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Landgericht Berlin Urteil vom 17.04.2000 - 58 S 428/99 - Zum Schadensnachweis durch einen Kostenanschlag und zur Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren

LG Berlin v. 17.04.2000: Zum Schadensnachweis durch einen Kostenanschlag und zur Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren


Das Landgericht Berlin (Urteil vom 17.04.2000 - 58 S 428/99) hat entschieden:
  1. Zur Darlegung des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrages genügt auch ein - nachvollziehbarer - Kostenvoranschlag (vergleiche LG Berlin, 1998-04-25, 58 S 71/97, DAR 1998, 354), eine nicht nachvollziehbare Kostenschätzung reicht jedoch nicht.

  2. Eine Besprechungsgebühr nach BRAGO § 118 Abs 1 Nr 2 (juris: BRAGebO) entsteht nicht allein dadurch, dass im Anschluss an ein Anspruchsschreiben telefonisch nach der Regulierungsbereitschaft der Versicherung gefragt wird.

  3. Die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung ist zwar im Sinne des anwaltlichen Gebührenrechts ein gesondertes Mandat, welches der Auftraggeber zu vergüten hat; in Verkehrsunfallsachen kann der Geschädigte jedoch insoweit vom Schädiger keinen Ersatz verlangen, denn dieser Schaden fällt nicht in den Schutzbereich der anzuwendenden Haftungsnormen.

  4. Ein Freistellungsantrag muss die Verpflichtung, von der Freistellung begehrt wird, so konkret wie möglich bezeichnen; bei einem Gebührenanspruch eines Rechtsanwaltes kommt es nicht auf die Bezeichnung der jeweiligen Gebührentatbestände, sondern in erster Linie auf das Datum der anwaltlichen Honorarnote an.

  5. Ein Freistellungsanspruch setzt voraus, dass die Schuld, von der Befreiung verlangt wird, bereits fällig ist (vergleiche BGH, 1985-11-07, III ZR 142/84, NJW 1986, 978); bei einem Gebührenanspruch eines Rechtsanwaltes bedarf es einer anwaltlichen Honorarnote im Sinne des BRAGO § 18.

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Amtsgericht hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Die Klage ist unbegründet.

Dahinstehen kann, ob die Klägerin überhaupt in der Lage wäre, eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu beweisen; die Beklagten haben insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass die Klägerin gegenüber dem den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten geäußert habe, der Stein sei "aus Richtung des Lkw" gekommen.

Jedenfalls legt die Klägerin nicht ausreichend substantiiert dar, in welcher Höhe ihr durch den behaupteten Vorfall ein Schaden entstanden sein soll. Ist ein Kraftfahrzeug bei einem Unfall beschädigt worden, so kann der Geschädigte von dem ersatzpflichtigen Schädiger statt der Herstellung durch diesen (vgl. § 249 Satz 1 BGB) den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag für eine von ihm selbst veranlasste Reparatur verlangen (vgl. § 249 Satz 2 BGB). Der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag bemisst sich danach, was vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Eigentümers in der Lage des Geschädigten für die Instandsetzung des Fahrzeuges zweckmäßig und angemessen erscheint. Zur substantiierten Darlegung dieses Betrages hat der Geschädigte verschiedene Möglichkeiten, er kann insbesondere die Reparaturkostenrechnung oder ein Sachverständigengutachten vorlegen, er kann auch, falls eine Reparatur noch nicht stattgefunden hat, den "zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag" durch einen eingeholten Kostenvoranschlag darlegen.

Der von der Klägerin in Bezug genommene Vermerk "Windschutzscheibe ern. Rep.-kosten ca. 1.500,- DM" reicht insoweit nicht, es handelt sich insbesondere nicht um einen Kostenvoranschlag. Ein Kostenvoranschlag ist eine unverbindliche fachmännische Berechnung der voraussichtlichen Kosten, woraus folgt, dass er nachvollziehbar sein muss und eine Aufschlüsselung der Preisansätze zu enthalten hat. Insoweit wären hier Angaben zu den erforderlichen Ersatzteilen und ihren Preisen sowie zur veranschlagten Anzahl der Arbeitswerte und deren Preisen erforderlich.

Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, wer diesen Vermerk auf das Formular "Reparaturkosten-Übernahmebestätigung" gesetzt hat. Eine Unterschrift findet sich, abgesehen von der eigenen Unterschrift der Klägerin, nicht. Sollte der Vermerk von einem Mitarbeiter der ... - diese Firma hat den genannten Vordruck herausgegeben - stammen, so wäre weiter fraglich, inwieweit dieser als Mitarbeiter einer Gebrauchtwagenhändlerin zu einer qualifizierten Aussage über den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag in der Lage wäre.

Obwohl bereits in erster Instanz die Brauchbarkeit der "Reparaturkosten-Übernahmebestätigung" streitig gewesen ist und die Klägerin mit der prozessleitenden Verfügung vom 3. Januar 2000 vom Berichterstatter darauf hingewiesen worden ist, dass der handschriftliche Vermerk auf dieser Bestätigung nichtssagend sei, hat die Klägerin ihren Vortrag - auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17. April 2000 - nicht ergänzt.

Angesichts dessen hat die Kammer auch keine Veranlassung gesehen, von der durch die §§ 144, 287 Abs. 1 ZPO eröffnete Möglichkeit Gebrauch zu machen, von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einzuholen. Es kann nicht Aufgabe des Gerichtes sein, den Prozess für eine Partei zu führen und die Klage durch amtswegige Ausforschung schlüssig zu machen.

Steht die Schadenshöhe nicht fest, dann scheiden auch Ansprüche, die mit dem behaupteten Schaden im Zusammenhang stehen, hier die Nebenkosten, die Nutzungsausfallentschädigung und die Freistellungsansprüche, aus.

Außerdem ist auf folgendes hinzuweisen:

Die sogenannte Unkostenpauschale, die allenfalls in Höhe von 30 DM anzusetzen wäre, da die Kammer für Unfälle vor 1998 in ständiger Rechtsprechung lediglich diesen Betrag als angemessen ansieht (§ 287 Abs. 1 ZPO), soll die Aufwendungen abgelten, für die im Verkehr regelmäßig Belege nicht erteilt zu werden pflegen. Ob die Klägerin aber solche Aufwendungen getätigt hat - vorgetragen wird hierzu nichts -, erscheint bereits deshalb zweifelhaft, weil sie zur Schadensregulierung einen Rechtsanwalt einschaltete, der auch tätig wurde, und dessen Kosten sie nunmehr von den Beklagten ersetzt verlangt.

Der Feststellungsantrag hinsichtlich des Anspruches auf Nutzungsausfallentschädigung ist zwar zulässig, denn ein Feststellungsinteresse dürfte jedenfalls nunmehr im Hinblick auf die Verjährungsvorschrift des § 852 BGB zu bejahen sein. Er ist indes ebenfalls unbegründet, denn warum eine Reparatur des Schadens drei Tage dauern soll, ist nicht ersichtlich. Die Kammer kann auch nicht von einer Mindestreparaturdauer von einem Tag ausgehen, denn es steht weder die Höhe des Schadens noch der voraussichtliche Reparaturweg (vgl. die Erörterungen im Termin zur mündlichen Verhandlung) fest.

Die Freistellungsanträge sind unbegründet.

Der Vortrag der Klägerin hinsichtlich der Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO ist bereits widersprüchlich, wenn die telefonische Besprechung des Rechtsanwaltes P mit der Sachbearbeiterin der Beklagten zu 2) einmal auf den 19. November 1997, wenig später dann auf den 19. Dezember 1997 datiert wird.

Ein etwaiges Gespräch am 19. Dezember 1997 könnte eine Besprechungsgebühr aber bereits deshalb nicht auslösen, weil die Beklagte zu 2) bereits mit dem Schreiben vom 11. Dezember 1997 unstreitig jegliche Regulierung abgelehnt hatte.

Eine Besprechungsgebühr konnte im übrigen, worauf die Beklagten zutreffend hinweisen, allein durch das Anspruchsschreiben vom 10. November 1997 und die danach lediglich noch erfolgte telefonische Nachfrage nach dem Sachstand, nämlich die Frage, ob nun reguliert werde, nicht ausgelöst werden.

Nur nebenbei sei angemerkt, dass die Kammer an der Behauptung zweifelt, die Besprechungsgebühr sei der Klägerin "in Rechnung gestellt" worden. Denn es ist nicht verständlich, dass dann nicht auch die Honorarnote der Rechtsanwälte konkret bezeichnet, insbesondere also auch deren Datum angegeben wird. Denn die Verpflichtung, von der Freistellung begehrt wird, ist so konkret wie möglich zu bezeichnen, weshalb es auf das Datum der Honorarnote im Sinne des § 18 BRAGO ankommt, nicht dagegen so sehr darauf, welche Gebühren dort im Einzelnen abgerechnet werden.

Dementsprechend ist der Freistellungsantrag hinsichtlich der Geschäftsgebühr für die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung schon deshalb unbegründet, weil es an einem fälligen Anspruch fehlt. Denn ein Freistellungsanspruch setzt voraus, dass die Schuld, von der Befreiung verlangt wird, bereits fällig ist (vgl. etwa BGH, NJW 1986 S. 978/979). Die Klägerin trägt indes ausdrücklich vor, dass es an einer Berechnung nach § 18 BRAGO fehlt.

Abgesehen davon weist die Kammer darauf hin, dass es sich zwar bei der Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung um ein gesondertes Mandat im Sinne des Gebührenrechts handelt, so dass der Auftraggeber zur Honorierung verpflichtet ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind indes die dadurch entstandenen bzw. entstehenden Kosten nicht vom Schädiger zu tragen. Denn es handelt sich keinesfalls um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung. Entscheidend ist allein, dass die Klägerin das Kostenrisiko scheut, nicht auf eigenes, sondern auf das Risiko ihrer Rechtsschutzversicherung prozessieren will. Der hierdurch von ihr selbst verursachte Schaden fällt indes nicht in den Schutzbereich der anzuwendenden Haftungsnormen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.