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OLG Bamberg Beschluss vom 31.03.2005 - 2 Ss OWi 78/05 - Zum Absehen vom Regelfahrverbot bei einem Fernsehkommissar
OLG Bamberg v. 31.03.2005: Zur Wirksamkeit der Einspruchsbeschränkung bei einem Bußgeldbescheid und zum Absehen vom Regelfahrverbot bei einem Fernsehkommissar
Das OLG Bamberg (Beschluss vom 31.03.2005 - 2 Ss OWi 78/05) hat entschieden:
- Der Wirksamkeit der Einspruchsbeschränkung steht nicht entgegen, dass der Bußgeldbescheid lediglich keine Angaben zur Schuldform enthält. Setzt die Verwaltungsbehörde für einen Tatbestand ohne Weiteres die Regelsätze der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) als Ahndung fest, gibt sie zu erkennen, dass sie dem Betroffenen lediglich fahrlässiges Handeln zur Last legt (§ 1 Abs. 2 BKatV). Auch der Bußgeldrichter hat in diesen Fällen von fahrlässiger Begehungsweise auszugehen (Anschluss an BayObLG, 22. September 1998, 2 ObOWi 450/98, BayObLGSt 1998, 161/163 f.).
- Dass ein Betroffener als Schauspieler (hier: als „Fernseh-Kommissar“) in Ausübung seiner künstlerischen Tätigkeit regelmäßig beim Führen von Kraftfahrzeugen einem großen Publikum präsentiert wird, rechtfertigt das Absehen von einem Fahrverbot als Regelfolge der Ordnungswidrigkeit (§ 25 Abs. 1 StVG, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BKatV) grundsätzlich nicht.
Siehe auch Die Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen im Bußgeldverfahren
Gründe:
I.
1. Die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt hat mit Bußgeldbescheid vom 27.02.2004 gegen den bislang verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Betroffenen wegen einer am 12.12.2003 in München begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften von 50 km/h um 41 km/h eine Geldbuße von 125 Euro festgesetzt und zudem ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt sowie eine Anordnung gemäß § 25 Abs. 2 a StVG (so genannte Vier-Monats-Regel) getroffen.
Gegen diesen Bußgeldbescheid hat der Betroffene am 03.03.2004 Einspruch eingelegt, den er gegenüber dem Amtsgericht mit Schriftsatz seiner hierzu bevollmächtigten Verteidiger vom 12.05.2004 mit dem Ziel eines Absehens von einem Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße „auf den Rechtsfolgenausspruch“ beschränkt hat.
2. Das Amtsgericht München verurteilte den mit Beschluss vom 03.08.2004 antragsgemäß vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung gemäß § 73 Abs. 2 OWiG entbundenen und dort durch seinen Verteidiger vertretenen Betroffenen mit Urteil vom 14.09.2004 wegen „einer vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit als Führer eines Kraftfahrzeugs innerhalb geschlossener Ortschaft um 41 Km/h“ zu einer Geldbuße von 250 Euro und verhängte gegen den Betroffenen ein mit der Anordnung nach § 25 Abs. 2 a StVG verbundenes einmonatiges Fahrverbot. Auf die Möglichkeit eines Schuldspruchs wegen vorsätzlicher Begehung hatte das Amtsgericht in der Hauptverhandlung hingewiesen. Ob das Amtsgericht demgegenüber die Einspruchsbeschränkung überhaupt berücksichtigt und gegebenenfalls als wirksam angesehen hat, ist weder dem Hauptverhandlungsprotokoll noch dem angefochtenen Urteil, etwa durch Bezugnahme auf den Bußgeldbescheid, zu entnehmen; die Urteilsgründe lauten:
„Das Verkehrszentralregister weist für den Betroffenen keine Voreintragung auf.
Der Betroffene fuhr am 12.12.2003 um 00.08 Uhr mit dem Pkw BMW, amtliches Kennzeichen ..., in München auf der M.Straße in nordwestlicher Richtung. In Höhe von Lichtmast 58 hielt er dabei eine Geschwindigkeit von mindestens 91 km/h ein, obwohl die dort zulässige innerörtliche Höchstgeschwindigkeit 50 km/h betrug. Dabei war sich der Betroffene bewusst, die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem durch den Verteidiger erklärten Einräumen des Sachverhalts sowie des in Augenschein genommenen Lichtbilds (Blatt 21 d. Akten), worauf nach §§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO, 71 Abs. 1 OWiG Bezug genommen wird. Daraus ergibt sich, dass das Fahrzeug des Betroffenen mit dem Radarmessgerät M UVR 6 F Multanova gemessen wurde. Von der festgestellten Geschwindigkeit von 94 km/h wurde ein Sicherheitsabschlag von 3 km/h in Abzug gebracht, so dass die Höhe der Geschwindigkeit 91 km/h betrug. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 41 km/h im innerstädtischen Bereich ist für jeden erkennbar, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit deutlich überschritten wird.
Der Betroffene war somit einer vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit als Führer eines Kraftfahrzeugs innerhalb geschlossener Ortschaft um 41 km/h nach den §§ 3 Abs. 3, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO, 24, 25 StVG, 4 BKatVO schuldig zu sprechen.
Aufgrund der vorsätzlichen Begehungsweise wurde, worauf im Hauptverhandlungstermin hingewiesen wurde, die Regelgeldbuße auf EUR 250,00 erhöht. Zudem wurde das Regelfahrverbot von 1 Monat verhängt. Dabei war sich das Gericht bewusst, dass gegen weitere Erhöhung der Geldbuße das Fahrverbot in Wegfall kommen kann. Hierfür sprachen jedoch keine Anhaltspunkte. Auch aus besonderen persönlichen Härtegründen war auf das Fahrverbot nicht zu verzichten, da eine Existenzgefährdung nicht zu erkennen ist. Der Betroffene ist Schauspieler, der häufig in Fernsehfilmen auftritt, für die Sendereihe ‚...’ müsse er nach Angaben der Verteidigung als "Kommissar" Kfz auf öffentlichen Straßen steuern. Zwei Tage vor der Hauptverhandlung seien Dreharbeiten für den ‚...’ begonnen worden, so dass der Betroffene derzeit auf seinen Führerschein nicht verzichten könne.
Nach Auffassung des Gerichts kann dem Betroffenen zugemutet werden, sich entweder technischer Hilfsmittel bei der Filmproduktion zu bedienen, so dass ein Fahren auf öffentlichen Straßen nicht nötig ist oder dies auf nicht öffentlichem Gelände zu erledigen. Eine Existenzgefährdung ist jedenfalls nicht ersichtlich.
Zudem wird dem Betroffenen durch die Regelung des § 25 Abs. 2 a StVG die Vorbereitung auf die Zeit des Fahrverbots erleichtert.“
3. Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts insbesondere mit Ausführungen zur Rüge der Verletzung sachlichen Rechts, mit denen er neben der Anordnung des Fahrverbots u.a. beanstandet, dass das Amtsgerichts infolge der Einspruchsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch nicht mehr zu einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehung habe kommen dürfen.
II.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde hat auf die Sachrüge des Betroffenen einen Teilerfolg insoweit, als der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Begehungsweise keinen Bestand hat. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde deckt im Übrigen, von der Höhe des erkannten Bußgeldes abgesehen, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf, weshalb das Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG als unbegründet zu verwerfen war.
1. Die vom Senat aufgrund der zulässig erhobenen Sachrüge von Amts wegen durchzuführende Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen ergibt, dass der Betroffene seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 27.02.2004 wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat, so dass die tatsächlichen Feststellungen des Bußgeldbescheides zum Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen sind. Damit stand einer Verurteilung des Betroffenen wegen vorsätzlicher Begehungsweise - wie von der Rechtsbeschwerde zutreffend erkannt und eingehend ausgeführt - die nach § 67 Abs. 2 OWiG wirksame Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch entgegen.
Nach der seit dem 01.03.1998 geltenden Regelung in § 67 Abs. 2 OWiG durch das ÄndGOWiG vom 26.01.1998 (BGBl. I S. 156) kann ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Damit ist auch eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch in seiner Gesamtheit möglich, sofern der Bußgeldbescheid den gesetzlichen Anforderungen des § 66 Abs. 1 OWiG entspricht (KG NZV 2002, 466; BayObLG NZV 2000, 50/51; BayObLGSt 1998, 161; OLG Hamm VRS 99, 220/221; Katholnigg NJW 1998, 568, 570). Ist dies der Fall, steht der Wirksamkeit der Beschränkung nicht entgegen, dass der Bußgeldbescheid lediglich keine Angaben zur Schuldform enthält, sofern - wie hier - die Verwaltungsbehörde die Regelsätze der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) als Ahndung angeordnet hat. Die Beträge des Bußgeldkatalogs, an den die Behörde grundsätzlich gebunden ist, gehen von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen aus (vgl. § 1 Abs. 2 BKatV). Setzt die Verwaltungsbehörde für einen dem Katalog entsprechenden Tatbestand ohne weiteres - wie vorliegend - die dort vorgesehene Regelgeldbuße fest (vgl. Nr. 11.3.7 der Tabelle 1 c zum BKat: Geldbuße in Höhe von 125 Euro), gibt sie damit zu erkennen, dass sie dem Betroffenen (lediglich) fahrlässiges Handeln zur Last legt. Auch der Bußgeldrichter hat daher in diesen Fällen von fahrlässiger Begehungsweise auszugehen und nur noch zu prüfen, welche Ahndung für das fahrlässige Verhalten tat- und schuldangemessen ist (OLG Rostock VRS 101, 380/383; BayObLG VRS 96, 47/48 f.; OLG Hamm Beschl. v. 27.06.2002 - 4 Ss OWi 528/02; OLG Celle VRS 97, 258; KG NZV 2002, 466; Göhler OWiG 13. Aufl. § 67 Rn. 34 e).
Dieses Ergebnis entspricht dem erklärten Willen des Gesetzgebers, mit der Änderung des § 67 Abs. 2 OWiG die Möglichkeiten der Einspruchsbeschränkung deutlich zu erweitern, was nicht nur den Bedürfnissen der Praxis Rechnung trägt, sondern zu einer Entlastung der Justiz beiträgt. Nach der alten Gesetzeslage musste in diesen Fällen gleichwohl ein unbeschränkter Einspruch eingelegt und der Vorwurf daraufhin im gerichtlichen Verfahren in vollem Umfang nachgeprüft werden. Dieses Verfahren kann mit der geschaffenen Zulässigkeit einer auch horizontalen Einspruchsbeschränkung deutlich gestrafft und vereinfacht werden, da - wenn die Feststellungen des Bußgeldbescheids rechtskräftig feststehen - vor Gericht nur noch zum Rechtsfolgenausspruch verhandelt und entschieden werden muss (OLG Rostock VRS 101, 380/383 f.).
2. Aufgrund der mit Schriftsatz seiner Verteidiger vom 12.05.2004 ausdrücklich erfolgten Erklärung des Betroffenen wurde der Einspruch wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, so dass die tatsächlichen Feststellungen des Bußgeldbescheids, wenn auch zeitlich erst nach der am 07.04.2004 erfolgten Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht (§ 69 Abs. 3 OWiG), in Rechtskraft erwachsen sind. Das Amtsgericht war bei seiner Entscheidung deshalb daran gebunden und durfte ungeachtet der Zulässigkeit weiterer Feststellungen auch zum Tatvorwurf, sofern diese für den Rechtsfolgenausspruch von Bedeutung sind und den bereits rechtskräftig feststehenden nicht widersprechen, den Betroffenen nicht wegen vorsätzlicher Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes schuldig sprechen.
III.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen war danach das angefochtene Urteil zugunsten des Betroffenen im Schuldspruch hinsichtlich der Schuldform abzuändern. Auch im Übrigen kann der Senat gemäß § 79 Abs. 6 OWiG - wie aus der Beschlussformel ersichtlich - selbst entscheiden (vgl. Göhler § 79 Rn. 45 ff.), so dass es einer Zurückverweisung an das Amtsgericht nicht bedarf.
1. Die Feststellungen des Amtsgerichts und das Vorbringen des Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein nur einmonatiges Fahrverbot zu einer Existenzgefährdung des Betroffenen führen könnte und damit eine unverhältnismäßige Härte darstellen würde. Der Senat schließt aus, dass weitere erhebliche Feststellungen getroffen werden können, welche die Annahme einer Existenzgefährdung des Betroffenen rechtfertigen könnten. Sonstige Besonderheiten in objektiver oder subjektiver Hinsicht, die ausnahmsweise ein Absehen von einem Fahrverbot als verwirkte Regelfolge der begangenen Ordnungswidrigkeit (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BKatV, Nr. 11.3.7 der Tabelle 1c zum BKat) ausnahmsweise rechtfertigen oder die Annahme begründen könnten, der Zweck des Fahrverbots könnte mit einer erhöhten Geldbuße erreicht werden, liegen nicht vor. Das Fahrverbot für die Dauer eines Monats war deshalb aufrecht zu erhalten (§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVG). Die so genannte Viermonatsregel hinsichtlich der Verschiebung des Eintritts der Wirksamkeit des Fahrverbots ergibt sich aus § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG.
a) Die in der Bußgeldkatalogverordnung vorgesehenen Regelahndungen gehen von fahrlässiger Begehung, gewöhnlichen Tatumständen und fehlenden Vorahndungen des Betroffenen aus (vgl. § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 BKatV). Dass der Betroffene nach den Feststellungen bisher verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, rechtfertigt ein Abweichen von der Regelahndung daher auch dann nicht, wenn dem Betroffenen eine günstige Prognose hinsichtlich seines künftigen Verkehrsverhaltens zugebilligt werden kann (BayObLGSt 1994, 156/157; 1996, 110/111 f.; OLG Düsseldorf VRS 89, 466/467; OLG Hamm NZV 1996, 247/248).
b) Noch weniger kann die Tatsache, dass sich die Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer innerorts vierspurig ausgebauten Straße zur Nachtzeit bei geringem bzw. nahezu fehlendem Verkehrsaufkommen ereignete, einen Ausnahmefall begründen. Der Verordnungsgeber verfolgte mit der Bußgeldkatalog-Verordnung als vorrangiges Ziel die Verbesserung der Verkehrssicherheit. Dabei sollte sich die Verordnung insbesondere solcher Komplexe annehmen, "die einen besonderen Sicherheitsgewinn erwarten lassen" und die "besondere Gefahrenpotentiale beinhalten" (BayObLGSt 1994, 156/157; BGHSt 38, 125/131). Für bestimmte, besonders gravierende Verkehrsverstöße legt die Verordnung deshalb fest, dass neben einem Bußgeld ein Fahrverbot in der Regel anzuordnen ist. Die Zielsetzung des Verordnungsgebers verbietet es deshalb, von der vorgesehenen Ahndung in Form eines Fahrverbots abzusehen, weil ein besonders häufig vorkommender und deshalb als (vermeintlich) weniger gefahrenintensiv empfundener Verkehrsverstoß in Frage steht. Eine solche Feststellung muss nach den Intentionen des Verordnungsgebers vielmehr gerade Anlass sein, durch die Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme des Fahrverbots auf den Betroffenen einzuwirken (BayObLG a.a.O. 158).
c) Das Absehen von einem Fahrverbot wird schließlich nicht dadurch gerechtfertigt, dass der Betroffene als prominenter Schauspieler in Ausübung seiner zweifellos höchstpersönlichen künstlerischen Tätigkeit (u.a. in Fernsehrollen, die den Betroffenen regelmäßig als Fahrer oder beim Führen von Kraftfahrzeugen einem großen Publikum präsentieren) in besonderem Maße auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist. Zum einen unterscheidet sich der Betroffene insoweit nicht grundlegend von anderen (selbständigen oder unselbständigen) Berufsgruppen. Zum anderen liegt nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung eine erhebliche, eine Ausnahme rechtfertigende Härte nicht schon dann vor, wenn mit einem Fahrverbot berufliche Nachteile verbunden sind bzw. der Betroffene beruflich in besonderem Maß auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist. Denn berufliche Nachteile, auch schwerwiegender Art, sind mit einem Fahrverbot nicht nur in Ausnahmefällen, sondern sehr häufig verbunden. Der Umstand, beruflich besonders auf die Fahrerlaubnis angewiesen zu sein, muss vielmehr für den Betroffenen ein besonderer Grund sein, sich verantwortungsbewusst zu verhalten (BayObLGSt 2001, 140/143 f. m.w.N.). Im Übrigen kann ein Betroffener, soweit - wie hier - die Voraussetzungen für die Anwendung der Viermonatsregel nach § 25 Abs. 2 a Satz 1 StVG vorliegen, den Beginn des Fahrverbots auf einen ihm genehmen Zeitpunkt legen und zumindest einen Teil der Dauer z.B. durch Urlaub ausgleichen. Soweit dies nicht möglich ist, muss er sich gegebenenfalls eines Aushilfsfahrers bedienen oder öffentliche Verkehrsmittel und Taxis benutzen. Selbst in diesem Zusammenhang entstehende erhebliche Unkosten rechtfertigen nicht das Absehen von einem Fahrverbot (BayObLG a.a.O. 143).
2. Demgegenüber bestand kein Anlass, gegen den nach den Urteilsfeststellungen nicht vorgeahndeten Betroffenen eine andere als die - bereits im Bußgeldbescheid vom 27.02.2004 vorgesehene - Regelgeldbuße in Höhe von 125 Euro (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BKatV, Nr. 11.3.7 der Tabelle 1c zum BKat) festzusetzen.
Dieser Beschluss wird mit Ablauf des Tages seines Erlasses rechtskräftig (§ 34a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG).
IV.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG.
Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG in der Neufassung vom 24.8.2004 (BGBl I S. 2198/2204) entscheidet der Einzelrichter.