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OLG Hamm Urteil vom 03.03.2012 - 6 U 174/10 - Zur Nichtanwendung des Anscheinsbeweises bei einem unklaren Auffahrunfall

OLG Hamm v. 03.03.2012: Zur Nichtanwendung des Anscheinsbeweises bei einem unklaren Auffahrunfall


Das OLG Hamm (Urteil vom 03.03.2012 - 6 U 174/10) hat entschieden:
Wenn bei der Entstehung eines Auffahrunfalls mehrere Möglichkeiten offen bleiben - hier unachtsamer Fahrspurwechsel des Beklagten zu 1) einerseits oder Unaufmerksamkeit des Klägers andererseits - gibt es keinen Anscheinsbeweis für eine dieser Möglichkeiten. Insbesondere genügt nicht, dass eine Möglichkeit wahrscheinlicher ist als die andere.


Siehe auch Anscheinsbeweis und Auffahrunfall und Anscheinsbeweis


Gründe:

I.

Der mit 160 bis 170 km/h fahrende Kläger ist am 17.03.2009 gegen 20.43 Uhr auf der Autobahn 45 bei N auf den in gleicher Richtung fahrenden Pkw des Beklagten zu 1), haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 2), geprallt. Das Fahrzeug des Klägers wurde vorne rechts, dasjenige des Beklagten zu 1) hinten links beschädigt. Streitig ist, ob die Kollision auf der linken oder rechten Fahrspur erfolgt ist.

Das Landgericht hat die auf Schadensersatz zu 100 % gerichtete, in Höhe von 845,-- Euro allerdings zurückgenommene Klage abgewiesen. Der Beklagte zu 1) habe nachgewiesen, dass der Unfall für ihn unabwendbar gewesen sei. Der Beweis des ersten Anscheins spreche gegen den Kläger als Auffahrenden, auch wenn nur ein teilüberdeckter Anstoß vorgelegen habe. Der Anscheinsbeweis sei nicht erschüttert, weil keine Umstände gegeben seien, die einen Spurwechsel des Beklagten zu 1) als nicht fernliegend erscheinen lassen würden.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger nunmehr eine Haftung der Beklagten zu 50 % (3.176,81 Euro Sachschaden und 258,23 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten). Ein Anscheinsbeweis greife nur ein bei beiderseitiger Fahrt in derselben Fahrspur. Das aber sei hier weder unstreitig noch bewiesen. Ein Spurwechsel des Beklagten zu 1) sei zumindest möglich, dafür spreche, dass die Kollision nur teilüberdeckt erfolgt sei. Bei mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten gebe es keinen Anscheinsbeweis. Da unaufklärbar sei, welche Version richtig sei, müsse die Haftungsquote 50 % betragen.


II.

Die Berufung des Klägers ist überwiegend begründet.

Dem Kläger stehen gegen die Beklagten gem. §§ 7, 17 StVG, 115 Abs. 1 VVG Schadensersatzansprüche in Höhe von 2.541,45 Euro zu (Haftungsquote 40 %). Wegen der weitergehenden Forderung bleibt das Rechtsmittel dagegen ohne Erfolg.

1. Die Auffassung des Landgerichts, die Beklagten hätten die Unabwendbarkeit des Unfalls bewiesen, teilt der Senat nicht. Da die Kollision mit einer Überdeckung von nur etwa 40 % erfolgt ist, wie das erstinstanzlich eingeholte Gutachten des Sachverständigen X überzeugend ergeben hat, besteht die ernsthafte Möglichkeit eines vorausgegangenen Spurwechsels des Beklagten zu 1). Einen kleinen Winkel zwischen den weitgehend längsachsenparallel kollidierten Fahrzeugen hat der Sachverständige als darstellbar bezeichnet.

2. Die Beklagten können sich nicht auf einen Anscheinsbeweis zu Lasten des Klägers berufen. Ein Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden setzt voraus, dass die beteiligten Fahrzeuge eine gewisse Zeit hintereinander in einer Fahrspur gefahren sind (vgl. KG, DAR 2006, 322). Das ist hier aber gerade streitig und nicht bewiesen. Der Kläger hat bei seiner Anhörung vor dem Senat durchaus nachvollziehbar angegeben, dass das Fahrzeug des Beklagten zu 1) von der rechten Spur aus immer mehr nach links gekommen sei und schließlich 1 bis 1,50 m auf der linken Spur gewesen sei. Dem gegenüber hat der Beklagte zu 1) das herannahende Fahrzeug des Klägers nach seiner Darstellung erst im Zeitpunkt des Aufpralls bemerkt, der im rechten Fahrstreifen erfolgt sei. Den Angaben des Zeugen M, Beifahrer des Beklagten zu 1), der ausgesagt hat, dass der Beklagte zu 1) auf der rechten Spur gefahren sei, konnte kein Gewicht beigemessen werden, weil er erst durch den Aufprall aufmerksam geworden ist und das Fahrzeug des Beklagten zu 1) durch den Aufprall hinten links nach rechts bewegt worden sein dürfte. Auf der Fahrbahn konnten keine Unfallspuren gesichert werden. Auch der Sachverständige X hat nicht feststellen können, in welcher Fahrspur der Aufprall erfolgt ist. Angesichts des Umstands, dass das Fahrzeug des Klägers nur rechts an der Front und das Fahrzeug des Beklagten zu 1) nur links am Heck beschädigt worden ist, gilt hier nicht mehr der Erfahrungssatz, dass der Auffahrende die Kollision infolge Unaufmerksamkeit verschuldet hat. Es fehlt danach an einem typischen Geschehensablauf, der den Schluss auf ein Verschulden des Klägers zulassen würde. Aus dem von den Beklagten in Bezug genommenen Urteil des BGH vom 30.11.2010, veröffentlicht in r + s 2011, 83 und VersR 2011, 234 folgt nichts anderes.

3. Wenn mehrere Möglichkeiten offen bleiben - hier unachtsamer Fahrspurwechsel des Beklagten zu 1) einerseits oder Unaufmerksamkeit des Klägers andererseits - gibt es keinen Anscheinsbeweis für eine dieser Möglichkeiten. Insbesondere genügt nicht, dass eine Möglichkeit wahrscheinlicher ist als die andere (vgl. BGH NJW-RR 1988, 789).

4. Danach ist beiderseits kein Verschulden nachweisbar. Abzuwägen sind dann die beiderseitigen Betriebsgefahren. Das führt zwar im Regelfall zu der von der Berufung erstrebten Quote von 50 %. Im vorliegenden Fall steht aber fest, dass der Kläger die Richtgeschwindigkeit überschritten hat. Es ist unstreitig, dass der Kläger mit 160 bis 170 km/h gefahren ist. Diese Geschwindigkeit war auch für den Unfall ursächlich, denn die Differenzgeschwindigkeit bei der Kollision hat der Sachverständige X mit ca. 30 km/h ermittelt. Wenn der Kläger also die Richtgeschwindigkeit eingehalten hätte, wäre es nicht zum Unfall gekommen. Die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit ist zwar nicht verboten, sie erhöht aber die Betriebsgefahr.

Der Senat hält aufgrund der Überschreitung der Richtgeschwindigkeit um ca. 30 km/h durch den Kläger im vorliegenden Fall eine Haftungsverteilung von 60 : 40 für angemessen. Der Auffassung der Beklagten, es müsse von einer Haftungsquote von ¾ auf Klägerseite ausgegangen werden, folgt der Senat nicht, weil dies bedeuten würde, dass die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs 3 mal so hoch gewertet würde, wie diejenige des Beklagtenfahrzeugs. Das entspricht nicht den hier vorliegenden Umständen. Sachgerecht ist vielmehr, dass der Kläger 60 % seines Schadens selbst zu tragen hat und nur 40 % von den Beklagten ersetzt verlangen kann.

5. Bei einem unstreitigen Schaden des Klägers von 6.353,63 Euro beläuft sich der zuzusprechende Betrag von 40 % auf 2.541,45 Euro. Der Zinsausspruch hierauf beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Als Nebenforderung stehen dem Kläger auch die geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltskosten in der mit der Berufungsbegründung verfolgten Höhe zu.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708, 713 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision fehlt es an den Voraussetzungen des §§ 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich.














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