Das Verkehrslexikon
Kammergericht Berlin Beschluss vom 20.07.2009 - 12 U 192/08 - Zu den Sorgfaltspflichten des Führers eines beim Abbiegen ausschwenkenden Kraftfahrzeugs
KG Berlin v. 20.07.2009: Zu den Sorgfaltspflichten des Führers eines beim Abbiegen ausschwenkenden Kraftfahrzeugs
Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 20.07.2009 - 12 U 192/08) hat entschieden:
- Den Führer eines Kraftfahrzeuges, welches aufgrund seiner Bauart oder seiner Ladung beim Abbiegen nach links in den rechts daneben befindlichen Fahrstreifen ausschwenkt, trifft gegenüber den diesen Fahrstreifen benutzenden Verkehrsteilnehmern eine erhöhte Sorgfaltspflicht.
- Der Führer eines derartigen Kraftfahrzeuges, der sich im linken Fahrstreifen eingeordnet hat, muss das Abbiegen nach links solange zurückstellen, bis er sicher sein kann, dass er keinen im rechts daneben befindlichen, nachfolgenden Verkehrsteilnehmer gefährdet oder schädigt.
- Kann der Fahrer eines Linienbusses in einem Abstand von 16 m zwar erkennen, dass der LKW nunmehr links abbiegen wird, muss er jedoch nicht damit rechnen, dass es dadurch zur Kollision kommen wird, so handelt der Busfahrer nicht sorgfaltswidrig, wenn er eine Vollbremsung unterlässt und den mit Fahrgästen besetzten Bus lediglich von 50 auf 37 km/h abbremst.
Gründe:
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Beides ist nicht der Fall.
Das Landgericht hat die Beklagten mit dem angegriffenen Urteil zu Recht und mit zutreffender Begründung verurteilt, die der Klägerin durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall entstandenen Schäden zu ersetzen und festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, sämtliche weiteren unfallbedingten Schäden zu ersetzen, die der Klägerin durch Leistungen an geschädigte Dritte oder deren Versicherer noch entstehen.
Die hiergegen von der Berufung vorgebrachten Angriffe haben keine Aussicht auf Erfolg.
1. Zutreffend hat das Landgericht darauf abgestellt, dass der Beklagte zu 1) als Fahrer des Sattelzuges der Beklagten zu 2) den Unfall auf der Rennbahnstraße Ecke Gustav-Adolf-Straße allein verursacht hat, indem er die ihm gemäß § 9 Abs. 1 StVO obliegende Sorgfaltspflicht beim Linksabbiegen nicht ausreichend beachtet hat.
Dabei ist das Landgericht auch zu Recht davon ausgegangen, dass gegen den Beklagten zu 1) bereits der Beweis des ersten Anscheins spricht, wenn sein Fahrzeug beim Linksabbiegen soweit in den daneben liegenden Geradeausfahrstreifen ausschert, dass es mit einem ordnungsgemäß rechts überholenden Fahrzeug des gleichgerichteten Verkehrs zusammenstößt.
Bereits der Sachverständige E., der für die DEKRA das im Strafverfahren erforderte Gutachten vom 4. August 2005 erstellt hat, hat auf Blatt 20 des Gutachtens ausgeführt:
„Wenn man voraussetzt, dass der Abbiegevorgang mit dem Sattelkraftfahrzeug ohne Zwischenhalt bis zu etwa 20 Sekunden dauern kann, so hätte der Fahrer der Sattelzugmaschine den Abbiegevorgang erst beginnen dürfen, wenn er sich über seine rechten Außenspiegel die Gewissheit verschafft hätte, dass sich bis zu einer Entfernung von etwa 300 m hinter ihm keine Fahrzeug im Geradeausverkehr befanden.“
Weiterhin hat der Sachverständige festgestellt, was auch von der Berufung nicht in Abrede gestellt wird, dass der Busfahrer den Beginn des Linksabbiegemanövers erst erkennen konnte, als er nur noch 16 m von dem Sattelzug entfernt war. Dies nahm der Fahrer des Busses nach den Ausführungen des Sachverständigen E. zum Anlass, sein Fahrzeug von der bis dahin gefahrenen Geschwindigkeit von 50 km/h auf 37 km/h herunter zu bremsen.
Anders als dies von der Berufung gesehen wird, führt die Erkennbarkeit des Linksabbiegens in einer Entfernung von 16 m jedoch nicht dazu, dass die Kollision für den Fahrer des Busses vorhersehbar und von ihm vermeidbar gewesen wäre.
Zwar hatte der Sachverständige der D. in seinem Gutachten zunächst ausgeführt, dass der Fahrer des Busses damit hätte rechnen können, dass das Heck des Sattelanhängers ausschert und mit der überstehenden Ladung in seinen Fahrstreifen ausschwenken würde. Diese Einschätzung hat der Sachverständige in der Hauptverhandlung im Strafverfahren jedoch revidiert, indem er ausführte, dass der Unfall für den Fahrer des Busses nicht vorhersehbar und damit unvermeidbar war. Das Amtsgericht Tiergarten hat den Fahrer des Busses deshalb in dem Strafverfahren auch mit der Erwägung freigesprochen, dass von ihm etwas anderes als angemessenes Abbremsen im gegebenen Fall nicht zu erwarten gewesen war.
Dieser Auffassung schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an.
Die Berufung führt auch nicht aus, wie und wodurch der Fahrer des Busses weiter unfallverhütend hätte handeln sollen. Dabei ist, wozu die Berufung sich ebenfalls nicht verhält, auch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Unfallgegner um einen Linienbus der BVG handelte, in welchem sich nur unangeschnallte Fahrgäste befinden, von denen viele auch stehen. Eine Gefahrenbremsung, die zwangsläufig zum Sturz und nach vorne Schleudern der Fahrgäste führen wird, wird deshalb von dem Fahrer eines Linienbusses nur dann zu verlangen sein, wenn dies für ihn erkennbar die einzige Möglichkeit darstellt, dadurch einen erkennbar schweren Unfall zu verhindern.
Dass dies vorliegend der Fall war, zeigt auch die Berufung nicht auf, da auch sie davon ausgeht, dass für den Fahrer des Busses die Absicht des Linksabbiegens erst in einem Abstand von 16 m erkennbar war.
2. Soweit die Berufung der Auffassung ist, das Landgericht habe zu Unrecht darauf abgestellt, dass der Beklagte zu 1) seiner gesteigerten Sorgfaltspflicht beim Linksabbiegen nicht nachgekommen sei, kann dem nicht gefolgt werden.
Dabei ist schon darauf abzustellen, dass der Beklagte zu 1) mit dem von ihm gefahrenen Sattelzug mit Überlänge und weit überstehender und noch weiter ausschwenkender Ladung nicht, wie erfolgt, ohne weitere Beobachtung des nachfolgenden Geradeausverkehrs hätte abbiegen dürfen. Wer mit einem langen, hinten weit ausschwenkenden Fahrzeug abbiegt, muss sich äußerst sorgfältig verhalten (vgl. OLG München, Urteil vom 7. Juli 2006 - 10 U 2270/06 -). Auch bei Vorhandensein eines Warnschildes mit der Aufschrift „Anhänger schwenkt aus“ darf der Führer eines Sattelzuges nicht darauf vertrauen, dass er andere Verkehrsteilnehmer so hinreichend warnt, dass er von den gesteigerten Sorgfaltspflichten des § 9 Abs. 1 StVO befreit wäre (vgl. Senat, Urteil vom 24. Oktober 2002 - 12 U 50/01 - NZV 2005, 419). Das Landgericht hat deshalb auch zu Recht darauf abgestellt, dass es letztlich nicht darauf ankommt, ob und aus welcher Entfernung der Fahrer des Busses das - wie aus den Fotos der Strafakten ersichtlich ist - relativ kleine und zudem durch die Ladung halb verdeckte Hinweisschild hatte erkennen können. Dies gilt umso mehr, als es sich erkennbar um kein Hinweisschild handelte, welches vor besonderen Gefahren durch ein erhebliches Ausschwenken der zudem noch überstehenden Ladung warnte, sondern ein Schild, welches an vielen auch deutlich kleineren Lkw’s angebracht ist.
3. Die Beklagten haben auch nicht überzeugend dargelegt, dass der Fahrer des Busses bei für ihn unklarer Verkehrslage unter Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO überholt hat.
Unklar ist die Verkehrslage dann, wenn nach allen Umständen mit gefahrlosem Überholen nicht gerechnet werden darf (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 5 StVO, Rn. 34). Dabei ist im Hinblick auf den zu Überholenden dann von einer unklaren Verkehrslage auszugehen, wenn sich nicht beurteilen lässt, was der Vorausfahrenden sogleich tun wird, wenn er sich unklar verhält, wenn er in der Fahrweise unsicher erscheint, wenn Umstände dafür sprechen, der Vorausfahrende werde unter Ausbiegen an einem Hindernis vorbeifahren (vgl. Hentschel/König/Dauer, aaO.).
Vorliegend hätte sich eine unklare Verkehrslage allein daraus ergeben können, dass für den Fahrer des Busses erkennbar gewesen wäre, dass der Beklagte zu 1) mit dem Sattelzug zum Linksabbiegen ansetzen würde, obwohl sich von hinten der Bus näherte und der Sattelanhänger ausscheren würde.
Soweit die Berufung auf Blatt 21 des DEKRA-Gutachtens Bezug nimmt, hat der Sachverständige E. dort zwar ausgeführt:
„Im Ergebnis der durchgeführten technischen Analyse kommt der Unterzeichner weiterhin zu dem Schluss, dass sich das Sattelkraftfahrzeug bereits in einer Schrägstellung nach links befunden haben muss, als der Bus mindestens noch 16 m vom Sattelkraftfahrzeug entfernt war. Der Bus-Fahrer hätte damit rechnen können, dass das Heck des Sattelanhängers mit der überstehenden Ladung in seinen Fahrstreifen einschwenkt, zumal auch das von ihm geführte Kraftfahrzeug über ähnliche Kurvenlaufeigenschaften verfügt und entsprechend gekennzeichnet ist.“
Wie bereits ausgeführt hat der Sachverständige diese Einschätzung in der mündlichen Verhandlung im Strafverfahren jedoch revidiert.
Der Busfahrer musste auch nicht davon ausgehen, dass der Sattelschlepper sein Abbiegemanöver vollständig durchführen würde, obwohl der für ihn grüne Linksabbiegepfeil noch nicht aufgeleuchtet hatte. Das Abbiegen erfolgte, wie der Beklagte zu 1) bereits im Strafverfahren angegeben hatte, weil ein entgegenkommendes Fahrzeug ihm dieses ermöglichte. Dabei versäumte der Beklagte zu 1) jedoch, den hinter ihm herannahenden gleichgerichteten Verkehr in ausreichendem Maße zu beobachten.
Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 19. April 2004 - 12 U 325/02 - NZV 2005, 420 ausgeführt, dass den Führer eines langen Sattelzuges eine erhöhte Sorgfaltspflicht gegenüber Fahrern in dem rechten Fahrstreifen trifft und er sein Linksabbiegen so lange zurückstellen muss, bis er sicher sein kann, dass er keinen Verkehrsteilnehmer im rechts neben ihm befindlichen Fahrstreifen gefährdet. Kann er den Verkehr auf Grund der Stellung seines Fahrzeugs nicht mehr in ausreichendem Maße beobachten, darf er das weitere Abbiegen erst dann durchführen, wenn der grüne Linksabbiegerpfeil für ihn aufleuchtet. Befolgt der Fahrer des Sattelzuges diese Grundsätze nicht und kommt es beim Abbiegen nach links infolge des Ausschenkens des Hecks in den neben ihm befindlichen Fahrstreifen zu einer Kollision mit einem rechts an ihm vorbeifahrenden Fahrzeug, so haftet er voll.
Soweit die Berufung ausführt, die Beklagten hätten erstinstanzlich bereits in der Klageerwiderung zur Mithaftung des Busfahrers vorgetragen und das Landgericht sei diesem Beweisantritt nicht gefolgt, bezieht sich die Berufung damit offenbar auf die erstinstanzlich beantragte mikroskopische Auswertung der Fahrtenschreiber der beteiligten Fahrzeuge.
Da die Beklagten jedoch nicht vorgetragen haben, was sich aus einer solchen Auswertung ergeben sollte und sie lediglich bestritten haben, dass der Bus zum Zeitpunkt der Annäherung die vom Sachverständigen der DEKRA ermittelte Geschwindigkeit von 37 km/h fuhr, ist nicht ersichtlich, welches Vorbringen der Beklagten eine solche Auswertung bestätigen sollte. Das Landgericht hat deshalb zu Recht eine derartige Auswertung nicht veranlasst.
4. Schließlich verhelfen auch die Angriffe gegen die Aktivlegitimation der Klägerin und die Höhe des von dieser geltend gemachten Eigenschadens - bestehend aus Reparaturkosten und Vorhaltekosten - der Berufung nicht zum Erfolg.
a. Die Beklagten haben zwar erstinstanzlich bestritten, dass die Klägerin Eigentümerin des bei dem streitgegenständlichen Unfall beschädigten Busses gewesen sei. Die Klägerin hat sich jedoch zu Recht darauf berufen, dass sich bereits aus der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft ergibt, dass die Klägerin Halterin des Busses war und dieser von einem ihrer Angestellten, dem Zeugen St., gefahren wurde, der damit für die Klägerin den Besitz inne hatte.
Schließlich hat die Klägerin mit der Berufungserwiderung auch den Kaufvertrag und die Zulassung des Fahrzeuges vorgelegt, wobei sie erstinstanzlich um einen Hinweis gebeten hatte, falls das Landgericht die Vorlage dieser Unterlagen für erforderlich halten würde. Da ein Hinweis nicht erfolgt ist, ist die Vorlage in der Berufungsinstanz gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen und die Aktivlegitimation der Klägerin von dieser durch Urkundenbeweis erbracht.
b. Soweit die Beklagten erstinstanzlich mit der Klageerwiderung pauschal die Schadenshöhe bestritten und geltend gemacht hatten, die Klägerin habe hinsichtlich des Eigenschadens keinerlei Schadensnachweise vorgelegt, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 18. Januar 2007 ausgeführt, dass Originalnachweise der Beklagten zu 3. bereits vorprozessual überreicht worden seien und die Beklagten deshalb aufgefordert sich dazu zu erklären, ob sie ihr Bestreiten aufrechterhalten und bestreiten wollen, dass der Beklagten zu 3. die Nachweise zugegangen seien. Die Beklagten haben sich daraufhin zur Schadenshöhe erstinstanzlich nicht mehr erklärt und insbesondere auch nicht bestritten, dass die Beklagte zu 3. die von der Klägerin in Bezug genommenen Nachweise bereits erhalten hatte.
Damit war es entgegen der Annahme der Berufung nicht erforderlich, dass die Klägerin zur Schadenshöhe Beweis antritt, da die Beklagten die Schadenshöhe auch in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2008 nicht weiter bestritten haben.
Soweit die Beklagten mit der Berufung rügen, dass die Klägerin zu ihrem Eigenschaden keine Nachweise vorgelegt hatte, war dieser Eigenschaden im Hinblick darauf, dass die Beklagten das Vorliegen der entsprechenden Nachweise bei der Beklagten zu 3. nicht bestritten haben, zwischen den Parteien im Zeitpunkt der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung nicht mehr streitig, weshalb ein Nachweis nicht erforderlich war. Dass dem Landgericht die nunmehr von der Klägerin eingereichten Nachweise nicht vorlagen ist unerheblich, solange davon auszugehen ist, dass die Parteien über die Höhe des Schadens nicht weiter streiten. Hiervon war jedoch im Hinblick auf das fehlende Vorbringen der Beklagten nach den Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 18. Januar 2007 auszugehen.
Soweit die Beklagten mit der Berufung nunmehr die Notwendigkeit der Reparaturkosten und der Reservehaltungskosten bestreiten, ist dieses Bestreiten deshalb als neu im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO anzusehen, wobei nicht ersichtlich ist, dass und weshalb es nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zuzulassen wäre.
4. Es wird nach alledem anheim gestellt, die weitere Durchführung der Berufung zu überdenken.