Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht München Urteil vom 06.09.2011 - 911 Cs 488 Js 105226/1 - Zum Absehen vom Führerscheinentzug bei wiederhergestellter Fahrgeeignetheit

AG München v. 06.09.2011: Zum Absehen vom Führerscheinentzug bei wiederhergestellter Fahrgeeignetheit


Das Amtsgericht München (Urteil vom 06.09.2011 - 911 Cs 488 Js 105226/1) hat entschieden:
Hat ein wegen einer Trunkenheitsfahrt Angeklagter sich einer Rehabilitationsmaßnahme unterzogen und ein privat beauftragtes Fahreignungsgutachten vorgelegt, wonach seine Fahreignung wiederhergestellt ist, dann ist die Regelwirkung des § 69 Abs.2 Nr.2 StGB damit zur vollen Überzeugung des Gerichts widerlegt, sodass von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden kann.


Gründe:

I.

Der Einspruch wurde wirksam auf die Frage der Maßregel der Besserung und Sicherung betreffend die Fahrerlaubnis des Angeklagten beschränkt. Es war somit nur noch über die Frage zu entscheiden, ob dem Angeklagten die Fahrerlaubnis zu entziehen war oder nicht.

Der durch den Strafbefehl des Amtsgerichts München vom 14.03.2011 beschriebene Sachverhalt stand damit ebenso rechtskräftig fest wie auch der Schuldspruch wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und die Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 40,00 Euro.

II.

Der Angeklagte war in den Abendstunden des 18.01.2011 bei einem Freund zu Besuch, der nur einige Hundert Meter vom Haus des Angeklagten entfernt wohnhaft ist. Ein gemeinsamer Freund war auf tragische Art und Weise verstorben und der Angeklagte trank erhebliche Mengen Alkohol, nach seiner Rekonstruktion etwa die folgenden Mengen: Drei halbe Bier und etwa sieben Gläser Wein. Der Angeklagte verließ dann das Haus seines Freundes und setzte sich hinter das Steuer seines Kraftfahrzeugs, eines Fahrzeugs der Marke Audi mit dem amtlichen Kennzeichen … , um die Wegstrecke von etwa 500,00 Metern zu seinem Wohnhaus zurückzulegen. Auf der Höhe … Straße und … Weg in München wurde der Angeklagte gegen 23.30 Uhr einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen. Der Angeklagte wies eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,92 Promille auf.

III.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der detaillierten und glaubhaften Angaben des Angeklagten. Im übrigen werden die Angaben des Angeklagten durch den weiteren Akteninhalt bestätigt.

Aus dem ärztlichen Bericht vom 19.01.2011 geht hervor, dass der Angeklagte eine verwaschene und lallende Aussprache gehabt habe, ferner ein klares Bewusstsein, einen geordneten Denkablauf, ein beherrschtes Verhalten und eine stumpfe Stimmung. Er hat bei einer Gesamtschau deutlich unter dem Einfluß von Alkohol gestanden. Weiterhin geht aus dem Bericht hervor, dass bei dem Angeklagten um 00.00 Uhr am 19.01.2011 eine Blutentnahme erfolgt ist.

In der gutachterlichen Blutalkoholbestimmung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München vom 19.01.2011 ist festgehalten, dass die genannte Blutprobe eine statistisch gemittelte Blutalkoholkonzentration von 1,92 Promille aufgewiesen hat.

IV.

Der Angeklagte ist verheiratet und hat einen Sohn im Alter von 13 Jahren. Der Angeklagte trank in der Vergangenheit verstärkt Alkohol. Der Angeklagte hatte zunächst eine Karriere als professioneller Skirennläufer angestrebt. Dieses Ziel konnte er wegen einer schweren Verletzung nicht mehr erreichen. Er arbeitete in der Folgezeit als Skilehrer und trank anläßlich dieser Tätigkeit kontinuierlich erhebliche Mengen Alkohol. Auch in der näheren Vergangenheit hat der Angeklagte regelmäßig erhebliche Mengen alkoholischer Getränke zu sich genommen und auch nach seiner Einschätzung Alkoholabusus betrieben. Nach der hier verfahrensgegenständlichen Trunkenheitsfahrt vom 25.01.2011 hat der Angeklagte allerdings sein Alkoholproblem begriffen und damit begonnen, dieses in den Griff zu bekommen.

Die geschilderten persönlichen Verhältnisse beruhen ausschließlich auf den Angaben des Angeklagten.

Der Angeklagte ist strafrechtlich und verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Die relevanten Auszüge aus dem Bundeszentralregister und dem Verkehrszentralregister sind ohne Eintragungen.

Der Angeklagte hat zwar im Rahmen seiner psychologischen Betreuung und der Aufarbeitung seines Alkoholproblems zwei weitere, auch geahndete, Trunkenheitsfahrten aus den Jahren 1996 und 2003 eingeräumt. In der Hauptverhandlung vom 06.09.2011 hat der Angeklagte diese Vorfälle auch bestätigt. Obschon der Angeklagte damit freiwillig diese Verfehlungen zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat, durften sie zur Überzeugung des Gerichts nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden. Die entsprechende gesetzliche Regelung in § 51 Abs.1 BZRG ist insoweit eindeutig. Es kommt nach dem klaren Wortlaut der Regelung nicht darauf an, aus welcher Quelle die Information bezüglich einer strafrechtlichen Ahndung kommt. Da die durch den Angeklagten geschilderten Vorfälle auch im VZR bereits getilgt sind, greift auch die Ausnahmeregelung des § 52 Abs.2 BZRG nicht.

V.

Nach seiner Verfehlung vom 18.01.2011 hat der Angeklagte damit begonnen sich nachhaltig und bewusst mit seiner Persönlichkeit und seinem Alkoholabusus auseinanderzusetzen. Seit dem 25.01.2011 verzichtet der Angeklagte vollständig auf den Konsum alkoholhaltiger Getränke.

Der Angeklagte hat zu seiner Motivation in der Hauptverhandlung ausführliche, jederzeit nachvollziehbare und glaubhafte Angaben gemacht. Er hat dargestellt, wie er in der Vergangenheit musterhaft gezielt nach Anlässen gesucht hat, um vermehrt Alkohol trinken zu können. So hat der Angeklagte wöchentlich Freunde zum Abendessen eingeladen; bereits während der Zubereitung des Essens hat er dann zehn kleine Bier zu 0,33l verkonsumiert. Während des Essens hat er dann weiter Wein getrunken.

Der Angeklagte hat den Grund für seinen lange andauernden Alkoholabusus darin erkannt, dass er den Alkohol mit seiner dämpfenden Wirkung benötigt hat. Er war nicht in der Lage, seine Emotionen zu verarbeiten und diese zu kommunizieren. Über therapeutische Maßnahmen hat der Angeklagte nun erlernt, auch ohne die dämpfende Wirkung des Alkohols mit seinen Gefühlen zu leben und mit seinem sozialen Umfeld über diese zu sprechen. Er hat für sich eingesehen, dass er nicht etwa wegen des Geschmacks Alkohol getrunken hat, sondern vielmehr wegen der Wirkung. Er hat ferner akzeptiert, dass der Konsum von Alkohol für ihn zu gefährlich ist, da er diesen womöglich nicht kontrollieren kann und die Gefahr besteht, dass er in den Alkoholismus abrutschen wird.

Der Angeklagte geht in seinem privaten und beruflichen Umfeld offensiv mit seiner ablehnenden Haltung betreffend Alkohol um. Seine Familie, seine Mitarbeiter im Büro und seine Geschäftspartner akzeptieren den Entschluß des Angeklagten.

VI.

Die vorstehenden Ausführungen beruhen auf den durchweg glaubhaften und plausiblen Angaben des Angeklagten sowie auf weiteren Erkenntnisquellen.

Der Angeklagte unterzog sich am 17.03.2011, 14.04.2011, 01.07.2011 und 04.08.2011 vier Urinkontrollen zur Überprüfung seines Alkoholverzichts. Diese vier Kontrollen wurden durch die ... GmbH in München durchgeführt und verliefen sämtlich negativ. Sie wurden kurzfristig angekündigt, der Angeklagte musste sich mit seinem Personaldokument ausweisen, die Urinabgabe wurde unmittelbar optisch überwacht. Diese Feststellungen sind in dem Zertifikat der ... GmbH vom 21.08.2011 dokumentiert.

Der Angeklagte hat im Zeitraum zwischen dem 21.02.2011 und dem 21.08.2011 bei der Institution "IVT-Hö" mit Sitz in Berlin und München einen sogenannten "KBS-Kurs" (Kurs zur Besserung und Sicherung vor der Gerichtsentscheidung) und einen sogenannten "KBS-Langzeitrehabilitations-Kurs" (Kurs zur Wiederherstellung der Eignung auch im Sinne der Kriterien des Verwaltungsrechts) abgeschlossen. Die Institution IVT-Hö ist durch die Bundesanstalt für Straßenwesen akkreditiert. Der Angeklagte hat dort insgesamt 13 Stunden intensive Beratung sowie 23 Einzeltherapiestunden und 23 Therapiestunden im Rahmen einer kleinen Gruppe von bis zu fünf Teilnehmern besucht. Der Leiter der IVT-Hö führt betreffend den Angeklagten mit Bescheinigung vom 05.09.2011 aus:
"Es ist davon auszugehen, dass auch bei Herrn … aufgrund des bereits jetzt erfolgreich abgeschlossenen KBS-Langzeit-Rehabilitations-Kurses und aufgrund der damit einhergehenden von ihm persönlich nachweislich eingeleiteten Veränderungen in seinem Leben und in seiner Einstellung mit hoher Wahrscheinlichkeit ein (…) entsprechender Rehabilitationserfolg zu erwarten ist."
Der Angeklagte hat wiederum bei der Firma ... GmbH München ein privates Medizinisch-Psychologisches Gutachten in Auftrag gegeben. Die Diplompsychologin Dr. K kam nach der Begutachtung des Angeklagten in ihrem schriftlichen Gutachten vom 05.09.2011 zu dem folgendem Ergebnis:
"Es ist nicht zu erwarten, dass Herr … auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluß führen wird und es liegen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums keine Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 1 und 2 in Frage stellen."
Das Gutachten wurde nach Maßgabe der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr und beim Bundesministerium für Gesundheit erstellt. Die Sachverständige wurde ergänzend zu ihrem schriftlichen Gutachten, das durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, als sachverständige Zeugin gehört. Die Zeugin versicherte, dass die Begutachtung nach denselben Maßstäben erfolgt sei wie gängige Fahreignungsgutachten, die nach erfolgter Fahrerlaubnisentziehung auf Anforderung der Fahrerlaubnisbehörde erstattet würden. Ihre Firma, die ... GmbH, sei bei der Bundesanstalt für Straßenwesen akkreditiert.

Die Gutachterin geht davon aus, dass bei dem Angeklagten ein stattgehabter Alkoholmißbrauch mit Abstinenznotwendigkeit vorgelegen haben muss. Ein Abstinenznachweis über einen Zeitraum von sechs Monaten habe vorgelegen und sei ausreichend gewesen. Hinweise auf einen weiterhin bestehenden erhöhten Alkoholkonsum hätten sich weder aus den Laborbefunden noch bei der körperlichen Untersuchung ergeben.

Die Gutachterin erörtert weiter, dass der Angeklagte zugewandt und gesprächsbereit gewesen sei; er habe sich offen und selbstkritisch zu seiner Alkoholproblematik geäußert. Der Angeklagte habe die Bedingungen seines Alkoholabusus anschaulich und nachvollziehbar erklären können. Er habe die Auslöser als äußere Bedingungen und die Ursachen als persönlichkeitsspezifische Hintergründe für seinen Alkoholmißbrauch stimmig erläutern können. Ausgehend von dieser zutreffenden Selbsteinschätzung habe der Angeklagte nachvollziehbar seinen Umgang mit Alkohol verändert. Aufgrund einer tiefgehenden und intensiven Aufarbeitung seiner Alkoholproblematik sei eine positive Verhaltensprognose für den Angeklagten erstellbar. Er habe tragfähige Strategien erarbeitet, um zukünftigen Alkoholkonsum ausschließen zu können. Die Gutachterin führt aus, dass bei dem Angeklagten auf einen ausreichend stabilen Alkoholverzicht geschlossen werden könne und eine erhöhte Wiederauffallenswahrscheinlichkeit nicht mehr zu begründen sei.

Das Gericht legt die Schlussfolgerungen, die in dem Gutachten vom 05.09.2011 gezogen werden, seiner Urteilsfindung zugrunde. Das Gutachten ist zur Überzeugung des Gerichts methodisch einwandfrei sowie jederzeit nachvollziehbar und plausibel.

VII.

Die Fahrerlaubnis musste dem Angeklagten nicht entzogen werden.

Das Gericht war sich der gesetzlichen Regelung in § 69 Abs.2 Nr.2 StGB bewusst und hat nicht verkannt, dass es sich vorliegend um einen Regelfall des Fahrerlaubnisentzugs handelt und dass gemäß § 13 S.1 Nr. 2 litera c) FeV vor einer etwaigen Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) zur Fahreignung vorliegen muss.

Beim Entzug der Fahrerlaubnis handelt es sich um eine Maßregel der Besserung und Sicherung und gerade nicht um eine Strafe im engeren Sinne. Allein ausschlaggebend ist der Umstand, ob der in der Tat zum Ausdruck gekommene Fahreignungsmangel zum Zeitpunkt der Durchführung der Hauptverhandlung beseitigt worden ist oder nicht. Das Gericht hat sich für die Beurteilung dieses Aspektes mit der folgenden Fragestellung befasst: Hat der Angeklagte hinreichende Schritte unternommen, um seinen gravierenden Eignungsmangel, der im Alkoholabusus und der fehlenden Fähigkeit zur Trennung von übermäßigen Alkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs zu sehen war, in Wegfall zu bringen? Das Gericht hat diese Frage unter der Prämisse geprüft, dass der Angeklagte insoweit die Beweisführungslast und die Beweislast zu tragen hat.

Der Angeklagte hat substantiiert, detailliert, plausibel und nachvollziehbar darstellen können, wie er sich seines Alkoholmißbrauchs bewusst geworden ist und wie er zu der Entscheidung gekommen ist, zukünftig auf Alkohol gänzlich zu verzichten. Das Gericht konnte die Darstellung des Angeklagten jederzeit nachvollziehen; sie beschränkte sich nicht auf den bloßen Wunsch des Angeklagten, möglichst rasch seine Fahrerlaubnis wiederzuerlangen. Der Angeklagte konnte überzeugend darlegen, wie er auf seine gesamte Persönlichkeit und sein soziales Umfeld durch die Beseitigung des Alkoholmißbrauchs positiv Einfluß nehmen will. Der Angeklagte konnte seine innere Motivation plausibel beschreiben; in seiner Darlegung beschränkte er sich nicht auf bloße Phrasen und leicht durchschaubare Allgemeinplätze, die das Gericht in ähnlichen Situationen schon in einer Vielzahl sich anhören musste. Sehr zu Gunsten des Angeklagten würdigte das Gericht den Umstand, dass der Angeklagte die beiden weiteren Trunkenheitsfahrten gerade nicht verschwiegen hat, sondern sie ehrlich und einsichtig eingeräumt hat, obschon er sie ohne weiteres hätte vertuschen können.

Entscheidend war aber letztendlich, dass der Angeklagte diese plausible Darstellung mit belegten Fakten untermauern konnte. Das Gericht musste sich insoweit nicht auf das bloße Wort des Angeklagten verlassen. Der Angeklagte hat diverse Schritte unternommen, um seinen Alkoholabusus nachhaltig in den Griff zu bekommen. Ein positives Medizinisch-Psychologisches Gutachten wurde eingeholt. Seit der Sicherstellung der Fahrerlaubnis am Tattag ist mit mehr als sieben Monaten auch eine ausreichende Zeitspanne verstrichen; es ist grundsätzlich vorstellbar, dass eine nachhaltig motivierte und willensstarke Person wie der Angeklagte in diesem Zeitraum auch einen stattgehabten Alkoholmissbrauch erfolgreich bewältigen kann.

Die Regelwirkung des § 69 Abs.2 Nr.2 StGB ist damit zur vollen Überzeugung des Gerichts widerlegt. Der Angeklagte ist wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet. Das Gericht sieht sich mit seiner Entscheidung im Einklang mit der Rechtsprechung des Landgerichts Passau in dem Urteil vom 26.09.2007 (Aktenzeichen: Ns 106 Js 16931/06), des Landgerichts Oldenburg in dem Urteil vom 20.09.2001 (Aktenzeichen 12 Ns 116/01), des Landgerichts Düsseldorf in dem Urteil vom 11.04.2008 (Aktenzeichen 24a Ns 26/07) sowie des Landgerichts Potsdam in dem Urteil vom 08.12.2003 (Aktenzeichen 27 Ns 188/03).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO. Der Einspruch war ursprünglich gegen den gesamten Rechtsfolgenausspruch gerichtet und hatte damit nicht in einem ausschlaggebenden Maße Erfolg.