Das Verkehrslexikon
Amtsgericht Lübeck Urteil vom 04.01.2012 - 24 C 3763/11 - Zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten eines Autovermieters
AG Lübeck v. 04.01.2012: Zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten eines Autovermieters bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
Das Amtsgericht Lübeck (Urteil vom 04.01.2012 - 24 C 3763/11) hat entschieden:
Zu dem nach § 249 BGB zu ersetzenden Schaden gehören auch die zur Geltendmachung der Ersatzansprüche angefallenen Rechtsanwaltskosten, sofern die Einschaltung eines Rechtsanwaltes aus Sicht des Geschädigten erforderlich und zweckmäßig gewesen ist. Angesichts des ebenfalls gerichtsbekannten Umstandes, dass selbst Rechtskundigen mit Blick auf die komplexe Rechtsprechung zur Höhe von Schadensersatzansprüchen bei Verkehrsunfällen eine korrekte Aussage über die Höhe eines Anspruches oftmals schwer fällt, ist es auch einem Mietwagenunternehmen nicht zuzumuten, in einem von vornherein nicht ganz einfach gelagerten Schadensfall auf die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes bei der Geltendmachung von Ersatzansprüche zu verzichten, um den Vorwurf einer Verletzung der Obliegenheit zur Schadensminderung zu vermeiden.
Siehe auch Anwaltskosten des Unfallgeschädigten als Schadensersatz und Abtretung der Mietwagenkosten
Gründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein restlicher Schadensersatzanspruch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aus §§ 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1, 249 ff. BGB zu, da die Klägerin vorliegend die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwaltes zur Geltendmachung der Ersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 17.01.2011 für zweckmäßig und erforderlich halten durfte.
Zu dem nach § 249 BGB zu ersetzenden Schaden gehören nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 2011, 296) auch die zur Geltendmachung der Ersatzansprüche angefallenen Rechtsanwaltskosten, sofern die Einschaltung eines Rechtsanwaltes aus Sicht des Geschädigten erforderlich und zweckmäßig gewesen ist. Die Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadensersatzanspruches sind danach (nur) dann nicht erstattungsfähig, wenn die Haftung des Schädigers von vornherein nach Grund und Höhe derart offensichtlich ist, dass aus Sicht des Geschädigten kein Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger seiner Ersatzpflicht ohne weiteres nachkommen wird.
Das ist hier nicht der Fall. Bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall handelte es sich nicht um einen derart einfach gelagerten Schadensfall. Zum einen war die Urheberschaft des Wagens der Beklagten für den Schaden und die Frage einer etwaigen anzurechnenden Mithaftung der Klägerin für den Schaden nicht – anders als beispielsweise beim Fall einer Beschädigung eines ordnungsgemäß parkenden Autos – offensichtlich. Zum anderen ist es gerichtsbekannt, dass es insbesondere bei Schadensersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen angesichts der hierzu ergangenen, mittlerweile sehr komplexen und ausdifferenzierten Rechtsprechung häufig zu Einwendungen gegen die Anspruchshöhe kommt, so dass es einem Geschädigten nicht zuzumuten ist, sich damit ohne rechtlichen Beistand auseinanderzusetzen. Schließlich ging es vorliegend bei einem im Raum stehenden Nettoreparaturbetrag von etwa 4.500,-- Euro auch um keinen Bagatellbetrag.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass es sich bei der Klägerin um einen gewerblichen Autovermieter handelt. Angesichts des ebenfalls gerichtsbekannten Umstandes, dass selbst Rechtskundigen mit Blick auf die komplexe Rechtsprechung zur Höhe von Schadensersatzansprüchen bei Verkehrsunfällen eine korrekte Aussage über die Höhe eines Anspruches oftmals schwer fällt, ist es auch einem Mietwagenunternehmen nicht zuzumuten, in einem von vornherein nicht ganz einfach gelagerten Schadensfall auf die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes bei der Geltendmachung von Ersatzansprüche zu verzichten, um den Vorwurf einer Verletzung der Obliegenheit zur Schadensminderung zu vermeiden.
Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 288, 291 BGB, die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.