Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Aachen Urteil vom 12.03.2012 - 6 K 372/11 - Keine Abschleppkosten bei witterungsbedingter Nichterkennbarkeit einer die Feuerwehrzufahrt erweiternden weißen Grenzmarkierung

VG Aachen v. 12.03.2012: Keine Abschleppkosten bei witterungsbedingter Nichterkennbarkeit einer die Feuerwehrzufahrt erweiternden weißen Grenzmarkierung


Das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 12.03.2012 - 6 K 372/11) hat entschieden:
Ist zum Zeitpunkt des Beginns des Parkens oder Haltens eine Verbotsregelung - hier: Parkverbot vor einer durch eine weiße Grenzmarkierung erweiterten Feuerwehrzufahrt - witterungsbedingt nicht erkennbar, so lebt das Verbot wieder auf, wenn zum Zeitpunkt des Abschleppens die Erkennbarkeit wieder gegeben ist. Gleichwohl erweist sich eine Kostenbelastung dann als unangemessen. Die Kammer hält es insoweit grundsätzlich für gerechtfertigt, in Fällen, in denen das Vorhandensein eines Halt- oder Parkverbots für den Verkehrsteilnehmer bei objektiver Betrachtung aus witterungsbedingten Gründen im Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges nicht erkennbar gewesen ist, auf die Grundsätze zurückzugreifen, die in der Rechtsprechung für den Fall der nachträglichen Einrichtung eines Haltverbotes gefunden worden sind. Danach ist die Belastung eines Verkehrsteilnehmers mit den Kosten einer Abschleppmaßnahme in diesen Fällen im Regelfall nur dann gerechtfertigt, wenn zwischen der Einrichtung der Haltverbotszone und der Anordnung der Abschleppmaßnahme mindestens ein Zeitraum von 48 Stunden vergangen ist.


Tatbestand:

Die Klägerin stellte das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen 00000 am Morgen des 15. Dezember 2010 am Fahrbahnrand der L.-Straße in B. etwa in Höhe des Hauses L.-Straße in einem Bereich ab, der durch eine auf dem Fahrbahnboden aufgebrachte weiße Grenzmarkierung als Halt- bzw. Parkverbotsbereich gekennzeichnet ist (Verkehrszeichen Z 299 zu § 41 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung - StVO -). Unmittelbar rechts neben dem Abstellort des Fahrzeuges befindet sich die rückwärtige Zufahrt zum Justizzentrum B. sowie zu einem weiteren privaten Parkplatzgelände. Die Zufahrt ist an ihrer rechten Seite durch Verkehrszeichen als Feuerwehrzufahrt ausgeschildert. Weil ein Lkw wegen des neben der Ausfahrt abgestellten Fahrzeuges der Klägerin das Parkplatzgelände nicht hatte verlassen können, wurde das Ordnungsamt der Beklagten informiert. Eine Überwachungskraft der Beklagten ließ das Fahrzeug der Klägerin daraufhin gegen 12.45 Uhr abschleppen und auf das Betriebsgelände des Abschleppunternehmers verbringen. Dort wurde der Klägerin das Fahrzeug am gleichen Tag gegen eine Zahlung von 129,- € ausgehändigt.

Im Rahmen ihrer Anhörung zu einem beabsichtigten Bußgeld- sowie einem Gebührenfestsetzungsbescheid teilte die Klägerin am 6. Januar 2011 und am 22. Januar 2011 zum Sachverhalt mit, sie habe das Fahrzeug gegen neun Uhr morgens an der fraglichen Stelle abgestellt. Dort habe das Fahrzeug neben einem Zaun gestanden, vor dem Müllsäcke abgelegt gewesen seien. Die daneben liegende Zufahrt sei in keiner Weise behindert worden. Es habe sich an der fraglichen Stelle auch kein Haltverbotsschild befunden. Die komplette Straße sei an diesem Morgen mit Schnee bedeckt gewesen, sodass die Grenzmarkierung auf dem Boden nicht zu erkennen gewesen sei. Angesichts dessen habe sie auch nicht erkennen können, dass sie an der fraglichen Stelle nicht habe parken dürfen. Mangels Erkennbarkeit habe das Parkverbot keine Wirksamkeit entfaltet.

In einem Schreiben vom 4. Februar 2011 wies die Beklagte darauf hin, dass eine Erstattung der entstandenen Abschleppkosten nicht in Betracht komme. Das Fahrzeug habe mindestens in der Zeit von 12.35 Uhr bis 12.45 Uhr vor einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt gestanden. Diese Parkpraxis stelle einen Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO dar, zumal die Beschilderung und die Bodenmarkierung gut erkennbar gewesen seien. Die Abschleppmaßnahme sei daher gerechtfertigt gewesen.

Mit Bußgeldbescheid vom 25. Februar 2011 wurde die Klägerin zu einem Bußgeld in einer Gesamthöhe von 58,50 € herangezogen. Nach Einspruch der Klägerin wurde das Bußgeldverfahren am 5. Juli 2011 eingestellt.

Die Klägerin hat am 25. Februar 2011 Klage erhoben, mit der sie die Rückerstattung der von ihr verauslagten Abschleppkosten begehrt. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Anhörungsverfahren. Ergänzend weist sie darauf hin, dass das Fahrzeug nicht vor, sondern neben der Ausfahrt abgestellt gewesen sei. Die Sperrmarkierung oder sonstige Grenzmarkierungen für vorhandene Parkplätze seien aufgrund der geschlossenen Schneedecke nicht erkennbar gewesen. Insoweit müsse es auf den Zustand ankommen, der im Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges bestanden habe. Ungeachtet dessen sei eine Ein- und Ausfahrt aus der Zufahrt aber auch ohne weiteres möglich gewesen.

Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie Abschleppkosten in Höhe von 129,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages nimmt sie Bezug auf den vorgerichtlichen Schriftverkehr. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die Sperrmarkierung zum Zeitpunkt der Anordnung der Abschleppmaßnahme deutlich zu erkennen gewesen sei. Es habe in der Nacht zuvor zwar geschneit. Es sei aber angesichts des Zustandes, in dem sich die Straße am Mittag befunden habe, nicht glaubhaft, dass am Morgen des 15. Dezember 2010 eine geschlossene Schneedecke die Sperrmarkierung tatsächlich vollständig verdeckt habe. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt habe die Klägerin ohne Weiteres erkennen können, dass sie in dem fraglichen Bereich ihr Fahrzeug nicht habe abstellen dürfen. Vor diesem Hintergrund sei die Abschleppmaßnahme gerechtfertigt gewesen.

Die Kammer hat zu den Umständen der Abschleppmaßnahme Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen T. . Wegen der Einzelheiten und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte der Staatsanwaltschaft Aachen - 802 Js - OWi 458/11 A - sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten (1 Heft).

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat Erfolg. Sie ist als allgemeine Leistungsklage statthaft, auch im Übrigen zulässig und überdies begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der verauslagten Abschleppkosten in Höhe von 129,- € nebst Zinsen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch ist vorliegend die spezialgesetzliche Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs in § 77 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) i.V.m. § 21 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW),
vgl. hierzu Verwaltungsgericht (VG) Aachen, u.a. Urteile vom 23. Februar 2011 - 6 K 1/10 -, vom 8. Oktober 2008 - 6 K 1435/08 - und vom 2. April 2008 - 6 K 80/08 -, alle .
Nach § 21 Abs. 1 GebG NRW sind überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene Kosten jedoch nur, soweit eine Kostenentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist (1. Halbsatz).

Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 GebG NRW liegen vor.

Denn die durch die Klägerin vorgenommene Zahlung der Abschleppkosten an die Beklagte, die in rechtlicher Hinsicht Empfängerin der vom Abschleppunternehmer entgegen genommenen Zahlung gewesen ist, ist zu Unrecht erfolgt. Der Beklagten stand aus § 20 Abs. 2 Nr. 7 der am 17. Dezember 2009 in Kraft getretenen Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW) i.V.m. §§ 77 Abs. 1, 59, 57 Abs. 1 Nr. 1, 55 Abs. 2 VwVG NRW i.V.m. § 14 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG NRW) ein Anspruch auf Erstattung der entstandenen Abschleppkosten in Höhe von 129,- € nicht zu.

Nach den vorgenannten Vorschriften kann die Ordnungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die Ordnungsbehörde kann insbesondere einen Dritten auf Kosten des Betroffenen mit der Vornahme einer zur Gefahrenabwehr erforderlichen Handlung beauftragen oder auf Kosten des Betroffenen die Handlung selbst ausführen, wenn dieser seine Verpflichtung zu der entsprechenden Handlung nicht erfüllt. Bei der angeordneten Abschleppmaßnahme handelt es sich um eine Ersatzvornahme im Sinne der vorgenannten Vorschriften.

Die in § 14 Abs. 1 OBG NRW i.V.m. § 55 Abs. 2 VwVG NRW als Voraussetzung für das ordnungsbehördliche Eingreifen vorgesehene gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bestand vorliegend. Die öffentliche Sicherheit umfasst neben dem Schutz von Leib und Leben die öffentliche Rechtsordnung schlechthin. Eine Gefahr bzw. Störung liegt daher bereits dann vor, wenn gegen öffentlich-rechtliche - hier straßenverkehrsrechtliche - Vorschriften verstoßen wird. Im Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten lag ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung vor, weil das Fahrzeug der Klägerin unberechtigt in einem Halt- bzw. Parkverbotsbereich abgestellt war. Denn das nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO (Halten vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten) bzw. § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO (Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten) für den Bereich der angrenzenden Zufahrt zum Justizzentrum B. geltende Halt- bzw. Parkverbot war durch die auf dem Fahrbahnboden aufgebrachte weiße Grenzmarkierung (Z 299 - sog. "Zickzacklinie") verlängert und auf den Bereich, in dem das klägerische Fahrzeug abgestellt war, erweitert worden.

Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob im Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges die Grenzmarkierung erkennbar gewesen ist, spielt für die Frage der Wirksamkeit des Halt- bzw. Parkverbots im Zeitpunkt des behördlichen Einschreitens keine Rolle. Denn unstreitig und durch die gefertigten Lichtbilder belegt war die Grenzmarkierung im Zeitpunkt des behördlichen Einschreitens (wieder) erkennbar. Damit war die Wirksamkeit des Verkehrszeichens aber jedenfalls wieder aufgelebt und das klägerische Fahrzeug im Zeitpunkt der Einleitung der Abschleppmaßnahme verbotswidrig abgestellt. Diese Annahme beruht auf folgender Überlegung:

Jedes Verkehrszeichen ist ein Verwaltungsakt in der Form der Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Dieser wird gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG NRW gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Die Bekanntgabe erfolgt in Form der öffentlichen Bekanntgabe durch Aufstellen des Verkehrszeichens. Sie setzt voraus, dass es von dem, der selbst oder dessen Fahrzeug in den Wirkungsbereich des Verkehrszeichens gelangt, bei Anlegung des von § 1 StVO vorgegebenen Sorgfaltsmaßstabes ohne weiteres wahrgenommen werden kann. Unerheblich ist insoweit, ob der Betroffene das Verkehrszeichen tatsächlich wahrgenommen hat,
vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 11. Dezember 1996 - 11 C 15.95 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), u.a. Urteile vom 23. Mai 1995 - 5 A 2092/93 -, und vom 15. Mai 1990 - 5 A 1687/89 -; Verwaltungsgericht (VG) Aachen, u.a. Urteil vom 27. Dezember 2005 - 6 K 2440/03 -, alle .
Die Fortdauer der Eigenschaft als Verkehrsteilnehmer und die damit einhergehende Fortdauer der Sorgfaltspflicht des § 1 StVO bei einem Dauerparken haben zur Folge, dass Verkehrsteilnehmer und Fahrzeuge auch dann im vorstehenden Sinne in den Wirkungsbereich eines Verkehrszeichens gelangen, wenn sie sich im Zeitpunkt der Aufstellung (oder - wie hier - des Wiederauflebens der Erkennbarkeit) bereits in dem Bereich befinden, für den das Verkehrszeichen Geltung beansprucht. Die Unmaßgeblichkeit der tatsächlichen Kenntnisnahme rechtfertigt sich in derartigen Fällen aus dem Grundprinzip des Straßenverkehrsrechts, eine eindeutige, regelmäßig für alle Verkehrsteilnehmer einheitliche Verkehrsregelung zu treffen. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs lassen grundsätzlich eine Aufspaltung der Wirksamkeit von Verkehrszeichen für verschiedene Kreise von Verkehrsteilnehmern und Fahrzeugen nicht zu,
vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1996 - 11 C 15.95 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteile vom 23. Mai 1995 - 5 A 2092/93 -, a.a.O., und vom 7. November 1995 - 5 A 2669/93 -, .
Das Halt- bzw. Parkverbot ist der Klägerin nach diesen Grundsätzen ordnungsgemäß bekannt gegeben worden und ihr gegenüber im Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme damit auch wirksam gewesen. Die (erstmalige) Bekanntgabe erfolgte durch Aufbringung der Grenzmarkierung auf den Fahrbahnboden. Selbst wenn die Erkennbarkeit der Grenzmarkierung vorliegend aufgrund der Witterungsverhältnisse tatsächlich am Morgen des 15. Dezember 2010 eingeschränkt oder gar aufgehoben gewesen sein sollte, was an dieser Stelle offen bleiben kann, so lebte die Wirksamkeit des Haltverbots jedenfalls gegen Mittag mit der Schneeschmelze wieder auf,
vgl. zur (Un-)Wirksamkeit unkenntlicher Verkehrszeichen: OVG NRW, Urteil vom 25. November 2004 - 5 A 850/03 -; sowie insbesondere zur Wirksamkeit verschneiter Verkehrszeichen: VG München, Urteil vom 28. Februar 2000 - M 17 K 97.6114 -, sowie (für den Fall, dass im Falle einer Standbeschilderung jedenfalls das Vorhandensein eines Verkehrsschildes erkennbar war) Urteil vom 27. August 2004 - M 7 K 03.3358 -, und (für den Fall, dass jedenfalls ein Rest der Markierung erkennbar war) Urteil vom 21. September 2000 - M 17 K 99.3326 - (für diese beiden Fälle eine Unterbrechung der Wirksamkeit verneinend); Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart, Beschluss vom 20. August 1998 - 1 Ss 514/98 - (für den fließenden Verkehr); a.A. OLG Oldenburg, Beschluss vom 16. August 1979 - Ss 434/79 -, alle .
Die Ersatzvornahme diente dem Zweck, den durch das damit vorliegende verbotswidrige Parken begründeten rechtswidrigen Zustand zu beenden und an Stelle des ortsabwesenden Fahrzeugführers dessen Verpflichtung, das Fahrzeug unverzüglich zu entfernen, zu erfüllen. Weil die Beklagte wegen des Vorliegens einer gegenwärtigen Gefahr zulässigerweise im Sofortvollzug tätig geworden ist (§ 55 Abs. 2 VwVG NRW), bedurfte es weder einer Androhung (§ 63 Abs. 1 Satz 5 VwVG NRW) noch einer Festsetzung der Ersatzvornahme (§ 64 Satz 2 VwVG NRW).

Eine Belastung der Klägerin mit den Kosten der Abschleppmaßnahme erweist sich jedoch im Ergebnis als unverhältnismäßig.

Die angeordnete Abschleppmaßnahme war zwar geeignet, den Verstoß gegen die angegebene Verkehrsvorschrift und damit die bereits eingetretene und noch andauernde Störung zu beseitigen. Die Maßnahme war auch erforderlich, da andere, die Klägerin weniger beeinträchtigende, gleichermaßen effektive Mittel zur Gefahrenabwehr nicht zur Verfügung standen. Als milderes Mittel kommt regelmäßig die Benachrichtigung des Fahrzeugführers, um diesem Gelegenheit zu geben, das Fahrzeug freiwillig zu versetzen, jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Fahrzeugführer - wie hier - nicht sofort greifbar und eine sofortige Entfernung des Fahrzeuges damit ungewiss ist. Die Überwachungskraft der Beklagten war mangels konkreter Anhaltspunkte auch nicht verpflichtet, über den Aufenthaltsort des Fahrzeugführers oder -halters Nachforschungen anzustellen.

Die Abschleppmaßnahme hat zunächst auch keine Nachteile zur Folge, die zu dem angestrebten Erfolg außer Verhältnis stehen. Die Größenordnung des zu zahlenden Geldbetrages und die sonstigen Ungelegenheiten sind relativ geringfügig. Schon deshalb stehen die Nachteile zu dem mit der Maßnahme erstrebten Zweck grundsätzlich nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis,
vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 24. März 1998 - 5 A 183/96 -; VG Aachen, Urteile vom 8. Februar 2006 - 6 K 3738/04 - und vom 8. Oktober 2008 - 6 K 1435/08 -, alle .
Ebenfalls ist unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche verbunden ist. Dies ist beim Abstellen eines Fahrzeuges im Bereich einer Feuerwehrzufahrt regelmäßig der Fall,
vgl. statt Vieler: VG Hamburg, Urteil vom 12. April 2011 - 21 K 1902/09 -, .
Gleichwohl erweist sich eine Kostenbelastung der Klägerin als unangemessen.

Die Kammer hält es insoweit grundsätzlich für gerechtfertigt, in Fällen, in denen das Vorhandensein eines Halt- oder Parkverbots für den Verkehrsteilnehmer bei objektiver Betrachtung aus witterungsbedingten Gründen im Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges nicht erkennbar gewesen ist, auf die Grundsätze zurückzugreifen, die in der Rechtsprechung des Berufungsgerichtes, der sich die Kammer angeschlossen hat, für den Fall der nachträglichen Einrichtung eines Haltverbotes gefunden worden sind. Danach ist die Belastung eines Verkehrsteilnehmers mit den Kosten einer Abschleppmaßnahme in diesen Fällen im Regelfall nur dann gerechtfertigt, wenn zwischen der Einrichtung der Haltverbotszone und der Anordnung der Abschleppmaßnahme mindestens ein Zeitraum von 48 Stunden vergangen ist. Durch das Erfordernis einer derartigen, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragenden Frist sollen Fahrzeughalter, die den öffentlichen Verkehrsraum zulässigerweise als Dauerparker in Anspruch nehmen, vor überraschenden Abschleppmaßnahmen bewahrt werden. Zwar trifft auch und gerade einen Dauerparker die Verpflichtung, sich regelmäßig über grundsätzlich jederzeit mögliche Veränderungen der Verkehrsregelung zu informieren. Andererseits ist ihm zur Abdeckung typischer Abwesenheitszeiten - wie etwa an Wochenenden - insoweit ein Zeitraum von 48 Stunden zuzubilligen,
vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1996 - 11 C 15.95 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteile vom 23. Mai 1995 - 5 A 2092/93 -, a.a.O., und vom 7. November 1995 - 5 A 2669/93 -; VG Aachen, u.a. Urteile vom 30. Dezember 2002 - 6 K 2169/99 - und vom 1. Dezember 2003 - 6 K 1702/01 -, beide .
Diese Erwägungen greifen entsprechend - jedenfalls im Grundsatz - auch für Konstellationen der vorliegenden Art ("Wiederaufleben der zunächst witterungsbedingt fehlenden Erkennbarkeit eines Verkehrszeichens"). Ist bei objektiver Betrachtung das Vorhandensein eines Halt- oder Parkverbotes für den Fahrzeugführer nicht erkennbar, so kann er bei späterem Aufleben der Erkennbarkeit nicht mit den Kosten einer dann zu Recht durchgeführten Abschleppmaßnahme belastet werden. Dies gilt nach den zuvor dargelegten Grundsätzen selbstverständlich nicht zeitlich unbegrenzt. Auch dürfte in diesen Fällen regelmäßig eine deutlich kürzere Zeitspanne als 48 Stunden angemessen sein. In dem hier zu entscheidenden Fall sind zwischen dem Abstellen des Fahrzeuges und der Abschleppmaßnahme - nach zwischenzeitlich eingetretener Erkennbarkeit des Halt- bzw. Parkverbots - aber nur etwa dreieinhalb Stunden vergangen, was jedenfalls nicht ausreicht,
vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 25. April 2007 - 6 K 1149/06 -, .
Das Gericht geht insofern davon aus, dass die Grenzmarkierung im Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges gegen 9.00 Uhr für die Klägerin auch bei Anlegung der erforderlichen Sorgfalt nicht zu erkennen gewesen war. Diese Überzeugung hat das Gericht aufgrund der Auswertung des Inhalts der Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs sowie aufgrund der Würdigung des Ergebnisses der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweisaufnahme gewonnen. Nach den übereinstimmenden und im Einklang mit den gefertigten Lichtbildern stehenden Angaben der Beteiligten hatte es in der Nacht vor dem 15. Dezember 2010 geschneit. Die im Verfahren gleichbleibenden und nicht widersprüchlichen Angaben der Klägerin, dass die L.-Straße auch am Morgen des 15. Dezember 2010 noch mit einer dicken Schneedecke überzogen gewesen sei, sind durch die Beweisaufnahme bestätigt worden. Nach den substantiierten und durchweg glaubhaften Aussagen des Zeugen T. , der damals als Beifahrer vor Ort war, lag auf der Fahrbahn und vor allem auch in dem Bereich, in dem das Fahrzeug abgestellt worden war, eine geschlossene Schneedecke. Der Zeuge hat nachvollziehbar die Parkplatzsuche beschrieben und ebenfalls überzeugend die Überlegungen wiedergegeben, die dazu geführt hatten, dass die Klägerin die fragliche Stelle zum Abstellen des Fahrzeuges genutzt hatte. Seinen glaubhaften Angaben zufolge war die fragliche Grenzmarkierung auch nicht im angrenzenden Ein- und Ausfahrtsbereich durch das in diesem Bereich zu vermutende mehrmalige Überfahren durch die Zufahrt nutzende Fahrzeuge erkennbar geworden. Der Zeuge hat vielmehr ausgeführt, dass die Schneedecke so dick war, dass sie durch den Reifendruck der Fahrzeuge zusätzlich verdichtet wurde. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist insoweit auch ein Rückschluss vom Straßenzustand beim Eintreffen der Überwachungskraft auf den Zustand beim Abstellen des Fahrzeuges unzulässig. Denn der Umstand, dass nach 12.00 Uhr die Schneedecke offensichtlich überwiegend schon geschmolzen war, gibt nichts dafür her, dass dies um 9.00 Uhr ebenfalls bereits der Fall gewesen ist. Dem steht im Übrigen die überzeugende Angabe des Zeugen T. entgegen.

Die Kammer geht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vielmehr davon aus, dass die Grenzmarkierung im Zeitpunkt des Abstellens für die Klägerin nicht erkennbar war. Die Klägerin konnte unter Berücksichtigung der hinsichtlich der Sorgfalts- und Informationspflichten eines Teilnehmers am ruhenden Verkehr erhöhten Anforderungen,
vgl. hierzu: OVG NRW, u.a. Beschluss vom 25. November 2004 - 5 A 850/03 -, a.a.O.,
auch nicht aus anderen Umständen schließen, dass im fraglichen Bereich ein Halt- bzw. Parkverbot galt. Eine zusätzliche Standbeschilderung für den fraglichen Bereich fehlte. Die Grenzmarkierung war auch nicht in ihrem weiteren Verlauf erkennbar, so dass es an Anhaltspunkten für eine mögliche Erweiterung des grundsätzlich allein für den eigentlichen Ein- und Ausfahrtsbereich geltenden Halt- bzw. Parkverbotes fehlte,
vgl. zum räumlichen Geltungsbereich des Parkens vor oder in einer Feuerwehr- bzw. Grundstücksein- und -ausfahrt ebenfalls: OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2004 - 5 A 850/03 -, a.a.O.
Ob die hiernach fehlende Erkennbarkeit des Verkehrszeichens im Zeitpunkt des Abstellens zur - zeitweisen - Unwirksamkeit des Halt- bzw. Parkverbotes führte,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. November 2004 - 5 A 850/03 -; VG München, Urteile vom 27. August 2004 - M 7 K 03.3358 -, vom 21. September 2000 - M 17 K 99.3326 -, und vom 28. Februar 2000 - M 17 K 97.6114 -; OLG Stuttgart, Beschluss vom 20. August 1998 - 1 Ss 514/98 -; grundsätzlich verneinend: OLG Oldenburg, Beschluss vom 16. August 1979 - Ss 434/79 -, alle a.a.O.,
kann die Kammer letztlich offenlassen. Jedenfalls wäre nach den eingangs dargelegten Grundsätzen eine Belastung der Klägerin mit den Kosten der Abschleppmaßnahme vor diesem Hintergrund aber unverhältnismäßig,
vgl. zur Frage der Kostenbelastung eines Fahrzeugführers in Fällen, in denen die Gefahr (der Verkehrsverstoß) erst nach Abstellen des Fahrzeuges entstanden ist: VG Aachen, Urteil vom 10. November 1999 - 6 K 3000/97 -, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2000 - 5 A 95/00 -, .
Die Klägerin war auf der Grundlage des § 20 Abs. 2 Nr. 7 VV VwVG NRW i.V.m. §§ 77 Abs. 1, 59, 57 Abs. 1 Nr. 1, 55 Abs. 2 VwVG NRW mithin nicht zur Zahlung der Abschleppkosten verpflichtet. Ihr steht gegen die Beklagte daher der geltend gemachte Erstattungsanspruch in Höhe der verauslagten Abschleppkosten von 129,- € zu.

Die Klägerin kann in entsprechender Anwendung des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) überdies Prozesszinsen seit Klageerhebung beanspruchen (vgl. § 90 VwGO). Die Erstattungsforderung ist daher von diesem Zeitpunkt an in der mit dem Klageantrag geltend gemachten Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen (vgl. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.