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Landgericht Gießen Urteil vom 14.11.2005 - 3 O 524/04 - Zur Nutzungsausfallentschädigung bei einem unfallbeschädigten Quad

LG Gießen v. 14.11.2005: Zur Nutzungsausfallentschädigung bei einem unfallbeschädigten Quad


Das Landgericht Gießen (Urteil vom 14.11.2005 - 3 O 524/04) hat entschieden:
Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht lediglich dann, wenn der Geschädigte die Nutzungsmöglichkeit eines PKW oder eines Fahrzeugs, welches wie ein PKW als alltägliches Transportmittel eingesetzt wird, einbüßt. Ein Quad ist ein ausgewiesenes Spaßfahrzeug, welches im Allgemeinen für den täglichen Gebrauch keine Verwendung findet.


Tatbestand:

Der Kläger erwarb von der Beklagten am 17.05.2004 für seinen Sohn, Herrn M R, ein fabrikneues Quad SMC Blast 250 mit der aus dem Tenor ersichtlichen Fahrgestellnummer zum Kaufpreis von 3.750,00 Euro. Die Beklagte hatte das Fahrzeug zuvor von der Streitverkündeten, einer Zwischenhändlerin, erworben.

Einen Tag später verunglückte Herr M R mit dem neu erworbenen Quad. Bei diesem Unfall wurden Herr M R sowie dessen Beifahrer verletzt. Am Quad entstand Sachschaden.

Ein von der Staatsanwaltschaft Gießen in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten kam zu dem Schluss, dass sich das Quad vor dem Unfall nicht in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand befunden habe. Aufgrund einer fehlenden bzw. unzureichend gesicherten Befestigungsmutter habe sich die linke Spurstange gelöst. Dass die Befestigungsmutter bereits bei Auslieferung des Fahrzeugs gefehlt hat, sei nicht nachzuweisen.

Der Kläger verlangt nunmehr von der Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises sowie Schadensersatz für die Überführung des Quads in Höhe von 116,64 Euro, die angefallenen Anmeldekosten in Höhe von 47,10 Euro und die Kosten für die Kennzeichen in Höhe von 13,50 Euro. Weiterhin begehrt der Kläger Nutzungsausfall für den Zeitraum 18.05.2004 bis 29.07.2004 in Höhe von 1.800,00 Euro sowie pauschalen Schadensersatz für Nebenkosten in Höhe von 25,00 Euro.

Der Kläger behauptet, das übergebene Fahrzeug entspreche nicht dem Kaufvertrag. Das Fahrzeug sei zwar mit der vertraglich vereinbarten Fahrgestellnummer versehen. Es handele sich jedoch um ein Quad Typ Standard Motor (RC) Typ RAM 150.

Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.752,24 Euro zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe des Kraftfahrzeugs Standard Motor (RC) Typ RAM 150, Fahrgestell-Nr. ... ,

festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 04.09.2004 mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet,

die Beklagte zu verurteilen, Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 5.752,24 Euro seit dem 04.09.2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, sie habe an den Kläger ein Quad des Typs SMC Blast 250 geliefert.

Weiter behauptet die Klägerin, das Fahrzeug sei von der Streitverkündeten nach den Herstellerangaben fachgerecht und mangelfrei montiert worden. Veränderungen habe die Beklagte nicht mehr vorgenommen. Vielmehr sei das Fahrzeug von ihr in unverändertem Zustand an den Kläger übergeben worden.

Der Unfall sei vermutlich auf Manipulationen zurückzuführen, die nach Übergabe des Fahrzeugs vorgenommen worden seien. Darauf lasse die fehlende Farbmarkierung am Spurstangenkopf schließen. Von der Streitverkündeten seien nach der Montage alle Befestigungselemente, auch die Spurstangenköpfe, mit Farbmarkierungen versehen worden.

Schließlich behauptet die Beklagte, der Unfall sei durch eine Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts verursacht worden.

Zur ergänzenden Darstellung des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie die Vernehmung der Zeugen T H und T B. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. M R vom 25.05.2005 (Bl. 77 ff. d. A.) und das Sitzungsprotokoll vom 017.10.2005 (Bl. 114 ff. d. A.) verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und in Höhe von 3.927,24 Euro begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

Der Kläger besitzt gem. §§ 437, 280, 281 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 3.750,00 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe des an den Kläger ausgelieferten Quads.

Das Gericht geht davon aus, dass das Fahrzeug bei Übergabe an den Kläger wegen eines fehlenden Sicherungssplints bzw. einer fehlenden Befestigungsmutter des Spurstangenkopfs mangelhaft war. Da es sich um einen Verbrauchgüterkauf handelt, ist es Sache der Beklagten, die gesetzliche Vermutung der Mangelhaftigkeit bei Gefahrübergang zu widerlegen, § 476 BGB. Dies ist der Beklagten nicht gelungen. Den Vortrag der Beklagten konnten weder der Sachverständige noch die Zeugen H und B bestätigen.

Der Sachverständige R hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gibt, dass an dem Fahrzeug nach Übergabe an den Kläger gearbeitet worden ist. Der Sicherungssplint bzw. die Befestigungsmutter des Spurstangenkopfes können bereits bei Übergabe gefehlt haben. Dafür sprechen die fehlenden Farbmarkierungen, die mechanischen Spuren am Spurstangenkopf sowie die Staubanhaftungen in der für den Sicherungssplint vorgesehenen Bohrung. Ausgeschlossen hat der Sachverständige, dass eine mögliche Überladung des Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt den Unfall verursacht hat. Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, dass gestiegene Kräfte innerhalb der Lenkungsübertragungselemente nicht zum Verlust des Sicherungssplints oder der Befestigungsmutter des Spurstangenkopfs geführt haben können. Das Gericht sieht keine Veranlassung, den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen, einem anerkannten Fachmann auf dem Gebiet der Unfallursachenforschung, nicht zu folgen, zumal die Parteien keine Einwendungen gegen das Gutachten erhoben haben und die Ergebnisse des Gutachtens mit den Ergebnissen des von der Staatsanwaltschaft eingeholten Sachverständigengutachtens übereinstimmen.

Die vernommenen Zeugen haben den Vortrag der Beklagten, der Sicherungssplint und Befestigungsmutter seien bei Übergabe an den Kläger vorhanden gewesen, nicht bestätigt.

Die Zeugin H hat in ihrer Funktion als Geschäftsführerin der Streitverkündeten angegeben, dass von der Streitverkündeten grundsätzlich keine Arbeiten an der Lenkung der verkauften Quads ausgeführt werden. Die Streitverkündete stelle, nachdem die Fahrzeuge vom Importeur geliefert werden, lediglich den Lenker nach oben, befüllte die Batterie, montiere die Spiegel und die Reifen und befülle letztere mit Luft. Weitere Arbeiten seien nicht erforderlich, da die Fahrzeuge vormontiert angeliefert werden. Auch finde keine Endkontrolle statt. Diese werde von den Händlern vor Auslieferung an die Endkunden vorgenommen. Nur dann, wenn ein Fahrzeug direkt von der Streitverkündeten an einen Endkunden ausgeliefert werde, nehme die Streitverkündete eine Endkontrolle vor. Bei dem an die Beklagte als Händlerin verkauften streitgegenständlichen Quad habe keine Endkontrolle stattgefunden. Auch sei das Vorhandensein von Sicherungssplinten und Farbmarkierungen etc. nicht überprüft worden.

Der Ehemann der Beklagten, der Zeuge B, hat angegeben, er habe das Fahrzeug unmittelbar vor Übergabe an den Kläger von der Streitverkündeten geholt. Eine technische Überprüfung habe er nicht vorgenommen. Er sei davon ausgegangen, dass das Fahrzeug technisch in Ordnung ist. Eine Überprüfung, ob alle Sicherungssplinte, Muttern und Farbmarkierungen vorhanden sind, habe er nicht vorgenommen.

Da das Fahrzeug bei Übergabe an den Kläger mangelhaft war, kann der Kläger nunmehr Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des beschädigten Quads verlangen. Eine Fristsetzung zur Nachlieferung war gem. § 281 Abs. 1 BGB aufgrund der Umstände nicht erforderlich. Nach dem durch die Mangelhaftigkeit des Quads verursachten Verkehrsunfall mit seinen erheblichen gesundheitlichen Folgen für den Sohn des Klägers sowie dessen Mitfahrer war es dem Kläger nicht mehr zuzumuten, zunächst die Lieferung eines mangelfreien Quads zu verlangen.

Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Beklagte ein anderes Fahrzeug als vertraglich geschuldet geliefert hat, kommt es aufgrund der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs nicht an, sodass diese Frage offen bleiben kann.

Des Weiteren besitzt der Kläger gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 177,24 Euro gem. §§ 437, 280, 281 BGB wegen der Transport- und Anmeldekosten. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nicht.

Der Käufer kann im Rahmen des sog. großen Schadensersatzes neben der Rückzahlung des Kaufpreises auch die nutzlos gewordenen Aufwendungen zurückfordern (BGH NJW 1978, 1806). Zum ersatzfähigen Schaden gehören damit auch die vom Kläger geltend gemachten, in der Höhe unstreitigen Kosten für die Überführung des Quads sowie die Neuzulassungskosten.

Der Kläger besitzt hingegen keinen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung. Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht lediglich dann, wenn der Geschädigte die Nutzungsmöglichkeit eines PKW oder eines Fahrzeugs, welches wie ein PKW als alltägliches Transportmittel eingesetzt wird, einbüßt (Palandt, 64. Aufl., Vorb v § 249 Rdnr. 20 m.w.Nw.). Das streitgegenständliche Quad ist ein ausgewiesenes Spaßfahrzeug, welches im Allgemeinen für den täglichen Gebrauch keine Verwendung findet. Dass dies hier anders wäre, wird vom Kläger nicht behauptet. Sollte es sich – wie der Klägervertreter in der letzten mündlichen Verhandlung angegeben hat – um das einzige Fahrzeug des Klägers sowie dessen Sohn handeln, ändert dies nichts. Denn dieser Umstand sagt über die beabsichtigte Verwendung des Fahrzeugs nichts aus.

Schließlich besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Aufwandspauschale. Derartige Pauschalen werden richterrechtlich regelmäßig bei der Abwicklung von Verkehrsunfällen als Ersatz für Telefon-, Porto- und Fahrtkosten gewährt. In anderen Fällen sind für eine Schätzung nach § 287 ZPO konkrete Anhaltspunkte erforderlich. Hier hat der Kläger als Aufwand Telefonkosten für Gespräche mit der Beklagten sowie Kosten durch das Aufsuchen des Rechtsanwalts angegeben. Dies genügt jedoch als Anhaltspunkt für eine Kostenschätzung nicht, da unklar ist, wie lang und wie oft der Kläger mit der Beklagten telefoniert hat und wie oft der Kläger seinen Rechtanwalt aufgesucht hat.

Die Zinsforderung rechtfertigt sich aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB seit dem 08.09.2004. Die Beklagte hat durch Anwaltsschreiben vom 07.9.2004 die Ansprüche des Klägers ernsthaft und endgültig zurückgewiesen. Zu einem früheren Zeitpunkt ist die Beklagte nicht in Verzug geraten, da der Kläger die Forderung nicht angemahnt hat. Die Regelung des § 286 Abs. 3 BGB ist auf Schadensersatzforderungen nicht anwendbar.

Die Klage ist auch hinsichtlich des Klageantrages zu 2) zulässig und begründet. Das besondere Feststellungsinteresse für den Feststellungsantrag folgt aus § 765 Nr. 1 ZPO. Die Beklagte befindet sich seit Ablauf der mit Schreiben vom 19.08.2004 gesetzten Frist gem. § 293 BGB seit dem 04.09.2001 in Annahmeverzug.

Die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.