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BGH Urteil vom 12.11.1985 - VI ZR 103/84 - Zur Haftung des Schädigers für Unfallneurosen

BGH v. 12.11.1985: Zur Haftung des Schädigers für Unfallneurosen


Der BGH (Urteil vom 12.11.1985 - VI ZR 103/84) hat entschieden:
  1. Erleidet ein Unfallbeteiligter, der vom Schädiger in diese Rolle gezwungen worden ist, eine Unfallneurose, die auf das Miterleben des Unfalls mit schweren Folgen zurückzuführen ist, so sind darauf beruhende Gesundheitsschäden grundsätzlich dem Unfallgeschehen haftungsrechtlich zuzurechnen.

  2. Gesundheitsschäden aus Anlass einer sogenannten Konversionsneurose sind jedenfalls dann zu ersetzen, wenn der Grund für ihre Entstehung nicht geringfügig ist und deshalb ihre Entstehung nicht als bloße Aktualisierung des allgemeinen Lebensrisikos erscheint.


Siehe auch Psychische Unfallfolgen und Personenschaden


Tatbestand:

Am 10. Juni 1976 fuhr der Fahrer K. mit einem LKW an einer Anschlussstelle auf die Bundesautobahn auf. Dabei flog aus dem geöffneten Seitenfenster der Fahrerkabine ein Lieferschein auf den mittleren Grünstreifen. Der Beifahrer B., Ehemann der Erstbeklagten und Vater der Zweitbeklagten, versuchte daraufhin zu Fuß, zwischen zwei auf der rechten Fahrspur fahrenden Personenkraftwagen hindurch auf den Mittelstreifen zu gelangen, um den Zettel wiederzuholen. Dabei geriet er vor den PKW des Klägers, der auf der linken Fahrspur mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h herankam. Trotz eines Brems- und Ausweichmanövers fuhr der Kläger B. an und verletzte ihn so schwer, dass er bald darauf an den Unfallfolgen verstarb. Das Fahrzeug des Klägers wurde beim Aufprall beschädigt, er selbst erlitt einen schweren Kreislaufschock, eine Gehirnerschütterung, kleinere Schnittwunden an der linken Hand und eine Gewalteinwirkung im Bereich der Halswirbelsäule. In der Folgezeit musste der Kläger sich immer wieder ärztlich behandeln lassen. Am 1. Juni 1980 wurde er im Alter von 45 Jahren wegen seiner Beschwerden vorzeitig pensioniert.

Der Kläger nimmt die Beklagten als Erben des getöteten B. auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden sowie auf Feststellung ihrer Ersatzpflicht für Zukunftsschäden in Anspruch. Dazu behauptet er, er leide nach wie vor an heftigen und anhaltenden Schmerzen, vom Brustkorb und den Schultern ausstrahlend in den Kopf und in die Arme bis in alle Finger hinein, sowie an Schwindelgefühlen; diese Beschwerden beruhten auf dem Unfallgeschehen vom 10. Juni 1976.

Die Beklagten haben demgegenüber gemeint, der Kläger, dessen unfallbedingte organische Leiden längst abgeheilt seien, habe sich in die Krankheit geflüchtet und eine sogenannte Rentenneurose entwickelt, für deren Folgen sie nicht einzustehen hätten. Im übrigen haben sie geltend gemacht, der Kläger müsse sich die Betriebsgefahr seines PKW's schadensmindernd entgegenhalten lassen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die bezifferten Klageansprüche (materielle Schäden) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, dem Kläger über vorprozessual geleistete 5.000 DM hinaus ein weiteres Schmerzensgeld von 20.000 DM zugebilligt und die Ersatzpflicht der Beklagten wegen der Zukunftsschäden festgestellt. Mit der Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des klagabweisenden landgerichtlichen Urteils.


Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht, das die Schadensersatzansprüche des Klägers für gerechtfertigt hält, stellt dazu, sachverständig beraten, im wesentlichen fest: Die unmittelbar durch den Unfall verursachten organischen Verletzungen des Klägers wie Gehirnerschütterung und Halswirbelsäulen-Trauma seien zwar vollständig abgeheilt. Seine heute bestehenden, der Klage zugrundegelegten weiteren Leiden seien indes ebenfalls durch das Unfallgeschehen ausgelöst worden. Insoweit handele es sich um die Folgen eines neurotischen Fehlverhaltens, eine sogenannte Unfallneurose. Auch für diese Unfallfolgen hätten die Beklagten einzustehen, zumal die Gesundheitsschäden über das - übliche - Maß der Beeinträchtigung eines Menschen durch einen "seelischen Schock" hinausgingen. Es sei unerheblich, ob bei der Entstehung des Schadens die Persönlichkeitsstruktur des Klägers wesentlich mitgewirkt habe. Dafür, dass die Neurose auch ohne das Unfallereignis aus anderem Anlass aufgetreten wäre, hätten die Beklagten nichts substantiiert vorgetragen, geschweige denn dafür Beweis angetreten. Um eine sogenannte Rentenneurose handele es sich beim Kläger nicht. Seine Gesundheitsbeeinträchtigung beruhe auch nicht auf einer unangemessenen Erlebnisverarbeitung.

Der Ersatzanspruch des Klägers sei ferner nicht durch eine Mithaftung eingeschränkt. Ein Mitverschulden an dem Unfall sei ihm nicht anzulasten. Zwar habe er auch nicht den Beweis dafür erbracht, dass der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG gewesen sei. Andererseits trete aber die Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeuges hinter dem groben Verschulden des B. zurück.


II.

Das angefochtene Urteil hält den Revisionsangriffen stand. Das Berufungsgericht hat aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen zu Recht eine volle Haftung der Beklagten auch für die hier in Frage stehenden Körperschäden des Klägers nach §§ 823 Abs. 1, 847 BGB bejaht.

1. Dass der verstorbene Ehemann und Vater der Beklagten sich grob verkehrswidrig verhalten hat, als er versuchte, zu Fuß die von schnellen Fahrzeugen beidspurig benutzte Fahrbahn der Bundesautobahn zu überqueren, ist außer Streit. Er hat dadurch den Zusammenprall mit dem PKW des Klägers verursacht und verschuldet, wobei der Kläger verletzt worden ist. Auch die Neurose des Klägers, die zu seinen jetzt noch anhaltenden körperlichen Beschwerden geführt hat, ist ein ersatzpflichtiger Körperschaden im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB.

a) Dabei kann offen bleiben, ob die Neurose ihrerseits ein Folgeschaden der organischen Verletzung ist, oder ob sie unmittelbar durch das Erleben des Unfallgeschehens ausgelöst worden ist; jedenfalls geht sie auf das verkehrswidrige Verhalten des B. zurück. Auch eine nur psychisch vermittelte Gesundheitsstörung ist eine Verletzung der Gesundheit, die dem verantwortlichen Schädiger grundsätzlich zuzurechnen ist. Das ist in der Rechtsprechung des erkennenden Senats anerkannt (Senatsurteile v. 11. Mai 1971 - VI ZR 78/70 = VersR 1971, 905, 906 m.w.N., insoweit nicht in BGHZ 56, 163 abgedruckt, und v. 5. Februar 1985 - VI ZR 198/85 = BGHZ 93, 351, 355) und wird auch im übrigen nicht ernsthaft bezweifelt, soweit es um die Schädigung des am Unfall selbst Beteiligten geht.

b) Nach den Feststellungen im Berufungsurteil gehen die körperlichen Beeinträchtigungen des Klägers infolge der unfallbedingten Neurose weit über das hinaus, was an Beeinträchtigungen bei Miterleben schrecklicher und seelisch belastender Ereignisse gewöhnlich aufzutreten pflegt und was als zum allgemeinen Lebensrisiko gehörig jedermann ersatzlos zu tragen hat (vgl. dazu das oben genannte Senatsurteil BGHZ 56, 163, dazu ferner Dunz LM § 823 Aa Nr. 27). Jedenfalls in solchen Fällen ist grundsätzlich Schadensersatz zu leisten; eines Eingehens auf die Kritik in der Literatur, die sich nur gegen Einschränkungen des Anspruches richtet, bedarf es im Streitfall nicht.

c) Der Ersatzanspruch entfällt nicht deswegen, weil der Kläger seelisch besonders labil ist und nur deshalb infolge des Unfallereignisses eine Unfallneurose entwickelt hat. Eine solche "schädliche Anlage" beim Geschädigten muss der Schädiger wie auch sonst hinnehmen; sie kann nicht dem Geschädigten anspruchsmindernd entgegengehalten werden. Auch das entspricht gefestigter Rechtsprechung.

2. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Neurose des Klägers, selbst wenn sie in der Konfrontation des Klägers mit der Tötung des B. und seiner Rolle darin ihren Ursprung haben sollte, dem sie auslösenden Unfallgeschehen, nämlich dem leichtfertigen Überqueren der befahrenen Autobahn durch B., auch haftungsrechtlich zugerechnet. Das Miterleben eines Unfalles mit schweren Folgen als direkt daran Beteiligter ist nicht nur dann, wenn von außen kommende traumatische Verletzungen zugefügt werden, sondern auch, wenn die durch das Miterleben des Unfalls entstandene psychische Belastung zu schweren Gesundheitsstörungen führt, haftungsrechtlich ein Ereignis, das den für den Unfall Verantwortlichen nach dem Schutzgedanken des § 823 Abs. 1 BGB auch für auf diese Weise zugefügte Gesundheitsschäden ersatzpflichtig macht. Der gegenteiligen Ansicht der Revision vermag der Senat nicht zu folgen.

a) Das Auftreten einer sogenannten Unfallneurose, bedingt durch die Fehlverarbeitung eines den Unfallbeteiligten tief erschütternden Unfallgeschehens, liegt nicht so fern, dass etwa deshalb die dadurch entstandenen körperlichen Beeinträchtigungen haftungsrechtlich dem Unfallgeschehen nicht mehr zugerechnet werden dürften.

b) Der Zurechnungszusammenhang kann auch nicht mit dem Gedanken der Revision verneint werden, die "Selbsttötung" des Schädigers sei als solche nicht rechtswidrig und deshalb könne der darauf zurückzuführende Schaden des Geschädigten nicht ausgleichspflichtig sein. Nicht der Umstand, dass B. sich selbst gefährdet und geschädigt hat, hat die Körperverletzung des Klägers verursacht; das wäre rechtlich allenfalls von Bedeutung, wenn es um Ansprüche des B. und dabei um die Frage seiner haftungsmindernden Mitbeteiligung ginge. Für den Schadensersatzanspruch des Klägers ist allein erheblich, dass B. ihn durch sein schuldhaftes verkehrswidriges Verhalten in das Unfallgeschehen hineingezogen hat. Dazu hatte er kein "Recht".

c) Die Ersatzpflicht der Beklagten entfällt weiter nicht deswegen, weil es an einer personalen Sonderbeziehung zwischen dem Kläger und B. als Unfallopfer gefehlt hat. Es geht im Streitfalle nicht darum, Auswirkungen eines Unfallgeschehens auf Dritte als "Reflex eines haftungsbegründenden Ereignisses" (vgl. RGRK BGH 12. Aufl. § 823 Rdn. 11) haftungsrechtlich auszugrenzen, um eine uferlose Ausweitung der Schutzrichtung von Gefährdungs- und Verhaltensnormen auf die Umwelt des in erster Linie Geschützten zu vermeiden (näher dazu BGHZ 56, 163 ff mit Anm. Dunz aaO.). Der Kläger ist nicht als unbeteiligter Dritter zufälliger Zeuge eines Verkehrsunfalls geworden. Er war vielmehr selbst unmittelbar dem Unfallgeschehen ausgesetzt und hat daran mitgewirkt. Es kann deshalb offen bleiben, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen erwogen werden könnte, auch völlig Fremden, mit den eigentlichen Unfallbeteiligten und verletzten Personen in keiner näheren in Beziehung stehenden Personen bei besonders schweren Unfällen, die sie selbst miterleben müssen, einen ersatzfähigen "Schockschaden" zuzusprechen (dazu Grunsky in MünchKomm 2. Aufl. vor § 249 Rdn. 54 a m.w.N.). Wer deshalb psychische Schäden erleidet, weil er vom Schädiger in die Rolle eines Unfallbeteiligten gezwungen wird, steht jedenfalls unter dem Schutzbereich der Haftungsvorschrift des § 823 Abs. 1 BGB, weil seine körperliche Integrität in gleicher Weise wie bei einer nur "äußeren" Einwirkung beeinträchtigt wird. Er ist nicht nur mittelbar geschädigter Dritter; vielmehr ist in sein absolutes Recht eingegriffen worden (RGRK aaO., Grunsky aaO. m.w.N.; Stürner JZ 1984, 416).

3. Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, dass nach dem von ihm festgestellten Sachverhalt der Anspruch des Klägers nicht deswegen ausgeschlossen ist, weil seine Neurose sich als eine unangemessene Erlebnisverarbeitung darstellt, die keinen inneren Bezug mehr zu dem Schadensereignis hat.

a) Der erkennende Senat hat wiederholt Ersatzansprüche versagt, wenn der Geschädigte nach dem ihn treffenden Unfallgeschehen eine sogenannte Renten- oder Begehrensneurose entwickelt und diese Fehlverarbeitung bei ihm zu Gesundheitsstörungen geführt hat, sofern jedenfalls das Schadensereignis nur eine seinem Wesen nach auswechselbare Ursache (Kristallisationspunkt) für die Entstehung der Neurose ist (zuletzt Senatsurteil vom 8. Mai 1979 - VI ZR 58/78 - NJW 1979, 1935, 1936 = VersR 1979, 718, 719 m.w.N.). Das Vorliegen einer solchen Begehrensneurose beim Kläger hat das Berufungsgericht indessen aus tatsächlichen Gründen verneint: Der Kläger hat danach das Unfallgeschehen nicht deswegen neurotisch fehlverarbeitet, weil er es unbewusst zum Anlass genommen hat, sich der Verantwortung für die eigene Lebensführung insofern zu entziehen, als er sich den Belastungen des Erwerbslebens nicht mehr zu stellen brauchte.

b) Die Feststellungen im Berufungsurteil erlauben andererseits aber auch nicht die Annahme, der Kläger sei das Opfer einer unfallbedingten "zweckfreien Aktualneurose" geworden, d.h. dass seine durch die seelische Erschütterung bedingten körperlichen Schäden, seine neurotische Fehlhaltung, primär und unmittelbar durch das Unfallgeschehen selbst zugefügt sind; in solchen Fällen wird ein Haftungszusammenhang ganz überwiegend bejaht (vgl. Senatsurteile vom 21. April 1961 - VI ZR 105/60 - VersR 1961, 597, 598 und vom 4. Januar 1963 - VI ZR 76/62 - VersR 1963, 261; BGH, Urteil vom 25. Januar 1968 - III ZR 122/67 - VersR 1968, 396, 397; dazu auch Stoll JZ 1982, 204 f. und Stürner aaO. m.w.N.). Vielmehr hat der Kläger, wie das Berufungsgericht sachverständig beraten angenommen hat, eine sogenannte Konversionsneurose entwickelt. Ähnlich wie bei der sogenannten Renten- oder Begehrensneurose handelt es sich dabei um eine Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens, das unbewusst zum Anlass genommen wird, latente innere Konflikte zu kompensieren, wenn auch in anderer Weise als gerade im Hinblick auf den Wunsch, nicht mehr arbeiten zu müssen. Auch darin könnte, wie die Revision an sich mit Recht meint, eine "unangemessene Fehlverarbeitung" zu sehen sein, jedenfalls wenn der auslösende Anlass letztlich beliebig und eher geringfügig erscheint. Es könnte dann rechtlich nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein, mit welcher unbewussten Zielrichtung der Geschädigte das Unfallgeschehen zum Anlass nimmt, in körperliche Beschwerden zu flüchten, um damit seine latenten inneren Konflikte zu kompensieren, wenn sich letztlich nicht der Unwert des schädigenden Verhaltens, sondern das allgemeine Lebensrisiko des Verletzten in der Neurose aktualisiert, weil die Auslösung des Versagenszustandes nur zufälliger und auswechselbarer Anlass war. Dann fällt der Schaden nach dem Haftungszweck des § 823 Abs. 1 BGB nicht mehr in den Verantwortungsbereich des Schädigers und ist ihm nicht mehr zuzurechnen (RGRK aaO., Rdn. 12), wobei im Streitfall offenbleiben kann, ob ein Ersatzanspruch jedenfalls für den gedachten Zeitraum zwischen dem auslösenden Schadensereignis und dem voraussichtlichen anderweitigen, die Neurose auslösenden Lebensereignis zugebilligt werden könnte (Stürner aaO.).

c) Der Haftungszusammenhang kann aber jedenfalls dann nicht verneint werden, wenn sich nicht feststellen lässt, dass sich, ausgelöst durch das eigentliche Unfallgeschehen, letztlich nur das eigentliche Lebensrisiko des Geschädigten verwirklicht hat, der sich in die Neurose flüchtet, was die Beklagten zu beweisen hätten. Im Streitfall führt das Berufungsgericht dazu aus, die Beklagten hätten nichts dazu substantiiert vorgetragen, geschweige denn Beweis dafür angetreten, dass die Neurose auch ohne das Unfallereignis aus einem anderen Anlass aufgetreten wäre. Diese Feststellung widerspricht nicht den Ausführungen im Gutachten des medizinischen Sachverständigen. Dieser hat, soweit er sich im Rahmen der ihm obliegenden naturwissenschaftlich-medizinischen Beurteilung gehalten hat, darauf hingewiesen, im Einzelfall wirkten - wie auch beim Kläger - konstitutionelle Vorgegebenheiten wie Anlage, Persönlichkeit, individuelle Lebensgeschichte, personale Konflikte und sozio-kulturelle Faktoren in unterschiedlicher Gewichtung bei der Entstehung einer Neurose zusammen; der psychisch-traumatischen Situation komme nur die sekundäre Bedeutung des Anstoßes zu. Zutreffend wertet das Berufungsgericht das rechtlich dahin, dass der Unfall beim Kläger eben auf eine vorhandene psychische Schadensanlage getroffen ist; das schließt, wie ausgeführt, den Schadensersatzanspruch nicht aus. Darüber hinaus fehlt in der Tat ein Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger auch ohne das Erlebnis des schweren Unfalls, bei dem er sehenden Auges einen Menschen zu Tode gefahren hat, in ähnlicher Weise alsbald oder aus beliebig anderer Ursache seine vorhandene Schadensanlage aktualisiert hätte. Wahrscheinlich und vom Berufungsgericht für seine Beurteilung rechtsfehlerfrei zugrundegelegt ist vielmehr, dass gerade die Konfrontation mit der besonderen Unfallsituation, hier dem Umstand, dass er einen Menschen getötet hat, den Kläger aus der Bahn geworfen hat, während er sonst mit seiner vorhandenen Persönlichkeitsstruktur im Erwerbsleben weiter hätte bestehen können. Es gehört gerade nicht zum ersatzunwürdigen "allgemeinen Lebensrisiko", das außerhalb des Schutzzweckes des § 823 BGB steht, wenn eine seelische Schädigung durch das Hineinziehen in einen Verkehrsunfall mit schwersten Personenschäden entsteht.

4. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch eine schadensmindernde Unfallbeteiligung des Klägers verneint.

a) Das Berufungsgericht hat ein Mitverschulden des Klägers am Zustandekommen des Unfalls nicht feststellen können. Das begegnet aufgrund des feststehenden Sachverhalts auch keinen rechtlichen Bedenken; die Revision hat insoweit ebenfalls nichts zu erinnern. Andererseits hat der Kläger nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht den ihm obliegenden Beweis dafür erbringen können, dass der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG gewesen ist. Dennoch hat das Berufungsgericht eine etwa im Rahmen des § 254 BGB zu berücksichtigende Betriebsgefahr, die von dem PKW des Klägers ausgegangen ist - immerhin durfte der Kläger darauf vertrauen, dass kein Fußgänger die Autobahn überqueren werde -, bei der Abwägung der gegenseitigen Verursachungsbeiträge gegenüber dem groben Verschulden des getöteten B. ganz zurücktreten lassen. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Eine solche Wertung ist rechtlich möglich; sie obliegt tatrichterlichem Ermessen. Insbesondere kann dem von der Revision hervorgerufenen Umstand, dass der Kläger eine Fahrgeschwindigkeit von 120 km/h eingehalten hat, keine entscheidende Bedeutung zu seinen Lasten zukommen. Auf einer freien Überholspur der Autobahn ist es - jedenfalls bei normalen Sichtverhältnissen - ganz unbedenklich, so schnell zu fahren; mit der Überquerung der Fahrbahn der Autobahn durch einen Fußgänger braucht, wie gesagt, niemand zu rechnen. Dass das Berufungsgericht bei seiner Abwägung die Fahrweise des Klägers und dessen mögliche Unaufmerksamkeit übersehen haben könnte, ist im übrigen nicht ersichtlich.

b) Für eine Verletzung der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB durch den Kläger fehlt es an jedem tatsächlichen Anhaltspunkt. Für seine psychische Schadensanlage ist er nicht verantwortlich. Sie kann ihm auch nicht schadensmindernd über § 254 BGB entgegengehalten werden. Es ist das Risiko des Schädigers, dass er jemanden verletzt, der konstitutionell besonders anfällig ist. Ebensowenig haben die Beklagten ausreichenden tatsächlichen Vortrag in der Richtung gebracht, dass der Kläger wegen seiner Neurose schuldhaft eine ärztliche (in Betracht käme wohl eine psychiatrische) Behandlung nicht in Anspruch genommen hat, die zu einer Heilung hätte führen können.

5. Unbegründet sind endlich die Angriffe der Revision gegen die Höhe des dem Kläger zugebilligten Schmerzensgeldes. Die wenn auch knappe Begründung des Berufungsgerichts lässt erkennen, dass es die für die Zubilligung der angemessenen Entschädigung nach § 847 BGB wesentlichen tatsächlichen Umstände in seine Wertung einbezogen hat. Zu Unrecht meint die Revision, dem Kläger sei "unter dem Gesichtspunkt der Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes" kaum damit gedient, ein höheres Schmerzensgeld zu erhalten, weil es ihn eher daran hindere, das Unfallereignis angemessen zu verarbeiten. Dem steht schon entgegen, dass der Kläger gerade nicht eine Begehrensneurose entwickelt hat. Ebensowenig ist zu erkennen, dass die sogenannte Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes im Streitfall keine Rolle spielen könne. Auch die Gesamthöhe des ausgeworfenen Schmerzensgeldbetrages ist angesichts des, wenn auch im wesentlichen nur "psychisch vermittelten", Beschwerdebildes und des Lebensschicksals des Klägers keineswegs unangemessen.