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Bundesfinanzhof Beschluss vom 27.06.1996 - IV B 69/95 - Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Einnahmen und durchlaufenden Posten

BFH v. 27.06.1996: Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Einnahmen und durchlaufenden Posten


Der Bundesfinanzhof (Beschluss vom 27.06.1996 - IV B 69/95) hat entschieden:
Ist ein Anwalt vorsteuerabzugsberechtigt, hat er gegenüber seinem Auftraggeber für Leistungen, die er erbringt, Umsatzsteuer zu verlangen und diese an das Finanzamt abzuführen. Andererseits kann er Umsatzsteuer, die er selbst für die Inanspruchnahme von Leistungen zahlen muss, als Vorsteuer abziehen.


Siehe auch Anwaltskosten und Umsatzsteuer und Stichwörter zum Thema Rechtsanwaltsgebühren - Anwaltshonorar - Rechtsanwaltskosten


Gründe:

1. Grundsätzliche Bedeutung

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat nicht dargetan, dass die Entscheidung des Streitfalls von der Beantwortung einer Rechtsfrage abhinge, der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Es ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt, dass Vorschüsse, die ein Anwalt von seinen Mandanten erhält, als Betriebseinnahmen zu erfassen sind, wenn er seinen Gewinn nach § 4 Abs.3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt (Entscheidung des Reichsfinanzhofs vom 30. September 1936 VI A 320 und 321/36, RStBl 1937, 94; Senatsentscheidungen vom 2. September 1954 IV 159/53 U, BFHE 59, 266, BStBl III 1954, 314, und vom 25. April 1985 IV S 10/84, BFH/NV 1986, 665). Im Senatsurteil in BFHE 59, 266, BStBl III 1954, 314 wird auch zu der Frage Stellung genommen, wie sich die Abweichung der einkommensteuerlichen Behandlung von der vom Kläger ins Feld geführten früheren umsatzsteuerlichen Praxis erklärt. Ferner ist geklärt, dass die von den Mandanten geschuldeten und vom Rechtsanwalt verauslagten Gerichtskosten, Zeugengebühren etc. in der Regel durchlaufende Posten darstellen und zwar sowohl i.S. des § 4 Abs.3 Satz 2 EStG (Senatsurteil vom 4. Oktober 1984 IV R 180/82, BFH/NV 1986, 215) als auch i.S. des § 10 Abs.1 Satz 5 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1993 (= Satz 4 UStG 1980; BFH-Urteil vom 27. Februar 1989 V B 75/88, BFH/NV 1989, 744). Allerdings kann ein durchlaufender Posten nur angenommen werden, wenn im Zeitpunkt der Vereinnahmung/Verausgabung dem Grunde und der Höhe nach feststeht, dass der Steuerpflichtige in fremdem Namen und für fremde Rechnung gehandelt hat (Senatsurteil vom 30. Januar 1975 IV R 190/71, BFHE 115, 559, BStBl II 1975, 776). Das gilt auch für Vorschüsse. Vorschüsse haben unterschiedlichen Charakter, je nachdem ob sie auf verauslagte Gerichtsgebühren etc. oder auf künftige Rechtsanwaltsgebühren (Leistungsentgelte) gezahlt werden (Fraunholz in Riedel, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, § 17 Rdnr.2). Sie können daher nur dann als durchlaufende Posten angesehen werden, wenn und soweit in den Vorschussanforderungen die auf Rechnung des Mandanten verauslagten Beträge aufgeführt werden. Auch diese Konsequenz ergibt sich zwingend aus der zitierten Rechtsprechung zu Anwaltsvorschüssen einerseits und durchlaufenden Posten andererseits. Art.3 des Grundgesetzes (GG) wird hierdurch schon deshalb nicht verletzt, weil es dem Anwalt frei steht, seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs.1 EStG) zu ermitteln (vgl. auch die Anmerkung zum vorinstanzlichen Urteil von Depping, Deutsche Steuer-Zeitung 1996, 366).

2. Verfahrensfehler

Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das Finanzgericht die Einspruchsbegründung und den Schriftsatz des Klägers vom 2. März 1992 nicht zur Kenntnis genommen hat. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, zumal es nach Art.103 Abs.1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung auseinanderzusetzen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Dezember 1969 2 BvR 320/69, BVerfGE 27, 248, 251). Im Streitfall liegt der Entscheidung des FG naheliegender Weise die --zutreffende-- Überlegung zugrunde, der Umstand, dass die Vorschüsse möglicherweise auch verauslagte Gerichtsgebühren in nicht zu ermittelnder Höhe abgedeckt haben könnten, führe nicht dazu, sie als durchlaufende Posten zu qualifizieren.

Die weiteren Verfahrensrügen sowie die Abweichung von Entscheidungen des BFH sind nicht in zulässiger Weise dargetan. Von einer Begründung wird gemäß Art.1 Nr.6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.



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