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BGH Urteil vom 31.01.1963 - III ZR 117/62 - Zur Grundlage der zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren bei einem Stationierungsschaden

BGH v. 31.01.1963: Zur Grundlage der zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren bei einem Stationierungsschaden


Der BGH (Urteil vom 31.01.1963 - III ZR 117/62) hat entschieden:
  1. Im Falle eines Stationierungsschadens ist eine Vereinbarung, die zwischen dem Geschädigten und der zuständigen Behörde über die Höhe der Ersatzleistung geschlossen wird, grundsätzlich als Vergleich im Sinne des BGB § 779 und des BRAGebO § 23 zu werten.

  2. Auch wenn in einer solchen Vereinbarung keine Regelung bezüglich der Rechtsanwaltskosten getroffen ist, die dem Geschädigten durch seine Rechtsverfolgung erwachsen sind, so ändert dies nichts an der nach der Rechtsprechung des Senats (Vergleiche BGH, 1959-06-01, III ZR 49/58, BGHZ 30, 154) bestehenden Verpflichtung der Bundesrepublik, diese Kosten zu erstatten. Das gilt regelmäßig auch für die etwa entstandene Vergleichsgebühr.

  3. Der Berechnung zu erstattender Rechtsanwaltsgebühren ist regelmäßig der durch die Vereinbarung zuerkannte Ersatzbetrag zugrunde zu legen; das gilt auch, soweit die Höhe eines Anspruchs durch Schätzung zu ermitteln ist, wie bei Schmerzensgeld und merkantilem Minderwert.

Tatbestand:

Am 13. Oktober 1960 stieß der Personenkraftwagen des Klägers mit einem Panzerspähwagen der britischen Stationierungsstreitkräfte zusammen, dessen linker Scheinwerfer nicht brannte. Für den Kläger meldete ein Rechtsanwalt dessen Schadensersatzanspruch rechtzeitig beim Amt für Verteidigungslasten an in Höhe von 1.175,07 DM für Reparaturkosten und 25 DM für ein Gutachten über die Schadenshöhe. In dem Entwurf einer "Vereinbarung über eine Entschädigung gemäß Art 8 Abs 2 des Finanzvertrages" vom 23. Februar 1961 erkannte die Beklagte den Ersatzanspruch dem Grunde nach nur zu 50% an, weil der Kläger trotz Blendung mit unverminderter Geschwindigkeit auf der Mitte der Straße weitergefahren sei, und setzte auch einige Einzelposten herab. Am Schlusse des Entwurfs heißt es:
"Zwischen dem Antragsteller und der Behörde wird folgende Vereinbarung getroffen:

Der Antragsteller erklärt sich mit einer Entschädigung von 529,69 DM einverstanden. Die Vereinbarung ist rechtswirksam, wenn sie von beiden Parteien unterschrieben ist".
Der Anwalt übersandte die vom Kläger unterschriebene Vereinbarung und bat gleichzeitig um Erstattung seiner auf 70 DM berechneten Kosten.

Mit Bescheid vom 25. Juli 1961 erkannte die Beklagte "im Nachgang zu unserer Vereinbarung vom 23. Februar 1961" die Forderung des Klägers auf Erstattung von Anwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert von 500 - 600 DM in Höhe von 21,11 DM an. Sie bestritt das Vorliegen eines Vergleichs und den Anfall der geforderten Vergleichsgebühr unter anderem deshalb, weil sie ihrerseits den Streit nicht durch Nachgeben beseitigt habe, und berechnete die erstattungsfähigen Gebühren nach dem Wert der unanfechtbar vereinbarten Entschädigung.

Der Kläger verlangt mit seiner rechtzeitig erhobenen Klage nach dem Geschäftswert von 600 - 700 DM 1/2 Gebühr aus § 118 Nr 1 RAGebO.

(Geschäftsgebühr) 20,00 DM
Gebühr aus § 23 RAGebO (Vergleichsgebühr) 40,00 DM
Schreibgebühren aus § 27 RAGebO 4,50 DM
Portoauslagen usw 2,80 DM
Umsatzsteuer 2,70 DM
zusammen 70,00 DM


und zieht davon die anerkannten Gebühren von 21,11 DM ab. Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn von seiner Verbindlichkeit gegenüber seinem Anwalt in Höhe von 48,89 DM freizustellen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Auf die Revision der Beklagten wurde die Klage mit dem Betrag von 7,80 DM abgewiesen, im übrigen blieb das Rechtsmittel ohne Erfolg.


Entscheidungsgründe:

I.

1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass der Kläger von der Beklagten die Erstattung der Kosten der anwaltlichen Vertretung im Verfahren vor dem Amt für Verteidigungslasten dem Grunde nach verlangen kann, weil diese Kosten durch das schuldhaft rechtswidrige Verhalten des Führers des britischen Panzerwagens adäquat verursacht worden sind (BGHZ 30, 154; BGHZ III ZR 153/58 v 30. November 1959 = NJW 1960, 481; III ZR 119/59 v 26. September 1960 = VersR 1960, 1046; III ZR 210/60 v 8. Januar 1962 = NJW 1962, 637).

2. Das Berufungsgericht sieht in der abgeschlossenen Vereinbarung einen Vergleich und hält deshalb den Ansatz einer Gebühr nach § 23 RAGebO für gerechtfertigt.

Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

Der Rechtsanwalt hat nach § 23 RAGebO Anspruch auf die Vergleichsgebühr, wenn er beim Abschluss eines Vergleichs im Sinne des § 779 BGB mitgewirkt hat, dh einer Einigung der Parteien, die einen Streit oder eine Ungewissheit zwischen ihnen durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt. Ein Nachgeben liegt schon dann vor, wenn die Parteien, um zur Einigung zu gelangen, überhaupt Zugeständnisse machen. Es genügt, wenn das Nachgeben gering ist, zB die Fälligkeit der Forderung, die Zinsen oder Kosten betrifft. Insbesondere kann auch ein Anerkenntnis des Schuldners als Nachgeben zu werten sein, weil die Unsicherheit der Rechtsverwirklichung nach § 779 BGB genügt und das Anerkenntnis die Verwirklichung sichert (Gerold, RAGebO 1. Aufl § 13 Note 80f, 85; derselbe 2. Aufl § 23 Note 12; - vgl zu Vorstehendem weiter Baumbach/Lauterbach, Kostengesetze 12. Aufl § 13 BRAGebO Anm 4 B; dieselben 14. Aufl BRAGebO § 23 Anm 2 D: "Nachgeben im kleinsten Streitpunkt genügt"; Willenbücher, Kostenfestsetzungsverfahren usw 14. Aufl BRAGebO §§ 13 Note 9; derselbe 16. Aufl BRAGebO § 23 Anm 1; Rittmann/Wenz, Gerichtskostengesetz 19. Aufl BRAGebO § 13 Anm 4; GKG § 23 Anm 2: "Vergleich erfordert Nachgeben nicht im juristisch-technischen Sinn, beim Kläger kann genügen, dass er sein prozessuales Ziel, eine der Rechtskraft fähige Entscheidung, aufgibt, beim Beklagten, dass er dem Kläger durch schriftliches Anerkenntnis Sicherheit bietet"; Riedel/Sußbauer, BRAGebO § 23 Note 5, 6, 9 - 11: "als Nachgeben genügt ein geringes Nachlassen von einer in Anspruch genommenen Rechtsstellung, auch wenn diese in Wirklichkeit gar nicht besteht"; Schumann, BRAGebO § 23 Anm III 1: "zum gegenseitigen Nachgeben ist notwendig, dass jeder Teil dem anderen ein Opfer bringt, wobei jedes Opfer genügt, das eine Partei auf sicht nimmt, mag es auch ganz geringfügig sein und objektiv ein Opfer überhaupt nicht vorliegen"; Martini, MDR 1961, 731, 732: "Nachgeben im kleinsten Punkt genügt").

Unter den besonderen Voraussetzungen des Verfahrens nach Art 8 FV hat der Senat ein gegenseitiges Nachgeben und einen Vergleich in einem Falle als gegeben erachtet, in dem zwischen dem Geschädigten und dem Amt für Verteidigungslasten eine Vereinbarung geschlossen wurde, durch die einerseits der Geschädigte auf bisher geltend gemachte Mehrforderungen verzichtete, andererseits sich das Amt gegen diese Abfindungserklärung mit sofortiger Zahlung nach einem förmlichen Anerkenntnis bereit erklärte (III ZR 119/59 v 26. September 1960 - in VersR 1960, 1046 insoweit nicht abgedruckt). Der Senat hat zur Begründung ausgeführt, dass der Begriff des gegenseitigen Nachgebens nicht im streng juristischen Sinne zu verstehen sei, sondern es dafür auch genüge, wenn die Parteien sich ohne längere Auseinandersetzungen alsbald im Interesse der schnellen und gütlichen Erledigung auf eine bestimmte Geldsumme einigen.

Weiter hat der Senat in seinem bereits zitierten Urteil III ZR 210/60 vom 8. Januar 1962 ausgesprochen, den Voraussetzungen eines Vergleichs sei kostenrechtlich genügt, wenn die Parteien sich ohne längere Auseinandersetzung alsbald im Interesse der schnellen und gütlichen Erledigung auf eine bestimmte Geldsumme einigten.

Hieran ist festzuhalten. Treffen der von einem Stationierungsschaden Betroffene und das Amt für Verteidigungslasten eine Vereinbarung über die Höhe der Ersatzleistung, dann wird, wenn nicht ein Streit, so doch eine Ungewissheit beseitigt, die zwischen dem Geschädigten und der Behörde über die Höhe der Ersatzforderung besteht. Ein Nachgeben des Geschädigten liegt vor, wenn er durch den Abschluss der Vereinbarung darauf verzichtet, mehr als die ihm durch die Vereinbarung zugestandenen Beträge geltend zu machen. Ein solcher Verzicht ist nicht nur gegeben, wenn der Geschädigte sich mit weniger zufrieden gibt, als er vorher gefordert hatte, oder wenn er sich ausdrücklich für abgefunden erklärt, sondern im Zweifel auch dann, wenn die Vereinbarung eine solche Klausel nicht enthält; denn auch dann steht sie regelmäßig der Erhebung weiterer Ansprüche aus demselben Schadensereignis entgegen, abgesehen etwa von Ansprüchen aus später aufgetretenen, nicht vorhersehbar gewesenen schweren Schadensfolgen, denen gegenüber die Berufung auf die Vereinbarung einen Rechtsmissbrauch darstellen könnte. Ein Nachgeben des Geschädigten wird nur dann nicht anzunehmen sein, wenn die Höhe seines Schadens ausnahmsweise von vornherein so eindeutig feststeht, dass eine Erweiterung des Anspruchs nicht in Betracht kommt, und das Amt für Verteidigungslasten die Beklagte durch die Vereinbarung zur Zahlung des vollen Schadensbetrages verpflichtet.

Auf Seiten der Behörde liegt ein Nachgeben darin, dass sie mit dem Abschluss der Vereinbarung den Anspruch des Geschädigten mindestens teilweise anerkennt und die Beklagte insoweit zur Zahlung verpflichtet, und sich dadurch der Möglichkeit begibt, auf etwa denkbare Einwendungen gegen den Anspruch zurückzugreifen und die Entschädigung niedriger als vereinbart festzusetzen. Zwar erfordert der Begriff des gegenseitigen Nachgebens, dass jede Partei einen für sie günstigen Standpunkt der anderen Partei gegenüber irgendwie vertreten und dann ganz oder teilweise zum Ausgleich eines von der Gegenseite gebrachten Opfers aufgegeben hat (Gerold, 2. Aufl aaO Note 9; Riedel/Sußbauer aaO Note 9, 10). Hieraus lassen sich jedoch keine durchgreifenden Bedenken gegen die oben vertretene Auffassung herleiten. Die Besonderheiten des Entschädigungsverfahrens nach Art 8 Abs 6 FV erfordern und gestatten es, ein gegenseitiges Nachgeben nicht nur dann anzunehmen, wenn der Beteiligte von einem nach außen hin durch eine Erklärung oder in sonstiger Weise ausdrücklich vertretenen Standpunkt abweicht, um dem anderen entgegenzukommen. Es genügt, wenn er rechtliche Möglichkeiten aufgibt, die sich, für den anderen Teil erkennbar, aus der Sach- und Rechts*-lage und aus seinem bisherigen Verhalten ergeben. Denn es ist davon auszugehen, dass der Geschädigte seinen Schaden regelmäßig möglichst umfassend geltend macht, während die Behörde verpflichtet ist, die Forderung unter allen in Betracht kommenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten kritisch zu prüfen.

Nach der Rechtsprechung des Senats ist es möglich, einen innerhalb der Fristen des Art 8 Abs 6 FV angemeldeten Schadensersatzanspruch aus einem Stationierungsschaden nachträglich zu erweitern, selbst noch im Rechtsstreit (BGHZ 34, 320; BGHZ 35, 95 - umfassender abgedruckt in NJW 1961, 1529 und VersR 1961, 665 -; III ZR 142/60 v 16. November 1961 = NJW 1962, 390; III ZR 213/60 v 28. Mai 1962 S 20 = VersR 1962, 765, 769). Mit einer späteren Erhöhung des Anspruchs muss die Behörde daher rechnen. Gibt der Geschädigte mit dem Abschluss der Vereinbarung die Möglichkeit auf, den Anspruch zu erhöhen, so verzichtet er damit um der Einigung willen auf eine durch sein bisheriges Verhalten geschaffene, dem anderen Teil erkennbare rechtliche Möglichkeit. Ein Nachgeben kann daher bei ihm selbst dann vorliegen, wenn er den mit der Anmeldung geltend gemachten Ersatzbetrag auf Grund der Vereinbarung erhält.

Die Behörde andererseits gibt mit dem Abschluss der Vereinbarung die bis dahin bestehende, dem anderen Teil bewusste Möglichkeit auf, den Anspruch hinsichtlich des zuerkannten Betrages abzulehnen oder den Versuch zu machen, durch weitere Ermittlungen den Sachverhalt noch nach der einen oder anderen Richtung zu klären.

Ein "gegenseitiges Nachgeben" im Sinne des § 779 BGB kann daher - und wird regelmäßig - bei beiden Teilen auch dann vorliegen, wenn der Geschädigte durch die Vereinbarung nicht auf Teile der zahlenmäßig geltend gemachten Forderung verzichtet und die Behörde nicht mehr zugesteht, als sie anfänglich angeboten hatte.

Ohne Grund meint die Revision, ein Nachgeben der Behörde komme schon deshalb nicht in Betracht, weil diese aus haushaltsrechtlichen Gründen nur das Angebot machen könne, das sich auf Grund ihrer Nachprüfungen als gerechtfertigt erweise. dass die Behörde nicht mehr anbieten darf, als sie für berechtigt ansieht, steht der Annahme eines "Nachgebens" nicht entgegen. Das folgt aus dem Begriff des Nachgebens, wie er oben für das Entschädigungsverfahren dargelegt worden ist. Im übrigen ergibt sich für die Behörde trotz ihrer Bindung an das Ergebnis ihrer Prüfung ein gewisser Spielraum notwendig daraus, dass sich die Auswirkungen zB eines Unfalls in tatsächlicher, insbesondere in wirtschaftlicher Beziehung vielfach verschieden beurteilen lassen, dass bei der Bemessung einzelner Ansprüche, wie dem auf Schmerzensgeld, Schätzungen nötig sind und dass das Gebot, zweckmäßig und wirtschaftlich zu arbeiten, langwierigen Ermittlungen entgegenstehen kann, wenn die Höhe der Forderung oder des in Frage kommenden Schadenspostens den Arbeitsaufwand nicht rechtfertigt, der durch die Ermittlungen entstehen würde. Ein Nachgeben der Behörde ist daher nicht, wie die Revision meint, aus Rechtsgründen ausgeschlossen.

Es ist richtig, dass nach der Rechtsprechung des Senats eine Einigung zwischen dem Geschädigten und der Behörde über den Ersatz eines Stationierungsschadens in der Regel rechtlich als Vergleich anzusehen sein wird. Entgegen der Ansicht der Revision kann dieses Ergebnis aber nicht als unbefriedigend oder gar als unbillig angesehen werden. Einmal kann die Behörde dieses Ergebnis vermeiden, indem sie davon absieht, eine Vereinbarung zu schließen, und einen Feststellungsbescheid erlässt; gibt sie zuvor dem Geschädigten Kenntnis über dessen vorgesehenen Inhalt und Gelegenheit zu Gegenvorstellungen, dann ist mit Klagen nach Art 8 Abs 10 FV kaum in wesentlich höherem Umfang zu rechnen als bei der Praxis, die Schäden möglichst durch Vereinbarung zu regeln. Wählt die Behörde aber den Weg der Vereinbarung, um die Möglichkeit eines Rechtsstreits mit Sicherheit auszuschließen, dann muss in Kauf genommen werden, dass hierdurch Kosten anfallen, die bei der Festsetzung nicht entstehen. Sinn und Zweck der Vergleichsgebühr ist es, den Rechtsanwalt an der gütlichen Erledigung der Streitsache materiell zu interessieren; wird die Sache frühzeitig gütlich erledigt, dann gibt die Vergleichsgebühr dem Rechtsanwalt einen gewissen Ausgleich für die Gebühren, die infolge der Erledigung nicht mehr anfallen. Über Stationierungsschäden lässt sich regelmäßig streiten. Handelt es sich um Unfälle, dann ergeben sich vielfach Zweifel in tatsächlicher wie in rechtlicher Beziehung, insbesondere über Hergang, über Mitverursachung sowie Mitverschulden auf Seiten des Verletzten und darüber, ob und wieweit Schäden eingetreten und Folgen des Unfalls sind, sowie über Grund und Höhe der Einzelansprüche. Unfallprozesse sind daher oft schwierig und langwierig. Gerade die öffentliche Hand muss ein Interesse daran haben, derartige Rechtsstreite zwischen ihr und ihren Bürgern zu vermeiden. Der Rechtsanwalt, der seinem Auftraggeber zur Annahme eines Abfindungsangebotes der Behörde rät, übernimmt damit eine erhebliche Verantwortung, denn möglicherweise bleibt das Angebot stark hinter dem zurück, was der Auftraggeber erwartet hatte und was möglicherweise im Rechtsstreit erreichbar erscheinen könnte; der Rechtsanwalt muss daher, bevor er zur Annahme des Angebots rät, gewissenhaft die Aussichten eines Rechtsstreits prüfen; er muss seinen Rat dem Mandanten gegenüber vertreten können. Rät er zur Annahme und wird infolgedessen die Vereinbarung geschlossen, dann kann es nicht unbillig erscheinen, auch und gerade vom Standpunkt der Beklagten her gesehen, dass der Anwalt für diese Mitwirkung die Vergleichsgebühr erhält. dass Mitwirkung durch Rat für das Entstehen der Vergleichsgebühr auf Seiten des Rechtsanwalts genügt, ist herrschende Meinung (Lauterbach, Kostengesetze, BRAGebO § 23 Anm 3 A; Gerold aaO 2. Aufl § 23 Note 29 und weitere Nachweise).

Es ist also davon auszugehen, dass der vom Geschädigten zugezogene Rechtsanwalt, wenn er auch nur durch Raterteilung am Abschluss einer Vereinbarung zwischen seinem Auftraggeber und der Behörde mitgewirkt hat, von jenem in der Regel die Zahlung der Vergleichsgebühr fordern kann. Das trifft auch im vorliegenden Falle zu.

3. Ohne Erfolg bestreitet die Revision die Verpflichtung der Beklagten, die angefallene Vergleichsgebühr zu erstatten, unter Berufung auf § 98 ZPO, wonach die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs ebenso wie die des durch den Vergleich erledigten Rechtsstreits als gegeneinander aufgehoben anzusehen sind, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben oder bereits rechtskräftig entschieden ist.

Zu den Rechtsanwaltskosten, die durch Geltendmachung von Stationierungsschäden aus unerlaubter Handlung entstehen und nach der Rechtsprechung des Senats als adäquate Folgen der schadenstiftenden Handlung zu ersetzen sind, kann auch die Vergleichsgebühr gehören.

Ist zwischen dem Geschädigten und der Behörde über die Regelung des Schadens eine Vereinbarung getroffen worden, dann ist ihr Inhalt auch für die Kostenerstattung maßgebend, soweit sie diese Frage behandelt. Schweigt sie hierüber, so gelten folgende Erwägungen: Für die Kosten, die durch den Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs entstehen, trifft die maßgebende Vorschrift des § 779 BGB keine besondere Regelung. Da es sich bei dem Vergleich um einen Vertrag handelt, gelten insoweit die allgemeinen Regeln des Vertragsrechts, dh die Parteien sind in der Regelung grundsätzlich frei. Soweit nicht eine besondere gesetzliche Regelung eingreift, wie sie zB § 449 BGB für Grundstückskäufe trifft, ist der Vergleich gemäß § 157 BGB ergänzend so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Die dem Verfahrensrecht angehörende Vorschrift des § 98 ZPO kann auf die Kosten, die durch den Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs entstehen, nicht unmittelbar entsprechend angewendet, sondern nur im Rahmen der nach § 157 BGB vorzunehmenden Prüfung berücksichtigt werden; oft werden die Umstände, wenn die Parteien im Vergleich keine Kostenregelung getroffen haben, die Lösung als angemessen erscheinen lassen, die der des § 98 ZPO entspricht; ist das aber nicht der Fall, so ist entsprechend den Umständen ohne Rücksicht auf § 98 ZPO zu entscheiden. Etwas anderes ist auch den Ausführungen bei Stein/Jonas, ZPO 18. Aufl § 98 Anm I Fußnote 6; Wieczorek, ZPO § 98 Anm A II; Schnorr von Carolsfeld, Beiträge zur Lehre vom Vergleich in Studien zur Erläuterung des bürgerlichen Rechts, Heft 42 S 87 Anm 292), nicht zu entnehmen. Dort ist zwar gesagt, dass § 98 ZPO auch im Falle des außergerichtlichen Falles gelte; wie sich jedoch aus den angeführten Entscheidungen ergibt, ist das dahin zu verstehen, dass § 98 ZPO auch im Falle eines außergerichtlichen Vergleichs für die Kosten eines Rechtsstreits maßgebend ist, der durch den Vergleich beendet wird. Das zeigt neben der Rechtsprechung des Reichsgerichts (Gruchot 43, 363; RGZ 78, 286, 288) die neuere Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (KG in JW 1926, 2110 mit der Anmerkung Kleinfellers, es sei kein Grund einzusehen, wig die Zivilprozessordnung dazu kommen solle, über die Kosten außergerichtlicher Vergleiche in§ 98 Bestimmungen zu treffen; JW 1929, 119; OLG 13, 107; 17, 131). Wenn Schnorr von Carolsfeld aaO § 98 ZPO auf die Kosten des außergerichtlichen Vergleichs selbst anwenden wollte, so wäre dem nur in dem aufgezeigten Rahmen zu folgen.

Die Anwendung der dargelegten Grundsätze ergibt, dass die Bestimmung des § 98 ZPO auf die Kosten eines zwischen einem Geschädigten und dem Amt für Verteidigungslasten über die Folgen eines Stationierungsschadens geschlossenen Vergleichs auch nicht entsprechend angewendet werden kann. Im Verwaltungsverfahren nach Art 8 Abs 6, 7, 9 FV wird die Beklagte durch rechts- und sach*-kundige Behörden vertreten; nur für den Geschädigten kommt praktisch die Zuziehung eines Rechtsanwalts in Betracht, deren Notwendigkeit der Senat in Fällen der vorliegenden Art in ständiger Rechtsprechung anerkannt hat. Wird das Verfahren unter Mitwirkung des Rechtsanwalts durch einen Vergleich abgeschlossen, so sind auch die Kosten des Vergleichsabschlusses als durch das schadenstiftende Ereignis dem Grunde nach adäquat verursacht anzusehen. Sie von der Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten auszuschließen, besteht kein rechtfertigender Grund. Die Lage ist für den Geschädigten im Verwaltungsverfahren nach Art 8 Abs 6f FV anders als im Rechtsstreit. Während im Zivilprozess jede Partei ihre Interessen verficht, und das Ziel unbeschadet anderer Beendigungsmöglichkeiten grundsätzlich und von Anfang an die richterliche Entscheidung ist, hat hier die Behörde die Ansprüche des Geschädigten objektiv zu prüfen und ihm dann ihre Entscheidung mitzuteilen. Kommt über die Entschädigung die von der Behörde erstrebte Einigung zustande, so erhält der Geschädigte nur den ihm nach der Prüfung der Behörde tatsächlich entstandenen Schaden ersetzt. Ihn unter diesen Umständen noch mit einem Teil der notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung durch entsprechende Anwendung des § 98 ZPO einseitig zu belasten, ist nicht am Platze. Es kann nicht als sein Wille angenommen werden, die ihm erwachsenen Anwaltskosten sich nur zum kleineren Teil, nämlich in Höhe einer halben Gebühr, ersetzen zu lassen und zum größeren Teil, nämlich in Höhe einer ganzen Gebühr, selbst zu tragen; auf den Gedanken einer derartigen Behandlung wird er von sich aus in der Regel überhaupt nicht kommen, vielmehr annehmen, dass die Kosten seiner berechtigten Rechtsverfolgung ganz vom Schädiger zu tragen seien. Wird im Falle eines Stationierungsschadens zwischen der zuständigen Behörde und dem Geschädigten eine Vereinbarung über die Regelung des Schadens geschlossen, so muss die Behörde, wenn nicht die Umstände im Einzelfalle ein anderes ergeben, davon ausgehen, dass der Geschädigte will und annimmt, die ihm erwachsenen Rechtsanwaltskosten sollten und würden auch in voller Höhe ersetzt werden, soweit sie durch das Schadensereignis adäquat verursacht sind. Wenn die Behörde unter solchen Umständen durch oder im Anschluss an eine getroffene Vereinbarung die Rechtsanwaltskosten des Geschädigten übernimmt, dann kann sie nicht die Vergleichsgebühr von der Erstattung ausnehmen. Im vorliegenden Fall hat die Behörde die Anwaltskosten des Geschädigten durch einen besonderen Bescheid übernommen, die Erstattung der Vergleichsgebühr jedoch abgelehnt. Das ändert nichts an dem Ergebnis, dass die Gebühr gleichwohl zu erstatten ist. Ist wie hier durch die geschlossene Vereinbarung der Hauptanspruch geregelt und darüber hinaus die Pflicht der Beklagten, dem Geschädigten die Anwaltskosten zu erstatten, dem Grunde nach unbestritten geblieben, dann kann, wenn nicht besondere Umstände, insbesondere ein ausdrücklich erklärter Vorbehalt dies rechtfertigen, nicht hinterher die Erstattung der infolge der Vereinbarung angefallenen Vergleichsgebühr verweigert werden. Vielmehr ist die Vereinbarung der Parteien im vorliegenden Falle dahin auszulegen, dass die Beklagte zur Erstattung der gesamten durch die sachgemäße Rechtsverfolgung des Geschädigten adäquat verursachten Anwaltskosten, also auch der Vergleichsgebühr, verpflichtet ist; die Auslegung ist dem Revisionsgericht schon deshalb möglich, weil es sich um typische Abmachungen handelt.


II.

Wie insbesondere in der bereits angeführten Entscheidung III ZR 210/60 vom 8. Januar 1962 unter Angabe zahlreicher Nachweise ausgeführt ist, sind die Gebühren nach dem Gegenstandswert zu erstatten, der dem Wert der begründeten Anmeldung entspricht.

Allerdings hat der Senat in dieser Entscheidung ausgesprochen, bei weitgehend von Schätzung abhängigen Ansprüchen aus Stationierungsschäden (Schmerzensgeld, merkantiler Minderwert) richte sich der Gegenstandswert nach dem Betrage, der aus der Sicht zur Zeit der Anmeldung vernünftigerweise vertretbar gewesen sei.

Eine neue Überprüfung der Frage ergibt jedoch, dass an der seinerzeit entwickelten Rechtsauffassung für die Fälle, in denen ein Stationierungsschaden durch eine nicht angefochtene Festsetzung bestimmt oder durch einen Vergleich der Höhe nach vereinbart wird, nicht festgehalten werden kann, dass vielmehr, wenigstens in der Regel, der zuerkannte Betrag der Berechnung zu erstattender Anwaltsgebühren auch dann zugrunde zu legen ist, wenn es sich um Ansprüche handelt, deren Höhe durch Schätzung zu ermitteln ist, wie bei Ansprüchen auf Schmerzensgeld und Ausgleich des merkantilen Minderwertes.

31 Wie der Senat in seiner gleichzeitig erlassenen Entscheidung III ZR 183/61 (unten S 73ff) ausgeführt hat, ist, wenn die Behörde den Schaden ermittelt und durch Bescheid festgesetzt und der Geschädigte das Ergebnis hingenommen hat, die Festsetzung auch für die Berechnung der Kosten maßgebend; in der Hinnahme des Festsetzungsbescheides liegt ein Verzicht des Geschädigten auf die weitere Prüfung der Schadenshöhe.

Was für die Fälle der Hinnahme des Festsetzungsbescheides durch den Geschädigten gilt, muss erst recht für die Fälle gelten, in denen die Höhe des Anspruchs durch eine Vereinbarung festgelegt ist. Durch deren Abschluss gibt der Geschädigte seinen Willen, die Angelegenheit abschließend zu regeln, noch deutlicher kund als durch das lediglich untätige Verhalten, das in der Hinnahme des Feststellungsbescheides liegt. Auch der Abschluss einer Vereinbarung über die Höhe des Anspruchs ist deshalb als Verzicht auf jede weitere Nachprüfung in dieser Richtung, vor allem im Zusammenhang mit dem Nebenpunkte der Kosten, zu werten. Nur diese Auslegung, die dem Revisionsgericht ebenfalls schon deshalb möglich ist, weil es sich um typische Abmachungen handelt, wird dem Sinn und Zweck des im Gesetze vorgesehenen Verfahrens wie insbesondere dem der Vereinbarung gerecht, die Angelegenheit endgültig - das bedeutet zugleich umfassend - zu regeln.

Es ist deshalb für die Berechnung der Gebühren von dem durch die Vereinbarung zuerkannten Betrage von 529,69 DM auszugehen und nicht von einem Geschäftswert von 600 - 700 DM, wie der Kläger will. Dadurch ermäßigt sich der Klageanspruch um den Betrag von 7,80 DM.