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Amtsgericht Darmstadt Beschluss vom 28.04.2005 - 309 C 513/04 - Zur Kostentragung bei Klagerücknahme nach Regulierung durch die Kfz-Haftpflichtversicherung innerhalb eines sechswöchigen Ermittlungszeitraumes

AG Darmstadt v. 28.04.2005: Zur Kostentragung bei Klagerücknahme nach Regulierung durch die Kfz-Haftpflichtversicherung innerhalb eines sechswöchigen Ermittlungszeitraumes


Das Amtsgericht Darmstadt (Beschluss vom 28.04.2005 - 309 C 513/04) hat entschieden:
Der Kfz-Haftpflichtversicherer kann grundsätzlich innerhalb eines Regulierungszeitraums von 4 bis 6 Wochen nach erstmaliger Kenntnis vom Eintritt des Versicherungsfalls Erhebungen zur Feststellung des Versicherungsfalls durchführen. Reguliert die Versicherung innerhalb dieses Zeitraums den Schaden und wird daraufhin die schon anhängig gemachte Klage zurückgenommen, hat der Geschädigte die Kosten des Verfahrens zu tragen.


Gründe:

Die Parteien streiten um die Übernahme von Verfahrenskosten.

Am 29.09.2004 ereignete sich ein Verkehrsunfall, für den das von der Beklagten zu 1.) gehaltene und bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversicherte Kraftfahrzeug für die der Klägerin entstandenen Schäden einstandspflichtig war.

Am 08.10.2004 forderte die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz die Beklagte zur Übernahme der Ersatzansprüche auf. Hierin wurde ein Frist zur Regulierung bis 22.10.04 gesetzt. Dem Schreiben war ein Sachverständigengutachten über das klägerische Fahrzeug und ein Fragebogen für Anspruchssteller beigefügt. Hierauf wird Bezug genommen. Die Beklagte zu 2.) antwortete unter dem 18.10.04, dass ihr Versicherungsnehmer, die Beklagte zu 1.), den Schaden noch nicht gemeldet habe und sie insoweit um Geduld bitte. Auf das Schreiben wird Bezug genommen. Mit weiterem Schreiben vom 04.11.04 unter Fristsetzung des 11.11.04 forderte die Klägerin nochmals von der Beklagten zu 2.) die Regulierung. Hierauf reagierte die Beklagte zu 2.) unter dem 09.11.04 und sicherte zu, die Finanzierungskosten für das klägerische Fahrzeug zu übernehmen.

Am 15.11.04 ging die Schadensmeldung der Beklagten zu 1.) bei der Beklagten zu 2.) ein, woraufhin die Beklagte zu 2.) am 18.11.2004 an die Klägerin weitestgehend die geltend gemachten Schäden überwies.

Bereits am 16.11.2004 fertigten die Klägervertreter die Klageschrift, die am 17.11.2004 bei Gericht einging. Daraufhin ging am 23.11.2004 die Zahlung der Beklagten zu 2.) bei der Klägerin ein. Am 22.02.05 nahm die Klägerin die Klage zurück. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte zu 2.) habe die Klageerhebung veranlasst, da sie nicht zügig genug reguliert habe. Daher sei sie zur Übernahme der Kosten verpflichtet.

Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin Euro 4.760,57 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten haben ursprünglich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Noch vor Zustellung der Klageschrift hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.02.05, dem Beklagten zugestellt am 03.03. und 04.03.05, die Klage zurückgenommen.

Die Parteien stellen nunmehr noch wechselseitige Kostenanträge.

Die Beklagten sind der Ansicht, sie hätten die Schäden rechtzeitig reguliert. Ihre Überlegungsfrist sei noch nicht abgelaufen gewesen. Sie hätten zunächst die Unfallschilderung der Beklagten zu 1.) abwarten dürfen.

Wegen des übrigen Parteivortrags wird auf die wechselseitigen gerichtlichen Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Die Kosten waren gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO der Klägerin aufzuerlegen.

Das entspricht nach der Klagerücknahme vor Rechtshängigkeit der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes.

Denn die Beklagte zu 2.) hat für die Beklagten insgesamt keine Veranlassung zur Klage gegeben, so dass die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen hat. Ansprüche auf Geldleistungen gegen einen Versicherer werden grundsätzlich erst mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig. Dabei ist der Haftpflichtversicherung, wie hier der Beklagten zu 2.), grundsätzlich ein Regulierungszeitraum von vier bis sechs Wochen zur Feststellung des Versicherungsfalls zu gewähren. Damit war jedenfalls die erste Fristsetzung der Klägerin bis 22.10.2004 verfrüht. Noch vor Ablauf dieser Frist hat sich die Beklagte zu 2.) gemeldet und mitgeteilt, sie bitte noch um etwas Geduld, da von der Beklagten zu 1.) noch keine Unfallmeldung vorliege. Zu diesem Zeitpunkt war der Schadensfall entgegen der Auffassung der Klägerin also noch nicht regulierungsreif.

Grundsätzlich kann die Haftpflichtversicherung innerhalb des Regulierungszeitraumes die Erhebung, die sie für nötig hält, also über die Mitteilungen des (angeblich) Geschädigten hinaus noch weitere zusätzliche eigene Ermittlungen durchführen. Denn sie soll ja selbst prüfen und entscheiden können, ob eine Leistungspflicht besteht oder nicht.

Das weitere Schreiben der Klägerin vom 04.11.04 und Fristsetzung bis 11.11.04 bedeutet für die Beklagte zu 2.) lediglich eine Regulierungsfrist von vier Wochen ab Kenntniserlangung des Schadensfalls. Denn der Schaden wurde durch die Klägerin erst mit Schreiben vom 08.10.2004 der Beklagten zu 2.) angezeigt. Nach dem die Beklagte zu 2.) bereits am 18.11.04 den Schadensbetrag überwies (Eingang bei der Klägerin: 23.11.04) bedeutet dies, dass die Beklagte zu 2.) in der sechsten Woche ab Kenntnisnahme vom Schaden diesen reguliert hat. Dieser Zeitraum ist zugunsten der Beklagten zu 2.) nicht zu beanstanden. Zudem hat sich die Beklagte zu 2.) bereits mit ihrer Mitteilung vom 18.10.2004 gegenüber der Klägerin eindeutig dahingehend verhalten, dass die Klägerin nicht annehmen musste, ohne einen Prozess nicht zu ihrem Recht zu kommen. Ein Abwarten der Klägerin für einen (etwas) längeren Zeitraum wäre durchaus zumutbar gewesen, so dass zum Zeitpunkt der Klageeinreichung noch nicht von einer Fälligkeit des Ersatzanspruchs ausgegangen werden konnte.



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