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OLG Saarbrücken Beschluss vom 09.02.2010 - 4 W 26/10-03 - Zur Kostentragung nach Klagerücknahme aufgrund Ausgleichs der Klageforderung
OLG Saarbrücken v. 09.02.2010: Zur Kostentragung nach Klagerücknahme aufgrund Ausgleichs der Klageforderung
Das OLG Saarbrücken (Beschluss vom 09.02.2010 - 4 W 26/10-03) hat entschieden:
Ist bei Erhebung der Klage der dem gegnerischen Haftpflichtversicherer zuzubilligende Prüfungszeitraum von 4 bis 6 Wochen noch nicht abgelaufen, sind die Kosten des Rechtsstreits bei Klagerücknahme nach Zahlung mangels Veranlassung zur Klageerhebung der Klagepartei aufzuerlegen.
Gründe:
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.
Soweit die Klägerin ihre am 09.12.2008 eingereichte und am 27./30.01.2009 zugestellte Klage auf Zahlung von 7.421,25 € nebst Zinsen zuzüglich 661,16 € Anwaltskosten mit Schriftsatz vom 29.12.2008 in Höhe von 6.193,69 € und 603,93 € zurückgenommen hat, fallen ihr nach § 269 III 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zur Last, da eine anderweitige billige Ermessensentscheidung nach § 269 III 3 ZPO nicht angezeigt ist. Denn die Klägerin hat ihre Klage eingereicht, ohne dem von ihr in Anspruch genommenen gegnerischen Haftpflichtversicherer die von der Rechtsprechung zugebilligte angemessene Prüfungsfrist von in der Regel etwa 4-6 Wochen einzuräumen, vor deren Ablauf ihre Klage nicht veranlasst war (Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 93 Rn 6 Stichwort Haftpflichtversicherung m. w. Nachw.). Diese Frist, die frühestens mit dem Zugang der nicht vorgelegten anwaltlichen Schadensspezifizierung vom 07.11.2008 begann, war bei der am 10.12.2008 erfolgten akzeptierten Teilzahlung noch nicht abgelaufen.
Auch hinsichtlich der am 10.01.2009 und damit ebenfalls noch vor Rechtshängigkeit gezahlten weiteren 1.000 € haben die Beklagten keine hinreichende Klageveranlassung gegeben. Denn die Klägerin hat erst mit Anwaltsschreiben vom 07.01.2009 mitgeteilt, dass sie ihren beschädigten Pkw bereits am 10.11.2008 zum gutachtlich veranschlagten Restwert veräußert hat, womit klargestellt war, dass sie diesen nicht mehr reparieren ließ, wozu die vorherige Mitteilung der Abschaffung eines anderen Fahrzeugs nicht genügte. Da die Klägerin den fiktiven Reparaturaufwand geltend macht, war die hierauf entfallende Umsatzsteuer erst mit dieser Mitteilung vom 07.01.2009 nach § 249 II 2 BGB hinreichend schlüssig dargetan. Entsprechendes gilt für den privatgutachtlich geschätzten Nutzungsausfall, der im Falle einer Reparatur nur 4-5 Arbeitstage betragen hätte.
Hiernach verbleibt allenfalls eine Klageveranlassung in Höhe der restlichen Regulierung von 318,51 €, wonach die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Angesichts der nach § 92 II Nr. 1 zu berücksichtigenden relativen Geringfügigkeit dieses Betrags entspricht es billigem Ermessen im Sinne des § 91 a I 1 ZPO, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben (§ 574 I-III ZPO).