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Amtsgericht Bremen Urteil vom 06.09.2012 - 9 C 258/11 - Zur Bestimmbarkeit der Forderung auf abgetretene Mietwagenkosten

AG Bremen v. 06.09.2012: Zur Bestimmbarkeit der Forderung auf abgetretene Mietwagenkosten


Das Amtsgericht Bremen (Urteil vom 06.09.2012 - 9 C 258/11) hat entschieden:
Die Abtretung des Anspruchs des Geschädigten auf Erstattung der Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall ist unwirksam, wenn die abzutretende Forderung nicht hinreichend bestimmt umschrieben wird. Zu fordern sind konkrete Angaben zum Unfalltag, Unfallort und der Person des Unfallgegners bzw. dem amtlichen Kennzeichen des gegnerischen Fahrzeugs.


Tatbestand:

Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht weitere Zahlung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall.

Am 02.12.2010 verunfallte die Zedentin und Geschädigte Frau Andrea L... „in Bremen“ mit einem/einer Versicherungsnehmer/in der Beklagten.

Während der Reparaturzeit wurde der Geschädigten ein Mietfahrzeug zur Verfügung gestellt. Die Klägerin berechnete für 26 Tage Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 2.003,37 €; die Beklagte zahlte hierauf 820,00 €.

Mit Erklärung vom 03.12.2010 unterzeichnete die Geschädigte eine Reparaturkosten-Übernahmebestätigung einschließlich Zahlungsanweisung und Abtretung (Bl. 8 d.A.); überdies schlossen die Zedentin und die Klägerin am 12.10.2011 eine Abtretungsvereinbarung (Bl. 121 d.A.).

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie hinsichtlich des auf 100-prozentige Erstattung der Mietwagenkosten gerichteten Schadenersatzanspruchs aktivlegitimiert sei. Die Reparatur des Fahrzeugs habe tatsächlich 26 Tage in Anspruch genommen. Die Höhe des Ersatzanspruchs bemesse sich nach der Schwacke-Liste.

Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.183,37 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2011 sowie weitere EUR 130,50 an vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Abtretung bereits wegen Verstoßes gegen das RDG unwirksam sei. Sie trägt vor, dass sich im Rahmen des Unfallereignisses die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Zedentin verwirklicht habe. Die Reparatur hätte binnen 3 Tagen ausgeführt werden können. Die geltend gemachten Mietwagenkosten seien auch deshalb übersetzt, weil der Bemessung des Schadens die Liste des Frauenhofer Instituts zugrunde zu legen sei. Tatsächlich hätte die Zedentin für 26 Tage vor Ort zu einem Preis von unter 1.000,00 € ein Fahrzeug zum Normaltarif anmieten können.

Das Gericht hat mit Verfügung vom 15.06.2011 und in den Terminen vom 15.09.2011 und 02.08.2012 auf bestehende Zweifel hinsichtlich der Aktivlegitimation hingewiesen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin ist nicht aktivlegitimiert. Ein wirksamer Abtretungsvertrag ist zwischen der Geschädigten und der Klägerin nicht geschlossen worden. Es besteht mithin kein Zahlungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten aus §§ 823, 249, 398 BGB, 7, 18 StVG, 115 VVG.

Der Bundesgerichtshof (BGH NJW 2012, 1005) hat unlängst ausgeführt, dass eine Abtretung nur wirksam ist, „wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist.“ In dem zu entscheidenden Fall bejahte der Bundesgerichtshof die Wirksamkeit der Abtretung, „weil nur die Schadensersatzansprüche auf Erstattung der Mietwagenkosten nach dem konkret benannten Schadensereignis abgetreten wurden [...] Eine Bezifferung des Schadensersatzanspruchs war im Zeitpunkt der Abtretungserklärung weder möglich noch erforderlich.“

Die hinreichende Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderung ist Voraussetzung für eine wirksame Abtretung (BGH NJW 2011, 2713). Um dem Bestimmbarkeitserfordernis zu genügen, ist es erforderlich, in der Abtretungserklärung den Umfang der von der Abtretung erfassten Forderungen der Höhe und der Reihenfolge nach aufzuschlüsseln.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts liegt setzt ein konkret benanntes Schadensereignis im Sinne der BGH-Rechtsprechung jedenfalls voraus, dass neben dem Unfalltag auch der Unfallort und die Person des Unfallgegners bzw. das amtliche Kennzeichen des gegnerischen Fahrzeugs bezeichnet wird. Schließlich leitet sich die Passivlegitimation der in Anspruch genommenen Versicherung lediglich mittelbar aus § 115 VVG ab; die in Anspruch genommene Versicherung ist niemals unfallbeteiligt. Denkbar ist es jedoch, dass an einem Unfall mehrere Personen, unter Umständen sogar mehr als 2 Kraftfahrzeuge beteiligt sind. Im Zuge der Abtretung muss daher klargestellt werden, welches Rechtsverhältnis zwischen welchen Beteiligten betroffen sein soll.

Die Klägerin hat zur Person des Unfallgegners bzw. Versicherungsnehmers nicht vorgetragen. Vortrag zum Unfallereignis oder zum Unfallort (Straße?) erfolgte nicht, auch der Postleitzahlbezirk der Unfallstelle wurde nicht bezeichnet. Zum Unfalldatum wurde in der Klageschrift nicht vorgetragen, dieses Datum ergab sich lediglich aus einer Anlage.

Die Abtretungserklärung vom 03.12.2010 (Bl. 8 d.A.) stellt zwar ausschließlich auf die Position „Erstattung der Mietwagenkosten“ ab. Der Zessionar wurde in der dafür vorgesehenen Spalte jedoch nicht eingetragen („aus dem unten bezeichneten Schadensereignis an die Firma und Fax-Nummer“). Das Unterschriftsfeld des Zessionars („Wir nehmen die Abtretung an (Autovermieter)) wurde nicht gezeichnet. Die Spalte „Unfallort“ wurde nicht ausgefüllt; Angaben zur Art des Unfalls erfolgten trotz vorgesehener Ankreuzkästchen bzw. Leerspalte ebenso wenig wie weitere Angaben zur „Uhrzeit“ des Unfalltags 02.12.2010. Das Amtliche Kennzeichen des beteiligten Schädigerfahrzeugs wurde trotz vorgesehener Leerspalte nicht angegeben. Das Bestätigungsfeld des Versicherers wurde überhaupt nicht ausgefüllt und auch nicht gezeichnet.

Aus den Angaben des Formulars lässt sich somit nicht auf die abzutretende (künftige) Forderung schließen. Es fehlt im Übrigen am Abschluss eines – auch dinglich wirkenden - Abtretungsvertrags (§ 398 BGB), der eine zeitnahe (§ 147 BGB) Annahmeerklärung des Zessionars voraussetzt. Ob der Abtretungsvertrag als Abtretung erfüllungshalber (und nicht an Erfüllungs statt) gemäß § 134 BGB i.V.m. § 5 RDG unwirksam wäre, kann somit dahinstehen.

Auch die Abtretungsvereinbarung vom 12.10.2011 (Bl. 121 d.A.) ist nicht hinreichend bestimmt. Der Unfallort wird ebenso wenig wie der Unfallgegner bzw. das Fahrzeug des Unfallgegners bezeichnet. An die Bestimmtheit des abzutretenden Anspruchs sind in diesem Fall auch strengere Anforderungen zu stellen. Denn zum Zeitpunkt der (zweiten) Abtretungserklärung betraf der Abtretungsvertrag keine in der Zukunft liegende – und daher zwangsläufig nur hinreichend bestimmbare – Forderung; vielmehr waren die Mietwagenkosten bereits vollumfänglich angefallen und auch abgerechnet worden. Die abzutretende Forderung hätte also unschwer beziffert werden können.

Die Mängel der Bestimmtheit lassen sich auch durch ergänzenden Parteivortrag nicht heilen. Wo und mit wem sich der Unfall seinerzeit wie ereignete, bleibt unklar. Der der Rechtskraft fähige Lebenssachverhalt im Sinne der §§ 261, 253 ZPO steht damit nicht fest.

Somit kann dahinstehen, ob die (zweite) Abtretung gemäß § 134 BGB i.V.m. § 5 RDG unwirksam war, weil die Haftungsquote zwischen den Parteien streitig gestellt wurde.

Das Gericht weist darauf hin, dass die Klage auch in der Sache abweisungsreif erscheint: Im Zweifel orientiert sich der erstattungsfähige Schaden der Höhe nach am Mittelwert der Schwacke- und der Frauenhoferliste (vgl. LG Bremen, MDR 2012, 708); denn die seinerzeit in Bremen üblichen Durchschnittstarife dürften im Nachhinein nicht mehr präzise zu ermitteln sein. Vorliegend wurden bereits 820,00 € geleistet. Nach dem Parteigutachten Carexpert vom 09.12.2010 (Bl. 71 d.A.) soll der Reparaturschaden von 2.769,14 € eine Reparaturdauer von lediglich 3 Tagen (!) erfordert haben. Zwar wurde diese Behauptung streitig gestellt. Aus der von der Klägerseite zur Akte gereichten Tobro-Beleganzeige (Bl. 103 d.A.) ergibt sich jedoch, dass zwischen dem 10.12.2010 und dem 22.12.2010 offenbar überhaupt keine Arbeiten an dem in der Werkstatt befindlichen PKW der Zedentin vorgenommen wurden. Zuvor wurde vom 06.12.2010 an gearbeitet; sodann wurden Arbeiten bis zum 27.12.2010 ausgeführt. Erläutert wurde diese Arbeitspause nicht. Die Klägerseite trug zu der (prognostizierten) Reparaturdauer auf Basis eines eingeholten Schadensgutachtens nicht vor.

Mangels Hauptforderung bestehen keine Nebenforderungen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 ZPO.