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Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 25.09.2012 - 18 K 4164/11 - Zur Anfechtung der Anordnung eines Haltverbots

VG Köln v. 25.09.2012: Zur Anfechtung der Anordnung eines Haltverbots


Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 25.09.2012 - 18 K 4164/11) hat entschieden:
Ein Haltverbotsbereich stellt eine Verkehrsbeschränkung dar und findet seine rechtliche Grundlage in § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 Satz 1 StVO. Die verkehrsrechtliche Anordnung ist ein im gesamten Umfang selbstständig angreifbarer Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung im Sinne von § 35 Satz 2 VwVfG. § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO verlangt zudem, Verkehrszeichen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Die Einrichtung eines vom Haltverbot erfassten Bereichs ist geeignet, behinderndes Halten oder Parken, das zu einer Unterschreitung der erforderlichen restlichen Fahrbahnbreite von 3,05 m führt, zu vermeiden.


Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks W. 0 in Bergisch Gladbach. Diese Straße ist eine Sackgasse, an der insgesamt sieben bebaute Grundstücke liegen. Das klägerische Grundstück liegt an der Biegung der im Wesentlichen in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Straße W. nach Westen, so dass es eine Ecklage aufweist. Östlich gegenüber liegt ein landwirtschaftliches Hofgrundstück mit seiner zweiten Einfahrt. Ungefähr 40 m von der Hofeinfahrt entfernt in Richtung der südlich gelegenen Einmündung der Straße W. auf die Landesstraße 289 mündet vom Hofgrundstück die erste Einfahrt auf die Straße W.

Die Beklagte richtete im Jahr 2008 ein Haltverbot auf der Straße W. ein, das auf der Seite des klägerischen Grundstücks an der Biegung der Straße begann und nach ca. 2 1/2 Pkw-Längen in Richtung Ausfahrt von der W. auf die Landesstraße endete. Ausweislich eines Informationsschreibens der Beklagten vom 18.6.2008 wurde es auch auf Verlangen der Feuerwehr zwecks Vorbeifahrmöglichkeit an ihren eigenen eventuell dort abgestellten Fahrzeugen eingerichtet.

Im März 2011 wies der Landwirt die Beklagte darauf hin, dass die in der Planung für Großfahrzeuge vorgesehene Wendefläche vor der zweiten Einfahrt zu seinem Hofgrundstück oft durch parkende Fahrzeuge blockiert werde, so dass insbesondere der Müllwagen und der täglich seinen Hof anfahrende Milchwagen die Wendefläche nicht benutzen könnten und stattdessen seine Hoffläche in Anspruch nähmen.

Im Mai 2011 erweiterte die Beklagte das Halteverbot durch Aufbringen einer Straßenmarkierung um ca. drei Fahrzeuglängen entlang der östlichen Seite des klägerischen Grundstücks in Richtung Einmündung der Straße W. auf die Landesstraße. Ein Zusatzschild zum Haltverbotzeichen lautete "In dem markierten Wendebereich".

Daraufhin beantragte der Kläger bei der Beklagten, die Einrichtung des Haltverbots rückgängig zu machen, weil es auf Wunsch eines einzelnen Anliegers, der ihn und seine Ehefrau wegen ihres zeitweiligen Parkens vor ihrer Grundstücksmauer drangsaliere, ohne Anhörung vor einer geplanten Verkehrsbegehung durch einen unzuständigen Behördenmitarbeiter eingerichtet worden und deshalb rechtswidrig sei.

Ein Beamter der Kreispolizeibehörde teilte der Beklagten am 24.5.2011 mit, der regelmäßige Betrieb eines Traktors mit zwei Anhängern bei einer Überbreite einschließlich des seitlichen Überstands von bis zu 3,50 m zwischen der zweiten Hofeinfahrt und der Straße erfordere das Freihalten der Straße zwischen dem Hofgrundstück und dem klägerischen Grundstück von parkenden Fahrzeugen, wobei aber auf der Seite des klägerischen Grundstücks die Anordnung eines eingeschränkten Haltverbots ausreichend sei.

Die Beklagte ordnete die Verlängerung des absoluten Haltverbots entsprechend der aufgestellten Beschilderung und aufgebrachten Straßenmarkierung am 28.6.2012 an und teilte dem Kläger mit, dies sei zur Verdeutlichung erforderlich geworden, weil auf der Straße im verengten Bereich der zweiten Einfahrt zur landwirtschaftlichen Hofstelle zuweilen behindernd geparkt worden sei, so dass der Landwirt, der keine Alternativstrecke habe, die Straße mit seinen landwirtschaftlichen Fahrzeugen nicht habe passieren können.

Mit seiner gegen die Verlängerung des Haltverbots gerichteten Klage vom 27.7.2011 trägt der Kläger vor: Dieses Haltverbot verhindere auf der gesamten Straße Halten und Parken, so dass dort keine Kraftfahrzeuge des Klägers, seiner Ehefrau, gehbehinderter Gäste, von Handwerkern oder Lieferanten parken oder halten könnten. Deshalb belaste das ohne aktenkundigen konkreten Anlass erlassene Haltverbot den Kläger übermäßig in seinem Anliegerrecht. Die nächste Parkmöglichkeit bestehe erst in 500 m Entfernung nach Überqueren der stark frequentierten Landesstraße. Das Verfahren solle dem Nachweis dienen, dass die Beklagte willkürlich und parteiisch sowie möglicherweise rechtswidrig gehandelt habe.

Mangels eindeutiger Erkennbarkeit des auf dem Zusatzschild in Bezug genommenen Wendebereichs hat die Beklagte am 9.8.2011 eine verkehrsrechtliche Anordnung erlassen, wonach ein absolutes Haltverbot auf der Straßenseite, an die das Hofgrundstück grenzt, vom südlichen Ende der zweiten Hofeinfahrt bis zum nördlichen Ende der ersten Hofeinfahrt und auf der Seite, an die das klägerische Grundstück grenzt, von der Biegung der Straße W. im Bereich des klägerischen Grundstücks bis in Höhe der auf der gegenüberliegenden Seite einmündenden ersten Hofeinfahrt reicht, und entsprechende Verkehrsschilder (283-10 bzw. 283-20) aufgestellt.

Diesbezüglich trägt der Kläger vor, auch die neue Regelung begünstige unter Beschränkung der Rechte aller anderen Anlieger allein den landwirtschaftlichen Betrieb und widerspreche der Begründung des im Jahr 2008 eingerichteten Halteverbotbereichs im ursprünglichen Umfang. Nach den Verwaltungsvorschriften seien Verkehrsschilder, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergäben, nicht anzuordnen. Die Zustimmung der obersten Verkehrsbehörde für eine davon abweichende Handhabung liege nicht vor. Im Übrigen sei zweifelhaft, ob und wann die Straße für den öffentlichen Verkehr gewidmet worden sei. Außerdem benutze der Landwirt seine schweren Geräte nur an wenigen Tagen im Jahr und könne zudem seinen Hof über die erste Hofeinfahrt erreichen. Ausnahmegenehmigungen berechtigten ihn nicht, den öffentlichen Straßenraum mit Vorrang befahren zu können. Die ihn versorgenden Lkw hätten den Hof bislang problemlos anfahren können. Behinderungen von Fahrzeugen des landwirtschaftlichen Betriebs, von Entsorgungs- oder Rettungsfahrzeugen seien nicht aktenkundig. Mitarbeiter der Beklagten hätten auf unstreitig gegen den Kläger gerichtete Beschuldigungen des Landwirts, behindernd zu parken, weder die Örtlichkeit besichtigt noch das Ordnungsamt oder die Polizei eingeschaltet. Bei der Polizei sei derzeit ein Vorgang aktenkundig. Er betreffe die Bitte der vom Landwirt herbeigerufenen Polizeibeamten, das von seiner Ehefrau an einem Abend wegen des vergessenen Garagenschlüssels kurzfristig auf der Straße stehengelassene Fahrzeug zu entfernen, um einem Langholzwagen die Durchfahrt zum Hof zu ermöglichen, obwohl dieser Wagen erst am nächsten Vormittag angekommen sei. Die von der Beklagten eingereichten Luftbilder seien nicht aussagekräftig. Entgegen ihrer Behauptung führe sie auf der Straße weder eine Reinigung noch den Winterdienst durch. Der Landwirt habe lediglich einmal auf entsprechende Bitte der anderen Anlieger gegen Entgelt die Straße von Schnee geräumt. Die Beklagte möge rechtsverbindlich erklären, wo genau der Kläger nördlich seines Grundstücks parken könne, und sachdienliche Unterlagen zu Verkehrsordnungswidrigkeiten im streitigen Bereich, zur Widmung, zur Straßenreinigung und zur Ausweisung anderweitiger Halt- oder Parkmöglichkeiten vorlegen.

Nach Beendigung des die verkehrsrechtliche Anordnung der Beklagten vom 28.6.2011 betreffenden Verfahrensteils durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beantragt der Kläger sinngemäß,
den von der Beklagten am 9.8.2011 angeordneten Haltverbotbereich auf der Straße W. in Bergisch Gladbach aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die entsprechenden Verkehrszeichen zu entfernen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens im Verwaltungsverfahren vor: Die Einrichtung des Haltverbotbereichs sei rechtmäßig, weil für die Verkehrsteilnehmer unklar sei, dass dort aufgrund einer Engstelle, die durch drei Luftbildaufnahmen verdeutlicht werde, nicht geparkt werden dürfe. Die Beklagte habe mehrfach Anrufe von Anwohnern erhalten, die sie zur Beseitigung von Verkehrsbehinderungen durch abgestellte Fahrzeuge aufgefordert hätten. Auch die Kreispolizeibehörde sei deshalb zu Hilfe gerufen worden. Diese Umstände zeigten, dass die Problematik durchgängig bestanden habe, und bestätigten das verkehrsrechtliche Erfordernis der konkreten Anordnung. Diese diene der jederzeitigen ungehinderten Erreichbarkeit der Ortslage mit Kraftfahrzeugen von Anliegern, Lieferanten, Rettungs-, Entsorgungs-, Straßenreinigungs- und Winterdienst. Jedenfalls der Winterdienst werde an Tagen, an denen die Müllabfuhr die Ortslage anfahre, bei Bedarf durchgeführt. Auf dem größten Teil der betroffenen Strecke würde bereits beim Parken eines durchschnittlich breiten Fahrzeugs auf der Fahrbahn, an die weder Bankette noch sonstige Freiflächen angrenzten, die erforderliche Mindestbreite von 3,05 m, die sich aus § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO zuzüglich eines beiderseitigen Abstands von jeweils 25 cm ergebe, unterschritten. Das sei zwar am nördlichen Ende des klägerischen Grundstücks anders; dort komme aber wegen der Einmündung die Anordnung eines Haltverbots in Betracht. Die Anordnung eines eingeschränkten Haltverbots widerspräche der Regelung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO, die auch jedes Halten zum Ein- und Aussteigen oder Be- und Entladen verbiete, und würde auch im Übrigen den örtlichen Gegebenheiten und den verkehrlichen Anforderungen wegen der Überbreite der landwirtschaftlichen Anhänger und deren Schwenkbereichs beim Einfahren in den Hofbereich über dessen zweite Einfahrt nicht gerecht. Der Landwirt könne nicht auf die Benutzung der von der Einmündung der Straße W. auf die Landesstraße her gesehen ersten Einfahrt, über die der Hof um mehrere Ecken herum über teils ungeteerte Flächen erreichbar sei, verwiesen werden. Durch die Aufhebung des bisher auch an der nördlichen Seite des klägerischen Grundstücks bestehenden Haltverbots sei dem Anliegerinteresse, dort gemäß den straßenverkehrsrechtlichen Vorgaben halten bzw. parken zu können, Rechnung getragen worden. Demgegenüber habe der Kläger kein schützenswertes Interesse, in dem streitigen Bereich parken oder halten zu können. Für diese Zwecke könne er Möglichkeiten auf seinem Grundstück schaffen.

Das Gericht hat am 19.9.2012 einen Ortstermin abgehalten, wegen dessen Ergebnisses auf das diesbezügliche Protokoll Bezug genommen wird. Wegen des weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten zu den Aktenzeichen 18 K 4164/11 und 18 L 1296/11 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist es analog § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die weiter verfolgte Klage ist zulässig. Insbesondere liegt die erforderliche Klagebefugnis vor. Diese liegt aber nicht im Interesse des Klägers, nach seiner Meinung parteiisches Verhalten der Beklagten an den Tag zu bringen. Anfechtungsklagen dienen allein der Verfolgung subjektiver Rechte. Jedoch können Verkehrsteilnehmer und Anlieger gegenüber einer Verkehrsbeschränkung als Verletzung eigener Rechte geltend machen, die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen der auch sie treffenden Regelung lägen nicht vor oder aber ihre eigenen Belange seien bei der behördlichen Ermessensausübung rechtsfehlerhaft mit den für die Anordnung sprechenden Belangen abgewogen worden.
BVerwG, Urteil vom 27.1.1993 - 11 C 35.92 -, BVerwGE 92, 32.
Da der Kläger sich nicht nur auf ein Fehlen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 45 Straßenverkehrsordnung (StVO), sondern auch auf fehlerhafte Berücksichtigung seiner Interessen beruft, kann er insoweit geltend machen, auch in seinem durch Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz geschützten Anliegerrecht aus § 14a Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) verletzt zu sein.

Die Klage ist jedoch überwiegend unbegründet (1.) und nur zum aus dem Tenor ersichtlichen Teil begründet (2.).

1. Die unter dem 9.8.2011 ergangene Anordnung des uneingeschränkten Haltverbots auf der Straße W. ist auf der östlichen Seite sowie auf der westlichen Seite bis zum - von der Einmündung der Straße W. auf die Landesstraße her gesehen - Beginn der klägerischen Garageneinfahrt rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb insoweit nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Zunächst ist für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen verkehrsrechtlichen Maßnahme unerheblich, ob sie von einem nach den internen Vorgaben der Behörde dazu ermächtigten Mitarbeiter erlassen wurde. Ebenfalls unerheblich ist, von welchem Amt der Beklagten sie erlassen wurde. Denn jedes Amt der Beklagten ist Teil der rechtlich nach § 1 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) maßgeblichen Behörde, die im Fall der Beklagten deren Bürgermeister ist.

Der streitgegenständliche Haltverbotsbereich ist im oben beschriebenen örtlichen Bereich auch materiellrechtlich nicht zu beanstanden. Er stellt eine Verkehrsbeschränkung dar und findet seine rechtliche Grundlage in § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 Satz 1 StVO. Die verkehrsrechtliche Anordnung vom 9.8.2011 ist ein im gesamten Umfang selbstständig angreifbarer Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung im Sinne von § 35 Satz 2 VwVfG. Die verkehrsrechtliche Anordnung knüpft nämlich nicht - wie die Anordnung vom 28.6.2012 - als eine reine Verlängerung an eine bereits bestehende verkehrsrechtliche Anordnung an, sondern regelt die örtliche Verkehrssituation sachlich umfassend für einen unbestimmten Zeitraum vollständig neu.

Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO verlangt zudem, Verkehrszeichen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Da § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO die allgemeine Ermächtigungsgrundlage des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO lediglich modifiziert, aber nicht ersetzt, stehen Maßnahmen nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO ebenfalls im Ermessen der Behörde.
BVerwG, Urteil vom 5.4.2001 - 3 C 23.00 -, NJW 2001, 3139.
Die zwingende Erforderlichkeit der Einrichtung eines Haltverbots im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO liegt für den oben beschriebenen überwiegenden, von der verkehrsrechtlichen Anordnung erfassten Bereich vor. Gemäß § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO ist Voraussetzung "insbesondere" für Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs eine das allgemeine Verkehrsrisiko erheblich übersteigende Gefahr für die durch § 45 StVO geschützten Rechtsgüter. Obwohl es hier nicht um den fließenden Verkehr geht, gilt dieser Maßstab sinngemäß auch für den hier in Rede stehenden ruhenden Verkehr, weil die genannte Regelung ausweislich ihres Wortlauts nicht abschließend ist, zumal die konkrete Anordnung dem ungehinderten Ablauf des fließenden Verkehrs dient. Ein konkreter Schaden braucht noch nicht eingetreten zu sein, allerdings muss die Befürchtung nahe liegen, dass an der betreffenden Stelle ohne eine gefahrvermindernde Tätigkeit der Straßenverkehrsbehörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Schadensfälle eintreten werden.
BVerwG, Urteil vom 5.4.2001 - 3 C 23.00 -, a. a. O.; OVG NW, Urteil vom 6.12.2006 - 8 A 4840/05 -, NWVBl. 2007, 272.
Ergibt sich, dass die Bedeutung und der Geltungsbereich eines Verkehrsverbots von den Verkehrsteilnehmern nicht hinreichend erkannt wird, hat der hiervon Betroffene sogar einen Anspruch gegen die Straßenverkehrsbehörde auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber, dass das Verkehrsverbot durch konkrete Anordnung verdeutlicht wird.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.6.1981 - 7 CB 94.80 -, Buchholz 442.151, § 41 StVO Nr. 3; Urteil vom 22.1.1971 - 7 C 48.69 -, BVerwGE 37, 112 ff.
Diese Voraussetzungen sind hier aufgrund der besonderen örtlichen Gegebenheiten im beschriebenen überwiegenden örtlichen Bereich, der von der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 9.8.2011 erfasst wird, erfüllt. Bereits in der Vergangenheit kam es zu Behinderungen des Verkehrs in Form des dem an der W. liegenden landwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnenden Verkehrs mit am Traktor angehängten überbreiten Geräten bzw. mehreren Anhängern durch auf der gegenüber liegenden Seite haltende oder geparkte Fahrzeuge. Das ist darauf zurückzuführen, dass es Verkehrsteilnehmern offensichtlich unklar war, dass es sich aufgrund der verkehrsrechtlich genehmigten Überbreiten der dem landwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnenden Gespanne um eine Engstelle i. S. d. § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO handelt, so dass an dieser Stelle eine hohe Wahrscheinlichkeit für Verkehrsbehinderungen durch haltende oder parkende Fahrzeuge besteht. Die diesbezüglichen Darlegungen der Beklagten zur erforderlichen Fahrbahnbreite sind bereits aufgrund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 StraßenverkehrsZulassungs-Ordnung, wonach die höchstzulässige Breite über alles bei Kraftfahrzeugen und Anhängern allgemein 2,55 m und bei landwirtschaftlichen Arbeitsgeräten und Zugmaschinen mit auswechselbaren landwirtschaftlichen Anbaugeräten 3,00 m nicht überschreiten darf, sowie vor dem Hintergrund des ungehinderten Zugangs von Rettungsfahrzeugen nicht zu beanstanden.

Entgegen der Meinung des Klägers geht es auch nicht darum, dass der landwirtschaftliche Betrieb seine Fahrzeuge mit Vorrang auf öffentlichen Straßen bewegen darf, sondern um eine konkret-generelle Verkehrsregelung mit dem Ziel eines ungehinderten Verkehrsflusses. Dieser ist Ziel an allen Stellen des öffentlichen Verkehrsnetzes. Ob es zu Störungen kommt oder kommen kann, hängt allerdings von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten ab, zu denen eben auch die in von genehmigten baulichen Nutzungen ausgehenden Verkehre gehören.

Auch die an diesem objektiven Tatbestand anknüpfende Ermessensentscheidung der Beklagten ist hinsichtlich des überwiegenden von der Anordnung betroffenen, oben beschriebenen örtlichen Bereichs rechtlich nicht zu beanstanden. Ihre Ermessensentscheidung ist durch das Gericht nur eingeschränkt dahingehend überprüfbar, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist, § 114 Satz 1 VwGO. Es ist nicht feststellbar, dass die Beklagte den wesentlichen Sachverhalt nicht aufgeklärt hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder aber die Interessen des Klägers nicht ausreichend abgewogen hat. Insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. Dieser Grundsatz ist verletzt, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch weniger weit gehende Anordnungen gewährleistet werden kann.
BVerwG, Urteil vom 5.4.2001 - 3 C 23.00 -, a. a. O.
Die Einrichtung des vom Haltverbot erfassten überwiegenden Bereichs ist geeignet, behinderndes Halten oder Parken, das zu einer Unterschreitung der erforderlichen restlichen Fahrbahnbreite von 3,05 m führt, zu vermeiden. Diese Breite wäre wegen der Verengung der Fahrbahn bei parkenden oder haltenden Pkw unterschritten, wie auch der sich aufdrängende Eindruck von der Örtlichkeit ergeben hat. Insoweit merkt das Gericht vorsorglich an, dass dagegen nicht die Möglichkeit spricht, dass ein solches rechtswidriges Verhalten auch noch nach Durchführung der angefochtenen Maßnahme stattfindet. Denn Gefahrenabwehr-Maßnahmen sind nicht nur dann geeignet, wenn sie rechtswidriges Verhalten vollständig abstellen, sondern auch dann, wenn sie - wie hier - geeignet sind, dieses Verhalten jedenfalls zu vermindern.

Ein gleich geeignetes, milderes Mittel als die Einrichtung des Haltverbots in diesem Bereich ist nicht erkennbar. Weil nach den obigen Erläuterungen die jeweiligen konkreten örtlichen Gegebenheiten maßgeblich sind, ist ein anderer Fahrweg des dem Kläger benachbarten Landwirts kein milderes Mittel. Jedenfalls mit langen Gespannen ist es dem Landwirt nicht zuzumuten, von der Landesstraße her kommend die erste Einfahrt zu seinem Grundstück zu benutzen, weil mehrere enge Kurven ein Erreichen seines Hofs über diesen Weg nahezu verhindern. Insoweit hat der Kläger die Lageungunst seines Grundstücks hinzunehmen.

Die vom Kläger angesprochene Möglichkeit, einzelnen Behinderungen im Wege des Ordnungswidrigkeitenrechts zu begegnen, ist ebenfalls kein milderes Mittel, weil sie nicht gleich geeignet wie die Einrichtung des Haltverbotbereichs ist. Gefahren - nicht nur für die Sicherheit, sondern auch für die Leichtigkeit des Verkehrs - können nicht nur durch objektive Umstände, sondern auch durch menschliches rechtswidriges Verhalten entstehen. Die Straßenverkehrsbehörden sind dabei nicht allein auf die Mittel des Ordnungswidrigkeitenrechts beschränkt, sondern müssen auf die tatsächlichen Umstände, zu denen auch das menschliche Verhalten gehört, mit den Mitteln des Straßenverkehrsrechts reagieren können, weil eine Verkehrsraumüberwachung lückenlos weder möglich noch erwünscht ist. Deshalb können etwa Geschwindigkeitsbegrenzungen an gefährlichen Stellen angeordnet werden, obwohl jeder Verkehrsteilnehmer bereits gemäß § 1 Abs. 2 StVO sich so zu verhalten hat, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert und belästigt wird, und der Fahrzeugführer gemäß § 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StVO nur so schnell fahren darf, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht, wozu er seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen hat. Da es unstreitig bereits mehrfach zu Streitigkeiten im Zusammenhang mit Halt- und Parkvorgängen im hier in Rede stehenden Bereich gekommen ist, weshalb es unerheblich ist, in wie weit diese "aktenkundig" sind, braucht die Behörde sich nicht auf weitere Einzelanweisungen oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Maßnahmen verweisen zu lassen.

Die Erforderlichkeit der angefochtenen Maßnahme wird schließlich dadurch gestützt, dass ein fachkundiger Vertreter der Kreispolizeibehörde gegen die Einrichtung eines Haltverbotbereichs keine grundsätzlichen Bedenken hatte.

Die angefochtene Maßnahme ist auch angemessen. Der Kläger kann sich insoweit allenfalls darauf berufen, dass seine Belange mit den für die Anordnung sprechenden öffentlichen oder privaten Interessen ermessenfehlerhaft abgewogen worden seien. Abwägungserheblich sind überdies nur qualifizierte Interessen des Klägers, die über das Interesse jedes Verkehrsteilnehmers, in seiner Freiheit möglichst wenig beschränkt zu werden, hinausgehen.
BVerwG, Urteil vom 27.1.1993 - 11 C 35.92 -, a. a. O.
Ein qualifiziertes Interesse hat der Kläger zwar durch das Eigentum an seinem Wohngrundstück, weil er insoweit ein Recht auf Straßenanliegergebrauch i. S. d. § 14a StrWG NRW hat. Dieses Interesse ist aber bereits deshalb nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt, weil den Anliegern aus dem Straßenanliegergebrauch kein Anspruch darauf erwächst, dass Parkmöglichkeiten unmittelbar bei ihren Grundstücken oder in angemessener Nähe eingerichtet werden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 6.8.1982 - 4 C 58.80 -, NJW 1983, 770.
Die Anliegerrechte bezüglich der Fahrzeuge von Dienstleistern können nicht weiter gehen als die auf ihre eigenen Fahrzeuge bezogenen Rechte. Notfalls müssen im Übrigen auch Handwerker sämtliche für Dienstleistungen benötigten Materialien zunächst abladen und ihr Kraftfahrzeug weiter weg parken.

Für die Angemessenheit der angefochtenen Maßnahme spricht ferner, dass der bereits vorher bestehende Haltverbotbereich zwar nicht rechtlich, aber faktisch lediglich um ca. drei Pkw-Längen erweitert worden ist. Im Übrigen hat der Kläger im Lauf des gerichtlichen Verfahrens zwei weitere Stellplätze auf seinem Grundstück fertiggestellt und sind weitere Parkmöglichkeiten in zumutbarer Nähe zum Wohngrundstück des Klägers im vorderen, nicht von Haltverboten erfassten Bereich der Straße W. vorhanden.

2. Dagegen liegen die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für ein Haltverbot im übrigen Bereich, der sich vor der gesamten Garagenzufahrt des Klägers bis zum nördlichen Ende der östlichen Seite seines Grundstücks erstreckt, nicht vor. Die Fahrbahn der Straße W. ist im Fall dort parkender Pkw breit genug, dass andere Pkw ohne Weiteres an ihnen vorbeifahren können. Auf die jederzeitige ungehinderte Möglichkeit von Begegnungsverkehr, worauf im Ortstermin ein Teil der Nachbarschaft des Klägers bestanden hat, besteht in Deutschland und so auch in der W. kein Anspruch. Auch die landwirtschaftlichen Maschinen und Anhänger des benachbarten Landwirts können an im beschriebenen Bereich parkenden Pkw sowohl geradeaus vorbeifahren als auch - selbst unter Berücksichtigung eines Ausschwenkens von Fahrzeug- oder Geräteteilen - in die Hofeinfahrt nach rechts abbiegen, wie die Messung durch den Einzelrichter vor Ort ergeben hat. Zur Verdeutlichung eines möglichen Kompromisses zwischen dem Kläger und seinen Nachbarn, der die Beklagte und die angefochtene verkehrsrechtliche Regelung nicht betroffen hätte, hat der Einzelrichter unter Zugrundelegen einer Breite eines zur Hälfte auf der klägerischen Garagenzufahrt entlang der Fahrbahn haltenden Pkw über zwei Außenspiegel von 2,20 m eine restliche Fahrbahnbreite von 5,30 m gemessen, so dass im Fall eines in diesem Bereich vollständig auf der Fahrbahn haltenden Pkw die restliche Fahrbahnbreite (wegen eines auf das klägerische Grundstück überstehenden Außenspiegels: mehr als) 4,20 m betrüge. Dass der Landwirt deshalb gegebenenfalls mit sehr verringerter Geschwindigkeit in seinen Hof einfahren muss und unter Umständen nicht stets den vorderen Teil der Breite der Hofeinfahrt benutzen kann, ist ihm ohne weiteres zumutbar. Auch die Beklagte ist insoweit von einer ausreichenden Fahrbahnbreite ausgegangen, wie Seite 2 Mitte ihres Schriftsatzes vom 20.9.2011 zu entnehmen ist. Eine Anordnung eines lediglich eingeschränkten Haltverbots jedenfalls in diesem Bereich entspricht ferner den vom 24.5.2011 stammenden Ausführungen des fachkundigen Polizeibeamten (zu Nummer 2 auf Blatt 7 der Beiakte 1).

Dass das Haltverbot gemäß der erst im Laufe des Gerichtsverfahrens geäußerten Auffassung der Beklagten auch wegen der Einmündungssituation im Bereich der nach Westen abknickenden Straße W. in Frage kommt, reicht angesichts des von ihr zur Anordnung der angefochtenen Verkehrsregelung führenden konkret ausgeübten Ermessens, das diesen völlig anderen Gesichtspunkt nicht in die Erwägungen einbezogen hatte, nicht, um im vorliegenden Verfahren von einer fehlerfreien Ermessensbetätigung auszugehen. Völlig neue Gesichtspunkte stellen keine Ergänzung der Ermessenserwägungen i. S. d. § 114 Satz 2 VwGO dar.

Nicht zu prüfen waren hier dagegen die der verkehrsrechtlichen Anordnung aus dem Jahr 2008 zugrunde gelegten Forderungen der Feuerwehr, weil solche auch nicht von der Beklagten im Rahmen des Erlasses der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 9.8.2011 angestellt wurden. Das Gericht kann nur das jeweils konkret ausgeübte Ermessen auf die oben beschriebenen Ermessensfehler hin überprüfen.

Dementsprechend hat die Beklagte als Baulastträgerin der Straße (§ 45 Abs. 5 Satz 1 StVO) durch ihren Bauhof aufgrund des allgemein anerkannten öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs das an der Biegung der Straße W. am nördlichen Ende der östlichen Seite des klägerischen Grundstücks aufgestellte Verkehrszeichen zu entfernen.

Abschließend merkt das Gericht an, dass die Vielzahl der anzustellenden Erwägungen verdeutlichen, dass ein wahrer Rechtsfrieden oftmals und so auch hier nicht durch behördliche und gerichtliche Maßnahmen geschaffen werden kann, sondern nur durch ein kooperatives Verhalten der gesamten Nachbarschaft, was hier alle Anlieger der W. einschließt. Sie mögen das in ihre Überlegungen einstellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO und berücksichtigt das jeweilige Ausmaß des Obsiegens und Unterliegens, wobei die ursprünglich mit der Klage angefochtene verkehrsrechtliche Anordnung vom 28.6.2011 einerseits schon mangels örtlicher Bestimmtheit für den räumlich nicht abgrenzbaren "Wendebereich" voraussichtlich rechtswidrig war, andererseits der Kläger aber nicht mehr gegen die bereits bestandskräftig gewordene verkehrsrechtliche Anordnung aus dem Jahr 2008 vorgehen konnte. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 711 Sätze 1 und 2 , 708 Nr. 11, 709 Satz 2 und 108 Abs. 1 Satz 2 Zivilprozessordnung und §§ 234, 235 Bürgerliches Gesetzbuch.