Im Bußgeldverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit wird die Verjährung durch die richterliche Anordnung der Vernehmung eines Zeugen zur Ermittlung der noch unbekannten Personalien des Fahrzeugführers nicht unterbrochen. Das gilt auch dann, wenn sich in den Akten ein zu dessen Identifizierung geeignetes Beweisfoto befindet.
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"Ist das bei einer Geschwindigkeitsmessung vom Fahrer des Fahrzeugs aufgenommene Radarfoto allein - unabhängig von der Qualität des Bildes - nicht geeignet, den Täter zu konkretisieren?"
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"Befindet sich in den Akten ein anlässlich einer Geschwindigkeitsmessung gefertigtes Foto des Fahrers, das zu dessen Identifizierung geeignet ist, wird die Verjährung durch eine auf die Feststellung der Personalien des Abgebildeten gerichtete Ermittlungshandlung im Sinne des § 33 Abs. 1 OWiG unterbrochen."
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Wird in einem Bußgeldverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit die Verjährung durch die richterliche Anordnung der Vernehmung eines Zeugen zur Ermittlung der noch unbekannten Personalien des Fahrzeugführers unterbrochen, wenn sich bei den Akten ein zu dessen Identifizierung geeignetes Beweisfoto befindet?
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