Das Verkehrslexikon
Landgericht Magdeburg Urteil vom 10.01.2012 - 9 O 164/09 - Zur Betriebsgefahr eines Traktors mit Güllegespann
LG Magdeburg v. 10.01.2012: Zur Anspruchsberechtigung der Hinterbliebenen und des nicht-ehelichen Partners nach einer tödlichen Kollision eines Motorradfahrers und zur Betriebsgefahr eines Traktors mit Güllegespann
Das Landgericht Magdeburg (Urteil vom 10.01.2012 - 9 O 164/09) hat entschieden:
- Kann nicht festgestellt werden, dass bei einer Kollision zwischen einem abbiegenden Traktorgesspann und einem von hinten herankommenden Motorradfahrer einen der beiden beteiligten Fahrzeugführer ein Verschulden trifft, ergibt sich die Haftungsquote aus der Betriebsgefahr. Die Betriebsgefahr des Traktors mit einem Güllegespann ist höher als die des Krades, so dass eine Haftungsverteilung von 60:40 zu lasten des Treckergespanns angemessen ist.
- Die Verlobte eines bei einem Verkehrsunfall getöteten Kradfahrers hat einen Anspruch auf Ersatz der Beerdigungskosten, insbesondere, wenn sie auch die Mutter der Erben des Getöteten ist, weil insoweit eine sittliche Verpflichtung besteht, für das Begräbnis zu sorgen. Ein von der Berufsgenossenschaft des Verstorbenen gezahltes Sterbegeld muss sie sich anrechnen lassen.
- Ein eigener Anspruch der überlegenden Verlobten des bei einem Verkehrsunfall Getöteten auf Erstattung der hälftigen Kosten für eine Vergleichswohnung besteht nicht, wenn kein Verschulden des ersatzverpflichteten Unfallgegners vorliegt. Solange die Ehe nicht geschlossen ist, besteht kein Unterhaltsanspruch und somit auch kein Anspruch auf anteilige Wohnungskosten.
Siehe auch Betriebsgefahr - verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung und Personenschaden
Tatbestand:
Die Kläger begehren zum Teil Schadensersatz sowie die Feststellung der Erstattungspflicht der Beklagten für einen künftigen Unterhaltsschaden.
Die Klägerin zu 1. war die Lebensgefährtin des am 10.07.2008 tödlich verunfallten Frank K.. Zum Zeitpunkt des tödlichen Unfalls war ein Termin zur Hochzeit der Klägerin zu 1. mit dem tödlich Verunfallten für den 02.08.2008 bestimmt. Am 16.09.2008 ließ die Klägerin ihren ursprünglichen Mädchennamen „K.“ ändern und nahm als Familiennamen den Namen des tödlich verunfallten Frank K. an.
Aus der Verbindung der Klägerin mit den tödlich verunfallten Frank K. sind die Kläger zu 2. und 3. hervorgegangen, welche Erben nach ihrem Vater geworden sind.
Zu dem tödlichen Verkehrsunfall am 10.07.2008 kam es, als Frank K. auf der Fahrt von C. kommend in Richtung W. in Höhe des Abschnittes 012/km 01240 bei dem Versuch, das vor ihm fahrende Traktorgespann des Beklagten zu 1., welches von dem Beklagten zu 2. gefahren wurde und bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversichert war, zu überholen. Der Beklagte zu 2. bog von der B 189 nach links auf einen Feldweg ein; der das Traktorgespann überholende Frank K. stieß mit dem Traktorgespann zusammen und wurde hierbei so stark verletzt, dass er noch an der Unfallstelle verstarb. Wegen der Einzelheiten des Unfallhergangs wird auf die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft M. zum Az.: 332 Js 24454/08 Bezug genommen, welche die Kammer zum Gegenstand des Verfahrens machte.
Im Rahmen des durch die Staatsanwaltschaft M. eingeleiteten Ermittlungsverfahrens erstellte der Sachverständige Dipl.-Ing. H. am 29.09.2008 ein unfallanalytisches Gutachten. Wegen der Einzelheiten der Ermittlungen des Sachverständigen wird auf das Gutachten in der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte verwiesen.
Bei dem Verkehrsunfall wurde das von dem verunfallten gefahrene Motorrad der Marke H. mit der Typenbezeichnung PD 10, Erstzulassung am 17.12.1997 total beschädigt. Für das Abschleppen des Motorrades stellte der hiermit beauftragte Abschleppdienst 464,10 € in Rechnung, vgl. Bl. 26 d.A. Der A. erstattete hierzu einen Betrag in Höhe von 345,10 €.
Die Klägerin zu 1. und der verstorbene Frank K. waren je zur Hälfte Miteigentümer an dem im Grundbuch von T. auf Blatt 2749 verzeichneten Grundbesitzes. Hierbei handelt es sich um ein Grundstück mit einem 88 m² großen Wohnhaus. Zur Finanzierung von Umbaumaßnahmen nahmen die Klägerin zu 1. und der verunfallte Frank K. gemeinschaftlich ein Darlehen auf, welches sie mit einer monatlichen Rate von 629,64 € tilgten, vgl. Bl. 37 d.A.
Für die Erdbestattung mit anschließender Trauerfeier entstanden Kosten in Höhe von 3.910,76 € (vgl. Bl.27 d.A.), für die Ausstellung des Totenscheines 62,47 € (vgl. Bl. 29 d.A.), Bestattungsgebühren in Höhe von 850,00 € (vgl. Bl. 30 d.A.) sowie Aufwendungen für ein Traueressen in Höhe von 412,35 € (vgl. Bl. 31 d.A.).
Die Verwaltungsberufsgenossenschaft zahlte an die Klägerin zu 1. ein Sterbegeld in Höhe von 3.600,00 €, vgl. Bl. 32 d.A.
Zudem entstanden Kosten für die Setzung des Grabsteines in Höhe von insgesamt 2.921,31 Euro, vgl. Bl. 3/II und 4/II d.A..
Die Kläger zu 2. und 3. erhalten jeweils eine Waisenrente in Höhe von 384,54 €. Dieser liegt ein letzter Verdienst des Toten in Höhe von 1.167,04 € netto zugrunde, vgl. Bl. 163 Bd. I d.A..
Die Kläger begehrten zunächst neben dem eigenen Anspruch der Klägerin zu 1. auf Erstattung der Beerdigungskosten, die hälftigen Kosten für eine angemessene Vergleichswohnung für den Zeitraum vom Tode des Frank K. bis Juli 2010. Der Zahlungsantrag bezüglich der Vergleichswohnung wurde zuletzt nicht mehr verfolgt.
Für die Kläger zu 2. und 3. machen sie als Schadensersatzanspruch die Kosten für die Wiederbeschaffung des Motorrades, die Kosten für den Grabstein und die nicht erstatteten Abschleppkosten geltend. Darüber hinaus begehren die Kläger die Feststellung, dass die Beklagten für den Unterhaltsschaden der Kläger zu 2. und 3. einzustehen hat sowie verpflichtet sind, die Kosten für eine angemessene Vergleichswohnung der Klägerin zu 1. zu tragen.
Der Prozessbevollmächtigte der Kläger stellte diesen mit Kostennote vom 16.02.2009 für die außergerichtliche Rechtsverfolgung 894,39 Euro in Rechnung, vgl. Bl. 53 Bd. I d.A..
Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 2. habe vor Einleitung des Abbiegevorganges den Fahrtrichtungsanzeiger nicht gesetzt und so den Unfall allein schuldhaft verursacht.
Sie meint, ihr stünde ein Anspruch auf Ersatz der hälftigen Kosten für eine mit dem bisher bewohnten Haus vergleichbaren Mietwohnung zu. Darüber hinaus meint sie, ihre Kinder hätten einen Anspruch jedenfalls auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für einen künftigen Unterhaltsschaden.
Zuerst haben die Kläger neben der Feststellung der Unterhaltspflicht beantragt, die Beklagten zur Zahlung von 3.986,45 Euro an die Klägerin zu 1) und 800,00 Euro an die Kläger zu 2) und 3) zu verurteilen, vgl. Bl. 1 Bd. I d.A.. Dieser Antrag ist den Beklagten am 06.02.2009 bzw. 09.02.2009 zugestellt worden, vgl. Bl. 45/46/50 Bd. I d.A..
Nach mehrfachen Änderungen des Klageantrages zu 1) beantragen die Kläger zuletzt,
- die Beklagten als Gesamtschuldner kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 1.294,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie an die Kläger zu 2) und 3) als Gesamtgläubiger 3.039,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und
- festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern jedweden Unterhaltsschaden zu erstatten, der ihnen in Zukunft durch das Ableben des Herrn Frank K. am 10.07.2008 entsteht, soweit dieser Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen ist und der Klägerin zu 1) monatlich zur Deckung der Kosten für einen angemessene Miete entsteht und
- die Beklagten als Gesamtschuldner kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, die Kläger von den außergerichtlichen Kosten ihres Prozessbevollmächtigten vom 16.02.2009 in Höhe von 894,39 Euro freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Kammer hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 08.06.2010 den Sachverständigen H. zur Erläuterung seines im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erstatteten unfallanalytischen Gutachtens gehört. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf Bl. 141 ff. d.A. Bezug genommen.
Gemäß Beschluss vom 11.04.2011 hat die Kammer Beweis erhoben über den Wiederbeschaffungswert des verunfallten Motorrades. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten vom 03.08.2011, vgl. Bl. 195 ff. d.A.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist teilweise begründet.
Die Kläger haben einen Anspruch gegen die Beklagten auf Ersatz von 60 % ihres Schadens aus §§ 7, 17, 18, 10 StVG i.V. mit § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO, § 3 PflVG, 1922 BGB.
Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer im Ergebnis der Beweisaufnahme unter Berücksichtigung des Inhalts der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte, insbesondere der dortigen Fotos, nach Anhörung des Sachverständigen und der Würdigung seines unfallanalytischen Gutachtens in der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte sowie unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles.
Wie sich bereits aus dem Gutachten ergibt und von dem Sachverständigen in seiner Anhörung am 08.06.2010 nachvollziehbar und plausibel erläutert wurde, war der verunfallte Motorradfahrer Frank K. im Zeitpunkt der ersten Rückschaupflicht nach § 9 Abs. 1 Satz 4 für den Fahrer des Transportgespannes, den Beklagten zu 2. nicht erkennbar, da er sich zu diesem Zeitpunkt noch hinter dem Traktorgespann befand. Im Zeitpunkt der zweiten Rückschaupflicht, unmittelbar vor dem Abbiegevorgang, wäre der Motorradfahrer nur dann sichtbar gewesen, wenn er denn eine Annäherungsgeschwindigkeit von 47 km/h gehabt hätte. Eine solche Geschwindigkeit ist jedoch eher unwahrscheinlich, da der Motorradfahrer sich auf einer Strecke bewegte, auf der eine Geschwindigkeit von 100 km/h zugelassen war, sich im Überholvorgang befand und, nach den entsprechenden Zeugenaussagen im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren, zuvor bereits Verkehrsteilnehmer überholt hatte. Darüber hinaus stellte der Sachverständige unmissverständlich fest, dass der Beklagte zu 2. den Motorradfahrer erst ganz sicher wahrnehmen konnte, als dieser sich bereits in der Kippphase infolge der von ihm eingeleiteten Vollbremsung befand. Zu diesem Zeitpunkt konnte von den Beklagten zu 2. nichts mehr unternommen werden, um den Unfall noch zu verhindern. Der Sachverständige führte sowohl in seinem Gutachten als auch in der Anhörung im mündlichen Termin am 08.06.2010 aus, dass der Fahrtrichtungsanzeiger beim Eintreffen des Sachverständigen an der Unfallstelle unmittelbar nach dem Unfall eingeschaltet und auch funktionstüchtig war. Die pauschale Behauptung der Klägerin, der Beklagte zu 2. habe den Abbiegevorgang nicht rechtzeitig mittels Blinken angezeigt, ist demnach entkräftet. Dass der Beklagte zu 2. den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hat, kann auch daraus geschlossen werden, dass der Motorradfahrer sich im Zeitpunkt der zweiten Rückschaupflicht des Beklagten zu 2. bereits in einer Kippphase befand. Hieraus lässt sich schließen, dass der Motorradfahrer seinerseits bereits als Reaktion auf den Abbiegevorgang des Traktors eine Vollbremsung vollzogen hatte, als er für den Traktorfahrer das erste Mal sichtbar war. Zu diesem Zeitpunkt war der Unfall bereits für beide Unfallbeteiligte unvermeidbar.
Der Unfall hätte lediglich vermieden werden können, wenn der Motorradfahrer seinen bereits eingeleiteten Abbremsvorgang konsequent zu Ende geführt und keine Vollbremsung vollzogen hätte. Allein aufgrund der eingeleiteten Vollbremsung des Motorrades kam dieses ins Rutschen, wodurch dem Motorradfahrer jegliche Einflussnahme auf das weitere Geschehen genommen war und er unter den Traktor geriet.
Der Sachverständige hat ebenfalls ermittelt, dass zum Zeitpunkt der Kollision zwischen dem verunfallten Motorradfahrer und dem Traktor, der Traktor bereits mehrere Sekunden stand. Hätte der Motorradfahrer die Bremsung ruhig und besonnen zu Ende geführt, wäre er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vor dem Traktor zum Stehen gekommen.
Nach alledem ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass einer der Unfallbeteiligten durch eigenes Verhalten den Unfall schuldhaft herbeigeführt hat, weshalb für die Haftung allein auf die Betriebsgefahr abzustellen ist.
Dabei geht die Kammer von einer für den Traktor höheren Betriebsgefahr aus. Bei einem Traktorgespann handelt es sich um ein langes schwerfälliges Gefährt, das sich nur langsam bewegt und somit ein unfallträchtiger Abbiegevorgang relativ lange Zeit in Anspruch nimmt. Darüber hinaus ist für den Fahrer eines Traktors das Verkehrsgeschehen schlechter überschaubar, weil die Sicht durch den Gülleanhänger eingeschränkt ist.
Demgegenüber hat das Motorrad eine geringere Betriebsgefahr, weil es wendiger ist und der Fahrer eine bessere Sicht auf den Straßenverlauf und das Verkehrsgeschehen hat. Nicht außer acht gelassen werden darf allerdings, dass bei Motorrädern grundsätzlich die Gefahr einer Blockierung des Vorderrades im Falle einer Vollbremsung besteht. Darüber hinaus werden Motorradfahrer von anderen Verkehrsteilnehmern schlechter und später wahrgenommen als Pkw, was wiederum zu einer Erhöhung der Betriebsgefahr eines Motorrades gegenüber einem Pkw führt.
In Abwägung all dieser Umstände kommt die Kammer zu der Überzeugung, dass dem verunfallten Motorradfahrer ein Mithaftungsanteil von 40 % zuzurechnen ist.
Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass dem verunfallten Motorradfahrer ein wenn auch geringes Verschulden anzulasten ist. Wie der Sachverständige überzeugend ausführte, hätte der Unfall vermieden werden können, wenn der Motorradfahrer nicht eine Vollbremsung eingeleitet hätte, die zur Blockierung des Vorderrades und zum Sturz des Motorrades geführt hat. Allerdings ist auch zu beachten, dass dieses Verschulden als nicht so schwerwiegend zu betrachten ist, dass die Betriebsgefahr des Traktors mit Güllegespann vollständig zurücktritt. Dies vor allem deshalb, weil eine Vollbremsung in kritischen Situationen einem Reflex des Motorradfahrers folgt, der keinen Verstoß gegen die Regeln des Straßenverkehrs darstellt und allenfalls eine leichte Fahrlässigkeit begründet.
Nach alledem haben die Kläger einen Anspruch auf Ersatz von 60 % ihrer tatsächlich entstandenen Schäden.
Die Klägerin zu 1. hat einen Anspruch auf Ersatz von 1.294,13 € für die Kosten der Beerdigung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 StVG. Dabei ist davon auszugehen, dass neben den Erben des Verunfallten auch denjenigen die Verpflichtung obliegt, Beerdigungskosten zu tragen, der hierzu sittlich verpflichtet ist. Hier war die Klägerin zu 1. die Verlobte des verunfallten Motorradfahrers und ist die Mutter der Erben des Verunfallten. Ein Termin zur Eheschließung war bereits bestimmt; die Klägerin zu 1. hat den Familiennamen des Verunfallten nach dessen Tode angenommen. Allein hieraus ist eine jedenfalls sittliche Verpflichtung der Klägerin zu 1. zu begründen, die Beerdigungskosten zu tragen. Darüber hinaus hat die Klägerin zu 1. einen Anspruch aus § 683 BGB, da sie die Beerdigungskosten zunächst im Interesse der Erben aufwandte. Zu den Beerdigungskosten gehören die Kosten für die Erdbestattung und Trauerfeier in Höhe von 3.910,76 €, die Kosten für den Totenschein in Höhe von 62,47 €, die Gebühren in Höhe von 850,30 €, die Kosten für das Traueressen in Höhe von 412,35 € sowie die Kosten für die Setzung des Grabsteines in Höhe von 2.891,31 € und die hierfür nötigen Gebühren, mithin insgesamt 8.156,89 €. Von diesem Betrag kann die Klägerin zu 1. jedenfalls 60 % entsprechend des Haftungsanteils der Beklagten verlangen.
Allerdings muss sie sich das von der Berufsgenossenschaft gezahlte Sterbegeld in Höhe von 3.600,00 Euro anrechnen lassen. Hierbei handelt es sich um gleichartige Sozialleistungen, die zu einem Forderungsübergang gemäß § 116 SGB X führen. Es verbleibt somit der oben genannte Betrag.
Die Kläger zu 2. und 3. haben einen eigenen Anspruch auf Ersatz von 60 % der Wiederbeschaffungskosten für das Motorrad und der nicht erstatteten Abschleppkosten, mithin auf Zahlung von 1.286,40 Euro aus §§ 7, 17, 18 StVG i.V. mit § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO, § 3 PflVG, 1922 BGB.
Im Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Kosten für die Wiederbeschaffung des bei dem Unfall total zerstörten Motorrades bei 2.025,00 Euro lägen. Dem Gutachten sind die Beklagten nicht entgegengetreten. Die Abschleppkosten wurden bis auf einen Betrag in Höhe von 119,00 Euro von Dritten erstattet.
Soweit die Kläger in ihrem letzten Schriftsatz vom 02.11.2011 die Kosten für den Grabstein als Position des Schadensersatzanspruches der Kläger zu 2. und 3. geltend machen, seien sie darauf hingewiesen, dass diese Kosten bereits im Rahmen des Anspruches der Klägerin zu 1. auf Erstattung der Beerdigungskosten berücksichtigt wurden.
Die Kläger zu 2. und 3. haben weiter einen Anspruch auf die Feststellung, dass die Beklagten jedenfalls zur Erstattung von 60 % des Unterhaltsschadens verpflichtet sind, vgl. § 256 ZPO. Der Anspruch auf Ausgleich des Unterhaltsanspruches ergibt sich aus §§ 10 Abs. 2, 7, 17, 18 StVG, 3 PflVG. Danach ist den Kindern des Getöteten der Schaden zu erstatten, der dadurch entsteht, dass der Unterhaltsverpflichtete infolge der Tötung seiner Verpflichtung nicht mehr nachkommen kann. Dieser Unterhaltsschaden ist an dem geschuldeten fiktiven Unterhalt zu bemessen, welcher nach den einschlägigen familienrechtlichen Vorschriften zu berechnen ist, wobei die tatsächlich gezahlte Halbwaisenrente in Abzug zu bringen ist, vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 2008,1097-1100.
Nach der Düsseldorfer Tabelle hätte die Kläger zu 2. und 3. gegen ihren Vater einen monatlichen Unterhaltsanspruch in Höhe von jeweils 364,00 Euro. In Anrechnung der gezahlten Halbwaisenrente in Höhe von monatlich 384,54 Euro verbleibt derzeit kein Unterhaltsschaden. Da aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass in der Zukunft ein solcher entstehen kann, war hier die Feststellung der Zahlungspflicht der Beklagten in Höhe von 60 % des möglichen Unterhaltsschadens zu treffen.
Ein eigener Anspruch der Klägerin auf Erstattung der hälftigen Kosten für eine Vergleichswohnung ist für die Kammer aus keinem Rechtsgrund ersichtlich. Eine entsprechende Rechtsprechung gibt es lediglich zu den §§ 823, 844 BGB, vgl. OLG München NJW-RR 2001, 1298. Die Klägerin war aber mit dem Getöteten nicht verheiratet. Auch wenn die Eheschließung bereits terminiert war, war sie gegenüber dem Getöteten nicht unterhaltsberechtigt. Bereits aus diesem Grunde scheidet ein entsprechender Anspruch der Klägerin aus. Darüber hinaus haften die Beklagten nicht aus Verschulden, sondern lediglich aufgrund der allgemeinen Gefährlichkeit des Straßenverkehrs. Eine vergleichbare Rechtsprechung im Bereich des § 10 StVG gibt es aber gerade nicht. Der Feststellungsantrag war insoweit zurückzuweisen.
Grundsätzlich haben die Kläger zu 2. und 3. einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten in Höhe von 60 % der Rechtsverfolgungskosten. Bei der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches darf sich jeder der Hilfe eines Rechtsanwalts bedienen und dessen Kosten als materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch als Schadensposition i.S.d. § 249 BGB geltend machen. Vorliegend fehlt es aber an jeglichem Vortrag hinsichtlich der vorgerichtlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten. Die von ihm gestellte Rechnung trägt das Datum 16.02.2009 mithin nach Einreichung der Klage und Stellung des Prozesskostenhilfeantrages. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, wie sich der von dem Prozessbevollmächtigten angesetzte Gegenstandswert zusammensetzt. Für die Kammer ist so etwa nicht ersichtlich, ob der Feststellungsanspruch bereits außergerichtlich geltend gemacht wurde oder nicht. Der Anspruch war mangels Substanz zurückzuweisen.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB.
Die Kostenquote entspricht dem teilweisen Unterliegen der Kläger unter Berücksichtigung der verschiedenen Klageänderungen.
Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 709 ZPO.