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OLG Koblenz Urteil vom 28.10.2010 - 2 U 1021/09 - Zur Haftungsfreistellung des Fahrzeugmieters bei Rotlichtmissachtung und Augenblicksversagen
OLG Koblenz v. 28.10.2010: Zur Haftungsfreistellung des Fahrzeugmieters bei Rotlichtmissachtung und Augenblicksversagen
Das OLG Koblenz (Urteil vom 28.10.2010 - 2 U 1021/09) hat entschieden:
- Die dem Mieter gewährte Haftungsfreistellung durch den gewerblichen Autovermieter entspricht nach den AGB des Vermieters dem Vollkaskoschutz mit Selbstbeteiligung eines gewerbsmäßigen Versicherers nach den Regeln des VVG und der AKB. Der Fahrer des vermieteten Fahrzeugs haftet bei grober Fahrlässigkeit selbst (in Anknüpfung an BGH, 17. Dezember 1980, VIII ZR 316/79, NJW 1981, 1211; BGH, 20. Mai 2009, XII ZR 94/07, BGHZ 181, 179 = NJW 2009, 2881; BGH, 16. Dezember 1981, VIII ZR 1/81, VersR 1982, 359 und BGH, 19. Juni 1985, VIII ZR 250/84, NJW-RR 1986, 51).
- Das Nichtbeachten einer roten Lichtzeichenanlage stellt wegen der damit verbundenen Gefahren zwar in aller Regel ein objektiv grob fahrlässiges Fehlverhalten dar. Subjektive Beeinträchtigungen können jedoch im Einzelfall im Sinne einer Entlastung von dem schweren Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ins Gewicht fallen. Entschuldigungsgründe, die über ein Augenblicksversagen hinausgehen, können neben dem Heranfahren, Anhalten und Wiederanfahren bei Rotlicht auf Grund Fehldeutung eines im Blickfeld des Fahrers liegenden optischen Signals auch die Fehlreaktion auf Grund eines akustischen Signals (Hupen) sein (in Anknüpfung an BGH, 29. Januar 2003, IV ZR 173/01, NJW 2003, 1118 = VersR 2003, 363 = BGH-Report 2003, 428 [430] mit Anm. Reinert und OLG Koblenz, 17. Oktober 2003, 10 U 275/03, NJW-RR 2004, 114 = VersR 2004, 728).
- Die Beweislast für ein grob fahrlässiges Verhalten bei Nichtbeachten des Rotlichts liegt grundsätzlich beim Versicherer bzw. der Autovermietung.
Gründe:
I.
Die Klägerin betreibt in ...[X] eine gewerbliche Autovermietung. Der Zeuge ...[A] mietete am 07.01.2008 bei der Station der Klägerin in ...[X] einen Pkw Peugeot 207, amtliches Kennzeichen …, an. Dabei wurden die allgemeinen Vermietbedingungen, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (GA 41) Vertragsinhalt. Der Zeuge ...[A] überließ das Fahrzeug dem Beklagten, der auch als berechtigter Fahrer in den Mietvertrag eingetragen war. Am 09.02.2008, gegen 15.00 Uhr, befuhr der Beklagte die ...[Y]straße in ...[X] in Richtung ...[Z]gasse. An der mit einer Ampelanlage versehenen Straßenkreuzung ...[Y]straße/ ...[W]straße/ ...[Z]gasse fuhr der Beklagte trotz einer Rotlicht für seine Spur zeigenden Verkehrsampel in die Kreuzung ein und stieß dort mit dem Pkw BMW Mini, mit dem amtlichen Kennzeichen … der Zeugin ...[B] zusammen, welche bei einer Grünlicht zeigenden Ampel von der ...[W]straße aus in die Kreuzung Richtung Rhein auf die rechte Fahrspur einfuhr. Der Beklagte stieß mit der Front des Miet-PKW’s in die linke Seite des von Frau ...[B] gesteuerten Fahrzeugs. Die Klägerin gab zum Umfang der Schadensfeststellung ein Schadensgutachten in Auftrag. Der Sachverständige ermittelte Reparaturkosten von netto 11.248,65 Euro, so dass von einem Totalschaden auszugehen ist.
Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs beläuft sich auf 12.600,00 Euro und der Restwert auf 2.400,00 Euro netto, so dass sich ein Schadensbetrag von 10.200,00 Euro ergibt. Für die Erstellung das Sachverständigengutachtens sind der Klägerin Kosten in Höhe von 164,35 Euro entstanden. Darüber hinaus macht die Klägerin eine Schadenspauschale von 29,50 Euro geltend. Mit Schreiben vom 18.06.2008 forderte die Klägerin den Beklagten zur Begleichung ihrer Gesamtforderung in Höhe von 10.393,85 Euro auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.06.2008 lehnte der Beklagte den Ausgleich der Forderung ab.
Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte sei, ohne an der roten Ampel anzuhalten, in die Kreuzung eingefahren. Dies ergäbe sich anhand der erheblichen Beschädigungen an beiden unfallbeteiligten Fahrzeugen. Bei einem Losfahren aus dem Stand, mit Zurücklegen nur weniger Meter bis zum Auftreffen auf das im Querverkehr fahrende Fahrzeug der Zeugin ...[B], habe das Mietfahrzeug nicht die notwendige Energie aufnehmen können, um den erheblichen Schaden herbeizuführen. Selbst wenn der Beklagte in der fehlerhaften Annahme, die Ampel sei auf grün umgesprungen, in den Kreuzungsbereich hinein gefahren sei, habe er grob fahrlässig gehandelt.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 10.393,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.06.2008 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen, er habe zunächst ordnungsgemäß an der Rotlicht zeigenden Verkehrsampel angehalten. Die Sicht sei durch die tiefstehende, starke Sonneneinstrahlung beeinträchtigt gewesen. Hinter ihm hätten dann Fahrzeuge gehupt, so dass er zu der Annahme gelangt sei, die Lichtzeichenanlage zeige bereits grün und er habe die Grünlichtphase nicht wahrgenommen. Darüber hinaus habe der Pkw-Fahrer auf der gegenüberliegenden Seite der Ampelkreuzung selbst das Fernlicht aufgeblendet (Lichthupe), so dass er ohne weiteres aufgrund der Gesamtumstände zu der Schlussfolgerung gekommen sei, die übrigen Verkehrsteilnehmer forderten ihn auf, seine Fahrt fortzusetzen, da die Ampel auf grün umgesprungen sei. Er habe nicht grob fahrlässig gehandelt.
Das Landgericht hat antragsgemäß den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 10.393,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.06.2008 zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte habe grob fahrlässig den Verkehrsunfall herbeigeführt. Dabei könne dahinstehen, ob die Sachdarstellung der Klägerin zutreffe, der Beklagte habe ohne anzuhalten, die rot zeigende Ampel überfahren und sei ungebremst in die Kreuzung eingefahren oder von der Schilderung des Beklagten auszugehen sei, wonach dieser an der roten Ampelanlage zunächst angehalten habe und irritiert durch die tiefstehende Sonne sowie ein von hinten kommendes Hupsignal zu der irrigen Annahme gelangt sei, die Ampel sei auf grün umgesprungen und er könne in den Kreuzungsbereich einfahren. Denn auch nach dieser, vom Beklagten vorgetragenen Sachverhaltsschilderung liege sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht ein über das gewöhnliche Maß hinausgehendes erhebliches Fehlverhalten vor. Das Landgericht hat dabei die Verhaltensmaßstäbe an der konkreten Verkehrssituation in der stark befahrenen ...[Y]straße in ...[X] bemessen.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der er unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Abweisung der Klage erstrebt. Er ist der Auffassung, dass er subjektiv nicht grob fahrlässig gehandelt habe. Es habe ein Augenblicksversagen vorgelegen. Er sei an der roten Ampel haltend durch ein Hupensignal sowie ein Lichtzeichen des im Kreuzungsbereich ihm gegenüberstehenden Fahrzeugs veranlasst worden, in den Kreuzungsbereich hineinzufahren. Die tiefstehende Sonne habe den Blick auf die Ampelanlage beeinträchtigt.
Die Klägerin erstrebt die Zurückweisung der Berufung. Sie ist der Auffassung, das Landgericht sei zu Recht von einem in objektiver und subjektiver Hinsicht grob fahrlässigen Fehlverhalten des Beklagten ausgegangen. Der Beklagten könne sich nicht damit entlasten, er habe ein Hupsignal vernommen, da es im Bereich der stark befahrenen Kreuzung häufiger zu solchen Verkehrssituationen komme. Der Beklagte könne sich nicht auf ein Augenblicksversagen berufen.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
II.
Die Berufung des Beklagten ist begründet.
Die Klägerin hat als gewerblicher Autovermieter den Beklagten auf Schadensersatz wegen grob fahrlässiger Herbeiführung eines Verkehrsunfalls gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 15 Abs. 2 AKB analog in Anspruch genommen. Die dem Mieter gewährte Haftungsfreistellung entspricht nach Ziffer 10 b) der Vermietbedingungen dem Vollkaskoschutz mit Selbstbeteiligung eines gewerbsmäßigen Versicherers nach den Regeln des VVG und der AKB (vgl. BGH NW 2009, 1994). Der Fahrer des vermieteten Fahrzeugs haftet bei grober Fahrlässigkeit selbst. (BGH, Urteil vom 17.12.1980 – VIII ZR 316/79 - NJW 1981, 1211 Rn. 29; Urteil vom 16.12.1981 – VIII ZR 1/81- VersR 1982, 359 Juris Rn 30; NJW-RR 1986, 51; Prölss/Martin, VVG; 27. Aufl., § 15 AKB Rn. 5).
Der Klägerin steht gegen den Beklagten als Fahrer kein Schadensersatz wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Verkehrsunfalls zu.
Das Landgericht ist von einer falschen rechtlichen Ausgangslage ausgegangen. Das Nichtbeachten einer roten Lichtzeichenanlage stellt wegen der damit verbundenen Gefahren zwar in aller Regel ein objektiv grob fahrlässiges Fehlverhalten dar (BGH; Urteil vom 29.01.2003 – IV ZR 173/01 – NJW 2003, 1118 = VersR 2003, 363; OLG Koblenz, Urteil vom 17.10.2003 – 10 U 275/02 – NJW-RR 2004, 114 = OLGR 2004,77 = VersR 2004, 728). Subjektive Beeinträchtigungen können im Einzelfall im Sinne einer Entlastung von dem schweren Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ins Gewicht fallen. Die Berufung auf ein sog. Augenblicksversagen genügt allein noch nicht, um ein objektiv grob fahrlässiges Fehlverhalten zu entschuldigen (OLG Koblenz, aaO). Der Vortrag des Beklagten war daher dahingehend zu überprüfen, ob er Entschuldigungsgründe vorträgt, die über ein Augenblicksversagen hinausgehen. Solche Gründe können neben dem Heranfahren, Anhalten und Wiederanfahren bei Rotlicht aufgrund Fehldeutung eines im Blickfeld des Fahrers liegenden optischen Signals (BGH Report 2003, 428, 430 mit Urteilsanmerkung) auch die Fehlreaktion aufgrund eines akustischen Signals – Hupen eines anderen Fahrzeuges, das der Fahrer auf sich bezieht, weshalb er sich als erstes Fahrzeug an der Ampel subjektiv mit einer Eilsituation konfrontiert sieht – sein. Die Beweislast für ein grob fahrlässiges Verhalten bei Nichtbeachten des Rotlichts liegt grundsätzlich beim Versicherer bzw. hier der Autovermietung. Es kann lediglich von dem Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit geschlossen werden. Die Klägerin trägt auch für die subjektive Seite des Schuldvorwurfs die Darlegungs- und Beweislast.
Der Senat hat gemäß Hinweis- und Beweisbeschluss vom 29.03.2010 (GA 144) Beweis über den Unfallhergang erhoben.
Die Klägerin hat für ihre Behauptung, der Beklagte habe ohne anzuhalten die rotzeigende Ampel überfahren und sei ungebremst in die Kreuzung eingefahren, wodurch es zu der Kollision mit dem PKW BMW Mini der Zeugin ...[B] gekommen sei, Beweis durch Vernehmung dieser Zeugin angeboten. Die Zeugin hat den Beweistermin nicht wahrgenommen. Die Klägerin hat nach Vernehmung der gegenbeweislich benannten Zeugen ...[C1] und ...[C2] sowie ...[A] und Hinweis durch den Senat auf die Vernehmung der Zeugin ...[B] verzichtet. Die Klägerin hat darüber hinaus ihr Beweisangebot, Einholung eines Sachverständigengutachtens, dass sich der Unfall nicht so, wie vom Beklagten geschildert, zugetragen haben könne, zurückgenommen. Die Klägerin hat damit den Beweis, dass der Unfall durch den Beklagten nicht nur in objektiver, sondern auch in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig verursacht worden ist, nicht erbracht.
Aufgrund der gegenbeweislich vernommenen Zeugen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte mit seinem PKW im Bereich der Kreuzung an der Rotlicht zeigenden Ampel angehalten und dort eine gewisse Zeit gestanden hat und dann in den Kreuzungsbereich bei noch rotem Lichtzeichen hineingefahren ist. Ferner steht fest, dass der Beklagte durch die tiefstehende Sonne, die von der gegenüberliegenden Seite bzw. von rechts schien, geblendet war. Des Weiteren kann davon ausgegangen werden, dass von einem in der ...[Z]gasse stehendem Fahrzeug Lichtzeichen gegeben wurden, die den Kläger zusätzlich zum Hineinfahren in den Kreuzungsbereich, annehmend dass er das Umspringen der Lichtzeichenanlage von rot auf grün übersehen habe, veranlasst haben. Ob der Beklagte auch durch ein Hupsignal irritiert worden ist, konnte vom Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden und kann dahinstehen.
Der Beklagte hat im Rahmen seiner Anhörung zunächst angegeben, er habe ca. 1 Minute vor der rot zeigenden Ampel in der ...[Y]straße angehalten. Als er dort gestanden habe, sei er von vorne aus der ...[Z]gasse heraus von der tiefstehenden Sonne geblendet worden. Während er an der Ampel gestanden habe, sei der von rechts kommende Verkehr über die Kreuzung geflossen. Nachdem der Verkehrsfluss beendet gewesen sei, habe er plötzlich bemerkt, dass ein an der Einmündung der ...[Z]gasse stehendes Fahrzeug Lichtzeichen gegeben habe. Auch habe er zeitnah von hinten ein Hupen vernommen. Er sei im Glauben, dass die Ampel auf grün umgesprungen sei, losgefahren, weil er von rechts (vermeintlich) keinen PKW habe kommen sehen.
Diese Angaben sind durch die Bekundungen der neutralen Zeugen ...[C1] und ...[C2], die den Kläger zuvor nicht kannten, im Kerngeschehen bestätigt worden. Der Zeuge ...[C1] (GA 185) hat bekundet, dass der PKW des Klägers schon an der roten Ampelanlage gestanden habe, als er sich dem Kreuzungsbereich genähert habe. Als von einem in der Einmündung der ...[Z]gasse stehenden Fahrzeug Lichtzeichen gegeben worden seien, sei der Beklagte losgefahren, obwohl die Ampel weiterhin Rotlicht gezeigt habe. Der Zeuge, der eine Sonnebrille getragen hatte, bestätigte, dass die Sonne damals seitlich von rechts oben gekommen sei. Ob das Rotlicht wegen der tiefstehenden Sonne schwer zu erkennen gewesen sei, konnte der Zeuge nicht beantworten, da er durch Tragen der Sonnenbrille nicht geblendet war. An ein Hupen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vermochte sich der Zeuge nicht zu erinnern.
Die Zeugin ...[C2] hat die Bekundungen ihres Ehemanns im Wesentlichen bestätigt, wonach der Beklagte bereits an der rot zeigenden Ampelanlage gestanden habe und erst losgefahren sei, als von einem weißen PKW auf der gegenüberliegenden Seite Lichtzeichen gegeben worden seien.. Sie habe keine Sonnenbrille getragen und nicht bemerkt, ob man von der Sonne geblendet worden sei. An ein Hupen vermochte sich die Zeugin nicht zu erinnern.
Die Bekundungen der neutralen Zeugen ...[C1] und ...[C2] waren glaubhaft. Beide Zeugen waren glaubwürdig.
Mit einer gewissen Vorsicht bewertet der Senat die Bekundungen des Zeugen ...[A] (GA 187), der den Beklagten und seine Eltern nach seinen eigenen Angaben gut kennt. Der Zeuge hatte für den Beklagten den Mietvertrag mit der Klägerin geschlossen und ein Eigeninteresse an dem Ausgang des Verfahrens. Der Zeuge befuhr die ...[Z]gasse Richtung ...[Y]straße und stand hinter dem weißen Fahrzeug, den wohl auch die Zeugin ...[C2] bemerkte. Er habe den Beklagten mit seinem Fahrzeug auf der gegenüber liegenden Seite bemerkt und ihm zugewinkt. Er habe dann aus Richtung des Beklagten ein Hupen vernommen und gesehen, wie der Beklagte in den Kreuzungsbereich hinein gefahren sei. Die Sonne habe hinter ihm, dem Zeugen, gestanden und habe dem Beklagten ins Gesicht geschienen. Der Zeuge hat sehr ausgiebig, die Umstände seiner Bekanntschaft mit dem Beklagten dargestellt. Glaubhaft war, dass der Beklagte im Kreuzungsbereich bei roter Lichtzeichenanlage angehalten hat. Nicht überzeugt ist der Senat davon, dass der Zeuge ein Hupen aus Richtung des Beklagten vernommen haben will. Dies deckt sich nicht mit den Bekundungen der neutralen Zeugen …[C1 und C2], die mit ihrem Fahrzeug näher an dem vom Beklagten geführten PKW waren. Bedenken bestehen auch, ob der Zeuge aus seinem Blickwinkel mit Abstand zum Kreuzungsbereich (zweites Fahrzeug hinter dem weißen PKW) bemerkt haben will, dass die hinter ihm stehende Sonne den Beklagten auf der gegenüberliegenden Seite geblendet haben soll.
Aus Sicht des Senats kann im Hinblick auf die im Übrigen eindeutigen Aussagen der Zeugen …[C1 und C2] offen bleiben, ob der Beklagte zusätzlich durch ein Hupsignal irritiert worden ist. Dass der Beklagte von der tiefstehenden Wintersonne geblendet war, ist für den Senat auch deshalb glaubhaft, da sich dies aus den Lichtbildern der Ermittlungsakte nachvollziehen lässt (EA 6-9).
Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass dem Beklagten in subjektiver Hinsicht nicht der Vorwurf der grob fahrlässigen Herbeiführung des Unfalls gemacht werden kann.
Der Beklagte ist als Fahrer des vom Zeugen ...[A] gemieteten Fahrzeugs nicht zur Zahlung einer Selbstbeteiligung von 750,00 Euro verpflichtet. Diese Verpflichtung obliegt dem Mieter des Fahrzeuges.
Auf die Berufung des Beklagten war das Urteil daher abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.393,85 Euro festgesetzt.