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Amtsgericht Bochum Beschluss vom 22.10.2010 - 29 AR 16/10 - Keine Abkürzung einer lebenslangen Führerscheinsperre

AG Bochum v. 22.10.2010: Keine Abkürzung einer lebenslangen Führerscheinsperre


Das Amtsgericht Bochum (Beschluss vom 22.10.2010 - 29 AR 16/10) hat entschieden:
Es ist anerkannt, dass der bloße Zeitablauf auch bei einer langen Zeit für sich alleine zur Aufhebung einer lebenslangen Sperre nicht genügt (OLG München NJW 1981, 2424: mehr als 24 Jahre; OLG Düsseldorf NZV 1991, 477: Zeitablauf von 26 Jahren). Dies gilt auch nach 45 Jahren, wenn der Verurteilte zwischenzeitlich nicht nur einmal verkehrsatrafrechtlich in Erscheinung getreten ist.


Gründe:

I.

Der Verurteilte wurde am 10.11.1965 vom Amtsgericht Bochum im Verfahren 19 Ms 48/65 rechtskräftig wegen fahrlässiger Tötung, Verkehrsunfallflucht und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Außerdem wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis auf Lebenszeit angeordnet.

Mit Schriftsätzen vom 11.06.2010 und 23.09.2010 begehrt der Verurteilte nunmehr die Aufhebung dieser lebenslangen Sperrfrist, um eine neue Fahrerlaubnis erwerben zu können.


II.

Der Antrag ist unbegründet.

Im vorliegenden Fall ergibt sich kein Grund zu der Annahme, dass der Verurteilte zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist (§ 69a Abs. 7 StGB). Hier sind keinerlei neue Tatsachen erkennbar, aus denen sich ergeben würde, dass die Ungeeignetheit des Verurteilten zum Führen von Kraftfahrzeugen zwischenzeitlich entfallen ist.

a) Zwar sind seit der Verurteilung mittlerweile nahezu 45 Jahre vergangen. Jedoch ist anerkannt, dass der bloße Zeitablauf auch bei einer langen Zeit für sich alleine zur Aufhebung einer lebenslangen Sperre nicht genügt (OLG München NJW 1981, 2424: mehr als 24 Jahre; OLG Düsseldorf NZV 1991, 477: Zeitablauf von 26 Jahren).

b) Wenngleich hier mit ca. 45 Jahren eine deutlich längere Zeit der lebenslangen Sperre abgelaufen ist als in den beiden zuvor genannten Entscheidungen, so ist darüber hinaus zu beachten, dass der Verurteilte zwar angegeben hat, er lebe abstinent von Alkohol und Drogen, etwaige Nachschulungen oder Aufbauseminare aber habe er nicht besuchen können aufgrund mangelnder Fahrpraxis. Dem Gericht erscheint die Begründung des Verurteilten, weshalb er solche Maßnahmen nicht habe durchführen können, in sich nicht schlüssig, zumal sie von ihm auch nicht weiter erläutert worden sind. Unabhängig davon dürfte aber selbst bei diesem erheblichen Zeitablauf vom Verurteilten zu erwarten sein, dass er entsprechende Maßnahmen zumindest versucht (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.).

c) Erschwerend kommt hinzu, dass der Verurteilte zwischenzeitlich erneut zweimal verkehrsstrafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Bremen vom 22.08.2001 (83 Cs 640 Js 60161/00) wurde er wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 40 DM verurteilt. Es wurde eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis 07.09.2003 angeordnet. In dem Strafbefehl wurde dem Verurteilten folgender Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht gemacht:
"Sie befuhren in einem durch vorherigen Alkoholgenuss (1,10 o/oo Blutalkoholgehalt zurzeit der Entnahme um 16.40 Uhr) verursachten verkehrsunsicheren Zustand mit dem PKW ... öffentliche Straßen u.a. die St. J... Straße, obwohl Sie, wie Sie wussten, nicht im Besitze der erforderlichen Fahrerlaubnis waren. Bei der Polizeikontrolle wiesen Sie sich mit dem Führerschein des ... aus, den Sie sich verschafft und mit Ihrem Lichtbild versehen hatten".
Desweiteren wurde er vom Amtsgericht Bremen im Verfahren 75 (96) Ds 600 Js 40515/05 am 02.11.2005 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie Urkundenfälschung zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 8,00 Euro verurteilt. Zugleich wurde eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis 09.11.2007 angeordnet. Dabei hat das Gericht folgenden Sachverhalt festgestellt: "Am 19.06.2004 befuhr der Angeklagte gegen 8.05 Uhr u.a. die S... H... Straße in stadteinwertiger Richtung, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein. Gegen 8.25 Uhr zeigte der Angeklagte in der H... straße der Zeugin Polizeimeisterin ... einen auf den Namen... ausgestellten aber mit einem Lichtbild und Geburtsdaten des Angeklagten versehenen Führerschein vor um damit nachzuweisen, dass er im Besitz einer erforderlichen Fahrerlaubnis ist".

Der Angeklagte ist somit nach Ablauf von ca. 35 bzw. 40 Jahren der Sperrfrist erneut einschlägig mit Verkehrsdelikten aufgefallen, in einem Fall sogar mit dem Führen eines Fahrzeuges im alkoholisierten Zustand. Angesichts dessen kann von einem "klaglosen Verhalten" (vgl. OLG München a.a.O.) in keiner Weise die Rede sein. Gerade die Tatsache, dass der Verurteilte nach einem erheblichen Ablauf der Sperrfrist erneut wieder einschlägig in Erscheinung getreten ist, wobei jeweils Sperren für die Erteilung der Fahrerlaubnis ausgesprochen wurden und diese Taten lediglich 5 bzw. 10 Jahre zurückliegen, während der Verurteilte aktuell ersichtlich keinerlei Anstrengungen an den Tag gelegt hat, irgendeine Form von Nachschulungen durchzuführen, zeigt aus Sicht des Gerichts, dass keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass die Ungeeignetheit des Verurteilten zum Führen von Kraftfahrzeugen nunmehr entfallen ist.

d) Angesichts der Eindeutigkeit dieser Sachlage aufgrund der vorgenannten Umstände hat das Gericht auch darauf verzichtet, ein Sachverständigengutachten zur Eignung des Verurteilten einzuholen. Hiernach war der Antrag wie tenoriert als unbegründet zurückzuweisen.



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