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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil vom 03.09.2012 - 3 K 331/12.NW - Zur Anordnung einer MPU nach Cannabiskonsum im Hinblick auf den Gebrauch von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen

VG Neustadt v. 03.09.2012: Zur Anordnung einer MPU nach Cannabiskonsum im Hinblick auf den Gebrauch von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen


Das Verwaltungsgericht Neustadt (Urteil vom 03.09.2012 - 3 K 331/12.NW) hat entschieden:
Die Fahrerlaubnisbehörde darf von einem Kraftfahrer, der unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat, auch im Hinblick auf die Eignung zum Führen erlaubnisfreier Fahrzeuge die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangen.


Siehe auch Nutzungsverbot für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge und Stichwörter zum Thema medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)


Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen das Verbot des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge.

Die Beklagte erhielt am 26. Mai 2011 durch Mitteilung des Polizeipräsidiums B. – Kenntnis davon, dass der Kläger im Rahmen einer Verkehrskontrolle angehalten und bei ihm deutliche Anzeichen festgestellt wurden, die auf den Einfluss von Betäubungsmitteln hindeuteten. Nachdem der Kläger zunächst jeglichen Konsum von Betäubungsmitteln geleugnet hatte, reagierte ein auf freiwilliger Basis durchgeführter Urintest positiv auf die Stoffgruppe THC. In einer bei dem Kläger entnommenen Blutprobe ermittelte das Institut für Rechtsmedizin – Universitätsmedizin M.. – nach einer toxikologischen Untersuchung einen THC-Wert von 5,4 ng/ml und eine THC-Carbonsäure von 45 ng/ml. Laut Gutachter wiesen die festgestellten Cannabinoidkonzentrationen auf eine engfristige Cannabisaufnahme hin. Ein aktueller Cannabiseinfluss zum Blutentnahmezeitpunkt sei anzunehmen.

Die Beklagte forderte daraufhin mit Schreiben vom 1. August 2011 den Kläger auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Klärung von Eignungszweifeln beizubringen. Unter Hinweis auf den geschilderten Vorfall hätten sich bei ihr Eignungsbedenken hinsichtlich seiner Eignung zum Führen von Fahrzeugen ergeben. Bei den heutigen Verkehrsverhältnissen sei die Belassung einer Fahrberechtigung zum Führen von Fahrzeugen (Kraftfahrzeuge, Mofa, Fahrräder u. a.) im Interesse der Allgemeinheit nur dann vertretbar, wenn der Inhaber keine körperlichen oder charakterlichen Mängel aufweise, durch die die Eignung zum Führen von Fahrzeugen beeinträchtigt oder ausgeschlossen werde. Aus diesem Grunde werde die Beibringung eines Gutachtens gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 Fahrerlaubnisverordnung – FeV – i. V. m. § 2 Abs. 4 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – gefordert. Der Gutachter solle zu der Fragestellung „Liegen aufgrund der im medizinischen Teil des Gutachtens erhobenen Befunde körperliche und/oder geistige Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Fahrzeuges in Frage stellen?“ und zu der Frage, ob der Kläger zukünftig ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis führen werde, Stellung nehmen. Zur Vorlage des Gutachtens wurde dem Kläger eine Frist bis spätestens 4. Oktober 2011 eingeräumt. Er wurde darauf hingewiesen, dass von seiner Nichteignung zum Führen von Fahrzeugen gemäß § 11 Abs. 8 FeV ausgegangen werde, wenn er das Gutachten nicht beibringe.

Der Kläger erklärte am 11. August 2011 sein Einverständnis zur Beibringung des Gutachtens und benannte als Gutachterstelle C. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 12. August 2011 der Begutachtungsstelle die Unterlagen des Klägers zugesandt hatte, sandte C. mit Schreiben vom 22. September 2011 die ihr überlassene Führerscheinakte des Klägers an die Beklagte zurück und verwies darauf, wegen weiterer Auskünfte zum Untersuchungsauftrag möge sich die Beklagte an den Kläger halten.

Mit Schreiben vom 30. September 2011 forderte die Beklagte den Kläger auf, das erstellte Gutachten bis zum 12. Oktober 2011 vorzulegen, ansonsten müsse sie gemäß § 11 Abs. 8 FeV die Fahrerlaubnis entziehen und das Führen von Fahrzeugen untersagen, da sie dann davon ausgehe, dass er einen eignungsausschließenden Mangel verbergen wolle.

Der Kläger verzichtete daraufhin am 4. Oktober 2011 auf die Belassung der Fahrerlaubnis.

Mit Verfügung vom 5. Oktober 2011 untersagte die Beklagte dem Kläger das Führen von Fahrzeugen (Ziffer 1 des Bescheides). Unter Ziffer 3 ordnete sie die Einziehung der Prüfbescheinigung für Mofas an, die der Kläger sofort nach Zustellung der Verfügung, spätestens aber drei Tage nach der Zustellung abzuliefern habe. Für den Fall der nicht fristgerechten Ablieferung der Prüfbescheinigung drohte sie ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 € an (Ziffer 4 und 5).

Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch begründete der Kläger persönlich damit, dass er keine Prüfbescheinigung für Mofas besitze, eine solche demzufolge auch nicht eingezogen werden könne. Die in dem Bescheid aufgeführten Gründe seien auch teilweise unrichtig und spekulativ. Es sei sein gutes Recht, das Gutachten nicht vorzulegen, genauso überhaupt eines anfertigen zu lassen, da er der Auftraggeber dieses kostenpflichtigen Gutachtens sei. Er behalte sich das Recht vor, zu gegebener Zeit das Gutachten vorzulegen, sollte er dies als sinnvoll erachten. Würde die Beklagte ihm die Unkosten erstatten, würde er das Gutachten selbstverständlich umgehend vorlegen. Da das Gutachten kurzfristig erzwungen worden sei, habe er sich relativ unvorbereitet und unmittelbar nach seiner Arbeit der Begutachtung unterziehen müssen. Dementsprechend sei er nicht in der besten Verfassung gewesen. Aus dem Gutachten gehe unter anderem hervor, dass ohne einen entsprechenden Abstinenznachweis kein positives Gutachten erstellt werden könne. Es sei somit absolut sinnlos gewesen, dieses Gutachten anfertigen zu lassen. Es sei eine absolute Farce. Es gebe eventuell keinen festgestellten Mangel, der seine Fahreignung zwingend ausschließe, noch lasse er Verantwortungsbewusstsein vermissen. Auch habe er nicht in einer Vorsprache erklärt, dass das Gutachten negativ ausgefallen sei. Er habe lediglich gesagt, es sei nicht vollkommen positiv, ohne weitere Angaben gemacht zu haben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Februar 2012 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Gegen den am 9. März 2012 zugestellten Widerspruchsbescheid und den Ausgangsbescheid hat der Kläger am 5. April 2012 Klage erhoben. Zur Klagebegründung wird vorgetragen:

Die verfahrensgegenständliche Verfügung sei rechtswidrig, da kein Anlass bestehe, an der Eignung des Klägers zum Führen erlaubnisfreier Fahrzeuge zu zweifeln. Weder die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU), noch die darauf beruhende Versagungsverfügung seien rechtmäßig. Die Auffassung der Beklagten, die Verfügung könne auf § 3 Abs. 2 i. V. m. § 14 FeV gestützt werden, sei unzutreffend. Nach § 3 Abs. 2 FeV fänden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen würden, dass der Führer eines Fahrzeugs oder eines Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet sei. Nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz seien demgemäß eine MPU-Anordnung und eine darauf gestützte Untersagung des Führens erlaubnisfreier Fahrzeuge nur unter eingeschränkten Möglichkeiten zulässig. Andernfalls würde gegen den verfassungsmäßigen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das aus Artikel 3 Grundgesetz folgende Differenzierungsgebot verstoßen. Das OVG Rheinland-Pfalz habe ausdrücklich festgehalten, dass der Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen von Entscheidungen nach § 3 Abs. 2 FeV ein Auswahlermessen eingeräumt sei, weshalb die Anordnung einer MPU in der Regel unverhältnismäßig sei. Insbesondere fordere das OVG Rheinland-Pfalz, zur Anordnung einer MPU sei notwendig, dass Anhaltspunkte gerade für ein fehlendes Trennungsvermögen zwischen dem Führen eines erlaubnisfreien Fahrzeugs und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkohol- bzw. BTM-Konsum gegeben sein müsse. Es sei eine „nachhaltige und konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit“ erforderlich. Es sei mithin offensichtlich, dass auch vorliegend entsprechend dieser Rechtsprechung keine MPU habe angeordnet werden dürfen, da der Kläger niemals unter dem Einfluss von Cannabis ein erlaubnisfreies Fahrzeug geführt habe.

Auch ließen die bei ihm im März 2011 gemessenen Blutwerte in keiner Weise auf einen starken oder regelmäßigen Konsum schließen, denn der THC-Wert liege relativ nahe bei dem Wert der Grenzwertkommission und der THC-Cannabinol-Wert sei deutlich geringer als 75 ng/ml, der regelmäßigen Konsum indizieren könne. Aufgrund des der Beklagten somit eingeräumten Auswahlermessens hätte diese allenfalls weniger einschneidende und kostspielige Maßnahmen als die Anordnung einer MPU ergreifen dürfen. Der Kläger habe in seiner Widerspruchsbegründung ausdrücklich darauf hingewiesen, er konsumiere kein Cannabis mehr. Insoweit hätte es nahe gelegen, die Vorlage eines BTM-Screenings zu fordern. Es entspreche herrschender Meinung, dass es zur Untersagung des Führens erlaubnisfreier Fahrzeuge zumindest im Grundsatz erforderlich sei, dass der Betroffene ein erlaubnisfreies Fahrzeug unter BTM-Einfluss oder erheblichem Alkoholeinfluss geführt habe. Dies verkenne die Beklagte, wenn sie ausführe: Die Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz beruhe auf einer Mindermeinung. Die von der Beklagten zitierten Entscheidungen seien hier nicht einschlägig. Die zitierte Entscheidung des VGH München (Beschluss vom 1. September 2008 – 11 CS 08.1188 –) habe einen Sachverhalt betroffen, in dem der Betreffende ein Mofa unter deutlichem Einfluss von THC geführt habe. Die Entscheidung des OVG Lüneburg (Beschluss vom 1. April 2008 – 12 ME 35/08 –) habe einen Fahrradfahrer mit einer BAK von 2,16 ‰ betroffen. Die Entscheidung des VG Hannover (Beschluss vom 21. Dezember 2007 – 9 B 4217/07 –) habe einen Radfahrer betroffen, der unter starkem Einfluss von Alkohol und BTM das Rotlicht einer Fußgängerampel überfahren habe und schwer drogenabhängig gewesen sei.

Schließlich sei die Anordnung einer MPU aufgrund fehlender Geeignetheit i. S. d. verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausgeschlossen. Der Gegenstand einer MPU sei durch das Gesetz gemäß §§ 11, 13 und 14 FeV sowie durch Anlage 4 zur FeV definiert und festgeschrieben. Auf dieser Grundlage würden weiterhin psychologische Kataloge herausgearbeitet, die die MPU als ein Verfahren zur Prüfung der Kraftfahreignung voraussetzten und weiter beschrieben. Es handele sich insoweit um die Begutachtungsleitlinie zur Kraftfahreignung sowie um die wiederum darauf fußenden Beurteilungskriterien. Dies bedeute, dass es keine Maßstäbe für eine MPU außerhalb des Bereichs der Beurteilung der Kraftfahreignung gebe. Soweit vorliegend die Fragestellung der MPU auf das Führen auch erlaubnisfreier Fahrzeuge bezogen sei und somit erweitert werde, sei von dem MPU-Gutachter keine tragfähige Begutachtung zu erwarten. Jedem MPU-Gutachter fehlten hier tragfähige Beurteilungskriterien. Dies müsse umso mehr gelten, wenn hier vorliegend THC-Konsum im Raum stehe, da nach der bekannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen von THC-Konsum wesentlich differenzierter vorzugehen sei als bei dem Konsum harter Drogen.

Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass der Begriff der erlaubnisfreien Fahrzeuge eine derartige Vielzahl von Fortbewegungsmitteln erfasse, dass eine sinnvolle Untersuchung per se unmöglich sei. Nach der allgemeinen Definition, dass Fahrzeuge zur Ortsveränderung bestimmte Fortbewegungsmittel zwecks Beförderung von Personen oder Gütern seien, fielen auch beispielhaft Kickboards, andere Fußroller, sogenannte Segways, Schiebe- und Greifreifenrollstühle, elektrisch betriebene Rollstühle, Rodelschlitten, Golf Caddys u.s.w. darunter. Es liege auf der Hand, dass die Eignung zum Führen solch unterschiedlicher Fahrzeuge nur nach ebenso unterschiedlichen Kriterien beurteilt werden könne. Ein Greifreifenrollstuhl z. B. könne sicherlich auch noch bei relativ hohem Alkohol- bzw. BTM-Einfluss geführt werden anders als z. B. ein Segway, der ein gerüttelt Maß an Gleichgewichtssinn voraussetze. Weiterhin sei es schlicht absurd, bei einem Erwachsenen die charakterliche Eignung zum Führen eines Kinderdreirades zu prüfen, da der Erwachsene aufgrund seiner Körpergröße regelmäßig daran gehindert sei, ein solches Fahrzeug zu führen. Mithin sei die vorliegende Fragestellung der MPU-Anordnung derart unbestimmt, dass sie letztlich als ungeeignet erscheinen müsse, irgendeinen Erkenntnisgewinn zu zeitigen.

Nachdem die Beklagte die Ziffern 3 bis 5 (Vorlage einer Mofa-Prüfbescheinigung) des angefochtenen Bescheides aufgehoben hat, beantragt der Kläger,
Ziffer 1 des Bescheides der Beklagten vom 5. Oktober 2011 sowie den Widerspruchsbescheid vom 29. Februar 2012 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte und der zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, sowie die Niederschrift vom 3. September 2012 verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die angefochtene Untersagung des Führens von (fahrerlaubnisfreien) Fahrzeugen auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 1y) des Straßenverkehrsgesetzes – StVG – i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV – ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).

Die Beklagte hat zu Recht unter Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides das Führen von erlaubnisfreien Fahrzeugen nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV untersagt. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von Fahrzeugen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen, wenn jemand sich als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet hierzu erweist. § 3 Abs. 2 FeV verweist für den Fall des Bestehens von Eignungszweifeln auf die Bestimmungen der §§ 11 bis 14 FeV. Zwar sind die Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV nach § 3 Abs. 2 FeV nur entsprechend anwendbar. Dies beruht indessen darauf, dass die Regelungen der §§ 11 bis 14 FeV dem Wortlaut nach nur auf die (Erst-)Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis Anwendung finden. Werden bei bestehender Fahrerlaubnis nachträglich Eignungsbedenken bekannt, so finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung (vgl. § 46 Abs. 3 FeV). Da bei fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen eine Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist, kommt hier bei bestehenden Eignungszweifeln nur eine entsprechende Anwendung der §§ 11 bis 14 FeV in Betracht (BayVGH, Beschluss vom 28. Dezember 2010 – 11 CS 10.2095 –, juris, Rn. 15).

Die Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV, der allgemein auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV verweist, ist auch sachgerecht. Denn es geht sowohl beim Führen fahrerlaubnisfreier als auch fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge um eine Teilnahme am Straßenverkehr und die dafür erforderliche Umsicht, Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit. Das Gefährdungspotential, das hierbei z. B. durch unerwartete Reaktionen oder unkontrolliertes Fahrverhalten auf der Fahrbahn von dem ungeeigneten Fahrer eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs (z. B. Mofa, Fahrrad) ausgehen kann, rechtfertigt es, auch an die Fahreignung für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge diesen Maßstab anzulegen (vgl. VG München, Beschluss vom 11. Mai 2010 – M 6a S 10.1059 –, juris, Rn. 37f.).

Aus der Weigerung, ein nach den genannten Vorschriften zum Zwecke der Klärung der Geeignetheit zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge angefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, darf aber nur dann nach § 3 Abs. 2 i. V. m. § 11 Abs. 8 FeV auf die Ungeeignetheit eines Fahrzeugführers geschlossen werden, wenn die Gutachtensanordnung rechtmäßig war.

Die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung vom 1. August 2011 ergibt sich hier aufgrund des bei dem Kläger als Kraftfahrzeugführer festgestellten Cannabiskonsums aus § 3 Abs. 2 i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV. Danach kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangt werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Fahreignung begründen. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger vor.

Im Falle des Klägers ist von einem gelegentlichen und nicht von einem erst- und einmaligen Cannabiskonsum Mitte März 2011 auszugehen. Laut polizeilichem Einsatzbericht des Polizeipräsidiums B. räumte der Kläger im Zusammenhang mit der Verkehrskontrolle am 15. März 2011 häufigeren Drogenkonsum ein, ohne allerdings konkretere Angaben hierzu zu machen. In der mündlichen Verhandlung des Gerichts hat der Kläger erklärt, dies sei eine Zusammenfassung seiner damaligen Aussage gewesen; die Wortwahl stamme von den Polizeibeamten. Er könne sich nicht mehr an seine genauen Worte gegenüber den Polizeibeamten erinnern. Gründe für eine nicht korrekte Wiedergabe der klägerischen Einlassungen durch die Polizeibeamten kann das Gericht nicht erkennen und solche werden von dem Kläger auch nicht geltend gemacht. Zu seinen damaligen Drogenkonsumgewohnheiten ließ sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung des Gerichts nicht ein. Dem Inhalt der Führerscheinakte des Klägers ist allerdings zu entnehmen, dass diesem der Umgang mit Marihuana keineswegs fremd ist (vgl. Strafanzeige des Polizeipräsidiums D. – vom 17. März 2005, Tgb.-Nr.). Zudem beruft sich der Kläger nicht ausdrücklich auf einen erstmaligen Cannabiskonsum Mitte März 2011. Von einem verkehrsauffällig gewordenen Fahrerlaubnisinhaber kann und muss aber erwartet werden, dass er sich ausdrücklich auf einen lediglich einmaligen Cannabiskonsum beruft und die Umstände dieser probeweisen Drogeneinnahme substantiiert – unter genauer Schilderung der konkreten Einzelumstände des Konsums – und glaubhaft, gegebenenfalls auch nachprüfbar darlegt. Denn ein Zusammentreffen von erstmaligem – „experimentellem“ – Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter verkehrssicherheitsrelevanter Einwirkung der bislang noch zu keiner Zeit „ausprobierten“ Droge und dem entsprechenden Auffälligwerden im Rahmen einer polizeilichen Verkehrskontrolle trotz der nur geringen Dichte der Verkehrsüberwachung durch die Polizei ist kaum ernsthaft in Betracht zu ziehen. Die Tatsache eines Schweigens zur Frage der Häufigkeit des Cannabisgenusses rechtfertigt somit nicht die Annahme einer nur vereinzelten Cannabisaufnahme (so OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. Februar 2012 – 10 D 11493/11 –). Demzufolge ist von einem – zumindest – gelegentlichen Cannabiskonsum des Klägers in dem hier in Rede stehenden Zeitraum auszugehen.

Mit dem bei dem Kläger festgestellten Cannabiskonsum (THC-Wert von 5,4 ng/ml) und dem Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss (siehe S. 2 des Toxikologischen Befunds des Instituts für Rechtsmedizin – Universitätsmedizin Mainz – vom 5. Mai 2011) als weitere Tatsache im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV lagen die Voraussetzungen zur Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auch im Hinblick auf die Eignung, ein erlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, vor.

Die entsprechende Anwendung des § 14 FeV entspricht auch unter Berücksichtigung des Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz – GG – dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Fortbewegung mit einem erlaubnisfreiem Verkehrsmittel ist nach § 1 FeV zwar grundsätzlich voraussetzungslos allen Personen, z. B. kleineren Kindern, erlaubt und kann für den Personenkreis, der über keine Fahrerlaubnis verfügt, von wesentlicher Bedeutung für seine persönliche Bewegungsfreiheit sein. Entsprechend ihrer unterschiedlichen Betriebsgefahren stuft der Gesetzgeber die Zulassung der verschiedenen Fahrzeuge zum Straßenverkehr ab, indem er die Nutzung von Kraftfahrzeugen einer Fahrerlaubnispflicht, die Nutzung von Mofas einer Prüfberechtigung unterwirft und alle sonstigen Fahrzeuge ohne weiteres zulässt. Vor diesem Hintergrund muss die Verkehrsbehörde bei jeder Einschränkung der Fortbewegung mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit in besonderem Maße das Spannungsverhältnis berücksichtigen, das zwischen dem Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs einerseits und dem Interesse des betroffenen Fahrzeugführers andererseits besteht, mit einem nicht motorisierten Fortbewegungsmittel am Straßenverkehr teilzunehmen. Dies gilt bereits für Aufklärungsmaßnahmen wie die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, welches erheblich in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingreift.

Dies gilt grundsätzlich auch für die Aufforderung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Das von einem unter Drogeneinfluss – hier: Cannabiseinfluss – im Straßenverkehr auffällig gewordenen Fahrzeugführer ausgehende Gefahrenpotential rechtfertigt die Gutachtensanforderung. Der Einfluss von Cannabis wirkt sich nämlich auf die zum Führen eines erlaubnisfreien Fahrzeugs erforderlichen Fähigkeiten aus. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich die durch den Drogenkonsum bedingten normabweichenden körperlichen Zustände im Einzelfall schon konkret auf die festgestellten fahrerischen Fähigkeiten ausgewirkt haben. Es genügt vielmehr, dass sich physische Veränderungen bzw. zutage getretene Koordinationsprobleme abstrakt auf das Fahrverhalten auswirken können. Dass Störungen der Feinmotorik bzw. der räumlichen Koordination zu Fahrfehlern und Antriebssteigerungen, die zu einer erhöhten Risikobereitschaft verleiten können, nicht nur bei Kraftfahrern, sondern auch bei Führern von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen – wie z.B. einspurigen Fahrzeugen – führen können, liegt auf der Hand. Dasselbe gilt für eine starke Erweiterung der Pupillen, die zu einer Herabsetzung der allgemeinen Sehschärfe und zu einer erhöhten Blendungsempfindlichkeit und – zumindest unter bestimmten Lichtverhältnissen – einer Beeinträchtigung des Sehvermögens führt. Extrem geweitete Pupillen können zudem zu Fehleinschätzungen von Entfernungen und damit insbesondere von Fahrzeugabständen führen, was gefährliche Verkehrssituationen hervorrufen kann (grundlegend hierzu: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Januar 2004 – 7 A 10206/03 –, DAR 2004, 413; BayVGH, Beschluss vom 25. Januar 2006 – 11 CS 05.1711 –, DAR 2006, 407; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Januar 2012 – 16 A 2075/11 –, juris). Im konkreten Einzelfall ist die Wirkung von Cannabis zudem nur schwer einschätzbar. Das OVG Rheinland-Pfalz (a.a.O.) verlangt daher in Anknüpfung an den durch die Grenzwertkommission am 20. November 2002 festgesetzten Grenzwert, wenn der Fahrerlaubnisinhaber 1,0 ng THC pro ml Blut bei der Fahrt aufgewiesen hat, dass bei dem Fahrer cannabisbedingte Beeinträchtigungen aufgetreten sind, die im Allgemeinen Auswirkungen auf die Sicherheit des Straßenverkehrs haben. Solche Beeinträchtigungen – wie sie oben dargelegt wurden – sollten zur Sicherung ihres Nachweises und der erforderlichen Objektivität zusätzlich zu den Feststellungen der kontrollierenden Polizeibeamten durch den die Blutprobe entnehmenden Arzt dokumentiert werden.

Im vorliegenden Fall überschritt der bei dem Kläger ermittelte THC-Wert mit 5,4 ng/ml weit den Wert von 1,0 ng/ml. Zwar konnten keine Beeinträchtigungen des Klägers mit Ausnahme einer erweiterten Pupillengröße, die die oben geschilderten Auswirkungen haben kann, und einem Lidflattern festgestellt werden. Dies beruhte aber allein auf der Weigerung des Klägers, entsprechende Tests durchzuführen (siehe ärztlicher Untersuchungsbericht vom 15. März 2011).

Ob im Falle des Klägers eine Ausnahme anzuerkennen ist, weil in seiner Person Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Fahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind, kann ohne die angeordnete Begutachtung nicht beurteilt werden. Beispielhaft sind in Satz 1 der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV besondere menschliche Veranlagung, Gewöhnung, besondere Einstellung oder besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen genannt, durch die eine Kompensation, z. B. der drogenbedingten Einschränkungen, erfolgen kann. Es obliegt insoweit dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelfallvermutung rechtfertigen sollen. Das Vorliegen eines solchen geltend gemachten Ausnahmefalls kann nach Satz 2 der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV dann durch eine medizinisch-psychologische Begutachtung im Einzelfall geklärt werden. Vorliegend fehlt hierzu, d. h. einem Ausnahmefall, jeglicher Vortrag des Klägers.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine medizinisch-psychologische Begutachtung auch das geeignete Mittel, die Frage der Eignung zum Führen von Fahrzeugen zu klären. Die Klärung des Drogenkonsummusters sowie die Frage, ob Drogenabstinenz erforderlich ist und eine eventuell erforderliche Drogenabstinenz auf einer auch in Zukunft tragfähigen Basis beruht, oder der Betreffende die Trennung von Drogenkonsum und dem Führen eines Fahrzeugs gewährleisten kann, also ein Einstellungswandel hinsichtlich der Drogenproblematik und der Teilnahme am Straßenverkehr eingetreten ist, unterscheidet sich keineswegs von den gleichlautenden Fragestellungen in Bezug auf die Kraftfahreignung. Denn der Einfluss von Drogen auf den menschlichen Organismus unterliegt unabhängig von der Art des zu führenden Fahrzeugs prinzipiell denselben Gesetzmäßigkeiten. Aus diesem Grund sah sich das OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 15. April 2011 – 10 A 10894/10.OVG –) auch durchaus in der Lage, ein medizinisch-psycho-logisches Gutachten zu der Frage einzuholen, ob ein Betroffener „auch zukünftig ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird….“ (Hervorhebung durch das erkennende Gericht).

Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen für andere Verkehrsteilnehmer ausgehende Gefahr nicht in demselben Umfang wie bei Kraftfahrern besteht. Zu vernachlässigen ist die Gefahr von Unfällen durch ungeeignete Fahrzeugführer deshalb aber nicht. Sie existiert in erheblichem Maße zum Beispiel dann, wenn motorisierte Verkehrsteilnehmer wegen des unkontrollierten Verhaltens eines fahruntüchtigen z. B. Radfahrers unvorhersehbar ausweichen müssen und mit anderen Fahrzeugen oder Personen kollidieren. Dies gilt umso mehr, als bei solchen Fahrzeugführern wegen des nicht ausreichend vorhandenen Problembewusstseins die Wahrscheinlichkeit weiterer zukünftiger Fahrten mit einem fahrerlaubnisfreien Fahrzeug höher sein dürfte als mit dem Kraftfahrzeug. Es besteht nämlich die begründete Annahme, dass z. B. Fahrradfahrer zukünftig trotz einer Drogenbeeinflussung nicht von einer Fahrt mit dem Fahrrad Abstand nehmen werden, weil sie die Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Schadens und die eventuelle Schadenshöhe als gering veranschlagen (vgl. zum Problem des alkoholisierten Radfahrers OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. April 2011 – 10 A 10894/10.OVG –, juris). Auch wenn hieraus nicht auf die Gleichwertigkeit des von Kraftfahrern einerseits und Führern fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge andererseits ausgehenden Gefährdungspotentials zu schließen ist, sind doch die von letzteren ausgehenden Risiken derart (siehe oben geschilderte Beeinträchtigungen), dass die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gerechtfertigt ist. Die Interessen des Führers eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs müssen dann zurücktreten. Im vorliegenden Fall können das Drogenkonsummuster und das von dem Kläger ausgehende Gefährdungspotential, insbesondere ob in Zukunft die Gefahr einer Drogenfahrt mit einem fahrerlaubnisfreien Fahrzeug besteht, zuverlässig nur durch ein solches Gutachten geklärt werden.

Soweit der Kläger schließlich noch die Unbestimmtheit des Fahrzeugbegriffs in § 3 FeV rügt, ist ihm zuzugeben, dass dieser Begriff eine gewisse Unschärfe aufweist. Allerdings ist der Begründung für diese Vorschrift zu entnehmen, dass der Verordnungsgeber jedenfalls Fahrräder und Mofas als von diesem Begriff umfasst ansieht (siehe VkBl. 98, 106 zitiert nach Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., 2011, § 3 FeV, Rn. 1). Welche Fortbewegungsmittel außerdem diesem Fahrzeugbegriff unterfallen, ist dann eine Frage der Subsumtion im Einzelfall. Ob auch die von dem Bevollmächtigten des Klägers beispielhaft genannten Rodelschlitten und Kinderdreiräder Fahrzeuge in diesem Sinne sind, kann hier dahinstehen, da der Kläger – wenn überhaupt – lediglich eine Fortbewegung mit einem Fahrrad in der Zukunft nicht ausschließen will.

Da der Kläger das somit zu Recht von ihm geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist vorgelegt hat, durfte die Beklagte gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf dessen Ungeeignetheit zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge schließen.

Das der Beklagten eingeräumte Ermessen ist hier auf Null reduziert. Zwar ist im Unterschied zum Entzug der Fahrerlaubnis die Rechtsfolge des § 3 Abs. 1 FeV grundsätzlich zunächst ins Ermessen der Behörde gestellt, nachdem das Gesetz neben der Untersagung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen auch deren Beschränkung oder die Anordnung von erforderlichen Auflagen vorsieht. Wird ein zu Recht von der Fahrerlaubnisbehörde gefordertes Gutachten aber nicht vorgelegt, hat die zuständige Behörde keine andere Möglichkeit, als zum Ausschluss der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und der Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ohne Einschränkung zu untersagen. Denn in der Regel wird bei erwiesener Ungeeignetheit eine Beschränkung des Führens von Fahrzeugen oder die Anordnung von Auflagen nicht ausreichend sein, um den Verkehr vor Gefahren zu schützen, weil sich mit der Feststellung der Nichteignung – anders als bei der bedingten Fahreignung – grundsätzlich eine generelle, abstrakte Gefährlichkeit des Betroffenen für den Straßenverkehr manifestiert hat. In diesen Fällen muss die Fahrerlaubnisbehörde das Fahrzeugführen untersagen; ihr Auswahlermessen hat sich auf Null reduziert (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. April 2011 – 10 A 10894/10.OVG –, juris, m.w.N.).

Ohne ein entsprechendes Gutachten, das auch dazu dient, zu klären, ob Anknüpfungspunkte bestehen, dass eine Beschränkung oder Anordnung von Auflagen ausreichend sein könnte (BayVGH, Beschluss vom 28. Dezember 2010 – 11 CS 10.2095 –, juris, Rn. 18, m.w.N.), fehlt der Behörde die fachliche Kompetenz zur Entscheidung, ob und wenn ja, welche Auflagen zur Abwehr einer Gefährdung des Straßenverkehrs durch den Betroffenen geeignet sind. Die Beklagte kann nicht beurteilen, ob das durch den Drogenkonsum des Klägers bedingte Gefahrenpotential noch besteht und es gegebenenfalls durch eine zeitliche oder örtliche Beschränkung oder durch Auflagen derart minimiert werden kann, dass sie ihre Pflicht zur Gefahrenabwehr durch das Absehen von einer unbegrenzten Untersagungsverfügung nicht verletzt.

Nach alledem ist die Untersagung des Führens von Fahrzeugen rechtmäßig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die von der Beklagten aufgehobenen Ziffern 3 bis 5 des angefochtenen Bescheides bei der Streitwertfestsetzung nicht berücksichtigt werden, waren auch der Beklagten insoweit keine Kosten aufzuerlegen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.