Das Verkehrslexikon

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BayObLG v. 13.04.1972: Zur Frage, wann, insbesondere ganz kurzfristig, in zweiter Reihe gehalten werden darf


Das BayObLG (Beschluss vom 13.04.1972 - RReg 1 St 537/72 OWi) hat entschieden:
Für die Auslegung des nunmehrigen § 12 Abs 4 S 2 StVO 1970 kann der Rechtsgrundsatz herangezogen werden, dass auf einem rechten Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand zu halten ist, darf dann abgewichen werden, wenn der Haltende ein berechtigtes Interesse daran hat, (ausnahmsweise) in zweiter Reihe zu halten, und dieses Interesse gegenüber demjenigen des fließenden Verkehrs an einer zügigen Durchfahrt überwiegt. Bei einem nur ganz kurzfristigem Halten, etwa zum raschen Ein- oder Aus*-steigen einer einzelnen Person, kann daher, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen, auch auf die für ein Halten in zweiter Reihe grundsätzlich zu fordernde Voraussetzung, dass in zumutbarer Entfernung kein geeigneter Platz am Fahrbahnrand frei ist verzichtet werden.

Tatbestand:

Der Betroffene fuhr mit seinem Pkw durch die K.-Straße. Aus einem vor ihm fahrenden Kombiwagen fiel ein Gegenstand auf die Straße. Als der Kombiwagen dann am rechten Fahrbahnrand anhielt, hielt der Betroffene links neben ihm und ließ seinen Beifahrer zum rechten Fenster hinausrufen, um den Fahrer des Kombiwagens auf den Verlust aufmerksam zu machen. Währenddessen näherten sich von hinten zwei Motorradfahrer, von denen der eine gerade im Begriff war, den anderen zu überholen. Letzterer konnte nicht mehr ordnungsgemäß hinter dem Fahrzeug des Betroffenen anhalten und war deshalb gezwungen, zwischen diesem und dem Kombiwagen hindurchzufahren.

Das AG hat gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs 4 S 2 StVO iVm § 24 StVG eine Geldbuße festgesetzt.


Entscheidungsgründe:

Die zugelassene Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist begründet.

1. Nach den Feststellungen des AG hat der Betroffene weder länger als drei Minuten gehalten noch das Fahrzeug verlassen, also nicht "geparkt" (§ 12 Abs 2 StVO). Wie auch das AG nicht verkannt hat, galt für ihn damit nicht der strengere S 1, sondern lediglich der S 2 des § 12 Abs 4 StVO. Dieser schreibt aber die Benutzung eines rechten Seitenstreifens, bei Fehlen eines solchen ein Heranfahren an den rechten Fahrbahnrand nur "in der Regel" vor und verbietet damit ein Halten in zweiter Reihe nicht schlechterdings.

Bereits unter der Geltung des früheren § 15 Abs 1 StVO 1937 war anerkannt, dass das dort seinem Wortlaut nach nicht eingeschränkte Gebot, am rechten Straßenrand zu halten, Ausnahmen zuließ und dass dann in zweiter Reihe gehalten werden durfte, wenn das Interesse des Haltenden gegenüber demjenigen des fließenden Verkehrs überwog (BayObLGSt 1969, 3; BGHSt 23, 195, 198/199). Dieser Rechtsgrundsatz kann auch für die Auslegung des nunmehrigen § 12 Abs 4 S 2 StVO 1970 herangezogen werden; dh: von der "Regel", dass auf einem rechten Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand zu halten ist, darf dann abgewichen werden, wenn der Haltende ein berechtigtes Interesse daran hat, (ausnahmsweise) in zweiter Reihe zu halten, und dieses Interesse gegenüber demjenigen des fließenden Verkehrs an einer zügigen Durchfahrt überwiegt (Mühlhaus, StVO 2. Aufl Anm 5b; Cramer, Straßenverkehrsrecht Rdnr 92; Drees-Kuckuck-Werny, Straßenverkehrsrecht Rdnr 5, je zu § 12 StVO). Hierbei sind an die Gründe, die ein Halten in zweiter Reihe rechtfertigen, um so geringere Anforderungen zu stellen, je weniger das haltende Fahrzeug den fließenden Verkehr beeinträchtigt. Letzteres hängt außer von der Breite der Straße und der Verkehrsdichte insbesondere von der Dauer des Haltens ab. Bei einem nur ganz kurzfristigem Halten, etwa zum raschen Ein- oder Aus*-steigen einer einzelnen Person, kann daher, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen, auch auf die für ein Halten in zweiter Reihe grundsätzlich zu fordernde Voraussetzung, dass in zumutbarer Entfernung kein geeigneter Platz am Fahrbahnrand frei ist (BayObLG aaO; BGH aaO S 199; Cramer aaO; Jagusch, Straßenverkehrsrecht 19. Aufl Anm 4 (letzter Abs) zu § 12 StVO), verzichtet werden. Dasselbe gilt im hier gegebenen Fall, in dem der Betroffene nur angehalten hat, um den Führer des am Fahrbahnrand haltenden Fahrzeugs durch Zuruf davon zu verständigen, dass er vorher einen Gegenstand verloren habe. Hier hatte der Betroffene zudem unabhängig davon, ob in der Nähe ein Platz am Fahrbahnrand frei war, ein besonderes Interesse daran, gerade neben dem bereits haltenden Fahrzeug anzuhalten; denn nur hierdurch war die lediglich ganz kurze Zeit in Anspruch nehmende Verständigung des Führers dieses Fahrzeugs möglich, ohne dass zu diesem Zweck entweder der Betroffene selbst oder sein Beifahrer aussteigen musste.

Hiernach hätte der Betroffene im vorliegenden Fall nur dann nicht in zweiter Reihe halten dürfen, wenn aus besonderen Gründen, insbesondere wegen starker Verkehrsdichte, auch ein ganz kurzfristiges Stehenbleiben neben dem bereits haltenden Fahrzeug zu einer ins Gewicht fallenden Beeinträchtigung des fließenden Verkehrs geführt hätte. Für eine solche Annahme bieten jedoch die bisherigen Feststellungen keinen Anhalt. Diese ergeben auch nicht, dass der Betroffene etwa unter Verstoß gegen den 2. Halbsatz des § 12 Abs 4 S 2 StVO nicht auf der rechten Fahrbahnseite rechts gehalten hätte.

2. Auch wenn dem Betroffenen ein Halten in zweiter Reihe gestattet war, durfte er das Anhalten nicht in einer Weise ausführen, dass die hinter ihm fahrenden Motorradfahrer gefährdet werden konnten. Insbesondere durfte er nicht unter Verstoß gegen § 4 Abs 1 S 2 StVO stark bremsen. Hierbei musste er auch berücksichtigen, dass die Führer nachfolgender Fahrzeuge durch ein Anhalten in zweiter Reihe stärker als durch ein Anhalten am rechten Fahrbahnrand überrascht werden konnten. Selbst wenn - was auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden kann - der Betroffene gegen diese Pflichten verstoßen haben sollte, hat er aber nicht dem vom AG als verletzt angesehenen § 12 Abs 4 S 2, sondern allenfalls dem § 1 Abs 2 oder dem § 4 Abs 1 S 2 StVO zuwidergehandelt.



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