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Amtsgericht Ahrensburg Urteil vom 31.10.2011 - 49 C 1179/11 - Zur Einholung mehrerer Angebote vor Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen

AG Ahrensburg v. 31.10.2011: Zur Einholung mehrerer Angebote vor Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen


Das Amtsgericht Ahrensburg (Urteil vom 31.10.2011 - 49 C 1179/11) hat entschieden:
Zum ersatzfähigen Schaden i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB gehören grundsätzlich auch die vom Geschädigten aufgewendeten Kosten zur Begutachtung des Schadens an seinem Fahrzeug. Der Geschädigte kann nach der benannten Norm vom Schädiger jedoch nur diejenigen Kosten ersetzt verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Der Geschädigte muss deshalb vor der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen mehrere Angebote von Sachverständigen einholen.


Gründe:

(unter Verzicht auf den Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO)

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Es kann dahinstehen, ob die Abtretung vom 09.05.11 wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz gemäß §§ 1, 2 RDG, 134 BGB nichtig ist. Jedenfalls hat der Kläger nach den geleisteten Zahlungen gegen die Beklagte keinen weiteren Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten aus §§ 115 Abs. 1 VVG, 7 Abs. 1 StVG.

Zum ersatzfähigen Schaden i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB gehören grundsätzlich auch die vom Geschädigten aufgewendeten Kosten zur Begutachtung des Schadens an seinem Fahrzeug. Der Geschädigte kann nach der benannten Norm vom Schädiger jedoch nur diejenigen Kosten ersetzt verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGH NJW 07, 1450 ff.) Vor der Auftragserteilung an einen Gutachter hat der Geschädigte daher im Grundsatz stets Angebote mehrerer Gutachter einzuholen. Die Sachlage ist insofern vergleichbar mit derjenigen, die vor der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall besteht. Unerheblich ist insofern, ob es auf dem Kraftfahrzeugsachverständigenmarkt ausgesprochene "Unfallersatztarife" gegeben hat bzw. gibt oder nicht. Vom Geschädigten ist stets vor der Beauftragung von Wiederherstellungsmaßnahmen zumindest eine überschlägige Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Maßnahme zu erwarten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.01.2007 (VI ZR 67/06). Danach ist es dem Schädiger und dem Gericht nämlich nur dann verwehrt, eine Preiskontrolle der Sachverständigenkosten vorzunehmen, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt. Eben dies ist indes zwischen den Parteien streitig. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass der Zedent vor der Anmietung Angebote von anderen Sachverständigen eingeholt hat. Für die Angemessenheit der hier geltend gemachten Sachverständigenkosten ist er deshalb beweispflichtig.

Die Beklagte hat die Angemessenheit der geltend gemachten Gutachterkosten durch Vorlage der Liste der BVSK (Anlage B 1, Bl. 26 d.A.) hinreichend substantiiert bestritten. Der Kläger hat indessen keinen Beweis für die Angemessenheit der geltend gemachten Gutachterkosten angetreten. Er ist insofern beweisfällig geblieben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a Abs. 1, 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 3 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in Höhe von 120,- EUR übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten insoweit der Beklagten aufzuerlegen, da sie sich durch die Zahlung des Betrags auf Grundlage des von ihr akzeptierten Tarifs freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.



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