Das Verkehrslexikon
Amtsgericht Eggenfelden Beschluss vom 18.11.2010 - 2 Cs 11 Js 8410/10 - Zur nachträglichen Abkürzung der Sperrfrist bei einem Österreicher
AG Eggenfelden v. 18.11.2010: Zur nachträglichen Abkürzung der Sperrfrist bei einem Österreicher
Das Amtsgericht Eggenfelden (Beschluss vom 18.11.2010 - 2 Cs 11 Js 8410/10) hat entschieden:
Voraussetzung für eine Abkürzung der Sperrfrist ist gem. § 69a VII S. 1 StGB, dass sich Grund zu der Annahme ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Worauf sich diese Annahme zu stützen hat, ist im Gesetz nicht näher geregelt. Die Wiederherstellung der Fahreignung kann sich auch aus einer Bescheinigung über eine Lenkernachschulung gem. § 2 FSG-NV beim "Institut Vorrang" in Salzburg - Österreich - ergeben.
Gründe:
1. Durch Strafbefehl vom 22.04.2010, rechtskräftig seit 11.05.2010, verhängte das Amtsgericht Eggenfelden gegen den Antragsteller, einen österreichischen Staatsangehörigen, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 80 Euro, entzog ihm die Fahrerlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und verhängte eine Sperrfrist für die Wiedererteilung von noch 9 Monaten. Mit Schreiben vom 25.10.2010 beantragte der Verurteilte eine Abkürzung der Sperrfrist unter Hinweis auf die erfolgreiche Teilnahme an einer Nachschulung in Österreich.
2. Dem Antrag konnte in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang stattgegeben werden.
Voraussetzung für eine Abkürzung der Sperrfrist ist gem. § 69a VII S. 1 StGB, dass sich Grund zu der Annahme ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Worauf sich diese Annahme zu stützen hat, ist im Gesetz nicht näher geregelt. In der Praxis werden diverse Kurse, beispielsweise das Modell "Mainz 77" akzeptiert, die überwiegend amtlich anerkannt oder wissenschaftlich evaluiert sind, daneben aber auch Einzelmaßnahmen, die nach Inhalt und Umfang den gängigen Nachschulungen entsprechen. Vor diesem Hintergrund bestehen - auch im Hinblick auf die zunehmende Vereinheitlichung des EU-Fahrerlaubnisrechts - keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine Verkürzung der deutschen Sperrfrist, wenn sich ein österreichischer Staatsangehöriger in seinem Heimatland einer Nachschulung durch einen örtlichen Anbieter unterzieht (vgl. bereits AG Eggenfelden, NZV 2005, 545; NSTZ-RR 2008, 77).
Der Antragsteller hat eine Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Lenkernachschulung gem. § 2 FSG-NV beim "Institut Vorrang" in Salzburg vorgelegt. Inhalt einer solchen Nachschulung ist, die Ursachen, die zur Anordnung der Maßnahme geführt haben, zu erörtern, den Bezug des Fehlverhaltens zu persönlichen Einstellungen bewusst zu machen und die Möglichkeiten für ihre Beseitigung zu behandeln. Der Zeitumfang liegt hier mit 4 x 3 1/4 Stunden innerhalb von ca. 4 Wochen in der Größenordnung deutscher Modelle und sogar über dem der Maßnahme "Mainz 77" (vgl. Himmelreich, DAR 2004, 8, 10). Wie sich aus der mittlerweile erfolgten Vorlage des österreichischen Führerscheins bei der Staatsanwaltschaft Landshut zur Eintragung des deutschen Sperrvermerks ergibt, hat auch die in Österreich örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn die erfolgreiche Nachschulung anerkannt und den Führerschein nach Ablauf der viermonatigen vorübergehenden Entziehung der Lenkberechtigung wieder ausgehändigt. Die Blutalkoholkonzentration von 1,50 Promille bei Begehung der Tat liegt auch nicht in einem Bereich, der die durchgeführte Maßnahme aus hiesiger Sicht als nicht ausreichend erscheinen ließe. Ausweislich der Registerauskünfte ist der Antragsteller zudem jedenfalls in Deutschland strafrechtlich und auch anderweitig verkehrsrechtlich erstmals negativ in Erscheinung getreten. Die Mindestsperrfrist des § 69 a VII S. 2 StGB ist mittlerweile abgelaufen.