Das Verkehrslexikon
VGH München Beschluss vom 31.03.2011 - 11 CS 11.256 - Zum Verlust der Fahreignung wegen Verkehrsteilnahme mit einem Kfz unter Cannabiseinfluss und zur Wiedererlangung der Fahreignung
VGH München v. 31.03.2011: Zum Verlust der Fahreignung wegen Verkehrsteilnahme mit einem Kfz unter Cannabiseinfluss und zur Wiedererlangung der Fahreignung
Der VGH München (Beschluss vom 31.03.2011 - 11 CS 11.256) hat entschieden:
- Erwiesen wird die "Gelegentlichkeit" einer Cannabiseinnahme nach einer auf Konsumverdacht positiven Verkehrskontrolle dadurch, dass bestehende THC-Konzentration von 7,5 ng/ml keinesfalls auf einem drei Tage zuvor stattgefundenen Cannabiskonsum beruhen kann. Denn nach wissenschaftliche Berechnungen sind bereits zwölf Stunden nach dem Rauchende nur noch THC-Konzentrationen im Blut aufzufinden, die zwischen 0,02 und 0,70 ng/ml liegen; nach der Untersuchung von Huestis/Henningfield/Cone liegt die THC-Konzentration zwölf Stunden nach dem Abschluss des Rauchvorgangs unter 0,90 ng/ml.
- Die Wiedererlangung der Fahreignung nach eignungsausschließendem Cannabiskonsum würde entweder voraussetzen, dass der Betroffene sich regelmäßig mindestens ein Jahr lang nachweislich des Konsums von Cannabis (sowie anderer illegaler Drogen) enthalten hat, und dass diese Abstinenz auf einem tiefgreifenden, dauerhaften Einstellungswandel gegenüber Betäubungsmitteln beruht. Da der Gebrauch von Cannabis die Fahreignung nur unter den in der Nummer 9.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführten Voraussetzungen ausschließt, wäre eine Wiedererlangung der Fahreignung zum anderen auch dann zu bejahen, wenn der Betroffene zwar weiterhin dieses Betäubungsmittel einnehmen würde, er den Entscheidungsträgern bei der Antragsgegnerin und bei Gericht jedoch die Überzeugung zu vermitteln vermöchte, dass kein regelmäßiger Gebrauch dieser Droge im Sinn der Nummer 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung durch ihn stattfindet und er künftig mit Sicherheit keine der in der Nummer 9.2.2 genannten "Zusatztatsachen" verwirklichen wird.
Siehe auch Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - Wiedererlangung der Fahreignung und Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein
Gründe:
I.
Die Landespolizei traf den am 4. Mai 1989 geborenen Antragsteller am 19. Juni 2009 um 21.30 Uhr als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr an. Eine ihm am gleichen Tag um 22.05 Uhr entnommene Blutprobe enthielt THC in einer Konzentration von 7,5 ng/ml.
Mit Schreiben vom 7. Januar 2010 forderte ihn die Antragsgegnerin auf, bis zum 8. März 2010 ein ärztliches Gutachten beizubringen, das der Klärung folgender Fragen dienen sollte:
"Liegt bei dem Untersuchten nur dieser einmalige Konsum vor oder konsumiert er gelegentlich, wenn nicht gar regelmäßig Cannabisprodukte? Liegen Hinweise auf die Einnahme weiterer illegaler Drogen oder auch der Missbrauch legaler Drogen (z.B. Alkohol) vor?"
Da der Antragsgegnerin ein solches Gutachten auch während der in der Folgezeit bis zum 10. Mai 2010 verlängerten Vorlagefrist nicht zuging, hörte sie den Antragsteller mit Schreiben vom 21. Juni 2010 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. In einer am 28. Juni 2010 an die Antragsgegnerin gerichteten E-Mail machte der Antragsteller daraufhin geltend, er habe seit dem "einmaligen Vorfall vor nunmehr einem Jahr" keinerlei Drogen oder andere Rauschmittel zu sich genommen.
Am 28. August 2010 legte er der Antragsgegnerin die Ablichtung eines Schreibens des von ihm mit der Begutachtung betrauten Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Sch. vom 14. Juni 2010 vor. Darin wird ausgeführt, der Antragsteller sei am 10. Juni 2010 in der Praxis dieses Arztes begutachtet worden. Unter der Zwischenüberschrift "Drogenanamnese" heißt es in diesem Dokument: "nach eigenen Angaben in den zurückliegenden Jahren gelegentlich auf Partys Cannabis-Einnahme in geringen Mengen. […] Seit der Überprüfung sei er völlig drogenfrei." Im Anschluss an die weitere Zwischenüberschrift "Psychischer Befund" führte Dr. Sch. u. a. aus: "Im Vordergrund Adoleszentenentwicklung mit typischer Mitläufertendenz einerseits, Überanpassung bzw. Gefühl des Dazugehören. Dabei erlebte Normalisierung durch gelegentliche Einnahme von Haschisch. […] Seit der Kontrolle Schockerleben mit glaubhafter Distanzierung, sodass eine weitere Drogeneinnahme mit größter Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist." Die von der Antragsgegnerin vorgegebene Fragestellung beantwortete Dr. Sch. u. a. wie folgt:
"Gelegentliche Einnahme von Cannabis, keine regelmäßige Fixierung. … Zusammenfassend liegt glaubhaft gelegentliche Cannabiseinnahme vor, wobei derzeit auf weitere Einnahme von Cannabis verzichtet wird bzw. eine entsprechende Trennung von Konsum und Fahren gegeben wäre. Aus nervenärztlicher Sicht ist das Führen eines Kraftfahrzeuges bei der bestehenden Symptomatik möglich."
Nachdem die Antragsgegnerin den Antragsteller mit einer E-Mail vom 30. August 2010 sowie mit Schreiben vom 6. September 2010 aufgefordert hatte, ihr das Originalgutachten vorzulegen, machte der Antragsteller am 19. September 2010 geltend, er habe seit der Erstellung des Gutachtens durch den für seine Verhältnisse "billigsten Psychologen" darauf hinzuwirken versucht, dass dieser seine Ausarbeitung hinsichtlich zweier Sätze ändere. Da diese beiden Sätze nicht unmissverständlich formuliert seien, habe er sie aus dem Gutachten gestrichen, damit die Antragsgegnerin aufgrund der Unfähigkeit des Verfassers jener Ausarbeitung, sich klar auszudrücken, das Gutachten nicht falsch interpretiere. Da Dr. Sch. zu einem zutreffenden Ergebnis gelangt sei, seien die Zwischenpassagen für die Antragsgegnerin wohl "auch nicht so relevant".
Durch Bescheid vom 24. September 2010 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen B, M, L und S und gab ihm auf, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen nach der Zustellung des Bescheids, seinen näher bezeichneten Führerschein bei der Antragsgegnerin abzuliefern. Diese Anordnungen wurden für sofort vollziehbar erklärt. Für den Fall der nicht fristgerechten Befolgung der Ablieferungsverpflichtung wurde dem Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 € angedroht.
Am 1. Oktober 2010 ging der Antragsgegnerin das Original des von Dr. Sch. am 14. Juni 2010 verfassten Schreibens zu. Abweichend von der vom Antragsteller am 28. August 2010 vorgelegten Ablichtung enthält diese Urkunde unter der Zwischenüberschrift "Drogenanamnese" an der ersten der beiden Stellen, die vorstehend durch in eckige Klammern gesetzte Auslassungspunkte gekennzeichnet sind, folgenden Satz: "Vor der Untersuchung habe er 3 Tage vorher Haschisch zu sich genommen." Unter der Zwischenüberschrift "Psychischer Befund" findet sich im Originalschreiben an der zweiten vorstehend durch in eckige Klammern gesetzte Auslassungspunkte gekennzeichneten Stelle die Aussage: "Bei der Untersuchung hier glaubt er, dass das Haschisch in den zurückliegenden Tagen bereits ausgeschieden sei."
Nachdem der Antragsteller die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist erfüllt hatte, wies ihn die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 15. Oktober 2010 auf die eingetretene Fälligkeit des im Bescheid vom 24. September 2010 angedrohten Zwangsgelds hin. Durch Bescheid vom 15. Oktober 2010 drohte sie ihm für den Fall, dass er innerhalb einer Woche ab der Zustellung des letztgenannten Bescheids den Führerschein weiterhin nicht abliefere, ein Zwangsgeld in Höhe von 300,00 € an.
Zur Begründung des am 26. Oktober 2010 gegen den Bescheid vom 24. September 2010 eingelegten Widerspruchs machte der Antragsteller im Wesentlichen geltend, er habe sich am 10. Juni 2010 entschlossen, "den billigsten Facharzt" aufzusuchen. Nachdem er an diesen Arzt 160,00 € entrichtet habe, habe er ihm ausdrücklich erklärt, seit der Polizeikontrolle am 19. Juni 2009 keine Cannabisprodukte mehr zu sich genommen zu haben. Nach Erhalt des schriftlichen Gutachtens habe er feststellen müssen, dass dieser Arzt offensichtlich ungenau gearbeitet habe. Die Aufforderung, zwei Sätze in dieser Ausarbeitung zu ändern bzw. sie klarzustellen, habe Dr. Sch. unbeantwortet gelassen. Da die Antragsgegnerin mit der Entziehung der Fahrerlaubnis gedroht habe, habe er dieser eine Ablichtung des Gutachtens übersandt, in der er die beiden fraglichen Sätze gestrichen habe.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2010 führte die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller aus, da er Drogenfreiheit seit dem 19. Juni 2009 geltend mache, sei es zulässig, ihm im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung Gelegenheit zu geben, die noch bestehenden Eignungszweifel auszuräumen. Sollte er ein Gutachten beibringen, aus dem sich ergebe, dass er künftig in der Lage sei, den Konsum von Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen zuverlässig zu trennen, könne der Bescheid vom 24. September 2010 aufgehoben werden. Gleichzeitig wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass er bei weiterhin unterbleibender Ablieferung seines Führerscheins mit dem Fälligwerden des zweiten Zwangsgelds und der Androhung unmittelbaren Zwangs zu rechnen habe.
Mit Schreiben vom 4. November 2010 stellte die Antragsgegnerin das im Bescheid vom 15. Oktober 2010 angedrohte Zwangsgeld fällig. Durch Bescheid vom 4. November 2010 drohte sie dem Antragsteller für den Fall, dass er der Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins nicht innerhalb einer Woche ab der Zustellung dieses Bescheids nachkomme, die Einziehung dieses Dokuments durch die Polizei an.
Mit Schreiben seiner damaligen Bevollmächtigten vom 11. November 2010 erklärte der Antragsteller, zu einer medizinisch-psychologischen Begutachtung grundsätzlich bereit zu sein. Da er sich in einem finanziellen Engpass befinde, könne er jedoch nur die Kosten für ein erneutes ärztliches Gutachten aufbringen.
Am 18. November 2010 beantragte er beim Verwaltungsgericht Augsburg, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. September 2010 wiederherzustellen.
Am 9. Dezember 2010 gab er nach Darstellung der Antragsgegnerin eine eidesstattliche Versicherung ab, der zufolge er vor etwa drei bis vier Wochen seinen Führerschein noch besessen und er vor etwa einer Woche den Verlust dieses Dokuments bemerkt habe.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2010 führte die Antragsgegnerin gegenüber den damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers aus, im Hinblick auf die nach Erlass des Ausgangsbescheids erfolgte Vorlage des vollständigen Gutachtens von Dr. Sch. halte sie es "gerade noch für vertretbar", die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehungsverfügung aufzuheben, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen und das Widerspruchsverfahren bis zu dem für die Vorlage dieser Ausarbeitung festzulegenden Termin auszusetzen.
In seiner Erwiderung vom 14. Dezember 2010 machte der Antragsteller u. a. geltend, der Nachweis einer dauerhaften Drogenabstinenz bzw. eines eindeutigen Trennvermögens lasse sich durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten nicht erbringen. Zudem hätte eine solche Ausarbeitung in zeitlicher Nähe zum 19. Juni 2009 angefordert werden müssen. In einem Schreiben an die Antragsgegnerin vom 16. Dezember 2010 brachte er vor, er könne den Lösungsvorschlag der Antragsgegnerin schon aus wirtschaftlichen Gründen nicht annehmen.
Am 23. Dezember 2010 teilten die damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers dem Verwaltungsgericht mit, dieser werde Dr. Sch. nicht von der Schweigepflicht entbinden.
Durch Beschluss vom 5. Januar 2011 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab. Der Antragsteller sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jedenfalls gelegentlicher Konsument von Cannabis. Die bei ihm am 19. Juni 2009 bestehende THC-Konzentration belege, dass er nicht über das erforderliche Trennungsvermögen verfüge. Im Rahmen einer summarischen Prüfung sei ferner davon auszugehen, dass er die Fahreignung inzwischen nicht wiedererlangt habe, da die überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Haschischkonsum wenige Tage vor der im Juni 2010 durchgeführten Untersuchung spreche. Aufschiebende Wirkung wäre dem Widerspruch jedoch auch dann nicht zuzuerkennen, wenn die verfahrensrechtliche Einjahresfrist abgelaufen sein sollte. Denn die unter dieser Voraussetzung anzustellende, von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung führe dazu, dass das Interesse am Vollzug des streitgegenständlichen Verwaltungsakts überwiege.
Mit der von ihm eingelegten Beschwerde beantragt der Antragsteller,
unter Abänderung des Beschlusses vom 5. Januar 2011 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 24. September 2010 wiederherzustellen.
Zur Begründung wendet er sich dagegen, dass das Verwaltungsgericht die "Gelegentlichkeit" seines Cannabiskonsums u. a. aus der im Gutachten vom 14. Juni 2010 enthaltenen Aussage hergeleitet hat, er habe drei Tage vor der Untersuchung Haschisch zu sich genommen. Die Richtigkeit dieser Aussage, die nur auf einen beim Diktat des Gutachtens unterlaufenen Fehler zurückzuführen sein könne, werde zum einen durch den sich in jener Ausarbeitung unmittelbar anschließenden Satz in Frage gestellt, wonach der Antragsteller seit der Überprüfung völlig drogenfrei lebe. Zum anderen ergebe sich die Unrichtigkeit der vorerwähnten Aussage daraus, dass es im Gutachten von Dr. Sch. weiter heiße: "Seit der Kontrolle Schockerleben mit glaubhafter Distanzierung, so dass eine weitere Drogeneinnahme mit größter Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist." Ein weiteres Indiz dafür, dass mit der Formulierung, ein Konsum von Cannabisprodukten sei letztmalig drei Tage vor der "Untersuchung" erfolgt, nur die Polizeikontrolle am 19. Juni 2009 gemeint sein könne, ergebe sich daraus, dass die auf Veranlassung von Dr. Sch. am 11. Juni 2010 durchgeführte Laboruntersuchung hinsichtlich Haschisch und Cannabinoide vollständig negativ verlaufen sei. Bei einer drei Tage zuvor stattgefundenen Haschischeinnahme hätten zumindest noch Abbaustoffe nachgewiesen werden müssen. Da es seit dem 19. Juni 2009 zu keinem Betäubungsmittelkonsum mehr gekommen sei, stelle sich die Frage nach dem Trennverhalten des Antragstellers nicht. Von einem bereits erfolgten Ablauf der "verfahrensrechtlichen Einjahresfrist" müsse ferner angesichts der Bekundung von Dr. Sch. ausgegangen werden, seit der Kontrolle bestehe "ein Schockerleben mit glaubhafter Distanzierung". Angesichts dieser Umstände könne die vom Verwaltungsgericht angenommene Gefahr für das Leben und die Gesundheit anderer Menschen nicht bejaht werden. Wie das Schreiben der Antragsgegnerin vom 13. Dezember 2010 zeige, gehe sie jedenfalls seither ebenfalls nicht mehr von einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer aus. Ergänzend verweist der Antragsteller darauf, dass ihm aufgrund des Entzugs der Fahrerlaubnis der Verlust des Arbeitsplatzes drohe.
Als Anlage zu einem hier am 18. Februar 2011 eingegangenen Schreiben seiner Bevollmächtigten übersandte der Antragsteller eine vom 10. Februar 2011 stammende schriftliche Erklärung von Dr. Sch. Darin wird ausgeführt, "die Angabe der Untersuchung" beziehe sich auf den von der Polizei durchgeführten Drogentest. Drei Tage vor diesem Zeitpunkt habe der Antragsteller - seinen Angaben gegenüber Dr. Sch. Gemäß - in der Meinung, dieses Rauschmittel werde beim Führen des Kraftfahrzeugs bereits wieder ausgeschieden sein, Haschisch eingenommen. Dr. Sch. stellte ferner klar, dass er von der Wahrscheinlichkeit einer glaubhaften Distanzierung seit der Drogenüberprüfung ausgehe. Er sei jedoch nicht in der Lage, sicher nachzuweisen, dass der Antragsteller "in der Folge" keine Drogen mehr eingenommen habe.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen ihrer Sicht der Sach- und Rechtslage wird auf die Beschwerdeerwiderung vom 28. Februar 2011, wegen der Replik des Antragstellers hierauf auf das Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 14. März 2011 Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Vorgang der Antragsgegnerin verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, muss zwar davon ausgegangen werden, dass die Erfolgsaussichten des anhängigen Widerspruchs offen sind. Die Interessenabwägung, auf deren Ergebnis es vor diesem Hintergrund ausschlaggebend ankommt, führt dazu, es bei der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids vom 24. September 2010 zu belassen.
1. Außer Frage steht nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand des Gerichts allerdings, dass der Antragsteller am 19. Juni 2009 gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV in Verbindung mit der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung die Fahreignung verloren hat. Denn er hat, wie das nach der letztgenannten Bestimmung erforderlich ist, Cannabis "gelegentlich" (d.h. in mindestens zwei selbständigen Konsumakten) gebraucht und durch die Verkehrsteilnahme mit einer über 2,0 ng je Milliliter Blut liegenden THC-Konzentration zweifelsfrei gegen das Gebot verstoßen, die Einnahme dieses Rauschmittels und das Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr zu trennen.
Dass der Antragsteller Cannabis nicht nur einmalig gebraucht hat, ergibt sich zum einen aus seiner Einlassung gegenüber Dr. Sch., er habe dieses Betäubungsmittel in den zurückliegenden Jahren auf Partys gelegentlich - wenn auch nur in geringen Mengen - konsumiert. Dass er eine solche Erklärung nie abgegeben oder dass sie im Gutachten von Dr. Sch. unzutreffend wiedergegeben worden sei, hat der Antragsteller in der Beschwerdebegründung (und auch während des gesamten übrigen Verfahrensgangs) nicht behauptet.
Erwiesen wird die "Gelegentlichkeit" seiner Cannabiseinnahme zudem dadurch, dass die beim Antragsteller am 19. Juni 2009 bestehende THC-Konzentration von 7,5 ng/ml keinesfalls auf einem drei Tage zuvor stattgefundenen Cannabiskonsum beruhen kann. Denn nach den Berechnungen von Sticht und Käferstein (Grundbegriffe, Toxikokinetik und Toxikodynamik, in: Berghaus/Krüger, Cannabis im Straßenverkehr, 1998, S. 1/9) sind bereits zwölf Stunden nach dem Rauchende nur noch THC-Konzentrationen im Blut aufzufinden, die zwischen 0,02 und 0,70 ng/ml liegen; nach der von Sticht und Käferstein (ebenda) referierten Untersuchung von Huestis/Henningfield/Cone (Blood cannabinoids II, Journal of Analytical Toxicology, Bd. 16 [1992], S. 283-290) liegt die THC-Konzentration zwölf Stunden nach dem Abschluss des Rauchvorgangs unter 0,90 ng/ml. Im Rahmen der sog. "Maastricht-Studie", deren Ergebnisse von Möller/Kauert/Tönnes/Schneider/Theunissen/Ramaekers (in: Blutalkohol Bd. 43 [2006], S. 361 ff.) dargestellt wurden, hat sich gezeigt, dass das Rauchen eines einzigen Joints selbst dann, wenn dieser mit ca. 36 mg THC einen hohen Gehalt an Cannabis aufweist, schon nach sechs Stunden nur noch zur einer maximalen THC-Konzentration von 1,4 ng je Milliliter Blut (bei einem zu erwartenden Durchschnittswert von lediglich 0,9 ng/ml) führt. Raucht eine Person nur einen Joint mit niedrigem (d.h. bei ca. 17 mg liegendem) Cannabisgehalt, so beläuft sich die THC-Konzentration bei ihr nach sechs Stunden im Höchstfall auf 0,9 ng je Milliliter Blut (bei einem Durchschnittswert von 0,5 ng/ml). Der Antragsteller muss deshalb zusätzlich zu dem von ihm eingeräumten Cannabiskonsum vom 16. Juni 2009 im Laufe des 19. Juni 2009 ein weiteres Mal von dieser Droge Gebrauch gemacht haben.
2. Offen ist gegenwärtig jedoch, ob er die verloren gegangene Fahreignung bereits heute wiedererlangt hat bzw. ob es bis zum Abschluss des anhängigen Widerspruchsverfahrens (auf die in jenem Zeitpunkt bestehenden tatsächlichen Verhältnisse käme es auch im Rahmen eines etwaigen künftigen Hauptsacherechtsstreits an) zu einer solchen Entwicklung kommen wird. Eine Wiedererlangung der Fahreignung würde entweder voraussetzen, dass der Antragsteller sich regelmäßig mindestens ein Jahr lang nachweislich des Konsums von Cannabis (sowie anderer illegaler Drogen) enthalten hat, und dass diese Abstinenz auf einem tiefgreifenden, dauerhaften Einstellungswandel gegenüber Betäubungsmitteln beruht. Da der Gebrauch von Cannabis die Fahreignung nur unter den in der Nummer 9.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführten Voraussetzungen ausschließt, wäre eine Wiedererlangung der Fahreignung zum anderen auch dann zu bejahen, wenn der Antragsteller zwar weiterhin dieses Betäubungsmittel einnehmen würde, er den Entscheidungsträgern bei der Antragsgegnerin und bei Gericht jedoch die Überzeugung zu vermitteln vermöchte, dass kein regelmäßiger Gebrauch dieser Droge im Sinn der Nummer 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung durch ihn stattfindet und er künftig mit Sicherheit keine der in der Nummer 9.2.2 genannten "Zusatztatsachen" verwirklichen wird.
Vollständige Drogenabstinenz, wie sie der Antragsteller seit seiner an die Antragsgegnerin gerichteten E-Mail vom 28. Juni 2010 wiederholt behauptet hat, hätte er nach der Spruchpraxis des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Rahmen des medizinischen Teils einer kombiniert medizinisch-psychologischen Begutachtung durch mindestens vier und höchstens acht sich über das zu absolvierende "Abstinenzjahr" erstreckende Drogenscreenings nachzuweisen, wobei er zur Abgabe der Urinproben kurzfristig und zu für ihn unvorhersehbaren Zeitpunkten einbestellt worden sein muss und bei der Gewinnung und Analyse des Untersuchungsmaterials Vorkehrungen getroffen worden sein müssen, die Manipulationen ausschließen (z.B. Vergewisserung über die Identität des Probanden, Uringewinnung unter ärztlicher Sichtkontrolle und Bestimmung des Kreatininwerts zum Ausschluss von Verdünnungen). Die lediglich auf der subjektiven Einschätzung der Glaubwürdigkeit eines (ehemaligen) Drogenkonsumenten beruhende Bekundung eines Arztes, er sei von der Richtigkeit der Einlassung dieser Person überzeugt, sie habe sich des Betäubungsmittelgebrauchs seit einer bestimmten Zeit enthalten, genügt demgegenüber nicht, um den Nachweis zu führen, dass jemand, der die Fahreignung wegen Drogenkonsums verloren hat, eine ausreichend lange Abstinenzphase zurückgelegt hat. Die diesbezüglichen Angaben im Gutachten von Dr. Sch. vermögen die rechtskonforme Durchführung von Drogenscreenings in ausreichender Zahl deshalb nicht zu ersetzen. Im Übrigen ist selbst die Aussagekraft der einen von Dr. Sch. veranlassten Urinanalyse ungesichert, da nicht feststeht, dass zwischen der Einbestellung des Antragstellers zu der am 10. Juni 2010 durchgeführten Untersuchung und der an diesem Tag erfolgten Urinabgabe eine so knapp bemessene Zeitspanne lag, dass es dem Antragsteller unmöglich war, sich durch eine nur kurzfristige Drogenabstinenz (für die Gewinnung eines "unverdächtigen" Befunds genügt u. U. eine lediglich wenige Tage umfassende Betäubungsmittelkarenz) auf diese Beprobung gezielt vorzubereiten. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof verlangt deshalb in ständiger Spruchpraxis, dass zwischen der Benachrichtigung des Probanden und der Gewinnung des zu untersuchenden Urins höchstens 48 Stunden liegen dürfen.
Der Nachweis, dass die einjährige Drogenabstinenz Ausdruck eines tiefgreifenden und dauerhaften Einstellungswandels gegenüber Betäubungsmitteln ist und dass deshalb zu erwarten steht, der Betroffene werde sich auch in Zukunft des Gebrauchs illegaler Drogen enthalten, ist durch den psychologischen Teil einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zu führen. Das Gutachten von Dr. Sch. scheidet (abgesehen von der mangelnden Substantiiertheit und Nachvollziehbarkeit der von diesem Arzt geäußerten Erwartung hinsichtlich des künftigen Drogenkonsumverhaltens des Antragstellers) schon aus diesem Grund als taugliche Grundlage für die anzustellende Prognose aus.
Eine isolierte psychologische Begutachtung, wie sie die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben an die früheren Bevollmächtigten des Antragstellers vom 12. November 2010 als ausreichend ansah, würde zur Klärung der Frage nach einer etwaigen Wiedererlangung der Fahreignung des Antragstellers nur dann ausreichen, wenn dieser - abweichend von seinem bisherigen Vorbringen - künftig behaupten würde, er konsumiere weiterhin (ausschließlich) gelegentlich Cannabis, biete trotz des Vorfalls am 19. Juni 2009 nunmehr jedoch die Gewähr dafür, zwischen der Einnahme dieses Rauschmittels und dem Fahren zu trennen.
Sollte sich der Antragsteller unter Aufgabe der von ihm bisher eingenommenen Verweigerungshaltung vor dem Erlass eines Widerspruchsbescheids dazu entschließen, sich einer Begutachtung zu unterziehen, die der Klärung einer etwaigen Wiedererlangung der Fahreignung durch ihn dient, dürfte ihm diese Möglichkeit nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. grundlegend BayVGH vom 9.5.2005 BayVBl 2006, 18) nicht abgeschnitten werden. Denn im Widerspruchsverfahren sind - ebenso wie im Rahmen einer Entscheidung der Antragsgegnerin darüber, ob sie nach § 72 VwGO eine Abhilfeentscheidung trifft - gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. Art. 79 Halbsatz 2 BayVwVfG alle (d.h. auch die dem Antragsteller potentiell günstigen Umstände) zu berücksichtigen. Nach Sachlage aber ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Antragsteller die Fahreignung heute bereits wiedererlangt hat oder er sie bis zum Abschluss des Vorverfahrens noch wiedergewinnen könnte. Denn sein letzter nachweisbarer Betäubungsmittelkonsum fand am 19. Juni 2009 statt; er hat wiederholt behauptet, seit diesem Tag drogenfrei zu leben. Die sog. "verfahrensrechtliche Einjahresfrist", ab deren Ende nicht mehr ohne weitere Sachverhaltsaufklärung davon ausgegangen werden darf, dass ein in der Vergangenheit eingetretener Verlust der Fahreignung noch zweifelsfrei fortbesteht, ist deshalb bereits gegenwärtig abgelaufen. Beweiskräftige Erkenntnisse darüber, dass die Abstinenzbehauptung des Antragstellers nicht zutrifft, stehen nicht zur Verfügung. Insbesondere kann die Annahme, der im Gutachten vom 14. Juni 2010 enthaltene Hinweis auf einen drei Tage "vor der Untersuchung" erfolgten Haschischgebrauch beziehe sich auf die von Dr. Sch. am 10. Juni 2010 durchgeführte Untersuchung, jedenfalls seit der im Schreiben dieses Arztes vom 10. Februar 2011 erfolgten Klarstellung nicht mehr aufrecht erhalten werden.
3. Steht nach alledem die etwaige Wiedererlangung der Fahreignung durch den Antragsteller gegenwärtig einerseits nicht fest, lässt sie sich andererseits aber auch nicht ausschließen, so muss der Ausgang des Widerspruchsverfahrens als offen angesehen werden. Über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist deshalb auf der Grundlage einer Interessenabwägung zu befinden. Dem Belang, die Allgemeinheit vor Gefahren zu schützen, die sich aus einer motorisierten Verkehrsteilnahme durch den Antragsteller ergeben können, kommt hierbei Vorrang vor dessen Wunsch zu, von seiner Fahrerlaubnis vorläufig weiterhin Gebrauch machen zu dürfen.
Wegen der Erwägungen, die dieses Ergebnis rechtfertigen, wird entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Darlegungen im letzten Absatz auf Seite 15 und im ersten vollständigen Absatz auf Seite 16 des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Soweit in der Beschwerdebegründung Gesichtspunkte vorgebracht wurden, mit denen ein Überwiegen des Aufschubinteresses des Antragstellers dargetan werden soll, ist hierzu anzumerken:
Die Behauptung, dem Antragsteller drohe aufgrund des Entzugs der Fahrerlaubnis der Verlust des Ausbildungsplatzes, wurde nicht glaubhaft gemacht. Auch unabhängig hiervon kann sie nach dem derzeitigen Kenntnisstand des Gerichts nicht als stichhaltig angesehen werden. Hierbei kann dahinstehen, ob bei einem Auszubildenden für die Tätigkeit des "Systemgastronomen" die Entziehung der Fahrerlaubnis einen "wichtigen Grund" darstellt, der nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG den Ausbildenden zur Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses berechtigt. Sollte diese Frage dem Grunde nach zu bejahen sein, so müsste davon ausgegangen werden, dass im gegebenen Fall der Ausbildende von einem etwaigen Kündigungsrecht gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 BBiG keinen Gebrauch mehr machen dürfte. Denn aus dem zweiten Absatz des Schreibens des Antragstellers an die Antragsgegnerin vom 8. Dezember 2010 geht hervor, dass seinem Arbeitgeber jedenfalls seit dem 7. Dezember 2010 bekannt ist, dass er keine erlaubnispflichtigen Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr mehr führen darf. Die Zweiwochenfrist, innerhalb derer der Ausbildende von einem etwaigen Kündigungsrecht nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG Gebrauch machen kann, ist inzwischen deshalb längst verstrichen, ohne dass es nach Aktenlage zu einer Auflösung des Ausbildungsverhältnisses gekommen ist; die Beschwerdebegründung vom 10. Februar 2011 spricht vielmehr lediglich davon, dem Antragsteller "drohe" der Verlust des Arbeitsplatzes.
Erschwernisse, denen sich der Antragsteller als Folge des Verlusts der Fahrerlaubnis beim Besuch der Berufsschule in Bad Wörishofen und bei der Teilnahme an Fortbildungslehrgängen in München ggf. ausgesetzt sähe, würden nicht so schwer wiegen, dass sie der Pflicht der staatlichen Gewalt durchgreifend entgegengesetzt werden könnten, das Leben und die Gesundheit Dritter vor Schäden zu schützen, die sich aus der motorisierten Verkehrsteilnahme eines (früheren) Rauschgiftkonsumenten ergeben können, der die Fahreignung nicht nachweislich wiedererlangt hat. Denn beide Orte sind von der Wohnsitzgemeinde des Antragstellers aus ohne weiteres mit der Eisenbahn erreichbar.
Unerheblich ist, ob der Vorschlag, den die Antragsgegnerin dem Antragsteller im Schreiben vom 13. Dezember 2010 unterbreitet hat, den Eindruck aufkommen lassen kann, die Antragsgegnerin beurteile die vom Antragsteller ausgehende Gefahr als minder gewichtig. Denn die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit nehmen bei Entscheidungen nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigenständige Interessenabwägung vor, ohne hierbei an die Auffassung eines verfahrensbeteiligten Trägers öffentlicher Gewalt gebunden zu sein. Diese Abwägung fällt - abgesehen von den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, auf die der Senat vorstehend analog § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen hat - auch deshalb zu Ungunsten des Antragstellers aus, weil sein Verhalten einen ausgeprägten Mangel an Rechtstreue erkennen lässt. Dieser manifestiert sich vor allem darin, dass er der Pflicht zur Ablieferung seines Führerscheins trotz zweier Zwangsgeldandrohungen sowie der Androhung unmittelbaren Zwanges nicht nachgekommen ist. Auch die Ankündigung der Antragsgegnerin vom 25. November 2010, die Landespolizei mit der Wegnahme des Führerscheins zu beauftragen, veranlasste ihn nicht dazu, die Abgabepflicht zu erfüllen. Vielmehr verstand er sich nach unwidersprochen gebliebener Darstellung der Antragsgegnerin daraufhin am 9. Dezember 2010 zu der Behauptung, dieses Dokument sei nunmehr unauffindbar. Da sich der Führerschein jedenfalls drei bis vier Wochen vor dem 9. Dezember 2010 noch im Gewahrsam des Antragstellers befand, muss die unterbliebene Ablieferung dieser Urkunde als Ausdruck einer hartnäckigen Entschlossenheit des Antragstellers gewertet werden, die Gebote der Rechtsordnung zu missachten.
Ebenfalls zu seinen Ungunsten fällt die ausgeprägte, gezielt auf Verfahrensverschleppung abzielende Taktik ins Gewicht, mit der er auf die Aufforderung der Antragsgegnerin reagierte, ein Fahreignungsgutachten vorzulegen. Gleiches gilt für seine Weigerung, sich einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zur Klärung der Frage zu unterziehen, ob er die Fahreignung zwischenzeitlich wiedererlangt hat. Dieser Umstand rechtfertigt zwar nicht die Anwendung der Vorschrift des § 11 Abs. 8 FeV, da die Antragsgegnerin bisher insoweit keine den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 und des § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV genügende Aufforderung an ihn gerichtet hat. Ein (ehemaliger) Rauschgiftkonsument, der von sich behauptet, seit mehr als einem Jahr drogenfrei zu leben und aus beruflichen Gründen dringend auf die Fahrerlaubnis angewiesen zu sein, bekundet auf ein Anerbieten hin, wie es die Antragsgegnerin im Schreiben vom 13. Dezember 2010 an den Antragsteller gerichtet hat, jedoch schon im Eigeninteresse jedenfalls die grundsätzliche Bereitschaft, sich der von Rechts wegen erforderlichen Überprüfung zu unterziehen. Wenn das der Antragsteller nicht getan hat, weckt das begründete Zweifel daran, ob er willens und in der Lage ist, den Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung zu führen. Die von ihm geltend gemachten finanziellen Hinderungsgründe vermögen schon deshalb nicht zu überzeugen, weil das diesbezügliche Vorbringen nicht glaubhaft gemacht wurde. Von einem Auszubildenden, der einen Personenkraftwagen der Marke besitzt, wie das beim Antragsteller am 19. Juni 2009 der Fall war, ist zudem zu erwarten, dass er erforderlichenfalls dieses Fahrzeug verwertet (und er sich stattdessen ein billigeres Auto beschafft), um die Kosten einer für den Erhalt der Fahrerlaubnis bzw. ihre Wiedererlangung erforderlichen Fahreignungsbegutachtung aufbringen zu können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG und den Empfehlungen in den Abschnitten II.1.5 Satz 1 und II.46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).