Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Saarlouis Urteil vom 29.08.2012 - 10 K 1899/11 - Zur straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung zum Halten oder Parken auf dem Gehweg im Innenstadtbereich einer Großstadt
VG Saarlouis v. 29.08.2012: Zur straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung zum Halten oder Parken auf dem Gehweg im Innenstadtbereich einer Großstadt
Das Verwaltungsgericht Saarlouis (Urteil vom 29.08.2012 - 10 K 1899/11) hat entschieden:
Die Nutzung des Gehweges zum Be- und Entladen bedarf einer Ausnahmegenehmigung. Nach § 2 Abs. 1 StVO müssen Fahrzeuge die Fahrbahn benutzen, während gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 die Gehwege den Fußgängern vorbehalten sind. Dementsprechend sieht § 12 Abs. 4 StVO vor, dass auch Halten und Parken eines Fahrzeuges grundsätzlich auf der Fahrbahn zu erfolgen hat. Weil in dem betroffenen Bereich das Halten und Parken auf dem Gehweg weder durch Parkflächenmarkierungen noch durch Verkehrszeichen Nr. 315 zugelassen ist, bedarf es hierzu einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 3 StVO. Die Erteilung einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO setzt Gründe voraus, welche das öffentliche Interesse an dem Verbot, von dem dispensiert werden soll, überwiegen, und ist nur in besonders dringlichen Ausnahmefällen gerechtfertigt.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung einer Ausnahmegenehmigung zum Halten/Parken auf dem Gehweg vor seinem Geschäftslokal und die Höhe der hierfür festgesetzten Gebühren.
Er betreibt in A-Stadt in der A-Straße in einem angemieteten Geschäftslokal ein Teppichfachgeschäft sowie in der …straße … eine Teppichwäscherei. Für die Einrichtung des Betriebes in der A-Straße war ihm die Erlaubnis erteilt worden, in der Zeit vom 03.-31.08.2009 von 9.00 bis 19.00 Uhr maximal 20 Minuten mit seinem eigenen PKW oder einem Miet-LKW bis 2,8 t auf dem Gehweg zum Be- und Entladen von Teppichen zu halten.
Mit Schreiben vom 12.11.2009 beantragte der Kläger für sein Geschäft in der A-Straße „eine Ausnahmegenehmigung zum Halten/Parken für ein Jahr auf dem Gehweg … maximal 20 Minuten zum Be- und Entladen von schweren Teppichen für mein Fahrzeug … und für ein Kundenfahrzeug“.
Mit Bescheid vom 02.12.2009 lehnte die Beklagte den Antrag ab und setzte eine Gebühr von 105,00 € fest. Zur Begründung wurde dargelegt: Die Behörde könne zwar in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von Halte- und Parkverboten genehmigen. Solche Genehmigungen seien nur in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt und setzten Gründe voraus, die das öffentliche Interesse an dem Verbot, von dem befreit werden solle, überwiegen würden. Vorliegend sei das öffentliche Interesse an der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs höher einzustufen als das Interesse des Klägers, möglichst nah an sein Geschäftslokal heranfahren zu können, um Teppiche, auch aus Kundenfahrzeugen, schnell entladen zu können. Denn die Gehwege müssten zur Sicherheit des Fußgängerverkehrs von Fahrzeugen freigehalten werden. Das Be- und Entladen könne von den ca. 40 m entfernten Ladezonen in der ...- und ...straße aus erfolgen. „Aus Gründen der Gleichbehandlung und zur Vermeidung eines Berufungstatbestandes“ sei der Antrag daher abzulehnen. Gemäß § 9 Abs. 1 SGebG sei bei Ablehnung eines Antrags die Hälfte der Erlaubnisgebühr zu erheben. Da bei zwei Erlaub-nissen je Ausnahmetatbestand je Fahrzeug (Firmen- und Kundenfahrzeug) 105,00 € (zusammen 210,00 €) hätten erhoben werden müssen, betrage die Gebühr 105,00 €.
Hiergegen legte der Kläger am 11.12.2009 Widerspruch ein. Der beanspruchte Platz werde schon immer zum Parken genutzt. Die Ausnahmegenehmigung verursache keine größere Behinderung. Da die Teppiche auch bei Regen ausgeliefert und abgeholt würden, sei die Genehmigung wichtig für seinen Betrieb, denn nasse Teppiche nehme kein Käufer ab. Der Gehweg sei fast sechs Meter breit und werde nicht beeinträchtigt. Die Gebühr sei übersetzt, da er nur eine Erlaubnis für einen Pkw beantragt habe. Auch könne gemäß § 9 Abs. 1 SGebG die Gebühr bei einer Ablehnung bis auf ein Viertel ermäßigt werden. Bei einem Gebührenbetrag von 230,00 € seien für zwei Genehmigungen eine Gebühr von 57,50 € und für eine, wie beantragt, eine Gebühr von 28,75 € angemessen.
Mit Schreiben vom 28.12.2009 teilte die Beklagte mit, dass dem Widerspruch nicht abgeholfen werde. Der Gehweg in dem betroffenen Bereich sei weder durch Markierungen noch durch Verkehrszeichen zum Parken freigegeben, sondern zur alleinigen Nutzung für den Fußgängerverkehr vorgesehen. Es spiele daher keine Rolle, ob der Gehweg sechs Meter breit sei und keine Behinderung für Fußgänger entstehe. Aus dem ordnungswidrigen Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer könne der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung herleiten. Die im Bescheid genannten Ladezonen seien in fußläufig zumutbarer Entfernung, weitestgehend durch Kolonnaden geschützt, erreichbar. Die Teppiche könnten, z. B. mit einer Schutzhülle, vor Regen geschützt transportiert werden. Dem Kläger sei die Verkehrssituation bei Anmietung des Geschäftslokals bekannt gewesen, so dass ihm die nahen Parkplätze (Parkhaus ..., Parkplatz ...) ausreichend erschienen seien. Bei einem positiven Bescheid wären zwei Ausnahmegenehmigungen erteilt worden. Nach Gebührennummer 264 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOST) sei eine Gebühr je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person zu erheben. Die Erhebung der Hälfte der Erlaubnisgebühr sei seit 2001 geübte Praxis.
Hierauf erwiderte der Kläger mit Schreiben vom 18.01.2010 und 22.03.2011, nur einen Antrag für einen PKW gestellt zu haben. Die Ladezonen seien ständig zugeparkt. In diesem Gebiet seien mehrere Genehmigungen zum Parken auf dem Gehweg erteilt worden, so für das Fahrzeug ... für die Zeit vom 21.01.2010 bis 26.01.2013 jeweils für zwei Stunden Parken auf dem Gehweg in der ...straße, sowie allen dort tätigen Handwerksbetrieben.
Dem entgegnete die Beklagte unter dem 13.04.2011, dass Handwerksbetriebe für ihre Nutzfahrzeuge Sondererlaubnisse zum Halten/Parken auf dem Gehweg für die Dauer des Einsatzes erhielten, wenn mindestens eineinhalb Meter des Gehweges für den Fußgängerverkehr frei bleibe. Speziell für die ...straße sei indes keinem Handwerksbetrieb eine Ausnahmegenehmigung zum Parken auf dem Gehweg erteilt worden. Entsprechende Erlaubnisse seien auch für Zivilfahrzeuge der Polizei für die Dauer ihres Diensteinsatzes erteilt worden.
Mit nachgelassenem, am 22.07.2011 eingegangenem Schreiben führte der Kläger weiter aus, dass das Parken auf dem Gehweg den Verkehr nicht beeinträchtige und er zur Aufrechterhaltung seiner Existenzgrundlage auf die Ausnahmegenehmigung angewiesen sei.
Durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 30.06.2011 ergangenen Widerspruchsbescheid hob der Stadtrechtsausschuss der Beklagten den Bescheid vom 02.12.2009 insoweit auf, als darin eine den Betrag von 52,50 € übersteigende Gebühr festgesetzt wurde, und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Die beabsichtigte Nutzung des Gehweges zum Be- und Entladen bedürfe einer Ausnahmegenehmigung. Denn der Gehweg sei nach § 25 Abs. 1 StVO dem Fußgängerverkehr (§ 2 Abs. 5 StVO) vorbehalten, während Fahrzeuge auch beim Halten und Parken grundsätzlich die Fahrbahn benutzen müssten (§ 12 StVO). Da in dem betreffenden Bereich das Gehwegparken auch nicht durch Verkehrszeichen Nr. 315 oder Parkflächenmarkierungen zugelassen sei, bedürfe es hierzu einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 3 StVO. Danach könne die Straßenverkehrsbehörde in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller von den Halte- und Parkverboten (§ 12 Abs. 4 StVO) Ausnahmen genehmigen. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung liege grundsätzlich im Ermessen der Behörde und erfordere Gründe, welche das öffentliche Interesse an dem Verbot, von welchem dispensiert werden solle, überwögen. Dazu seien die mit dem Verbot verfolgten öffentlichen Belange unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen die besonderen Interessen desjenigen abzuwägen, der die Ausnahmegenehmigung begehre. Nach der Verwaltungsvorschrift zu § 46 StVO sei die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung dabei nur in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt, wobei an den Nachweis solcher Dringlichkeit strenge Anforderungen zu stellen seien. Das bedeute, dass derjenige, der die Ausnahmegenehmigung begehre, wesentlich stärker darauf angewiesen sein müsse, die Straßenverkehrsordnung nicht einhalten zu brauchen, als sonstige Personen in vergleichbarer Lage. Die Verwaltungsvorschrift gebe eine allgemeine Richtlinie für die Ausübung des in § 46 StVO eingeräumten Ermessens und beschränke so in zulässiger Weise die Ausnahmegenehmigungen auf besondere Ausnahmefälle. Hieran gemessen entspreche es auch nach Auffassung des Stadtrechtsausschusses pflichtgemäßem Ermessen, den Antrag abzulehnen. Denn eine besondere Dringlichkeit im o.g. Sinne sei nicht erkennbar. Der Ausschuss teile vielmehr vollumfänglich die Einschätzung der Beklagten, dass angesichts der Anlieferungsmöglichkeiten durch die in der ...- und ...…straße vorhandenen Ladezonen keine Notwendigkeit bestehe, den Gehweg zum Be- und Entladen befahren zu müssen. Beide Ladezonen seien ca. 50 Meter entfernt und durch die Kolonnaden sogar weitgehend wettergeschützt zu erreichen. Warum es dem Kläger bzw. seinen Kunden nicht zumutbar sein solle, Teppiche von dort bzw. dorthin fußläufig und erforderlichenfalls mit Hilfe eines Rollwagens o.ä. zu transportieren, sei nicht ersichtlich. Bezüglich der Kunden bestehe kein Unterschied etwa zu den Kunden eines Baumarktes oder eines SB-Möbelhauses. Auch diese müssten trotz eigener Parkflächen der Märkte ähnliche oder zumindest ähnlich schwere und sperrigere Waren über vergleichbare Entfernungen zu ihren Fahrzeugen transportieren. Der Kläger selbst werde zwar u.U. gleichzeitig mehrere Teppiche transportieren müssen, etwa bei der Anlieferung oder als Auswahl für einen Termin beim Kunden. Auch insoweit erscheine die Andienung über die nahegelegenen Ladezonen nicht schlechthin unzumutbar. Im Gegensatz etwa zur Einrichtung des Geschäftes, für die dem Kläger eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden sei, seien Ladevorgänge für den laufenden Geschäftsbetrieb nämlich schon nach seinem eigenen Vorbringen nur in einem geringen Umfange erforderlich. Denn danach gehe es lediglich um das Be- und Entladen des eigenen Pkw (... Kombi) „zwei- bis dreimal die Woche“ (Schreiben vom 18.01.2010). Deshalb erscheine auch der Vortrag, „zur Aufrechterhaltung meiner Existenzgrundlage … bin ich gezwungen, auf diesem Gehweg zu be- und entladen“ (am 22.07.2011 eingegangenes Schreiben) nicht nachvollziehbar und überzogen. Zudem habe die jetzige Verkehrssituation schon bei Anmietung des Geschäftslokals bestanden. Die jetzt zur Begründung seines Antrags dargestellte Problematik sei für ihn zumindest erkennbar gewesen. Sinn und Zweck einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung bestehe aber nicht darin, eine unüberlegte oder schlechte Standortauswahl zu korrigieren. Auch hinke der Vergleich mit den Ausnahmegenehmigungen für Handwerksbetriebe. Diese dienten nicht dazu, fehlende Parkmöglichkeiten am Betriebssitz zu ersetzen, sondern sollten eine möglichst nahe Anfahrt an die jeweilige Baustelle ermöglichen. Für den Betrieb des Klägers könne sich eine vergleichbare Situation vielleicht im Hinblick auf die Teppichreinigung ergeben, wenn diese vor Ort beim Kunden ausgeführt würde, oder u.U. für die Auslieferung von Teppichen, nicht aber für die Anfahrt seines Geschäftslokals in der ...straße. Dementsprechend ergebe sich ein Anspruch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung, zumal der Kläger auch lediglich pauschal behaupte, „fast alle Gewerbetreibende und Handwerksbetriebe“ erhielten solche Erlaubnisse, ohne auch nur ein Geschäftslokal konkret zu benennen. Daher bestehe keine Veranlassung, die Angaben der Beklagten, dass für den betroffenen Bereich keine vergleichbaren Dauerausnahmegenehmigungen existierten, in Zweifel zu ziehen. In dieser Hinsicht könne sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass der Gehweg in der ...straße „schon immer zum Parken benutzt“ würde und „von morgens bis abends belegt“ sei. Denn diese Fahrzeuge seien mit Ausnahme derjenigen, für die eine Ausnahmegenehmigung existiere, ordnungswidrig abgestellt. Allein das ordnungswidrige Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer rechtfertige jedoch nicht die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen, zumal die Beklagte hiergegen auch im Rahmen ihrer Möglichkeiten einschreite. Aus dem ordnungswidrigen Parken könne allenfalls geschlossen werden, dass hier das Parken auf dem Gehweg wohl ohne erhebliche Beeinträchtigung möglich sei. Das dürfe für den Fußgängerverkehr sicher auch zutreffen, da der Gehweg an dieser Stelle fast sechs Meter breit sei und damit ausreichend Gehwegfläche verbleibe. Hinsichtlich des (fließenden) Fahrzeug-verkehrs könne hiervon aber gerade im Bereich des Geschäftslokals des Klägers schon nicht mehr ohne weiteres ausgegangen werden. Denn aufgrund der hohen Bordsteinkante und der nur einspurigen Fahrbahn in diesem Bereich dürfe ein zügiges Ein- und Ausparken ohne Behinderung des nachfolgenden Verkehrs kaum möglich sein. Im Ergebnis könne das aber dahinstehen. Denn dass die örtlichen Verhältnisse die begehrte Nutzung überhaupt zuließen und die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werde, sei insoweit zwar notwendige, nicht aber hinreichende Voraussetzung für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung. Erforderlich sei darüber hinaus ein besonderes Interesse des Klägers und daran fehle es hier. Die zur Begründung seines Antrages vorgebrachten Argumente ließen nicht erkennen, dass er im Vergleich zu anderen Verkehrsteilnehmern durch das Parkverbot besonders belastet sei. Denn genauso wie in seinem Fall könnten auch die meisten anderen Geschäftslokale in der ...straße und wohl unzählige weitere im Stadtbereich nicht direkt angefahren, sondern nur über Ladezonen angedient werden, die bekanntermaßen häufig von Falschparkern blockiert würden. Insoweit handele es sich um generelle Probleme im innerstädtischen Bereich. Insgesamt habe der Kläger nicht darlegen können, dass in seinem Fall eine besondere Ausnahmesituation vorliege, weshalb sein Interesse, möglichst nah an sein Geschäftslokal heranfahren zu können, gegen-über dem generellen öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Vorschriften der StVO zurückstehen müsse. Der Antrag vom 12.11.2009 sei daher zu Recht abgelehnt worden.
Allerdings sei eine Gebühr nur in Höhe von 52,50 € gerechtfertigt. Gesetzliche Grundlage sei § 6 a Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 2, 3 StVG, § 1 Abs. 1 GebOST i.V.m. der Gebührennummer 254 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt). Diese Gebührennummer sehe für eine Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVO je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person die Erhebung einer Rahmengebühr von 10,20 bis 767,00 € vor. Bei der Bemessung der konkreten Gebühr sei der Behörde kein freies Ermessen eingeräumt, sondern die Gebühr sei unter Beachtung der Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes festzulegen. Die Gebührenhöhe sei zwar grundsätzlich nach den in § 9 VwKostG aufgestellten Kriterien des Verwaltungsaufwandes für die einzelne Amtshandlung und des Wertes des Gegenstands der Amtshandlung zu bestimmen. Damit seien der Behörde Maßstabshilfen an die Hand gegeben, die sie bei ihrer Entscheidung zu beachten und als Grundlage der Gebührenfestsetzung für den Adressaten erkennbar umzusetzen habe. Insoweit bedürfe es allerdings nicht einer bis ins Einzelne gehenden betriebswirtschaftlichen Kostenberechnung, deren Aufwand regelmäßig außer Verhältnis zu der hier in Betracht zu ziehenden Gebühr stünde. Sofern die Gebührenermittlung nicht grob übersetzt sei, sei den Vorgaben des Verwaltungskostengesetzes in der Regel mit einer Pauschalierung des durchschnittlichen Verwaltungsaufwandes und einer typisierenden Wertrelation von Verwaltungs-leistung und Nutzen der Amtshandlung genügt. Ausgehend hiervon sei zunächst nicht zu beanstanden, dass sich die Beklagte wegen des Massencharakters des Verfahrens aus Gründen der Praktikabilität und Gleichbehandlung insoweit auf eine behördeninterne Gebührenstaffelung stütze, die für eine Ausnahmegenehmigung von mindestens einem Jahr eine Gebühr von 105,00 € je Fahrzeug bzw. Person vorsehe. Allerdings könne dieser Gebührenbetrag bei der Gebührenberechnung nur einmal in Ansatz gebracht werden. Da die Gebühr mit dem Eingang des Antrages (§ 11 VwKostG) entstehe, sei entscheidend, was der Kläger beantragt habe. Dieser spreche von „einem Stellplatz“ (Schreiben vom 10.12.2009) und „einer Genehmigung“ für sein Fahrzeug oder das Fahrzeug eines Kunden (Schreiben vom 18.01.2010), wonach jeweils nur ein Fahrzeug abgestellt werden solle. Betrachte man im Hinblick darauf den Antrag vom 12.11.2009, so spreche der Wortlaut „für mein Fahrzeug… und ein Kundenfahrzeug“ zwar eher für die Auslegung der Beklagten. Aus der Formulierung „eine Ausnahmegenehmigung“ und vor allem unter Berücksichtigung der zur Einrichtung des Geschäftslokals erteilten Ausnahmegenehmigung vom 29.07.2009 lasse sich der Antrag aber ohne weiteres auch im Sinne des Klägers auslegen. Denn auch diese Genehmigung habe verschiedene Fahrzeuge erfasst, das des Klägers sowie einen Miet-LKW. Zudem könne eine Ausnahmegenehmigung für „Kunden“ oder „Kundenfahrzeuge“ ohnehin nicht erteilt werden, da es sich dabei um einen unbestimmten Personenkreis handele. Nach § 46 Abs. 1 StVO könnten Ausnahmegenehmigungen aber nur „in bestimmten Einzelfällen“ oder an „bestimmte Antragsteller“ erteilt werden. Nicht zu beanstanden sei dagegen, dass die Beklagte die Gebühr lediglich auf die Hälfte reduziert habe und nicht, wie der Kläger begehre, auf ein Viertel. Rechtsgrundlage hierfür sei § 15 Abs. 2 VwKostG. Danach ermäßige sich die vorgesehene Gebühr nach dieser Vorschrift um ein Viertel, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt werde. Zudem könne sie bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden oder es könne von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspreche. Da § 9 Abs. 1 SGebG im Unterschied dazu lediglich die Ermäßigung der Gebühr bis auf ein Viertel vorsehe, sei die Gebührenentscheidung zwar ermessensfehlerhaft, denn die Beklagte habe die Möglichkeit, von der Gebührenerhebung abzusehen, nicht in ihre Entscheidung einbezogen. Diesen Fehler könne der Stadtrechtsausschuss im Rahmen der ihm nach § 68 VwGO zukommenden umfassenden Entscheidungsbefugnis aber heilen. Nach seiner Auffassung sei insoweit die Ermäßigung der Gebühr auf die Hälfte der vorgesehenen Gebühr auch auf der Grundlage des § 15 Abs. 2 VwKostG angemessen. Denn maßgeblich für die Höhe der vorgesehenen Gebühr seien nach § 9 Abs. 1 VwKostG vor allem der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand (Nr. 1) sowie der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner (Nr. 2). Da die Amtshandlung bei der Ablehnung regelmäßig keinen Nutzen für den Antragsteller habe, sprächen zwar sachliche Billigkeitsgründe dafür, die Gebühr über die verpflichtend vorzunehmende Ermäßigung um ein Viertel hinaus zu reduzieren. Im Hinblick darauf, dass sich der erforderliche Verwaltungsaufwand bei der Ablehnung aber kaum von demjenigen bei einer Billigung unterscheide, erscheine es gerechtfertigt, zur Abgeltung des entstandenen Verwaltungsaufwandes die Hälfte der vorgesehenen Gebühr in Ansatz zu bringen. Weitere, insbesondere persönliche Billigkeitsgründe, die u.U. eine weitergehende Ermäßigung der Kosten rechtfertigten, seien weder vorgetragen noch ersichtlich.
Mit am 20.12.2011 eingegangener Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er vor, dass bereits die ihm zur Eröffnung seines Ladenlokals erteilte Ausnahmegenehmigung die angeführten Gründe, wie eine erhebliche Verkehrsbehinderung durch eine Sondererlaubnis des Parkens auf dem Gehweg oder die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, widerlege. Die in einer Entfernung von ca. 50-100 Metern durch Verkehrszeichen ausgewiesenen Ladezonen seien zum Be- und Entladen nicht nutzbar, da sie permanent illegal zugeparkt seien. Auch hier werde vom Ordnungsamt nicht das Notwendige veranlasst, ordnungsgemäße Zustände herzustellen, nämlich abschleppen zu lassen. Man könne keinem Betreiber eines Verkaufsgeschäftes mehrfach wöchentlich zumuten, mehrere Stunden Runden zu drehen, bis ein Parkplatz zum Be- und Entladen frei werde. Seine Kunden dürften auf den nur zum Be- und Entladen ausgewiesenen Flächen nicht parken, um ihre Ware zum Reinigen zu bringen und abzuholen. Zwar habe diese Verkehrssituation schon bei Anmietung des Ladenlokals bestanden, richtig sei aber auch, dass der Gehweg vor dem Ladenlokal sechs Meter breit sei und damit ein kurzes Halten zum Be- und Entladen zuließe. Auch sei eine Ausnahmegenehmigung erteilt und die Zusage gemacht worden, dass diese Erlaubnis, wenige Minuten auf diesem Gehweg halten zu können, auch jeweils für ein Jahr erteilt werden könne. Zudem könnten Handwerker die Be- und Entladezone nutzen, erhielten jedoch Sondererlaubnisse, was ja auch nach den Vorgaben des § 46 StVO vertretbar sei. Nur sei sein Problem das gleiche wie das der Handwerker. Diesen werde seines Wissens die Erlaubnis für Gebiete erteilt, daher könne man bedenkenlos behaupten, für die ...straße sei keine Erlaubnis erteilt. Demzufolge sei davon auszugehen, dass durch die von ihm begehrte Sondererlaubnis keine Verkehrsbehinderung zu befürchten sei; auch werde die öffentliche Ordnung nicht gestört. Hinsichtlich der Gleichbehandlung oder zumindest vergleichbaren Behandlung sei auf die Park-, nicht Halteerlaubnis, für das Fahrzeug ... für die Zeit vom 21.01.2010 bis 26.01.2013 für zwei Stunden täglich auf diesem Gehweg zu verweisen, auch dies sei vertretbar, da das Parken auf dem sechs Meter breiten Gehweg niemanden belästige oder behindere. Er bitte um Überprüfung, ob die Ablehnung zum Halten auf dem Gehweg für 20 Minuten einmal täglich, zum Be- und Entladen seines Pkws, so aufrechterhalten werden könne. Dies entspräche seinem ursprünglichen Antrag, der aufgrund der Ablehnung modifiziert worden sei in der Hoffnung, wenigstens an einigen Tagen in der Woche ohne Bußgeldbescheid halten zu können. Entgegen der Darstellung der Beklagten gehe es bei der Erlaubnis nicht um Parken, sondern darum, einige Male in der Woche Teppiche, die teilweise mehr als 50 kg wögen, zu be- und entladen. Zwar habe er in der Nähe, ca. 200 Meter entfernt, einen Parkplatz für sein Fahrzeug angemietet. Aber ein Transport der Teppiche mit Sackkarren sei fast unmöglich, da es sich nicht um stabile Gebinde handele. Die in der Nähe befindlichen Parkzonen würden als Ausweichstellplätze genutzt, da sie insgesamt günstiger seien als die Parkgebühren der bewirtschafteten Parkplätze. Man könne für ein Ordnungswidrigkeitsgeld von 15,00 € den ganzen Tag parken und werde nicht immer erwischt. Das Gleiche werde auch auf dem Gehweg der ...straße praktiziert. Er habe sich schon vor der Anmietung bei der Beklagten erkundigt, ob es Probleme mit Sondererlaubnissen zum Be- und Entladen auf dem Gehweg gebe. Ihm sei von dem zuständigen Sachbearbeiter mitgeteilt worden, dass im Bedarfsfall eine solche Erlaubnis gegen Gebühr erteilt werde, wenn keine Behinderung der Fußgänger und des Verkehrsflusses zu befürchten sei. Ihm sei schon direkt eine solche Erlaubnis für die Einrichtung und nicht nur für die Einrichtung seines Ladenlokals für einen Zeitraum von vorerst einem Monat für je Tag 20 Minuten erteilt worden; weiter sei ihm versichert worden, dass mit einer Verlängerung der Genehmigung im Jahresturnus keine Probleme bestünden. Nachdem er mit einer Mitarbeiterin des Ordnungsamtes eine nicht unerhebliche Unstimmigkeit gehabt habe, seien ihm die Erlaubnisse verweigert worden. Bei einem mehr als sechs Meter breiten Gehweg und einer einspurigen Einbahnstraße mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h könne bei der Beladung eines Kombis auf dem Gehweg an einigen Tagen der Woche für 10 bis 15 Minuten mit Sicherheit keine Behinderung entstehen. Wenn die Ablehnungsgründe der Beklagten zuträfen, müssten die abgestellten Fahrzeuge abgeschleppt werden, was jedoch nie geschehe. Die Tätigkeit eines Gewerbetreibenden unterscheide sich von dem der Handwerksbetriebe, die ohne Ausnahme Sonderparkerlaubnisse erhielten, nur dadurch, dass der Gewerbetreibende die Sonderparkerlaubnis nur für eine bestimmte Stelle benötige. Die Ablehnungsgründe der Beklagten seien willkürlich, denn für diesen Bereich des Gehweges sei eine Sonderparkerlaubnis für mehrere Jahre und zwei Stunden je Tag erteilt worden. Die Beklagte müsse daher auch ihm im Zuge der Gleichbehandlung die für sein Geschäft unerlässliche Sonderparkerlaubnis erteilen. Er habe von Anfang an eine unbefristete Erlaubnis gewollt, um seine Teppiche einmal täglich in seinem Kombi zu laden. Der Be- und Entladevorgang dauere ca. 10-15 Minuten. Der Sachbearbeiter der Beklagten habe ihn bei der Erteilung der Erlaubnis für vier Wochen darauf hingewiesen, dass er die Erlaubnis vorerst nicht für ein Jahr erteilen könne, da sein Vorgesetzter nicht anwesend sei. Der Sachbearbeiter habe gebeten, einen neuen Antrag für ein Jahr zu stellen. Es sei davon auszugehen, dass der Sachbearbeiter der Meinung gewesen sei, dass auch er die Erlaubnis bekäme, da dort schon einige erteilt worden seien und das für mehrere Jahre. Er sei zur Aufrechterhaltung seines Geschäftes - Verkauf, Reinigung und Instandsetzung beschädigter hochwertiger Teppiche - darauf angewiesen, die Waren beim Kunden abzuholen und wieder dorthin zu bringen. Es sei nicht möglich, Teppiche auf eine Sackkarre zu laden, mit Gurten zu befestigen und 100 Meter und mehr weit, je nachdem, wo Platz frei sei, Rinnstein rauf und runter zu transportieren. Was das Argument betreffe, dass andernfalls in A-Stadt jedem Geschäftsinhaber diese Erlaubnis erteilt werden müsse, sei zu sehen, dass es in A-Stadt nur wenige Geschäfte gebe, die Teppiche reinigten und instand setzten. Auch sei vor seinem Geschäft eine breite Arkade vorhanden. In der ...straße und anderen Geschäftszentren sei das Parken entlang der Gehwege wieder freigegeben worden; dort brauche man eine solche Erlaubnis seltener. An Wochenenden, wenn nur erheblich eingeschränkte Kontrollen stattfänden, sei der Gehweg unter der Arkade oft komplett zugeparkt. Die örtliche Situation der ...straße in dem Bereich (enge und unübersichtliche Straße, Saarbahnhaltestelle und Fußgängerampel) rechtfertige eine Beschränkung der Geschwindigkeit auf 30 km/h. Am 10.05.2012 habe er sein Fahrzeug in einer Be- und Entladezone abgestellt, um es zu beladen und habe dies auch getan. Er sei dann mit einem Bußgeld belegt worden, da er nicht ständig von dem Geschäft zum Fahrzeug laufen könne. Wenn Kunden im Geschäft seien, werde man aufgehalten, bevor der nächste Teppich ca. 100 Meter weit transportiert werden könne. Daher sei er auf die Sondererlaubnis zum Be- und Entladen vor seinem Geschäft angewiesen. An dem fraglichen Tag habe auf dem Gehweg vor seinem Geschäft ein Pkw mit dem Kennzeichen ... sechs Stunden unbehelligt gestanden. Dies belege, dass das Be- und Entladen auf diesem Gehweg für kurze Zeit niemanden störe. Zum Beleg seiner Angaben legt der Kläger verschiedene Lichtbilder sowie ein Anhörungsschreiben der Beklagten vom 15.05.2012 zum Vorwurf des unzulässigen Parkens vor.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 02.12.2009 in der Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 30.06.2011 ergangenen Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses der Beklagten zu verpflichten, ihm eine Ausnahmegenehmigung zum Halten/Parken auf dem Gehweg vor seinem Geschäftslokal in der A-Straße in A-Stadt gemäß seinem Antrag vom 12.11.2009 zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die ergangenen Bescheide und weist ergänzend darauf hin, dass sich das Ladenlokal des Klägers in verdichteter Innenstadtlage in der ...straße unter Kolonnaden befinde. Im Zuge der ...straße fahre die Saarbahn, deswegen sei die Straße bis kurz vor der Kreuzung ...straße auf eine Fahrbahn verschmälert. Im unmittelbaren Umfeld des Ladenlokals des Klägers befänden sich nicht nur verschiedene Ladezonen, und zwar in der ...-, ...- sowie ...straße, sondern es befänden sich in fußläufiger Entfernung von ca. 80 Metern der Parkplatz ... sowie das Parkhaus ... Des Weiteren seien im unmittelbaren Umfeld des Ladenlokals sowohl in der ...- als auch in der ….straße private Tiefgaragen vorhanden, in denen Gewerbetreibende Stellplätze anmieten könnten. Von all diesen regulären Parkgelegenheiten aus könnten selbst schwerste oder sperrige Gegenstände problemlos per Sackkarre zum Ladenlokal gefahren werden. Die Situation des Klägers sei lediglich während der Zeit der Einrichtung seines Ladenlokals anders als die anderer Gewerbetreibender gewesen, so dass die Ausnahmegenehmigung gerechtfertigt erschienen sei. Für das Alltagsgeschäft jedoch sei seine Situation identisch mit fast allen Gewerbe-treibenden der Innenstadt, die kaum oder gar keine Parkgelegenheit direkt vor ihrer Haustür hätten und ihre Anlieferung bzw. Abgabe an Kunden über die regulären Parkgelegenheiten abwickeln müssten. Der Kläger habe im Jahr 2009 in Kenntnis der Ortslage sein Geschäft angemietet und habe sich so organisieren müssen, dass die Belieferung seines Ladenlokals über reguläre Parkplätze erfolge, was problemlos möglich sei. Wenn sich der Kläger beispielsweise einen Parkplatz auf dem ... anmiete, sei er in der Lage, in weniger als fünf Minuten selbst sehr große Teppiche per Sackkarre zu seinem Ladenlokal zu transportieren, um sie dort etwa zu reinigen. Es gehe nicht darum, ob durch die Ausnahmegenehmigung zum Parken auf dem Gehweg eine Verkehrsbehinderung eintrete, sondern es sei zu prüfen, ob der Kläger die Voraussetzung des § 46 StVO erfülle, was nicht der Fall sei. Er könne sich auch nicht auf die Handwerks-betrieben erteilten Ausnahmegenehmigungen berufen, da diese erteilt würden, weil sie zur Ausübung ihres Handwerks eine Vielzahl von Werkzeugen benötigten und deren Vorratshaltung quasi über das Fahrzeug erfolge. Die Handwerker hielten im Allgemeinen in ihrem Fahrzeug eine Vielzahl von Handwerksgeräten und ähnlichem vor, die sie bei Bedarf in der Nähe der Arbeitsstelle ohne großen Zeitaufwand herbeiholen müssten. Völlig anders sei die Situation des Klägers, der selbst schwerste Gegenstände mit einer Sackkarre aus umliegenden, in naher Entfernung gelegenen ordnungsgemäßen Parkgelegenheiten zu seinem Ladenlokal transportieren könne. Entgegen der Darstellung des Klägers habe ihr Mitarbeiter lediglich für die Zeit des Umzugs aus dem früheren Ladenlokal in der ...straße in die ….straße eine Ausnahmegenehmigung zum Halten und Parken auf dem Gehweg in Aussicht gestellt und auch für die Umzugszeit erteilt. Dementsprechend habe der Kläger in seinem Antrag vom 29.07.2009 begehrt, ihm eine Erlaubnis vorübergehend für mindestens vier Wochen zu erteilen, wenn die Genehmigung nicht längerfristig ausgestellt werden könne. Weitergehende Zusicherungen des Mitarbeiters seien nicht erfolgt, obwohl der Kläger dann mit Antrag vom 12.11.2009 eine Ausnahmegenehmigung für die Dauer eines Jahres gefordert habe. Auf diesem Antrag habe der zuständige Mitarbeiter handschriftlich vermerkt, dass der Kläger einen privaten Stellplatz in der Tiefgarage ... habe. Aus ordnungswidrig geparkten Fahrzeugen könne der Kläger keinen Anspruch herleiten. Das behördliche Ermessen sei auf besondere Ausnahmefälle beschränkt. Der Kläger habe die Dringlichkeit in diesem Sinne nicht dargelegt, vielmehr sei seine Situation identisch mit der fast aller Geschäftsinhaber der Innenstadt. Es sei nicht einzusehen, warum der Kläger seine Teppiche nicht per Sackkarre transportieren könne. Auch wenn diese nicht starr und fest seien, stünden in Baumärkten Gurte und ähnliche Vorrichtungen zur Verfügung, um Transportware befestigen und über längere Strecken problemlos transportieren zu können. Dem Kläger stünden in unmittelbarer Umgebung gebührenpflichtige Parkeinrichtungen in reichem Maße in Parkhäusern und bewirtschafteten Parkplätzen zur Verfügung, wo jederzeit ein freier Parkplatz benutzt werden können. Auch sei im Umfeld eine Vielzahl von jedermann zugänglichen Ladezonen eingerichtet. Dass dort selbstverständlich nicht immer freie Parkplätze vorhanden seien, habe der Kläger bei Anmietung seines Ladenlokals gewusst. Würde ihm die begehrte Ausnahmegenehmigung erteilt, müsste fast jedem Geschäftsinhaber der Innenstadt eine entsprechende Erlaubnis erteilt werden, was schlechterdings dem Ausnahmecharakter der Ausnahme von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zuwiderliefe. In Bezug auf die Erlaubnisse für Handwerksbetriebe sei ein völlig anderer Sachverhalt gegeben als beim Inhaber eines Ladenlokals. Handwerksbetriebe, die in die Handwerksrolle eingetragen seien, arbeiteten üblicherweise mit handwerklichem Gerät, das in dem entsprechenden Firmenfahrzeug vorhanden sei und vorgehalten werden müsse, da nicht alle handwerklichen Gerätschaften zur gleichen Zeit an die Baustelle transportiert werden könnten oder müssten. Daher sei es erforderlich, dass per Ausnahmegenehmigung die Ausübung des Handwerks ermöglicht werde. Anders sei es im Fall des Klägers, der sein Ladenlokal zugegebenermaßen zwar etwas schwieriger, aber dennoch ohne größere Probleme betreiben könne, ohne im Besitz einer Ausnahmegenehmigung zum Be- und Entladen auf dem Gehweg vor seinem Ladenlokal zu sein. Entgegen seiner Darstellung sei eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h im Bereich der …straße nicht gegeben. Vielmehr werde mit der innerorts üblichen Geschwindigkeit von 50 km/h der Verkehr parallel zur Saarbahn und entlang der Saarbahnhaltestelle ...straße einspurig geführt. Diese Verkehrsführung habe mit dem vermeintlichen Anspruch des Klägers nichts zu tun. Auch die angebliche Unstimmigkeit mit einer Behördenmitarbeiterin sei nicht ausschlaggebend für die Verweigerung der Erlaubnis gewesen. Vielmehr lasse sich der Akte eindeutig der Ablauf entnehmen, dass der Kläger eine Ausnahmegenehmigung beantragt habe - wenn dies nicht dauerhaft möglich sei - zumindest befristet, dass ihm dann eine befristete Ausnahmegenehmigung für die Zeit des Umzugs erteilt worden sei und er nach Ablauf dieser befristeten Ausnahmegenehmigung eine dauerhafte Ausnahmegenehmigung beantragt habe, die folgerichtig nicht erteilt worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten verwiesen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.
Entscheidungsgründe:
Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erteilung einer straßenverkehrs-rechtlichen Ausnahmegenehmigung, noch kann er eine Neubescheidung seines Antrages vom 12.11.2009 verlangen. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 02.12.2009 in der Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 30.06.2011 ergangenen Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Zutreffend geht die Beklagte davon aus, dass die beabsichtigte Nutzung des Gehweges zum Be- und Entladen einer Ausnahmegenehmigung bedarf. Nach § 2 Abs. 1 StVO müssen Fahrzeuge die Fahrbahn benutzen, während gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 die Gehwege den Fußgängern vorbehalten sind. Dementsprechend sieht § 12 Abs. 4 StVO vor, dass auch Halten und Parken eines Fahrzeuges grundsätzlich auf der Fahrbahn zu erfolgen hat. Weil in dem betroffenen Bereich das Halten und Parken auf dem Gehweg weder durch Parkflächenmarkierungen noch durch Verkehrszeichen Nr. 315 zugelassen ist, bedarf es hierzu einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 3 StVO. Nach dieser Vorschrift können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von den Halte- und Parkverboten (§ 12 Abs. 4) genehmigen. Demnach steht die Erteilung der vom Kläger erstrebten straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung im Ermessen der Behörde. Die rechtliche Überprüfung des Bescheides vom 08.12.2003 in der Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides hat sich gemäß § 114 Satz 1 VwGO darauf zu beschränken, ob die Ablehnung der beantragten Ausnahmegenehmigung deshalb rechtswidrig ist, weil die Beklagte die ihr gesetzten Grenzen des Ermessens überschritten hat oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermessen nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Die Ablehnung der vom Kläger begehrten Ausnahmegenehmigung durch die Beklagte ist nicht im dargelegten Sinne ermessensfehlerhaft.
Die Erteilung einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO setzt Gründe voraus, welche das öffentliche Interesse an dem Verbot, von dem dispensiert werden soll, überwiegen. Die mit dem Verbot verfolgten öffentlichen Bestimmungen sind unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen die besonderen Interessen desjenigen, der die Ausnahmeerlaubnis begehrt, abzuwägen. Dies setzt voraus, dass derjenige, der die Ausnahmegenehmigung begehrt, wesentlich stärker darauf angewiesen sein muss, die Straßenverkehrsordnung nicht einhalten zu müssen, als sonstige Personen in vergleichbarer Lage. Nach der Verwaltungsvorschrift zu § 46 StVO
siehe hierzu Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, § 46 Rdnr. 3
ist die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nur in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt, wobei an den Nachweis solcher Dringlichkeit strenge Anforderungen zu stellen sind. Die genannte Verwaltungsvorschrift gibt eine allgemeine Richtlinie für die Ausübung des in § 46 StVO eingeräumten Ermessens und beschränkt so in zulässiger Weise die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen auf besondere Ausnahmefälle.
Vgl. hierzu VG Frankfurt, Urteil vom 08.06.2005, 12 E 135/04, m.w.N., zitiert nach Juris.
Die von der Beklagten im vorliegenden Fall getroffene Ermessensentscheidung wird diesem Maßstab gerecht.
Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass die Beklagte das vom Kläger dargelegte Interesse unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Straßenverkehrsordnung nicht als dringenden, eine Ausnahme rechtfertigenden Fall in diesem Sinne bewertet hat. Insoweit weist die Beklagte zu Recht daraufhin, dass sich im unmittelbaren Umfeld des Ladenlokals des Klägers in der A-Straße, und zwar in der ...-, ...- sowie in der ...straße, verschiedene Ladezonen befinden, die gerade dazu eingerichtet sind, ein Fahrzeug abstellen zu können, um Be- und Entladevorgänge durchzuführen und Gegenstände zu den oder von den in der näheren Umgebung gelegenen Geschäfte zu verbringen. Darüber hinaus befinden sich nach den Darlegungen der Beklagten in fußläufiger Entfernung von ca. 80 Metern der Parkplatz ... sowie das Parkhaus ... und im weiteren Umfeld des Ladenlokals sowohl in der ...- als auch in der ...straße private Tiefgaragen, in denen Gewerbetreibende Stellplätze anmieten können. Soweit der Kläger geltend macht, dass die Ladezonen durch verkehrswidrig abgestellte Fahrzeuge häufig zugestellt seien, ergibt sich keine andere Beurteilung. Dass es in einer Großstadt wie der ... in der Regel nicht ohne weiteres gelingt, sondern mit Schwierigkeiten verbunden ist, einen Stellplatz zur Durchführung von Be- und Entladevorgängen zu finden, ist ein allgemeines Problem, dem sich jeder Verkehrsteilnehmer stellen muss, der keine Bewohnerparkberechtigung besitzt. Es sind auch keine Gründe gegeben, aus denen sich ergibt, dass der Kläger wesentlich stärker darauf angewiesen ist, die Verkehrsanordnung nicht einhalten zu müssen als sonstige Personen in vergleichbarer Lage. Soweit der Kläger durch die begehrte Ausnahmegenehmigung von den Beschwernissen befreit wäre, die mit dem Transport von sperrigen Teppichen vom Ladenlokal zu den genannten Ladezonen und Parkplätzen verbunden sind, rechtfertigt dies allein nicht die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Dabei muss auch gesehen werden, dass derartige Transporte nach den Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 18.01.2010 offensichtlich nur „2-3 mal die Woche“, mithin in einem relativ geringen Umfang anfallen sollen, wobei die Teppiche auf der Transportstrecke schon weitgehend durch Kolonnaden vor Niederschlägen geschützt sind und im Übrigen durch Schutzhüllen geschützt werden können. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger ohne die begehrte Ausnahmegenehmigung nicht in der Lage wäre, sein Teppichfachgeschäft an der bisherigen Stelle fortzuführen. Hiergegen spricht entscheidend die Tatsache, dass der Kläger an der betreffenden Stelle schon seit drei Jahren sein Geschäft betreibt und seine Behauptung, dass er zur Aufrechterhaltung seiner Existenzgrundlage auf die begehrte Ausnahmegenehmigung angewiesen sei, ohne jede Substanz geblieben ist. Im Weiteren weist die Beklagte mit Recht darauf hin, dass die Park- und Haltesituation in dem betreffenden Bereich bereits bei Einrichtung des Geschäftslokals des Klägers vorhanden war. Da der Kläger sein Geschäft zuvor ebenfalls im Zentrum von A-Stadt – und zwar nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zunächst in der ...straße und dann in der ...-Straße - betrieben hat, muss er sich über die Verkehrsverhältnisse, insbesondere die Halte- und Parkmöglichkeiten in verdichteter Innenstadtlage, im Klaren gewesen sein. Bei der Abwägung der gegenseitigen Interessenlagen ist deshalb auch zu berücksichtigen, dass der Kläger sein Geschäft „sehenden Auges“ im innenstädtischen Bereich eingerichtet hat, in dem bekanntermaßen ein Mangel an öffentlichem Halte- und Parkraum für Kraftfahrzeuge besteht und er über eine eigene Parkfläche nicht verfügt.
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Ermessensausübung der Beklagten gegen das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 GG) verstößt. Insoweit hat die Beklagte durchgehend dargelegt, dass für den betroffenen Bereich keine vergleichbaren Dauerausnahmegenehmigungen für andere Gewerbetreibende existieren. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht betreffend das vom Kläger angeführte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... Abgesehen davon, dass ein einzelner „Ausreißer“ die von der Beklagten dargestellte Verwaltungspraxis nicht widerlegen könnte, hat die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass es sich bei diesem Kennzeichen offensichtlich um ein Wechselkennzeichen handele, das nicht im Normalbestand registriert sei, und vermutlich zu einem Fahrzeug der Kriminalpolizeibehörde gehöre, der in dem betreffenden Bereich drei Ausnahmegenehmigungen für Einsatzfahrzeuge erteilt worden seien. In diesem Zusammenhang hat die Vertreterin der Beklagten noch einmal hervorgehoben, dass nach ihrer Praxis keine Ausnahmegenehmigungen zum Halten/Parken auf Gehwegen für Gewerbetreibende in der Innenstadt vergeben würden. Von daher hat die Kammer keine Anhaltspunkte, dass eine Ungleichbehandlung des Klägers mit anderen Gewerbetreibenden der ... Innenstadt gegeben ist. Eine Ungleichbehandlung des Klägers ergibt sich auch nicht daraus, dass nach den Darlegungen der Beklagten im Vermerk vom 13.04.2011 Handwerksbetrieben für die von dem Betrieb eingesetzten Nutzfahrzeuge (Pkw-Kombi, Lieferwagen, Sonder-Kfz-Werkstattwagen) Sondererlaubnisse zum Halten und Parken erhielten, wobei allerdings speziell für die ...straße keinem Handwerksbetrieb eine Ausnahmegenehmigung zum Parken auf dem Gehweg erteilt worden sei. Den entscheidenden Unterschied von Handwerksbetrieben zum Kläger als Inhaber eines Ladenlokals, sieht die Beklagte zu Recht darin, dass Handwerksbetriebe üblicherweise mit handwerklichem Gerät arbeiten, das in dem entsprechenden Firmenfahrzeug vorhanden ist und vorgehalten werden muss, da nicht alle handwerklichen Gerätschaften zu gleicher Zeit an die Baustelle herantransportiert werden können oder müssen. Von daher weist die Beklagte nachvollziehbar daraufhin, dass es erforderlich sei, den Handwerksbetrieben mit einer Ausnahmegenehmigung die Ausübung des Handwerks zu ermöglichen.
Ebenso kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei ihm bei Erteilung der einmonatigen Ausnahmegenehmigung zum Zwecke der Einrichtung seines Geschäftslokals versichert worden, dass mit einer Verlängerung der Genehmigung im Jahresturnus keine Probleme bestünden, die Erlaubnis ihm aber verweigert worden sei, nachdem er mit einer Mitarbeiterin des Ordnungsamtes eine nicht unerhebliche Unstimmigkeit gehabt habe. Zum einen muss gesehen werden, dass die vom Kläger behauptete und von der Beklagten bestrittene Zusicherung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG der Schriftform bedarf. Dass die Zusicherung in dieser Form ergangen ist, behauptet der Kläger selbst nicht. Im Weiteren sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die vom Kläger – ohnehin nur äußerst unsubstantiiert - behauptete „nicht unerhebliche Unstimmigkeit“ mit einer Mitarbeiterin des Ordnungsamtes für die Ablehnung der begehrten Ausnahmegenehmigung tragend war.
Schließlich begegnet auch die gegen den Kläger festgesetzte Ablehnungsgebühr in der durch den Widerspruchsbescheid bestimmten Höhe keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist im Widerspruchsbescheid nachvollziehbar dargelegt, dass zur Abgeltung des entstandenen Verwaltungsaufwandes eine Kürzung nur auf die Hälfte – und nicht wie vom Kläger erstrebt - auf ein Viertel der vorgesehenen Gebühr in Ansatz zu bringen ist. Da der Kläger hiergegen im Klageverfahren keine weiteren Einwendungen mehr erhoben hat, sind weitere Ausführungen nicht veranlasst.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt.