie vorliegend der Kläger - das sog. äußere Bild des Diebstahls nachgewiesen, ist es Aufgabe des Versicherers, die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung zu beweisen. Dies setzt voraus, dass der Versicherer konkrete Tatsachen nachweist, die eine erhebliche, nicht nur hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür begründen, dass der Versicherungsfall nur vorgetäuscht worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil v. 14.06.1995, IV ZR 116/94, NJW-RR 1995, 1174; Urteil v. 26.03.1997, IV ZR 91/96, NJW 1997, 1988). Gewisse Ungereimtheiten im Vortrag des Versicherungsnehmers reichen hierfür nicht aus (vgl. BGH, Urteil v. 18.10.1989, IV a ZR 341/89, VersR 1990, 45). Vielmehr müssen mehrere Indizien von einigem Gewicht vorliegen (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 30.10.2000, 6 U 198/99, RuS 2002, 55; Heß/Höke in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl., § 30 Rn 207 m.w.N.). Daran fehlt es - trotz einiger Ungereimtheiten - entgegen der Annahme der Berufung im Ergebnis hier.

Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang auf folgende Umstände verwiesen:

- Unstreitig habe der Kläger den Kaufpreis des Kfz ist in der Schadensmeldung vom Kläger fälschlich mit 37.000,00 € statt 27.000,00 € angegeben.

- Auch habe der Kläger ebenfalls unstreitig einen erlittenen Vorschaden, nämlich einen auf Steinschlag beruhenden Glasschaden (Reparaturkosten: 583,75 €) in der Schadensmeldung nicht angegeben.

- Hinzu kämen unrichtige bzw. unvollständige Angaben bezüglich des Sonderzubehörs. Unstreitig hat der Kläger gegenüber der Beklagten als Sonderzubehör ein Navigationssystem mit Farb-Bildschirm sowie ein Radio-Navigationssystem benannt (vgl. Bl. 125, 126 d. GA). Ebenfalls unstreitig hatte der Kläger das Fahrzeug allerdings ohne Navigationsgerät erworben, behauptet aber, das Fahrzeug mit einem bei "Internetadresse" zu einem Kaufpreis von ca. 600,00 € bis 700,00 € ersteigerten Original-Navigationsgerät nachgerüstet zu haben. Dies hält die Beklagte für unglaubhaft und verweist zudem darauf, dass, da das nachgerüstete Gerät de facto weitaus preiswerter gewesen sei als wenn original verbaut erworben worden wäre, die fehlerhafte Angabe des Klägers auch die Wertermittlung zu ihrem Nachteil beeinflusst habe.

- Weiter sei auffällig, so die Beklagte, dass der Kläger - unstreitig - den Kaufvertrag bis heute nicht habe vorlegen können. Die vom Kläger hierfür gegebene Begründung, dass dieser nämlich im Fahrzeug selbst aufbewahrt und dementsprechend mitentwendet worden sei, sei völlig ungewöhnlich und daher nicht für glaubhaft.

- Erstaunlich sei auch, dass der Kläger - ebenfalls unstreitig - keine nachprüfbaren Angaben über den Verkäufer des Fahrzeugs habe machen können. Zwar habe er schließlich - und dies auch erst nach erheblicher Zeit - einen Autohändler namens H2 aus F benannt, der das Fahrzeug aber angeblich nicht selbst veräußert, sondern nur für einen unbekannt gebliebenen Dritten vermittelt habe.

Weder für sich genommen noch in der Gesamtschau reichen diese Gesichtspunkte für die Annahme einer Erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung indes aus:

Was die Angaben des Klägers zum Sonderzubehör (Navigationsgerät) angeht, steht nach den auf die in 1. Instanz durchgeführte Beweisaufnahme gestützten Feststellungen des Landgerichts, an die der Senat mangels hiergegen gerichteter Angriffe der Berufung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden ist, fest, dass der Kläger das bei Erwerb nicht vorhandene Original-Navigationsgerät nachträglich in das Fahrzeug hat einbauen lassen. Es lässt sich danach also schon keine Falschangabe des Klägers bezüglich des Sonderzubehörs feststellen.

Was den in er Schadensanzeige unstreitig zu hoch angegebenen Kaufpreis angeht, mag dies allenfalls ein Indiz für den Versuch einer Aufbauschung des Schadens, nicht aber für eine Vortäuschung des Diebstahls insgesamt sein. Gleiches gilt für die die fehlende Angabe des auf einen Steinschlag zurückgehenden Glasschadens in der Schadensanzeige, wobei der Senat - wie im folgenden unter dem Gesichtspunkt der Leistungsfreiheit der Beklagten wegen Obliegenheitsverletzung bzw. arglistiger Täuschung noch näher auszuführen sein wird - im Übrigen die Angabe des Klägers, er habe den - zumal von der Beklagten selbst regulierten Schaden - nicht als Vorschaden bzw. Beschädigung im Sinne des Schadensformulars verstanden, durchaus plausibel erscheint.

Die - von der Beklagten nicht widerlegte - Aufbewahrung des Kaufvertrages mag zwar ungewöhnlich sein, rechtfertigt aber nicht den Schluss darauf, der Kläger habe den gesamten Diebstahl nur vorgetäuscht. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Kläger trotz der von ihm seiner Darstellung nach angestellten Recherchen den Verkäufer des Fahrzeugs letztlich nicht hat benennen können, sondern nur den Händler, der ihm das Fahrzeug - was wiederum im Gebrauchtwagenhandel durchaus häufiger der Fall ist - lediglich vermittelt hat bzw. haben will. Ungewöhnlich wird man auch dies zwar nennen können. Ein Rückschluss auf die etwaige Vortäuschung eines Diebstahls lässt sich hieraus jedoch nicht ziehen, zumal feststeht und von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt wird, dass der Kläger das Fahrzeug immerhin 4 ½ Jahre in seinem Besitz hatte, bevor es gestohlen wurde.

III.

Die Beklagte ist entgegen ihrer Annahme auch nicht wegen vorsätzlicher bzw. grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung (hier: objektiv unzutreffender Angaben des Klägers in der Schadenanzeige vom 15.09.2009) gemäß § 7 V (4) der wirksam in den Vertrag einbezogenen AKB 2005 leistungsfrei. Denn die Bestimmung in § 7 V (4) AKB 2005, wonach in der Fahrzeugversicherung "Leistungsfreiheit nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VVG [a.F.]", d.h. für den Fall vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung besteht, ist unwirksam.

1. Da der Versicherungsfall im Jahr 2009 eingetreten ist, findet gemäß Art. 1 Abs. 1 EGVVG das Versicherungsvertragsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23. November 2007 (BGBl. I 2631) Anwendung. § 28 Abs. 2 S. 2 VVG bestimmt, dass der Versicherer im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit anders als nach alter Rechtslage nur berechtigt ist, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Von dieser Regelung weicht das Sanktionssystem in § 7 V (1) AKB 2005 entgegen § 32 Satz 1 VVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers ab. Denn § 7 V (4) AKB 2005 nimmt insoweit Bezug auf das (alte) Sanktionssystem des § 6 Abs. 3 VVG a.F., wonach eine grob fahrlässig begangene Obliegenheitsverletzung bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen der Vorschrift die volle Leistungsfreiheit zur Folge hat.

Dies führt zur Unwirksamkeit der Regelung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Abweichung von der halbzwingenden Vorschrift des § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers stellt eine unangemessene Benachteiligung dar, da die Leistungsfreiheit des Versicherers bei lediglich grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung mit dem wesentlichen Grundgedanken des § 28 Abs. 2 S. 2 VVG nicht zu vereinbaren ist. Die Vertragslücke, die durch die Unwirksamkeit der Regelung über die Folgen einer Obliegenheitsverletzung entstanden ist, kann auch nicht geschlossen werden (so mit ausführlicher Begründung: BGH, Urteil v. 12.10.2011, IV ZR 199/10, RuS 2011, 464). Insbesondere kann die Vorschrift des § 28 Abs. 2 S. 2 VVG nicht gemäß § 306 Abs. 2 BGB zur Lückenfüllung herangezogen werden, da es sich bei Art. 1 Abs. 3 EGVVG, der für die Versicherer die Möglichkeit vorsah, bis zum 01. Januar 2009 ihre Allgemeinen Versicherungsbedingungen an das neue Recht anzupassen, um eine gesetzliche Sonderregelung handelt, die in ihrem Anwendungsbereich die allgemeine Bestimmung des § 306 Abs. 2 BGB verdrängt (vgl. BGH a.a.O.).

2. Die Beklagte hat die bei Vertragsschluss unstreitig vereinbarten AKB 2005 auch nicht unter Einhaltung des in Art. 1 Abs. 3 EGVVG vorgesehenen Anpassungsverfahrens wirksam an das neue Recht angepasst.

Gemäß Art. 1 Abs. 3 EGVVG konnten die Versicherer ihre Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Altverträge mit Wirkung zum 01.01.2009 (ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers) ändern, soweit sie von den Vorschriften des VVG a.F. abwichen und der Versicherer dem Versicherungsnehmer "die geänderten Versicherungsbedingungen unter Kenntlichmachung der Unterschiede spätestens einen Monat vor diesem Zeitpunkt in Textform mitteilt[e]". Die Beklagte verweist insoweit auf ihre als Anlage zum nachgelassenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 01.12.2011 überreichte und mit "Information zur Reform des Versicherungsvertragsgesetz" überschriebene Informationsschrift (vgl. Anlage B B 4, Bl. 225 d. GA) einschließlich des Standard-Übersendungsschreibens "Anpassung Ihrer Versicherungsverträge an das neue Versicherungsvertragsgesetz / Ergänzung zu Ihrem Versicherungsschein" (vgl. Anlage B B 3, Bl. 224 d. GA).

Die v.g. Informationsschrift, auf deren genauen Wortlaut Bezug genommen wird, bezieht sich ausweislich des Übersendungsschreibens (Anlage B B 3, Bl. 224 d. GA) auf sämtliche von der Beklagten verwandten Allgemeinen Versicherungsbedingungen, d.h. nicht nur im Bereich der Kraftfahrzeugversicherung und enthält ihrerseits keine ausformulierten Versicherungsbedingungen, sondern erläutert unter der Überschrift "Welche Änderungen ergeben sich für Sie durch das neue VVG?" die Rechtslage, u.a. zu Rechtsfolgen bei der Verletzung vertraglicher Obliegenheiten. U.a. heißt es:
"Im Folgenden möchten wir Sie über die wesentlichen Änderungen des VVG informieren und Ihnen die zahlreichen Vorteile aufzeigen, die sich daraus für Sie ergeben.

(…)

Rechtsfolgen bei der Verletzung vertraglicher Obliegenheiten

(…)

Das neue VVG sieht demgegenüber ein abgestuftes Modell vor, das den Grad des Verschuldens berücksichtigt (§ 28 VVG). Einfache Fahrlässigkeit ist für den Versicherungsnehmer folgenlos. Bei grob fahrlässigen Verstößen des Versicherungsnehmers gegen Obliegenheiten wird die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt. Bei vorsätzlichen Verstößen bleibt es dabei, dass der Versicherer von seiner Pflicht zur Leistung frei wird. Diese Regelungen gelten gleichermaßen für die Verletzung vertraglicher Obliegenheiten vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls.

(…)"
Die v.g. Informationsschrift genügt den Anforderungen des Art. 1 Abs. 3 EGVVG nicht. Zwar ist umstritten, was unter einer "Kenntlichmachung der Unterschiede" i.S.d. Art. 1 Abs. 3 EGVVG zu verstehen ist (vgl. zum Meinungsstand: Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl., Art. 1 EGVVG, Rn 22-25). Teils wird angenommen, dass die im Text der Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgenommenen Änderungen durch eine Synopse kenntlich zu machen seien; einer Erläuterung der Unterschiede zwischen alter und neuer Rechtslage bedürfe es darüber hinaus nicht (so u.a. Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl., Art. 1 EGVVG, Rn 25; Bauer, NJW 2008, 1496 (1497); Funck, VersR 2008, 163 (168); Maier, VW 2008, 986). Nach anderer Ansicht soll sich das Erfordernis der "Kenntlichmachung der Unterschiede" in Art. 1 Abs. 3 EGVVG auf die Unterschiede zwischen alter und neuer Rechtslage beziehen, weshalb es ausreiche, den Versicherungsnehmer in einem Informationsschreiben auf die gesetzlichen Änderungen hinzuweisen und die Bestimmungen zu nennen, die hierdurch ersetzt werden sollen (vgl. Honsel, VW 2008, 480; Funck, VersR 2008, 163 (168)). Gegen die letztgenannte Ansicht, wonach lediglich die neue Rechtslage mitzuteilen sein soll und der der Senat nicht folgt, spricht indes bereits der Wortlaut des Art. 1 Abs. 3 EGVVG. Dieser besagt, dass "die geänderten Versicherungsbedingungen" unter Kenntlichmachung der Unterschiede mitzuteilen sind, was nichts anderes bedeutet, als dass die zugrunde liegenden Bedingungen auch tatsächlich geändert, d.h. an die neue Rechtslage angepasst worden sein müssen. Für dieses Ergebnis spricht auch der Normzweck des Art. 1 Abs. 3 EGVVG, wonach sicherzustellen ist, dass der Versicherungsnehmer zutreffend und verständlich über den neuen Inhalt seines Versicherungsvertrages informiert wird. Dem Versicherungsnehmer muss deshalb klar gesagt werden, welche Bestimmung in welcher Weise ersetzt worden ist (vgl. Brand in Looschelders / Pohlmann, VVG 2. Aufl., Art. 1 EGVVG, Rn 24; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl., Art. 1 EGVVG, Rn 25; Looschelders in Langheid / Wandt [Hrsg.], Münch. Komm. VVG, Art. 1 EGVVG, Rn 22; von Fürstenwerth, RuS 2009, 221 (225)). Eine abstrakte Darstellung der wesentlichen Änderungen ist deshalb nicht ausreichend (so auch Looschelders in Langheid / Wandt [Hrsg.], Münch. Komm. VVG, Art. 1 EGVVG, Rz22). Gleiches gilt für Informationsschreiben, die - wie das vorliegend in Rede stehende Schreiben der Beklagten - abstrakt auf alle von dem Versicherer verwandten Altbedingungen zugeschnitten ist, so dass sich der Versicherungsnehmer die sein Vertragsverhältnis betreffenden Klauseln mühsam selbst heraussuchen muss (so auch Schnepp / Segger, VW 2008, 907; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl., Art. 1 EGVVG, Rn 25). Ob darüber hinaus im Falle einer - hier auch nach Darstellung des Beklagten nicht erfolgten - vollständigen Übersendung der für das jeweilige Vertragsverhältnis maßgeblichen neuen Versicherungsbedingungen zur "Kenntlichmachung der Unterschiede" i.S.d. Art. 1 Abs. 3 EGVVG weiter, wie teilweise vertreten wird (vgl. o.), zu fordern ist, dass diese Unterschiede (ausschließlich) im Wege einer Synopse darzustellen sind, bedarf an dieser Stelle keiner abschließenden Entscheidung. Der Wortlaut des Art. 1 Abs. 3 EGVVG erfordert dies jedenfalls nicht, so dass aus Sicht des Senates einiges dafür spricht, dass die erfolgten Änderungen auch in anderer Weise - z.B. in Form eines Nachtrages - wirksam kenntlich gemacht werden können (so z.B. Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl., Art. 1 EGVVG, Rn 25; Looschelders in Langheid / Wandt [Hrsg.], Münch. Komm. VVG, Art. 1 EGVVG, Rz22), sofern die Versicherungsbedingungen - vgl. o. - überhaupt angepasst und dem Versicherungsnehmer auch zumindest einmal im Volltext mitgeteilt worden sind, woran es vorliegend aber gerade fehlt.

IV.

Die Beklagte ist entgegen ihrer Annahme auch nicht wegen (versuchter) arglistiger Täuschung durch den Kläger leistungsfrei, §§ 7 I (2) AKB 2005, 28 Abs. 3 S.2 VVG. Zwar hat der Kläger in der Schadenanzeige vom 15.09.2009 unstreitig objektiv falsche Angaben gemacht. Der Beklagten ist aber der ihr obliegende Beweis, dass dies arglistig geschehen ist, nicht gelungen.

1. In objektiver Hinsicht sind die Angaben des Klägers in der Schadensanzeige in zweifacher Hinsicht unrichtig:

Unstreitig hat der Kläger in seiner Schadensmeldung den Kaufpreis des gestohlen gemeldeten Fahrzeugs mit 37.000,00 € statt - wie es richtig gewesen wäre - mit lediglich 27.000,00 € angegeben.

Auch hat der Kläger die Frage 10.1, ob das Fahrzeug nach dem Kauf Beschädigungen erlitten habe, mit "nein" beantwortet, obwohl es am 02.01.2009 wegen eines Steinschlages mit Rissbildung zu einem Glasbruch der Windschutzscheibe gekommen war. Daraufhin hatte der Kläger die Windschutzscheibe austauschen lassen. Die Reparaturkosten betrugen 583,75 €.

Was die weiter behauptete Falschangabe bezüglich der Sonderausstattung angeht, vermag der Senat hingegen schon in objektiver Hinsicht keine Falschangabe festzustellen. Zwar war im Fahrzeug bei Erwerb durch den Kläger unstreitig kein Original-W-Navigationsgerät eingebaut. Nach den von der - insoweit darlegungs- und beweisbelasteten - Beklagten unwiderlegten und nach den überzeugenden Feststellungen des Landgerichts auch glaubhaften Bekundungen der Zeugin H in 1. Instanz hat der Kläger jedoch später ein gebrauchtes Original-W-Navigationsgerät erworben und auch einbauen lassen. Die Beklagte hat danach nicht beweisen können, dass das Fahrzeug die vom Kläger angegebene Sonderausstattung nicht aufgewiesen hätte. Dass das Navigationsgerät bei Einbau gebraucht war, macht die Angabe des Klägers nicht falsch. Auch ein werksseitig verbautes Navigationssystem wäre zum Zeitpunkt des Diebstahls bereits "gebraucht" gewesen. Maßgeblich ist allein, ob das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Diebstahls die vom Kläger angegebenen Sonderausstattungsmerkmale tatsächlich aufwies.

2. Der Beklagten ist jedoch der ihr obliegende Nachweis, dass der Kläger in Bezug auf die v.g. Falschangaben arglistig gehandelt hätte, nicht gelungen.

Der Senat verkennt nicht, dass in subjektiver Hinsicht für eine arglistige Täuschung nicht erforderlich ist, dass der Versicherungsnehmer sich bereichern will und Tatsachen vortäuscht, die zu einer höheren als der geschuldeten Entschädigung führen würden, oder Tatsachen verschweigt, die eine niedrigere Entschädigung zur Folge hätten. Ausreichend ist die Verfolgung eines gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zwecks - sei es die Beschleunigung der Schadenregulierung oder das Ausräumen von Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Deckungsansprüche - verbunden mit dem Wissen, dass durch diese Fehlverhalten die Schadenregulierung des Versicherer möglicherweise beeinflusst werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine arglistige Täuschung schon vor, wenn der Versicherungsnehmer wissentlich falsche Angaben über Tatsachen macht oder wissentlich Tatsachen verschweigt in der Absicht, den Versicherer zu täuschen, und wenn der Versicherungsnehmer erwartet oder zumindest billigend in Kauf nimmt, auf die Entscheidung des Versicherers zum eigenen Vorteil einzuwirken (vgl. nur Senatsurteil vom 12.07.2002, 20 U 113/01, Zitat nach juris = RuS 2002, 423; Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl., § 33 Rn 172; jeweils m.w.N.). Dies lässt sich vorliegend jedoch nicht mit der für einen Leistungsausschluss erforderlichen Sicherheit feststellen.

Was die unterlassene Angabe des Vorschadens (Glasschaden nach Steinschlag) angeht, scheidet eine hierauf gestützte Leistungsfreiheit der Beklagten schon deshalb aus, weil sie den entsprechenden Schaden unstreitig selbst reguliert hat. Nach der Rechtsprechung kommt eine Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit dann nicht in Betracht, wenn der Versicherer - wie hier die Beklagte - den erfragten Umstand positiv kennt (vgl. BGH, Urt. v. 26.01.2005, IV ZR 239/03, VersR 2005, 493, Urt. v. 11.07.2007, IV ZR 332/05, VersR 2007, 1267; zum Ganzen auch: Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung 18. Aufl., AKB E.1 Rn 77ff = S. 509 ff m.w.N.). Denn der Zweck der Aufklärungsobliegenheit dient dazu, den Versicherer in die Lage zu versetzen, sachgemäße Entschlüsse zu fassen. Fehlt das entsprechende Aufklärungsbedürfnis, weil der Versicherer den maßgeblichen Umstand bereits kennt, so verletzen unzulängliche Angaben des Versicherungsnehmers keine schutzwürdigen Interessen des Versicherers und können deshalb die Sanktion der Leistungsfreiheit nicht rechtfertigen. Insbesondere ist es im Fall eines verschwiegenen Vorschadens Sache der innerbetrieblichen Organisation, dass das Wissen des den Vorschaden bearbeitenden Sachbearbeiters auch anderen Sachbearbeitern zugänglich gemacht wird (vgl. BGH a.a.O.). Im Übrigen hat der Senat in einer Vielzahl anderer Verfahren die Erkenntnis gewonnen, dass ein Großteil der Versicherungsnehmer - so auch der Kläger - die Frage nach Vorschäden bzw. Beschädigungen im Rahmen der Fahrzeugversicherung als Frage nach früheren Unfallschäden versteht. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat, was den nicht angegebenen Steinschlagschaden angeht, sich jedenfalls nicht die Überzeugung zu bilden, dass der Kläger in diesem Punkt arglistig gehandelt hätte.

Was die unzutreffende Angabe des Kaufpreises (37.000,00 € statt 27.000,00 €) angeht, mag die hierfür gefundene Begründung des Klägers, er müsse sich wohl verschrieben haben, hingegen an sich durchaus fragwürdig erscheinen. Dies allein rechtfertigt es allerdings nach Auffassung des Senates noch nicht, eine arglistige Täuschung bzw. deren Versuch zugunsten der insoweit - wie ausgeführt - darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten als bewiesen anzusehen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger nach seinen unwiderlegten Angaben den Kaufpreis aus dem Gedächtnis hat rekonstruieren müssen, nachdem der Kaufvertrag, da er sich zum Zeitpunkt des Diebstahls im Fahrzeug befunden hatte, ebenfalls gestohlen worden war, und - was entscheidender ist - der Kläger auch zu keinem Zeitpunkt im Zuge der Schadensregulierung den Versuch unternommen hat, den - für die Regulierung maßgeblichen - Fahrzeugwert zu seinen Gunsten zu beschönigen. Im Gegenteil hat der Kläger bereits bei Anzeigenerstattung gegenüber der Polizei am 11.09.2009 den Fahrzeugwert - in Übereinstimmung mit den späteren Feststellungen des von der Beklagten beauftragten Privatsachverständigen Dipl. Ing. X vom 25.09.2009 (Anlage B 11, Bl. 84 ff d. GA) - auf lediglich ca. 22.000,00 € geschätzt. Sonstige Anhaltspunkte, die einen Hinweis auf eine (versuchte) arglistige Täuschung geben könnten, sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Angaben des Klägers zur Sonderausstattung (Navigationsgerät). Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer 1. Bezug genommen werden.

V.

Auch was die Angriffe zur Höhe angeht, bleibt die Berufung ohne Erfolg.

Das Landgericht hat die Beklagte - gestützt auf das vorprozessual von der Beklagten selbst in Auftrag gegebene Gutachten des Ingenieurbüros für technische Analysen vom 25.09.2009, das den Wiederbeschaffungswert des in Rede stehenden Fahrzeugs mit 22.000,00 € brutto ausweist (Anlage B 11, Bl. 84 ff d. GA) und unter Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung von 150,00 € - zur Zahlung von 21.850,00 € verurteilt.

Erstinstanzlich hatte sich die Beklagte insoweit auf den Standpunkt gestellt, dass das von ihr vorprozessual in Auftrag gegebene Gutachten des Ingenieurbüros für technische Analysen vom 25.09.2009 nicht geeignet sei, den tatsächlichen Wiederbeschaffungswert des klägerischen Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Entwendung darzulegen, weil der Sachverständige bedingt durch die unvollständigen und fehlerhaften Angaben des Klägers bei Erstellung des Wertgutachtens wesentliche wertmindernde Faktoren außer Acht gelassen habe. Denn er sei zum einen von dem Vorhandensein eines Navigationsgerätes und zum anderen von einem ursprünglichen Kaufpreis von 37.000,00 €, wie vom Kläger in der Schadenanzeige angegeben, statt von 27.000,00 €, wie es richtig gewesen wäre ausgegangen. An diesen Einwendungen hält die Beklagte auch in 2. Instanz fest, während sie den weiteren Aspekt der vom Kläger mit 149.000 km angegebenen Laufleistung als weiterem wertbildenden Faktor in der Berufungsinstanz - angesichts der vom Landgericht in den Entscheidungsgründen überzeugend vorgenommenen, auf die von der E und dem U Nord am 17.05.2006 bzw. 13.02.2008 dokumentierten Kilometerstände gestützten Hochrechnung zu Recht - nicht mehr auf- bzw. angreift.

Überzeugend hat sich das Landgericht in den Entscheidungsgründen mit den Einwendungen der Beklagten gegen ihr eigenes Partei-Gutachten befasst und hierzu ausgeführt, dass das in Rede Navigationsgerät nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zum Zeitpunkt des Diebstahls tatsächlich verbaut gewesen sei und auch der vom Kläger falsch angegebene Kaufpreis keinen Einfluss auf die Wertbestimmung des Fahrzeugs in dem Gutachten gehabt habe. 60 Hiergegen ist entgegen der Annahme der Berufung nichts zu erinnern. Was den wertbestimmenden Faktor "Navigationsgerät" angeht, hat der Senat in zweiter Instanz die auf die Anhörung des Klägers und eine sorgfältig durchgeführte Beweisaufnahme gestützte Feststellung des Landgerichts, dass der Kläger nachträglich ein Original-Navigationsgerät habe einbauen lassen und dieses zum Zeitpunkt des Diebstahls als wertbildender Faktor deshalb tatsächlich vorhanden war, gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legen, da konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entsprechenden Feststellungen des Landgerichts begründen würden, weder von der Berufung dargetan noch sonst ersichtlich sind.

Es verbleibt somit allein das Argument der Beklagten, dass das erstinstanzlich vorgelegte Gutachten des Ingenieurbüros für technische Analysen vom 25.09.2009 deshalb nicht aussagekräftig sei, weil der Kläger in der Schadenanzeige einen zu hohen Kaufpreis angegeben habe. Auch dieses Argument führt jedoch nicht zu einer von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichenden Beurteilung. Denn weder dem Ausgangsgutachten vom 25.09.2009 noch dem nunmehr erstmalig in 2. Instanz vorgelegten Ergänzungsgutachten vom 01.12.2009 (Anlagen B B 1 und B B 2 zur Berufungsbegründung, Bl. 197 ff d. GA) ist auch nur ansatzweises zu entnehmen, dass der vom Kläger in der Schadenanzeige genannte Kaufpreis überhaupt zur Wertermittlung herangezogen worden ist. Im Gegenteil begründet der Sachverständige in seinem Schreiben vom 01.12.2009 (Anlage B B 2, Bl. 202 d. GA) die vorgenommene Reduzierung des ermittelten Wiederbeschaffungswertes auf 17.500,00 € brutto allein mit der Nicht-Berücksichtigung des Navigationsgeräts und dem ihm nunmehr zur Verfügung stehenden längeren Ermittlungszeitraum, in dem - anders als bei der von ihm vorgenommenen Erstbegutachtung - auch Fahrzeuge ohne besonders hochwertige Sonderausstattung angeboten worden seien.

Soweit sich die Beklagte in der Berufungsbegründung allgemein auf den im Zweitgutachten vom 01.12.2009 (Anlage B B 1, Bl. 197 ff d. GA) ermittelten, niedrigeren Wiederbeschaffungswert von 17.500,00 € beruft, kann sie damit in 2. Instanz schon aus prozessualen Gründen nicht mehr gehört werden. Denn bei diesem erstmals in der Berufungsinstanz vorgelegten Gutachten handelt es sich um neuen Vortrag, der nur in den Grenzen des § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist. Nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ist das etwa dann der Fall, wenn die betreffende Partei diese Behauptungen ohne Nachlässigkeit unterlassen hat. Hierzu teilt die Beklagte in der Berufungsbegründung mit, dass das Ergänzungsgutachten "offenbar versehentlich" in erster Instanz nicht vorgelegt worden sei. Das allein reicht indes für eine Zulassung nicht aus, da es den Vorwurf der Nachlässigkeit bei der Führung des Verfahrens nicht ausräumt. Nachlässigkeit liegt nämlich schon dann vor, wenn eine Partei fahrlässig (einfache Fahrlässigkeit genügt) in der 1. Instanz nicht vorgetragen hat. Hierzu zählt jedes Versäumnis des Vortrags, das gegen die Prozessförderungspflicht des § 282 ZPO verstößt (vgl. Heßler in Zöller, ZPO 28. Aufl., § 531, Rn 30 m.w.N.).

VI.

Die Nebenforderungen einschließlich der geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren sind, wie vom Landgericht zutreffend ausgeurteilt, aus den §§ 286, 288, 249 BGB begründet.

VII.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

VIII.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO. Die streitentscheidenden Fragen sind solche des Einzelfalls.