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OLG Brandenburg Urteil vom 02.04.2009 - 12 U 194/08 - Zum Blinken bei abknickender Vorfahrt
OLG Brandenburg v. 02.04.2009: Zum Blinken bei abknickender Vorfahrt
Das OLG Brandenburg (Urteil vom 02.04.2009 - 12 U 194/08) hat entschieden:
Der Vorfahrtsberechtigte, der der abknickenden Vorfahrtsstraße weiter folgen will, ist verpflichtet, seine Fahrtrichtungsänderung durch Setzen des Blinkers anzuzeigen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht begründet jedoch im Regelfall allein seine Mithaftung bei weiterhin bestehen bleibender Vorfahrtsberechtigung.
Siehe auch Abknickende Vorfahrt und Stichwörter zum Thema Abbiegen
Gründe:
I.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Die Beklagten stützen ihr Rechtsmittel unter anderem darauf, das Landgericht habe zu Unrecht die Beklagten als beweisbelastet für eine fehlende Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers angesehen, tatsächlich müsse die Klägerseite das ordnungsgemäße Setzen des Blinkers nachweisen. Zudem stehe im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass die Drittwiderbeklagte zu 1. den Fahrtrichtungsanzeiger nicht betätigt habe. Unter diesen Umständen hafte allein die Gegenseite für die Unfallschäden. Die Beklagten machen damit Rechtsfehler geltend, auf denen das Urteil beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO.
II.
In der Sache hat das Rechtsmittel nur teilweise Erfolg.
a) Der Kläger hat gegen die Beklagten aufgrund des Unfalles vom 13.10.2006 einen Schadensersatzanspruch betreffend die ihm entstandenen materiellen Schäden aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 PflVG unter Berücksichtigung einer Mitverursachungsquote von 20 % in Höhe von 983,49 €.
Vorliegend war eine Abwägung der gegenseitigen Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmen. Der Unfall ist weder durch höhere Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG verursacht worden noch liegt ein unabwendbares Ereignis für eine Seite gem. § 17 Abs. 3 StVG vor. Unabwendbar in diesem Sinne ist ein Ereignis erst, wenn es durch die äußerste mögliche Sorgfalt eines Idealfahrers nicht abgewendet werden kann, wobei ein schuldhaftes Fehlverhalten ein unabwendbares Ereignis ausschließt und darlegungs- und beweisbelastet für die Unabwendbarkeit des Unfalles derjenige ist, der sich entlasten will (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 40. Aufl., § 17 StVG, Rn. 22 f, m. w. N.). Hinreichende Tatsachen für die Annahme eines unabwendbaren Ereignisses sind von keiner Seite vorgetragen und nachgewiesen worden. So haben die Beklagten nicht dargetan, dass auch ein idealer Fahrer, der sich dem Einmündungsbereich der W. Straße in die Z. Straße nur vorsichtig und mit reduzierter Geschwindigkeit genähert sowie die nicht ungewöhnlichen Verstöße eines Vorfahrtberechtigten bei Abknicken der Vorfahrtsstraße gegen § 9 Abs. 1 StVO berücksichtigt hätte, die Kollision nicht hätte vermeiden können. Die Klägerseite hat hingegen nicht nachgewiesen, dass für einen idealen Fahrer anstelle der Drittwiderbeklagten zu 1. angesichts der behaupteten Fahrweise der Beklagten zu 1., die sich ungebremst dem für sie schlecht einsehbaren Einmündungsbereich angenähert haben soll, der bevorstehende Vorfahrtsverstoß nicht vorhersehbar und die Kollision - etwa durch Verzicht auf das eigene Vorfahrtsrecht - nicht vermeidbar gewesen ist.
Im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, insbesondere darauf, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige bzw. zugestandene und bewiesene Umstände einzustellen (vgl. BGH NJW 2007, S. 506; KG NZV 1999, S. 512; NZV 2003, S. 291; Hentschel/König/Dauer, a. a. O., § 17 StVG, Rn. 5 m. w. N.). Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er für die nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will (BGH NZV 1996, S. 231).
Im Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme und unter Verwertung der Aussage der Zeugin G. K. im Strafverfahren vor dem Amtsgericht Eberswalde zum Az. 11 Cs 207 Js 17852/06 (17/07) steht dabei ein Verstoß der Drittwiderbeklagten zu 1. gegen § 9 Abs. 1 StVO oder gegen eine andere Norm des Straßenverkehrsrechts nicht fest. Die Beklagten haben nicht nachgewiesen, dass die Drittwiderbeklagte zu 1. den linken Fahrtrichtungsanzeiger nicht rechtzeitig betätigt hat. Die vom Landgericht hierzu gehörten Fahrerinnen - die Beklagte zu 1. und die Drittwiderbeklagte zu 1. - haben widerstreitende Angaben gemacht, ohne dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass einer Seite eher geglaubt werden könne als der anderen. Die Drittwiderbeklagte zu 1. hat ausgeführt, den Fahrtrichtungsanzeiger nach dem Passieren des Parkplatzschildes betätigt zu haben. Die Beklagte zu 1. hat demgegenüber angegeben, die Drittwiderbeklagte zu 1. habe nicht geblinkt. Beide Parteien haben ihre Version des Geschehensablaufes so schon gegenüber der Polizei geschildert und sind sowohl in der Strafverhandlung als auch in ihrer Anhörung durch das Landgericht bei ihren Darstellungen geblieben. Entgegen der Annahme des Landgerichts lässt sich den Angaben der Beklagten zu 1. dabei nicht entnehmen, dass diese über die Betätigung des linken Fahrtrichtungsanzeigers schon deshalb keine Angaben machen könne, weil sie auf das Fahrzeug des Klägers kurz vor Erreichen der abknickenden Vorfahrt nicht mehr geachtet habe. Bei der Äußerung der Beklagten zu 1., in welcher Entfernung von ihr sich das Fahrzeug des Klägers befunden hat, als sie dieses wahrnahm, handelt es sich ersichtlich um eine Schätzung, die sie zudem nicht an dem von der Drittwiderbeklagten zu 1. passierten Parkplatzschild festgemacht hat. Der vom Landgericht gezogene Rückschluss, die Beklagte zu 1. habe das gegnerische Fahrzeug nur zu einem Zeitpunkt beachtet, als ein Blinken noch nicht veranlasst gewesen ist, ist schon aus diesem Grund nicht zulässig. Auch die vom Landgericht vernommene Zeugin D. Sch., die mit ihrem Pkw hinter dem Fahrzeug der Beklagten zu 1. gefahren ist, hat einen Verstoß der Beklagten zu 1. gegen § 9 Abs. 1 StVO nicht bestätigt. Schließlich sind auch die Angaben der Zeugin G. K., die Beifahrerin im Fahrzeug der Beklagten zu 1. gewesen ist und deren Aussage im Strafverfahren mit Zustimmung der Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat verwertet werden konnte, nicht geeignet, die erforderliche Überzeugung des Senats von einem Verkehrsverstoß der Drittwiderbeklagten zu 1. zu begründen. Die Zeugin hat zwar in ihren schriftlichen Angaben gegenüber der Polizei erklärt, dass die Drittwiderbeklagte zu 1. einen Blinker nicht gesetzt habe, und gleiches zunächst auch im Rahmen ihrer Vernehmung im Strafverfahren bekundet. Auf nochmalige Nachfrage, ob sie gesehen habe, dass das entgegenkommende Fahrzeug geblinkt habe, hat die Zeugin jedoch nur mit den Schultern gezuckt, und damit zum Ausdruck gebracht, sich über diesen Umstand letztlich nicht sicher zu sein. Dies genügt nicht, um den Senat von der Richtigkeit des Vortrages der Beklagten zu überzeugen. Entgegen der Ansicht der Beklagten besteht auch keine Veranlassung die Beweislastverteilung deshalb anders zu sehen, weil sich die Kollision im Bereich einer abknickenden Vorfahrtsstraße ereignet hat. Dies rechtfertigt es nicht, den Wartepflichtigen von seiner Verpflichtung, einen Verkehrsverstoß der Gegenseite nachzuweisen, zu entlasten, insbesondere besteht kein Erfahrungssatz, aus dem für den Regelfall ein Verstoß des Linksabbiegers gegen § 9 Abs. 1 StVO im Bereich einer abknickenden Vorfahrtsstraße abgeleitet werden könnte.
Die allgemeine Betriebsgefahr des Pkw der Beklagten zu 1. ist hingegen aufgrund eines Verstoßes der Beklagten zu 1. gegen § 8 Abs. 2 StVO gesteigert. Fehl geht insoweit der Ansatzpunkt der Beklagten, der Fahrer auf der Vorfahrtstraße verliere sein Vorfahrtsrecht, wenn er trotz abknickender Vorfahrt den Fahrtrichtungsanzeiger nicht setze. Auch aus den von den Beklagten in Bezug genommenen Fundstellen ergibt sich dies nicht. Zwar ist derjenige, der der abknickenden Vorfahrtsstraße weiter folgen will, verpflichtet, seine Fahrtrichtungsänderung durch Setzen des Blinkers anzuzeigen (BGH NJW 1966, S. 108, OLG Hamm VRS 51, S. 141; Hentschel/König/Dauer, a. a. O., § 8 StVO, Rn. 43), ein Verstoß hiergegen begründet jedoch - im Regelfall - allein eine Mithaftung des grundsätzlich weiterhin Vorfahrtberechtigten (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1977, S. 841; OLG Stuttgart VersR 1980, S. 342; Hentschel/ König/Dauer, a. a. O.; bereits nicht vergleichbar mit der vorliegenden Fallgestaltung ist die der Entscheidung des LG Rostock in DAR 2001, S. 227 zugrunde liegende Konstellation; dort hatte der Vorfahrtberechtigte eine Fahrtrichtungsänderung angezeigt, war aber gleichwohl geradeaus weitergefahren; der Unfallgegner durfte in diesem Fall davon ausgehen, dass der Vorfahrtberechtigte den späteren Kollisionspunkt überhaupt nicht erreichen werde; beim Unterlassen des Blinkens hat der Unfallgegner jedoch immer in Rechnung zu stellen, dass dieses verspätet nachgeholt wird oder auch einfach vergessen wurde). Die Klägerseite hat allerdings aus den vorgenannten Gründen ebenfalls nicht nachgewiesen, dass die Beklagte zu 1. in die Vorfahrtsstraße eingefahren ist, obwohl die Drittwiderbeklagte zu 1. die bevorstehende Fahrtrichtungsänderung angezeigt hat. Dahinstehen kann insoweit, ob die Beklagte zu 1. nach dem Unfall gegenüber der Mutter des Klägers am Unfallort geäußert hat, sie habe nicht aufgepasst, weil sie sich mit dem Mitinsassen unterhalten habe. Auch diese bestrittene Äußerung lässt nicht den Schluss zu, dass die Drittwiderbeklagte zu 1. die Fahrtrichtungsänderung ordnungsgemäß angezeigt hat.
Gleichwohl liegt ein Verstoß der Beklagten zu 1. gegen § 8 Abs. 2 StVO vor. Der Wartepflichtige darf auf die Vorfahrtsstraße nur einfahren, wenn er übersehen kann, dass er den Vorfahrtberechtigten weder gefährdet noch wesentlich behindert, § 8 Abs. 2 S. 2 StVO. Die Beklagte zu 1. durfte angesichts der sich annähernden Drittwiderbeklagten zu 1. und der durch die polizeilich gefertigten Lichtbilder belegten schlechten Einsichtigkeit des Einmündungsbereichs für die Beklagte zu 1. nach rechts nur mit geringer Geschwindigkeit in die Vorfahrtsstraße unter Beachtung des bevorrechtigten Verkehrs einfahren. Im Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beklagte zu 1. diesen Anforderungen nicht genügt hat. Die Beklagten tragen diesbezüglich vor, dass sich die Beklagte zu 1. dem Kreuzungsbereich mit einer Geschwindigkeit von 30 - 40 km/h genähert habe. Mit dieser Geschwindigkeit hätte die Beklagte zu 1. aber schon deshalb nicht in den Einmündungsbereich einfahren dürfen, weil sie nicht hätte übersehen können, ob sich (weiterer) bevorrechtigter Verkehr von rechts näherte, da insoweit die Sicht durch den Bewuchs am Fahrbahnrand weitgehend verdeckt gewesen ist und weil sich das von der Drittwiderbeklagten zu 1. geführte Fahrzeug von links näherte, wobei die Beklagte zu 1. in Rechnung zu stellen hatte, dass dieses verspätet eine Fahrtrichtungsänderung nach links anzeigen oder ohne zu blinken abbiegen würde. Die Beklagte zu 1. hätte dementsprechend ihre Geschwindigkeit bei Annäherung an die Einmündung so weit verringern müssen, dass es ihr möglich gewesen wäre, ihr Fahrzeug vor der Einfahrt in die Vorfahrtsstraße zum Stehen zu bringen. Eine solche Verringerung der Geschwindigkeit hat die Beklagte zu 1. jedoch nicht vorgenommen. Die Zeugin Sch. hat hierzu bekundet, dass die vor ihr fahrende Beklagte zu 1. nicht abgebremst habe, sie habe keine Bremslichter gesehen. Gleiches hat die Zeugin Sch. schon vor dem Amtsgericht Eberswalde bekundet sowie in ihrer schriftlichen Äußerung im Ermittlungsverfahren angegeben. Der Senat sieht auch keinen Anlass den Angaben der Zeugin nicht zu folgen. Diese stehen in Übereinstimmung mit dem Geschehensablauf im Übrigen, denn bei einem langsamen Heranfahren an den Kreuzungsbereich ist es dem Senat nicht nachvollziehbar, dass das Fahrzeug der Beklagten zu 1. den Pkw des Klägers noch erfasst hat, obwohl sie dessen gegebenenfalls verkehrswidriges Abbiegemanöver jedenfalls bei dessen Einleitung hätte wahrnehmen müssen und der Abbiegevorgang nahezu beendet war, bevor es zur Kollision - im hinteren Bereich des Fahrzeuges des Klägers - kam.
Im Ergebnis der Abwägung der Verursachungsbeiträge sieht der Senat eine überwiegende Haftung auf der Seite der Beklagten und hält eine Haftungsverteilung von 20 % zu 80 % zu deren Lasten aufgrund des der Beklagten zu 1. vorzuwerfenden Vorfahrtsverstoßes für angemessen. Der Vorfahrtsverstoß der Beklagten zu 1. wiegt - insbesondere wegen der relativ geringen Geschwindigkeit von 30 - 40 km/h, mit der die Beklagte zu 1. in die Vorfahrtsstraße eingefahren ist - hingegen nicht so schwer, dass er die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges vollständig verdrängt.
Angesichts des unstreitigen Gesamtschadens von 8.489,76 € ergibt sich eine Forderung von 6.791,81 €. Unter Anrechnung der vorgerichtlichen Zahlungen der Beklagten zu 2. von 687,76 €, 4.699,16 € und 421,40 € verbleibt ein Betrag von 983,49 €.
Ein weitergehender Schadensersatzanspruch besteht aus den vorgenannten Gründen auch nicht aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, 8 Abs. 2 StVO, 3 PflVG.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
b) Der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch der Beklagten zu 1. gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagten besteht aus den oben genannten Gründen aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 PflVG nur unter Anrechnung einer Mitverursachungs- bzw. Mitverschuldensquote der Beklagten in Höhe von 80 %. Im Ergebnis kann die Beklagte die Zahlung eines Betrages von 991,20 € verlangen.
Zu berücksichtigen ist zum einen ein Wiederbeschaffungsaufwand für das Fahrzeug der Beklagten zu 1. in Höhe von 4.530,00 €. Unstreitig ist ein wirtschaftlicher Totalschaden am Fahrzeug der Beklagten zu 1. eingetreten. Auf der Grundlage des vorgelegten Sachverständigengutachtens der Sachverständigen C., auf das sich die Beklagte zu 1. im Grundsatz auch stützt, ergibt sich ein Wiederbeschaffungswert für das Fahrzeug von 5.830,00 €. Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1. ist eine Erhöhung dieses Betrages um einen Differenzsteuerbetrag nicht vorzunehmen, vielmehr ergibt sich aus dem Gutachten, dass in dem ermittelten Betrag ein Differenzsteuersatz von 2 % bereits enthalten ist. Auch die Einwände der Klägerseite gehen fehl. Der Kläger und die Drittwiderbeklagten haben bereits nicht nachvollziehbar vortragen, inwieweit das von der Drittwiderbeklagten zu 2. selbst in Auftrag gegebene Gutachten nicht zutreffend ist. Abzusetzen ist der Restwert des Fahrzeuges, der nach der übereinstimmenden Angabe der Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit 1.300,00 € zu bemessen ist.
Neben dem Wiederbeschaffungsaufwand von 4.530,00 € kann die Beklagte zu 1. der Klägerseite eine Nebenkostenpauschale in Rechnung stellen, die nach ständiger Rechtsprechung des Senates mit 20,00 € zu bemessen ist, § 287 ZPO. Weiterhin ist der Beklagten zu 1. eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 406,00 € zuzubilligen. Insoweit hat die Klägerseite unbestritten vorgetragen, dass lediglich ein Betrag von 29,00 € je Tag anzusetzen ist, da das Fahrzeug der Beklagten zu 1. wegen seines über fünf Jahren liegenden Alters im System der Nutzungsentschädigungsstufen um eine Stufe herunterzusetzen ist (vgl. insoweit auch Heinrichs in Palandt, BGB, Kommentar, 68. Aufl., Vorbemerkung vor § 249, Rn. 23 a). Für den anzusetzenden Ausfallzeitraum von vierzehn Tagen ergibt sich der Betrag von 406,00 €.
Aus dem Gesamtbetrag von 4.956,00 € errechnet sich bei einer Haftungsquote von 20 % eine Forderung der Beklagten zu 1. von 991,20 €.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO.
Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 8.246,44 € festgesetzt, § 47 Abs. 1 GKG (Klage: 2.681,44 €; Widerklage: 5.565,00 €).
Wert der Beschwer für den Kläger: 2.689,15 €,
Wert der Beschwer für die Drittwiderbeklagten: 991,20 €,
Wert der Beschwer für die Beklagte zu 1.: 5.557,29 €,
Wert der Beschwer für die Beklagte zu 2.: 983,49 €.