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OLG Hamm Urteil vom 21.05.1999 - 9 U 246/98 - Zur Schadenteilung bei ungeklärter Ampelschaltung bei einem Unfall zwischen einem Geradeausfahrer und einem Grünpfeil-Linksabbieger

OLG Hamm v. 21.05.1999: Zur Schadenteilung bei ungeklärter Ampelschaltung bei einem Unfall zwischen einem Geradeausfahrer und einem Grünpfeil-Linksabbieger


Das OLG Hamm (Urteil vom 21.05.1999 - 9 U 246/98) hat entschieden:
Lässt sich die Ampelschaltung an einer ampelgeregelten Kreuzung mit Linksabbiegerpfeil nicht aufklären, ist die allgemeine Betriebsgefahr des Linksabbiegers nicht höher zu bewerten als die des geradeausfahrenden, entgegenkommenden Fahrzeuges, sodass bei einer Kollision eine hälftige Schadenteilung gerechtfertigt ist.


Gründe:

(abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)

I.

Der Kläger verlangt von den Beklagten Ersatz seines Fahrzeugschadens aus einem Verkehrsunfall, der sich am 02.06.1997 morgens gegen 7.00 Uhr auf der Kreuzung W-T-Straße T-Straße in F zugetragen hat.

Zur Unfallzeit befuhr der Zeuge L mit dem Mitsubishi-Combi des Klägers die W-T-Straße in westliche Richtung und wollte die Kreuzung der H T-Straße überqueren. Zur gleichen Zeit kam ihm der Beklagte zu 1) mit dem Pkw der Beklagten zu 2), haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 3), entgegen. Er beabsichtigte, im Kreuzungsbereich in nördliche Richtung auf der H T-Straße links abzubiegen. Er kollidierte mit dem in Geradeausrichtung weiterfahrenden Pkw des Klägers.

Der Kläger behauptet, der Zeuge L sei bei Grün in die Kreuzung eingefahren. Demgegenüber behaupten die Beklagten, der Beklagte zu 1) habe im Kreuzungsbereich den Gegenverkehr passieren lassen und sei bei Aufleuchten des grünen Linksabbiegepfeils angefahren um abzubiegen; dem Zeugen L müsse deshalb ein Rotlichtverstoß zur Last fallen.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme unter geringfügiger Reduzierung der eingesetzten Beträge die Klage im wesentlichen zugesprochen, weil der Beklagte zu 1) nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme das Vorrecht des Zeugen L missachtet und deshalb gegen § 9 Abs. 3 StVO verstoßen habe.

Die Beklagten greifen dieses Urteil mit dem Ziel der vollständigen Klageabweisung an. Der Kläger verteidigt das Urteil. Beide Parteien wiederholen im wesentlichen ihr Vorbringen erster Instanz.


II.

Die Berufung ist teilweise begründet. Die Beklagte sind nach §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, §§ 1, 3 PflVG, § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG nur verpflichtet, dem Kläger die Hälfte des ihm bei dem Unfallereignis entstandenen Schadens zu ersetzen. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass der Unfall auf einem Verschulden der beteiligten Kraftfahrer beruht oder sonst überwiegend von einem Teil verursacht wurde.

1. Die Beklagten haben nicht bewiesen, dass der Verkehrsunfall für den Beklagten zu 1) unabwendbar war. Die auf ihrer Seite begründete Schadensersatzpflicht gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 StVG ist danach gemäß § 7 Abs. 2 StVG und wegen des nicht geführten Entlastungsbeweises nach § 18 StVG nicht ausgeschlossen. Insbesondere lässt sich nicht ausschließen, dass das klägerische Vorbringen zutrifft, wonach der Beklagte zu 1) links abbog, obwohl der Gegenverkehr Grünlicht hatte und deshalb bevorrechtigt war.

Zwar ergibt sich aus dem vorliegenden Ampelphasenplan, dass die Behauptung des Klägers und die Bekundung des Zeugen L nicht zutreffen können, der Zeuge L sei zu Beginn der Grünphase in die Kreuzung eingefahren, wenn andererseits die Bekundung des Zeugen N in erster Instanz zugrundegelegt wird. Dies hat auch der Sachverständige Dipl.-Ing. I2 bei seinem mündlich erstatteten Gutachten bestätigt. Der Zeuge N hat jedoch bei seiner Vernehmung durch den Senat zunächst einen völlig anderen Sachverhalt geschildert als bei seiner Vernehmung durch das Landgericht. Danach will er die H T-Straße nicht an der Ampelanlage der Kreuzung sondern 40 m weiter unten, schräg gegenüber der Bushaltestelle, überquert haben. Auf Vorhalt seiner erstinstanzlichen Aussage hat der Zeuge N sodann seine frühere Aussage als inhaltlich richtig bestätigt, aber auch insoweit nur von Wahrscheinlichkeit gesprochen. Nach allem bietet seine Aussage und sein Aussageverhalten soviele Unsicherheiten, dass auf deren Grundlage keine gesicherten Feststellungen möglich sind.

Mit der Aussage des Zeugen N war folglich die Bekundung des Zeugen L, er sei bei "Grün" in die Kreuzung gefahren, nicht zu widerlegen.

2. Auch der Kläger hat nicht bewiesen, dass der Unfall für den Zeugen L im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG unabwendbar war. Es lässt sich nämlich ebensowenig ausschließen, dass der Beklagte zu 1) abbog, als für seine Fahrtrichtung der Grünpfeil für Linksabbieger aufleuchtete. Der Aussage des Zeugen L kommt gegenüber den Parteierklärungen des Beklagten zu 1) kein so weitreichender Beweiswert zu, als dass auf der Grundlage dieser Aussage die sichere Überzeugung von der Richtigkeit des Vorbringens der Klägerin gewonnen werden könnte. Es ist nicht zu übersehen, dass der Zeuge L einen groben Fahrfehler einräumen müsste. Auch ein wirtschaftliches und persönliches Interesse des Zeugen L am Ausgang des Rechtsstreits lässt sich nicht ausschließen.

3. Die somit nach § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG gebotene Abwägung, bei der nur unstreitige, zugestandene und erwiesene Tatsachen zugrundegelegt werden dürfen (vgl. BGH NJW 1971, 2030; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl., § 17 StVG, Rn. 21 m.w.N.), führt zur hälftigen Schadensteilung. Lässt sich die Ampelschaltung bei einer Unfallkonstellation, wie sie hier vorliegt, nicht feststellen, ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, die allgemeine Betriebsgefahr des Linksabbiegers nicht höher zu bewerten als die des geradeausfahrenden, entgegenkommenden Fahrzeugs (vgl. BGH NJW 1996, 1405; BGH NZV 1997, 350; OLG Düsseldorf NZV 1995, 311).

Danach war das angefochtene Urteil abzuändern und dem Beklagten unter Abweisung seiner Klage im übrigen nur die Hälfte seines anerkennungsfähigen, unstreitigen Schadens zuzuerkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 ZPO, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 713 ZPO.



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