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OLG München Urteil vom 08.10.1998 - 24 U 144/98 - Zum Abkommen von der Fahrbahn auf einem Bahnübergang

OLG München v. 08.10.1998: Zum Abkommen von der Fahrbahn auf einem Bahnübergang


Das OLG München (Urteil vom 08.10.1998 - 24 U 144/98) hat entschieden:
Kommt ein Pkw auf einem Bahnübergang von der Fahrbahn ab und bleibt im Gleisbereich stecken, so spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass dies auf einer vermeidbaren Unaufmerksamkeit des Fahrers beruht. Dass starker Nebel mit einer Sichtweite von ca. 30 m herrschte und die Fahrbahn keine Markierungen aufwies, sind keine Besonderheiten, die gegen ein typisches Verschulden sprechen.


Tatbestand:

Die Klägerin verlangt Schadensersatz nach einem Bahnbetriebsunfall, der sich am 1.5.1996 auf einem Bahnübergang in ... ereignet hat. Dabei wurden ein ICE- und ein Interregiozug der Klägerin beschädigt, weil ein bei der Beklagten haftpflichtversicherter Pkw auf dem Bahnübergang stand.

Die nicht alkoholisierte Fahrerin des Pkws war bei starkem Nebel beim Überqueren des Bahnübergangs nach rechts von der Fahrbahn abgekommen und zwischen den Schienen im Schotter stecken geblieben. Nachdem sie vergeblich versucht hatte, das Fahrzeug auf die Straße zurückzusetzen, rief sie von einem nahe gelegenen Haus aus um 2.26 Uhr die Polizeiinspektion ... an und bat um Hilfe. Anschließend kehrte sie mit zwei hinzugekommenen jungen Männern zum Bahnübergang zurück. Dort wurden die drei Personen gegen 2.30 Uhr vom herannahenden ICE erfasst und getötet.

Durch den Zusammenstoß mit dem Pkw wurde der Zug erheblich beschädigt. Wenig später stieß auch noch ein in Gegenrichtung fahrender Interregio gegen das auf den Gleisen liegende Fahrzeugwrack und wurde ebenfalls beschädigt.

Der nur pauschal bestrittene Schaden der Klägerin beläuft sich auf 364.622,98 DM. Die Beklagte hat vorprozessual an die Klägerin 92.715 DM bezahlt und eine Schadensersatzforderung der Gemeinde ... in Höhe von 7.285 DM beglichen.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte hafte für den gesamten Schaden, weil ihre Versicherungsnehmerin nach dem Beweis des ersten Anscheins infolge vorwerfbarer Fahrlässigkeit von der Fahrbahn abgekommen sei.

Die Klägerin hat beantragt, zu erkennen:
Die Beklagte hat an die Klägerin 271.907,98 DM nebst 6 % Zinsen hieraus seit 1.10.1996 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgebracht, ihre Haftung sei gemäß § 12 Abs.1 Nr. 3 StVG auf 100.000 DM beschränkt, weil ein Verschulden ihrer Versicherungsnehmerin nicht erwiesen sei. Der Beweis des ersten Anscheins spreche im vorliegenden Fall nicht für ein vorwerfbares Abkommen von der Straße. Es habe nämlich starker Nebel geherrscht, an den Straßenrändern und in der Fahrbahnmitte habe jegliche Markierung gefehlt, der Straßenverlauf habe eine leichte Rechtskrümmung beschrieben, die ortsunkundige Fahrerin sei nicht alkoholisiert und nicht übermüdet gewesen.

Die Klägerin treffe wegen der fehlenden Straßenmarkierung und der unzureichenden Organisation des Notrufsystems ebenfalls ein Verursachungsanteil.

Mit der an die Gemeinde Nersingen geleisteten Zahlung von 7.285 DM hat die Beklagte gegen die Klageforderung aufgerechnet.

Das Landgericht hat auf Antrag der Klägerin die Ermittlungsakten 20 UJs 2050/96 der Staatsanwaltschaft Memmingen beigezogen, das darin enthaltene Gutachten des Sachverständigen Ober-Ing. Dipl.-Ing. ... verwertet und den Sachverständigen mündlich angehört (Bl. 36-39 d. A.).

Mit Endurteil vom 2.2.1998 hat es die Klage abgewiesen. Die Beklagte hafte nur aus Gefährdungshaftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG. Der Höchstbetrag von 100.000 DM (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 StVG) sei bei einer beiderseitigen gleich hohen Haftungsverteilung durch die vorprozessual geleisteten Zahlungen bereits geleistet worden. Es spreche kein Anschein dafür, dass die Fahrerin ihr Auto infolge vermeidbarer Unaufmerksamkeit in den Schotterbereich gesteuert habe. Es liege kein typischer Geschehensablauf vor, der für ein Verschulden spreche. So könne die Fahrerin durch ein entgegenkommendes Fahrzeug geblendet oder abgedrängt worden sein; sie könne einem plötzlich auftauchenden Betrunkenen ausgewichen sein, denkbar sei auch ein Defekt der Lenkung. Sollte ein Anscheinsbeweis in Betracht kommen, wäre er jedenfalls erschüttert. Die Beweisaufnahme habe nämlich ergeben, dass die Fahrerin ihren Pkw auf kurzer Wegstrecke stark nach rechts gelenkt hatte. Dies spreche für ein bewusstes Ausweichen aus Gründen, die nicht bekannt seien.

Dagegen wendet sich die Berufung der Klägerin. Sie hält den für ein Verschulden der Pkw-Fahrerin sprechenden Anscheinsbeweis nicht für erschüttert.

Die Klägerin beantragt:
  1. Das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 2.2.1998 wird aufgehoben.

  2. Die Beklagte hat an die Klägerin 271.907,98 DM nebst 6 % Zinsen hieraus seit 1.10.1996 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt – im wesentlichen unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags –,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien und ihrer Beweisangebote wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze, auf die Sitzungsniederschriften und auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Die Förmlichkeiten der Berufung ergeben sich aus der Sitzungsniederschrift des Senats vom 9.7.1998 (Bl. 93-97 d. A.).


Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg.

I.

1. Die Haftung der Beklagten ist nicht gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG auf den Höchstbetrag von 100.000 DM begrenzt; denn sie haftet für ein Verschulden ihrer Versicherungsnehmerin. Diese ist nach dem Beweis des ersten Anscheins infolge vermeidbarer Unaufmerksamkeit von der Straße abgekommen.

Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass einem Kraftfahrer, der mit dem von ihm geführten Kraftfahrzeug von der Fahrbahn abkommt, ein bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt vermeidbarer Fahrfehler zur Last fällt (vgl. etwa BGH NJW 1989, 3273). Indessen reicht allein das "Kerngeschehen" des Abkommens von der Fahrbahn als solches dann als Grundlage eines Anscheinsbeweises nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die als Besonderheiten gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen. Es muss das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür sein, dass der Verkehrsteilnehmer die Fahrbahn schuldhaft verlassen hat (BGH NJW 1996, 1828).

Dass starker Nebel mit einer Sichtweite von ca. 30 m herrschte und die Fahrbahn keine Markierungen aufwies, sind keine Besonderheiten, die gegen ein typisches Verschulden sprechen. Wie der Sachverständige bei seiner mündlichen Anhörung ausführte, hätte die Fahrerin selbst dann, wenn die Sichtweite nur 20 m betragen hätte, von der ersten Haltelinie über die zweite Haltelinie hinaus sehen können. Damit wäre es möglich gewesen, den Straßenverlauf im Bereich des Bahnübergangs zu erkennen. Wäre der Nebel so stark gewesen, dass die Fahrbahn nicht mehr erkennbar gewesen wäre, hätte die Fahrerin schon vorher auf eine Weiterfahrt verzichten müssen. Es ist nicht vorgetragen, dass es sich um eine plötzlich aufgetretene Nebelbank gehandelt hatte.

Dass die Fahrerin nicht ortskundig, nicht übermüdet und nicht alkoholisiert war, sind ebenfalls keine Umstände, die gegen ein typisches Verschulden ins Feld geführt werden können.

Der Sachverständige konnte auf den Lichtbildern 68 bis 71 die Reifenspuren des Autos nach dem Verlassen des Asphaltes feststellen. Er folgerte hieraus, dass die Fahrerin auf kurzer Wegstrecke stark nach rechts gelenkt haben musste.

Dabei muss es sich nicht zwingend um eine aufgezwungene Reaktion auf das Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer gehandelt haben: Die Fahrerin konnte sich über den weiteren Verlauf der Straße geirrt haben, weil im dichten Nebel die vom Sachverständigen geschätzte Geschwindigkeit von 20 - 30 km/h noch zu hoch war, um sich zuverlässig zu orientieren. Möglicherweise hatte sie sich im Fahrzeug gebückt, um einen Gegenstand aufzuheben oder sich am Radio zu schaffen gemacht und dabei unbewusst nach rechts gesteuert. Denkbar erscheint es auch, dass sie zunächst nur in spitzem Winkel von der Straße abgekommen war und das einseitige Auftreffen des rechten Vorderrades auf die in Bild 74 sichtbare erste hohe Schiene das Steuer nach rechts verrissen hatte. Weil es sich dabei nur um eine und deshalb nicht entscheidungserhebliche Erklärungsvariante handelt, war eine Anhörung des Sachverständigen zu dieser Frage nicht erforderlich.

Jedenfalls widerlegt das nachfolgende Verhalten der Fahrerin dagegen, dass das Heruntersteuern von der Fahrbahn von anderen Verkehrsteilnehmern veranlasst worden war.

Im Gegensatz zu den vom Bundesgerichtshof in NJW-RR 1986, 383 und NJW 1996, 1828 entschiedenen Fällen ist im vorliegenden nicht erwiesen, dass im Zeitpunkt des Abkommens andere Verkehrsteilnehmer zugegen waren. Wäre die Lenkbewegung durch andere Verkehrsteilnehmer aufgezwungen worden, so hätte sich die Fahrerin bei ihrem Anruf bei der Polizei nach der Überzeugung des Senats zu ihrer Entschuldigung kurz darauf berufen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Bereinigung der gefährlichen Situation und nicht die Klärung der Schuldfrage höchste Priorität besaß. Bei ihrem wörtlich protokollierten Telefonanruf (Bl. 208 ff. der Ermittlungsakten) hat die Fahrerin jedoch mit keinem Wort das Abkommen von der Straße mit anderen Verkehrsteilnehmern in Zusammenhang gebracht. Sie sagte lediglich "Ja, Grüß Gott, ich wollt nur melden, ich weiß nicht, was ich machen soll. Ich bin jetzt gerade in Nersingen. Mein Auto ist so abgeglitten und es steht jetzt mitten auf den Schienen..." Auch im Gespräch mit der Zeugin ...-... erwähnte die Fahrerin nichts von einer Fremdbeteiligung.

Die Typizität für den Anscheinsbeweis eines schuldhaften Abkommens von der Fahrbahn ist damit nicht erschüttert.

2. Auch die Klägerin haftet gemäß § 1 Abs. 1 HaftpflG für die Unfallfolgen.

Der Unfall wurde mangels Außergewöhnlichkeit nicht durch höhere Gewalt im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 HaftpflG verursacht (vgl. Greger Haftungsrecht des Straßenverkehrs 3. Aufl. § 1 HaftpflG RdNrn 38,41).

Es liegt auch kein unabwendbares Ereignis vor, das zu einem Haftungsausschluss nach § 1 Abs. 2 Satz 2 HaftpflG führen könnte. Die Klägerin hat nicht jede gebotene Sorgfalt beachtet, um den Bahnübergang optimal zu sichern:

Insbesondere ist ihr der möglicherweise unfallursächliche Umstand zur Last zu legen, dass der Fahrbahnrand nicht durch eine weiße Markierung gekennzeichnet und die Orientierung im Nebel dadurch erschwert war. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Klägerin die Straßenbaulast zu tragen hatte oder nicht. Sie hätte zumindest auf die Anbringung dieser dringend gebotenen Sicherungsmaßnahme hinwirken müssen.

Zu bemängeln ist ferner, dass der Fahrbahnbelag keine Abschrägung zum Schotterbett aufwies, was möglicherweise zum Verreißen der Lenkung geführt hatte und möglicherweise ursächlich dafür war, dass die Fahrerin ihr Fahrzeug nicht mehr aus eigener Kraft vom Bahnübergang entfernen konnte.

Schließlich hätte das Bemühen um bestmögliche Sicherung des Bahnübergangs es auch geboten, den Polizeidienststellen die unmittelbare Notfallnummer der Bahn mitzuteilen, damit Züge sofort gestoppt werden können. Wie der später durchgeführte Meldetest (Bl.69-71 der Ermittlungsakten) ergab, wäre zwar auch bei Kenntnis der Notfallnummer der Zusammenstoß mit dem ICE nicht mehr zu verhindern gewesen. Möglicherweise hätte aber der Interregio noch angehalten werden können.

Die Forderung der Beklagten, jeder Bahnübergang sei mit einem Notrufmeldesystem auszustatten, hält der Senat wegen der großen Missbrauchsgefahr allerdings nicht für gerechtfertigt.

3. Bei der Abwägung des von der Versicherungsnehmerin der Beklagten anscheinsbeweislich verschuldeten Verursachungsbeitrags mit den unzureichenden Sicherungsmaßnahmen der Klägerin, die nur möglicherweise unfallursächlich waren und deshalb nur eine Haftung aus der Betriebsgefahr nach § 1 HaftpflG rechtfertigen, erscheint es angemessen, der Klägerin ein Drittel und der Beklagten zwei Drittel aufzuerlegen.

4. Damit ergibt sich folgende Abrechnung:

Vom Gesamtschaden der Klägerin in Höhe von 364.622,98 DM treffen die Beklagte zwei Drittel, das sind 243.081,98 DM. Nach der vorprozessualen Zahlung von 92.715 DM verbleibt zunächst ein Rest von 150.366,98 DM. Von der an die Gemeinde ... geleisteten Zahlung von 7.285 DM hat die Klägerin im Innenverhältnis zur Beklagten nach der vom Senat angenommenen Haftungsverteilung ein Drittel zu tragen. Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung ist damit gemäß § 426 Abs. 2 BGB in Höhe von 2.428,33 DM erfolgreich. Nach Abzug dieses Betrags ergibt sich der zugesprochene Anspruch von 147.938,65 DM.

Gemäß § 286 BGB ist dieser Betrag antragsgemäß seit 1.10.1996 mit 6 v. H. zu verzinsen. Verzugseintritt und Höhe der Kreditzinsen sind nicht bestritten.


II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit und der Vollstreckungsschutz richten sich nach § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Beschwer ergibt sich aus §§ 3, 546 Abs. 2 ZPO.