Das Verkehrslexikon

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LG Freiburg v. 25.01.2008: Zum Kostenerstattungsanspruch des beklagten Fahrzeugführers nach Zahlung seitens des Haftpflichtversicherers und Klagerücknahme


Das Landgericht Freiburg (Beschluss vom 25.01.2008 - 2 O 419/07 hat entschieden:
Stellt der beklagte Fahrer, der nicht Halter des Fahrzeugs ist und der einen eigenen Anwalt mit der Interessenvertretung beauftragt hat, Kostenantrag, nachdem der Kläger nach Rechtshängigkeit die Klagforderung durch den (mitverklagten) Haftpflichtversicherer ausgezahlt bekommen und die Klage deshalb zurückgenommen hat, müssen ihm die ihm entstandenen Kosten seines Prozessbevollmächtigten erstattet werden.

Gründe:

I.

Der Erstbeklagte ist als Fahrer und nicht als Halter eines schweizerischen Lkws in einen Verkehrsunfall mit einem Pkw des Klägers in Höhe der BAB-Anschlussstelle ... verwickelt gewesen. Mit Klage vom 23.11.2007 hat der Kläger den Beklagten zu 1 als Fahrer und die Beklagte zu 2 nach § 2 AuslPlVersG auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen. Mit gerichtlicher Verfügung vom 28.11.2007 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet. Die Klage wurde dem Beklagten zu 2 am 01.12.2007 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 07.12.2007 – bei Gericht eingegangen am 12.12.2007 – zeigte der Bevollmächtigte des Beklagten zu 1 gegenüber dem Gericht an, sich gegen die Klage verteidigen zu wollen. Mit Fax vom 14.12.2007 nahm der Bevollmächtigte des Klägers mit der Begründung, der geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei von der Gegenseite zwischenzeitlich reguliert worden, die Klage zurück. Zugleich teilte er mit, dass sich die Beklagten verpflichtet hätten, keinen Kostenantrag zu stellen (AS 23). Mit Schriftsatz vom 07.01.2008 stellte der Vertreter des Beklagten zu 1 Kostenantrag nach § 269 ZPO und beruft sich darauf, auf die Stellung eines Kostenantrags nicht verzichtet zu haben. Dem Kostenantrag tritt der Kläger entgegen. Zur Begründung trägt er vor, dass die Beklagte zu 2 durch die Auslandsabteilung der ... vertreten worden sei und diese den eingeklagten Betrag nebst Zinsen und Kosten bezahlt und für den Fall der Klagerücknahme auf die Stellung eines Kostenantrags verzichtet habe. Der abgegebene Verzicht binde auch den Beklagten zu 1, was wiederum von diesem in Abrede gestellt wird.


II.

Nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis Kläger zum Beklagten zu 1 nach Rücknahme der Klage zu tragen. Dem Beklagten zu 1 fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits (vgl. OLG München, MDR 1975, 585; Musielak/ Foerste, ZPO, 5. A., § 269 Rdnr. 12). Unstreitig hat der Beklagte zu 1 nicht auf eine Kostenerstattung verzichtet. An einen etwaigen Verzicht der Beklagten zu 2 ist der Beklagte zu 1 nicht gebunden. Für eine Bindung ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Soweit sich der Kläger auf BGH, NJW-RR 2004, 536 (VI ZB 76/03) beruft, ist diese Entscheidung schon deshalb nicht einschlägig, weil hier der Fahrer zugleich auch Halter gewesen ist und nach § 7 II. Nr. 5 AKB nur der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Führung des Rechtsstreits zu überlassen hat. Die Regelung gilt daher nicht zwischen einem Fahrer, der nicht auch Halter ist, und einem Versicherer, so dass der Beklagte zu 2 – wie nicht – selbst auf einen Kostenerstattungsanspruch hätte verzichten müssen. Das Ergebnis ist auch interessengerecht, da der Kläger im Verhältnis zum Beklagten zu 2 den Rechtsstreit in der Hauptsache hätte für erledigt erklären können, um der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO zu entgehen.