Das Verkehrslexikon

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VGH München Urteil vom 28.09.2011 - 11 B 11.910 - Zur straßenverkehrsrechtlichen Anordnung eines eingeschränkten Haltverbots

VGH München v. 28.09.2011: Zur straßenverkehrsrechtlichen Anordnung eines eingeschränkten Haltverbots


Der VGH München (Urteil vom 28.09.2011 - 11 B 11.910) hat entschieden:
Aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten sein kann ein eine gesetzliche Regelung wiedergebendes Verkehrszeichen dann, wenn dieses Regelung ständig missachtet wird. Dies ist der Fall, wenn das nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 1. Alternative StVO bestehende Verbot, vor Grundstücksein- und -ausfahrten zu parken, bezüglich der Grundstückseinfahrt eines Anliegers immer wieder missachtet wird. Es kann dann zwar kein absolutes, wohl aber ein eingeschränktes Haltverbot im Wege einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung verfügt werden.


Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Anordnung eines Halteverbots, hilfsweise eines eingeschränkten Halteverbots vor der Grundstückseinfahrt zu seinem Anwesen E... 41 in S. .

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 16. Juni 2009 stellte er einen entsprechenden Antrag beim Landratsamt Rottal a. Inn mit der Begründung, Laufkundschaft der benachbarten Gastwirtschaft E... 37 hole sich an einem dort befindlichen Verkaufsstand Mittagessen ab und parke während dieser Zeit regelmäßig vor dem Grundstück, vor allem vor seiner Grundstückseinfahrt.

Mit Schreiben vom 29. Oktober 2009 teilte das Landratsamt dem Kläger mit, dass dem Antrag nicht entsprochen werden könne. Nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO sei das Parken vor Grundstückseinfahrten unzulässig. Ein Halteverbot brauche deshalb überall dort nicht angeordnet zu werden, wo das Halten und Parken nach § 12 StVO ohnehin nicht gestattet sei. Im Übrigen seien nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO Verkehrszeichen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten sei. Eine solche Situation sei im Fall des Klägers nicht erkennbar.

Hiergegen ließ der Kläger am 24. Juni 2010 Widerspruch einlegen, der bisher nicht verbeschieden wurde.

Mit seiner am 11. Oktober 2010 beim Verwaltungsgericht Regensburg eingegangenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Er brachte vor, dass die Kunden der Gaststätte regelmäßig ihre Fahrzeuge vor der Grundstückszufahrt abstellten, was regelmäßig bis zu 20, in Einzelfällen sogar bis zu 30 Minuten dauere. Der Kläger und seine Ehefrau seien dann daran gehindert, ihr Grundstück mit dem Pkw zu verlassen. Der Kläger sei als Kraftfahrer bei einer Spedition beschäftigt. Seine Arbeitszeiten seien unregelmäßig. Nach langen Fahrten, nach denen er oft erst spät Abends nach Hause komme, beginne sein Arbeitstag am folgenden Tag nicht bereits morgens, sondern erst Mittags. Seine Ehefrau leide an einer schweren Krankheit, die regelmäßig wiederkehrende plötzliche Arztbesuche erfordere. Bei einem Anfall müsse sie von ihrem Ehemann schnellstmöglich zu einem Arzt gefahren werden. Die Parkplätze an der rückwärtigen Seite des Gasthauses seien für den Straßenverkauf nicht attraktiv. Der Kläger und seine Ehefrau hätten alles nur Erdenkliche unternommen, um das Zuparken ihrer Grundstückseinfahrt zu verhindern. Sowohl die Kundschaft als auch der Wirt des Gasthauses seien angesprochen worden. An der Grundstückszufahrt aufgestellte Blumentöpfe seien dreimal durch Fahrzeuge zerstört worden. Die öfters telefonisch benachrichtigte Polizei habe stets mitgeteilt, dass sie in nächster Zeit nicht vorbeikommen könne. Wenn sie tatsächlich einmal gekommen sei, seien die Fahrzeuge längst wieder weg gewesen. Er habe einen Rechtsanspruch auf Anordnung des begehrten Halteverbots, jedenfalls einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Besondere Umstände i.S. des § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO lägen vor, da keine Parkplätze für den Straßenverkauf vorhanden seien, täglich mehrmals die Grundstückszufahrt zugeparkt werde und eine Abhilfe durch aufgestellte Blumentöpfe nicht möglich sei. Das Ermessen der Behörde sei deshalb auf Null reduziert. Der Kläger beantragte, vor seiner Grundstückseinfahrt ein Halteverbot durch Zeichen 283 zu § 41 StVO anzuordnen, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 16. Dezember 2010 als unbegründet ab. Der Kläger habe weder einen Rechtsanspruch auf Anordnung des begehrten Halteverbots noch könne er verlangen, dass der Beklagte wegen noch durchzuführender Ermessenserwägungen seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut verbescheide. Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Anordnung sei § 45 Abs. 1 StVO, der mit der Anfügung des § 45 Abs. 9 StVO lediglich modifiziert, aber nicht ersetzt worden sei. Die Voraussetzungen des § 45 StVO seien hier nicht erfüllt. Die begehrte Halteverbotsbeschilderung würde zwar der Ordnung des Verkehrs i.S. des § 45 Abs. 1 StVO dienen, Verkehrszeichen dürften gemäß § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO aber nur dann angeordnet werden, wenn dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten sei. Dafür genüge es nicht, dass die Anordnung sachgerecht und zweckmäßig sei. "Zwingend geboten" sei ein Verkehrszeichen unter Berücksichtigung des Regelungszwecks der Vorschrift nur dann, wenn es die zu dem angestrebten Zweck unbedingt erforderliche und allein in Betracht kommende Maßnahme sei. Das sei nicht der Fall, wenn das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, die Regelungen über das Abbiegen (§9 StVO) und das Parken (§ 12 StVO) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen sicheren und geordneten Verkehrsablauf gewährleisteten oder andere Maßnahmen ergriffen werden könnten, durch die der angestrebte Zweck erreicht werden könne.

Der Kläger habe zwar durch die Vorlage mehrerer Fotos den Beweis dafür erbracht, dass die Parkverbotsregelung nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO allein nicht ausreiche, seine Grundstückseinfahrt von parkenden Fahrzeugen freizuhalten. Jedoch sei die begehrte Anordnung einer Halteverbotsbeschilderung nicht das einzige und wahrscheinlich nicht einmal das beste Mittel, um diesen Missstand zu beseitigen. Das Landratsamt weise wohl zutreffend darauf hin, dass Verkehrsteilnehmer, die ein gesetzliches Parkverbot missachteten, in der Regel auch ein angeordnetes Halteverbot nicht befolgten. Die Situation könne wesentlich besser dadurch entschärft werden, dass die Polizei die begangenen Tatverstöße ahnde. Das Gericht habe zwar keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Klägers, dass die Polizei in der Vergangenheit bei Anrufen meist mitgeteilt habe, sie habe momentan keine Zeit, um einen Streifenwagen vorbei zu schicken. Der Kläger habe jedoch die Möglichkeit, die parkenden Pkw zu fotografieren und unter Beifügung der Fotos Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Wenn Falschparker öfters gebührenpflichtig verwarnt würden, werde sich das herumsprechen mit der Folge, dass dann die Grundstückszufahrt nicht mehr so häufig zugeparkt werde. Auch werde der Kläger nur dann durch die Falschparker behindert, wenn er gerade aus seiner Grundstückseinfahrt herausfahren wolle. Da die Parkverstöße jedoch hauptsächlich zur Mittagszeit begangen würden, wenn der Kläger in der Regel außer Haus sei - auch wenn er manchmal erst Mittags mit der Arbeit beginne - würden solche Behinderungen eher selten vorkommen. Es würde dann auch in aller Regel genügen, zu dem Verkaufsstand zu gehen und dort den Fahrer zu bitten, sein Fahrzeug wegzufahren. Natürlich gebe es auch Leute, die selbst darauf nicht reagierten. Ein Schutz davor sei jedoch nicht möglich und lasse sich auch durch Aufstellen von Halteverbotszeichen nicht erreichen. Angesichts des gegenüberliegenden Parkplatzes und des Parkplatzes hinter dem Gasthaus werde das Zuparken der Grundstückszufahrt des Klägers nicht die Regel sein. Da die Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO nicht vorlägen, sei für eine Ermessensausübung der Straßenverkehrsbehörde kein Raum mehr gewesen.

8 Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung beantragt der Kläger,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 16. Dezember 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, vor seiner Grundstückseinfahrt ein Halteverbotschild durch Zeichen 283 zu § 41 StVO anzuordnen.
Hilfsweise beantragt er,
den Beklagten zu verpflichten, vor seiner Grundstückseinfahrt ein eingeschränktes Halteverbot durch Zeichen 286 zu § 41 StVO anzuordnen. Wiederum hilfsweise beantragt er, den Antrag, vor seiner Grundstückseinfahrt ein Halteverbot anzuordnen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden.
Zur Ergänzung seines bisherigen Vorbringens führt der Kläger aus, dass seine Frau seit ca. 25 Jahren an Epilepsie leide. Diese Krankheit habe auch Auswirkungen auf andere Erkrankungen wie z.B. chronische Migräne sowie chronische Bandscheiben-, HWS- und LWS-Beschwerden. Deshalb suche seine Ehefrau durchschnittlich ein- bis zweimal pro Woche einen Arzt auf bzw. unterziehe sich krankengymnastischen Behandlungen. Außerdem bestehe die Gefahr eines nicht vorhersehbaren epileptischen Anfalls, bei dem er in der Lage sein müsse, seine Frau mit dem Auto rasch zum Arzt zu bringen.

Der Nachbar W. (E... 43), dessen Zufahrt in seinem Eigentum stehe, habe sich mehrfach bei ihm darüber beklagt, dass die Zufahrt zugeparkt würde. Diese Grundstückseinfahrt, die relativ steil von der Straße aus bergab gehe, werde nicht nur vom Nachbarn W., sondern auch von ihm selbst benutzt, weil er über sie und ein unterhalb der Einfahrt gelegenes Tor den Gartenbereich erreiche. Sein bei ihm wohnender Sohn stelle dort regelmäßig, wenn oben vor dem Haus kein Platz sei, seinen Pkw ab. Er sei ferner im Besitz eines Traktors, mit dem er regelmäßig über diese Zufahrt auf sein Grundstück fahre. Diese Zufahrt zu seinem Grundstück, die auch die Zufahrt zum Nachbargrundstück der Familie W. bilde, sei ebenfalls Gegenstand seiner Beschwerden bezüglich verbotswidrig parkender Fahrzeuge gewesen.

Nach wie vor würden Besucher der benachbarten Gaststätte seine Grundstücksausfahrt etwa fünf- bis sechsmal am Tag zuparken, was jedes Mal etwa 20 bis 30 Minuten dauere. Diese Beeinträchtigung sei am Wochenende häufiger als unter der Woche, weil die Gaststätte am Wochenende stärker besucht sei. Der Mittagsverkauf finde sowohl am Sonntag als auch am Samstag statt und beginne bereits um 10.00 Uhr vormittags. Die seine Grundstückszufahrt zuparkenden Kraftfahrzeuge gehörten nicht nur Gaststättenbesuchern, sondern auch Besuchern des Gottesdienstes in der benachbarten Kirche und den Besuchern von Vereinsveranstaltungen im ehemaligen Schulhaus auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Während des Straßenverkaufs in der Mittagszeit seien auf dem gegenüberliegenden öffentlichen Parkplatz meist noch Parkgelegenheiten vorhanden, die von den Gaststättenbesucher aber nicht genutzt würden.

Er sei nach wie vor als Lkw-Fahrer berufstätig und müsse seinen Dienst öfter Mittags oder Nachmittags beginnen. Dies treffe auch auf seinen Sohn zu, der ebenfalls Lkw- Fahrer sei. Es sei ihm nicht zuzumuten, Fotos von den Parksündern zu fertigen und dann jeweils bei der Polizei Anzeige zu erstatten. Bei bis zu sechs Parkverstößen täglich hätte dies einen immensen Aufwand für ihn zur Folge. Darüber hinaus ziehe er sich bei dieser Vorgehensweise auch den Unmut sowie die Anfeindung der Betroffenen, die nicht fotografiert werden wollten, zu, was in der Vergangenheit bereits wiederholt vorgekommen sei. Er sei auch bereits bei Anfertigen von Fotos mit rechtlichen Schritten bedroht worden. Es sei ihm nicht zumutbar, sich dem unter Umständen täglich mehrmals aussetzen zu müssen.

Auf der gegenüberliegenden Straßenseite, und zwar jeweils oberhalb und etwas unterhalb, seien von dem Beklagten bereits vor längerer Zeit Halteverbotsschilder angebracht worden. Offenbar habe der Beklagte aufgrund der unübersichtlichen Verkehrslage eine Notwendigkeit zum Anbringen dieser Schilder gesehen. Weshalb die Verkehrssituation auf der seinem Grundstück gegenüberliegenden Straßenseite anders zu beurteilen sei, erschließe sich nicht. Tatsächlich herrsche auf beiden Straßenseiten dieselbe Verkehrssituation. Aus den Behördenakten ergebe sich im Übrigen, dass der Beklagte die streitgegenständliche Situation an den maßgeblichen Tagen, nämlich am Wochenende und an Feiertagen, gar nicht überprüft und bewertet habe.

Sofern sich aus alledem eine Ermessensreduzierung auf Null nicht ergeben sollte, sei der Beklagte zu verpflichten, den Antrag des Klägers noch einmal unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ermessensfehlerfrei zu verbescheiden.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Anordnung eines absoluten Halteverbots sei nicht i.S. von § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO zwingend geboten, weil das Parkverbot unmittelbar vor Grundstücksein- und -ausfahrten bereits normmäßig bestehe und allgemein bekannt sei. Das Bestehen eines Parkverbots unmittelbar vor einer Grundstückseinfahrt sei wegen der Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 3 Alternative 1 StVO für jeden Verkehrsteilnehmer offensichtlich, so dass von der Unzulässigkeit einer Verkehrszeichenregelung auszugehen sei.

Im Übrigen hätte der Kläger lediglich die Einrichtung eines eingeschränkten Halteverbots (Zeichen 286) beantragen dürfen, weil er keinen Anspruch auf Besserstellung gegenüber der materiell-rechtlichen Situation an anderen Grundstückszufahrten besitze.

Prüfungsgegenstand im anhängigen Verfahren könne lediglich die Frage sein, ob ein gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 1. Alternative StVO bereits bestehendes Parkverbot durch Verkehrszeichen zusätzlich kenntlich zu machen sei, nicht dagegen die zusätzliche Kenntlichmachung eines nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO schon bestehenden Halteverbots an unübersichtlichen Straßenstellen. Denn insoweit könnte der Kläger von vornherein nicht in eigenen Rechten verletzt sein, weil § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO erkennbar nicht dem Schutz von Individualinteressen, sondern der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs im Allgemeinen diene.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Über die Berufung konnte im schriftlichen Verfahren entschieden werden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung des Klägers ist nur insoweit begründet, als er hilfsweise beantragt hat, den Beklagten zu verpflichten, vor seiner Grundstückseinfahrt ein eingeschränktes Halteverbot durch Zeichen 286 der Anlage 2 zu § 41 StVO anzuordnen. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet, weil das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat, soweit sie auf Verpflichtung des Beklagten zur Anordnung eines absoluten Halteverbots gemäß Zeichen 283 gerichtet war.

1. Als Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch kommt nur § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO in Betracht. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die zuständigen Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen- oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten oder den Verkehr umleiten. Diese Vorschrift stellt seit Inkrafttreten der Straßenverkehrsordnung vom 16. November 1970 (BGBl I S. 1565, berichtigt BGBl 1971 I S. 38 am 1.3.1971) die Rechtsgrundlage für die Anordnung von Verkehrsregelungen dar. Daran hat die Anfügung des § 45 Abs. 9 StVO durch die Verordnung vom 7. August 1997 (BGBl I S. 2008) nichts geändert. Nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Aus Wortlaut und Systematik der Vorschriften ergibt sich, dass § 45 Abs. 9 StVO die allgemeine Ermächtigungsgrundlage des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO zwar modifiziert und konkretisiert, aber nicht ersetzt. Zu § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Maßnahmen im Regelungsbereich dieser Vorschrift bei Vorliegen der dort aufgeführten tatbestandlichen Voraussetzungen grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Straßenverkehrsbehörde stehen (vgl. BVerwG vom 5.4.2001 NzV 2001, 528). Nach Auffassung des Senats gilt dies auch für § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO, wobei angesichts der sehr strengen tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift an die Ermessensausübung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind.

Die Vorschrift des § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO und die gleichlautende Vorschrift des § 39 Abs. 1 StVO zielen darauf ab, die allgemeinen Verhaltensvorschriften im Straßenverkehr im Bewusstsein der Verkehrsteilnehmer aufzuwerten und die "Subsidiarität der Verkehrszeichenanordnung" zu verdeutlichen (vgl. die Begründung des Bundesrates VkBl. 1997, 687, 689 Nr. 9 und 690 Nr. 22). "Zwingend geboten" ist ein Verkehrszeichen unter Berücksichtigung dieses Regelungszwecks und des Wortlauts der Vorschriften daher nur dann, wenn das Verkehrszeichen die zur Gefahrenabwehr unbedingt erforderliche und allein in Betracht kommende Maßnahme ist. Das ist nicht der Fall, wenn die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Straßenverkehrsordnung - wie z.B. die Regelung über das Halten und Parken in § 12 StVO - mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen sicheren und geordneten Verkehrsablauf gewährleisten (VG Braunschweig vom 18.7.2006 Az. 6 A 389/04 m.w.N.).

Die vom Kläger begehrte Anordnung eines absoluten Halteverbots ist schon deswegen nicht die zur Gefahrenabwehr unbedingt erforderliche und allein in Betracht kommende Maßnahme, weil sie von ihrem Regelungsgehalt her über die für Grundstückseinfahrten geltende Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 3 1. Alternative StVO hinausgeht und nicht ersichtlich ist, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt der Kläger einen über die gesetzliche Regelung des § 12 Abs. 3 Nr. 3 1. Alternative StVO hinausgehenden Schutz beanspruchen könnte.

Nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 1. Alternative StVO ist vor Grundstücksein- und -ausfahrten das Parken unzulässig, wobei nach § 12 Abs. 2 StVO derjenige parkt, der sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält. Demgegenüber dürfen nach Zeichen 283 Fahrzeugführer auf der Fahrbahn nicht halten, also auch nicht bis zu drei Minuten. Bereits wegen dieses "überschießenden Inhalts" eines absoluten Halteverbots gegenüber der Regelung des § 12 Abs. 3 Nr. 3 1. Alternative StVO ist die Berufung in ihrem Hauptantrag unbegründet.

2. Dagegen ist die Berufung in ihrem (ersten) Hilfsantrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Anordnung eines eingeschränkten Halteverbots (Zeichen 286) begründet, weil diese Anordnung aufgrund besonderer Umstände im Sinn des § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO zwingend geboten und das dem Beklagten insoweit noch zustehende Ermessen zugunsten des Klägers auf Null reduziert ist.

Die Regelung eines eingeschränkten Halteverbots geht - anders als diejenige eines absoluten Halteverbots - nicht über die gesetzliche Regelung des § 12 Abs. 3 Nr. 3 1. Alternative StVO hinaus, weil sie besagt, dass Fahrzeugführer nicht länger als drei Minuten auf der Fahrbahn halten dürfen, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Vielmehr bleibt sie mit dieser Ausnahme hinter dem Verbot des § 12 Abs. 3 Nr. 3 1. Alternative StVO zurück, mit dem sie im Übrigen übereinstimmt.

Der Rechtmäßigkeit der begehrten Anordnung steht nicht entgegen, dass nach RdNr. 2 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift zu §§ 39 bis 43 StVO Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, nicht anzuordnen sind. Denn aus dieser Verwaltungsvorschrift kann nicht der Schluss gezogen werden, die Anordnung von Verkehrszeichen, die lediglich eine gesetzliche Regelung wiedergeben, könne auch nicht aufgrund besonderer Umstände zwingend geboten sein. Richtlinien und normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften binden die Gerichte nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar über die Verpflichtung der Behörden und Gerichte zur Beachtung des Gleichbehandlungsgebots des Art. 3 Abs. 1 GG. Auch gelten Verwaltungsvorschriften nur für den Regelfall und müssen für atypische Fälle Spielraum lassen (vgl. Kopp, VwGO, 17. Aufl. 2011 § 114 RdNr. 42 m.w.N.).

Aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten sein kann ein eine gesetzliche Regelung lediglich wiedergebendes Verkehrszeichen insbesondere dann, wenn deren Voraussetzungen oder ihr Geltungsbereich für die Verkehrsteilnehmer nicht ohne Weiteres erkennbar sind (vgl. BVerwG vom 22.1.1971 BVerwGE 37, 112/115). Dies trifft hier zwar für die Grundstückseinfahrt zum Anwesen des Nachbarn W. (E... 43) zu, die ebenfalls im Eigentum des Klägers steht und auch von ihm und seinem Sohn mitbenutzt wird. Die Anordnung eines eingeschränkten Halteverbots vor der Grundstückseinfahrt zum Anwesen E... 43 ist jedoch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens, da der Kläger ausdrücklich die Verpflichtung des Beklagten zur Anordnung dieses Verkehrszeichens vor seiner Grundstückseinfahrt E... 41 beantragt hat.

Aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten sein kann ein eine gesetzliche Regelung wiedergebendes Verkehrszeichen aber auch dann, wenn dieses Regelung ständig missachtet wird. Dies ist hier der Fall, weil das nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 1. Alternative StVO bestehende Verbot, vor Grundstücksein- und -ausfahrten zu parken, bezüglich der Grundstückseinfahrt des Klägers immer wieder missachtet wird. Hierzu hat der Kläger unwidersprochen und glaubhaft vorgetragen, dass Besucher der benachbarten Gaststätte E... 37 seine Grundstückseinfahrt etwa fünf- bis sechsmal am Tag zuparkten, was jedes Mal etwa 20 bis 30 Minuten dauere. Diese Beeinträchtigung sei am Wochenende häufiger als unter der Woche abends, weil die Gaststätte am Wochenende stärker besucht sei. Der Mittagsverkauf finde sowohl am Samstag als auch am Sonntag statt und beginne bereits um 10.00 Uhr vormittags. Die seine Grundstückszufahrt zuparkenden Kraftfahrzeuge gehörten nicht nur Gaststättenbesuchern, sondern auch Besuchern des Gottesdienstes in der benachbarten Kirche und den Besuchern von Vereinsveranstaltungen im ehemaligen Schulhaus auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Während des Straßenverkaufs in der Mittagszeit seien auf dem gegenüberliegenden öffentlichen Parkplatz meist noch Parkgelegenheiten vorhanden. Die Gaststättenbesucher benutzten aber dennoch nicht diesen Parkplatz, sondern parkten vor seiner Grundstückszufahrt, die sich auf der gleichen Straßenseite wie die Gaststätte befinde.

Der Verwaltungsgerichtshof hält diese Angaben des Klägers für glaubhaft, zumal die vom Landratsamt durchgeführte Verkehrsschau am 8. Juni 2011, bei der kein Zuparken seiner Grundstückseinfahrt festgestellt wurde, an einem Mittwoch um 10.35 Uhr stattfand, d.h. zu einem Zeitpunkt, zu dem die benachbarte Gaststätte noch gar nicht geöffnet hatte. Auch die früheren Ortstermine des Landratsamts fanden unter der Woche tagsüber statt, obwohl die Gaststätte nur am Wochenende während der Mittagszeit geöffnet hat.

Der Kläger kann auch nicht darauf verwiesen werden, sich auf anderem Wege um die Beachtung des gesetzlichen Parkverbots vor seiner Grundstückseinfahrt zu bemühen. So hat er glaubhaft geschildert, dass er sowohl den Wirt der benachbarten Gaststätte als auch dessen Kundschaft vergeblich angesprochen hat, wobei die Kunden wenig Verständnis für das Anliegen des Klägers gezeigt hätten. Auch habe er des Öfteren die Polizei telefonisch verständigt, die stets mitgeteilt habe, dass sie in nächster Zeit nicht vorbeikommen könne. Als sie tatsächlich einmal gekommen sei, seien die seine Grundstückseinfahrt zuparkenden Fahrzeuge wieder weg gewesen.

Der Senat teilt auch die Auffassung des Klägers, dass es ihm entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht zuzumuten sei, Fotos von den Parksündern zu machen und dann unter deren Übersendung jeweils bei der Polizei Anzeige zu erstatten. Dies erscheint nicht nur wegen des damit für den Kläger verbundenen Aufwands problematisch. Vor allem würde sich der Kläger bei dieser Vorgehensweise den Anfeindungen der betroffenen Kraftfahrzeugbenutzer aussetzen, die nicht fotografiert werden wollten. Dies kann dem Kläger kaum des Öfteren zugemutet werden.

Der Kläger ist auch immer wieder darauf angewiesen, mit seinem Auto die Grundstückseinfahrt seines Anwesens benutzen zu können. So hat er glaubhaft angegeben, als Lkw-Fahrer berufstätig zu sein und wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten seinen Dienst öfters mittags oder nachmittags beginnen zu müssen.

Des Weiteren ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass seine Ehefrau seit 25 Jahren an Epilepsie leidet, wobei diese Krankheit Auswirkungen auf andere Erkrankungen insbesondere des Wirbelsäulenbereichs habe. Wegen dieser Erkrankung sucht seine Ehefrau ca. ein- bis zweimal pro Woche einen Arzt auf und unterzieht sich krankengymnastischen Behandlungen. Die Notwendigkeit eines Arztbesuches könne auch wegen eines nicht vorhersehbaren Notfalls auftreten. Der Kläger hat die genannten Erkrankungen seiner Ehefrau belegende ärztliche Atteste ebenso vorgelegt wie Rechnungen für ihre ärztliche und krankengymnastische Behandlung.

Diese vom Kläger angeführten Gesichtspunkte stellen jedenfalls in ihrer Gesamtheit besondere Umstände dar, die die Anordnung eines eingeschränkten Halteverbots vor seiner Grundstückseinfahrt als zwingend geboten im Sinn des § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO erscheinen lassen. Dem Verwaltungsgericht und dem Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass sich selbst durch die Aufstellung eines eingeschränkten Halteverbotszeichens nicht alle Verkehrsteilnehmer davon abhalten lassen werden, das vor der Grundstückseinfahrt des Klägers geltende Parkverbot zu missachten. Die Wahrscheinlichkeit dafür, dass das entsprechende Parkverbot beachtet wird, wird durch die Anordnung und Aufstellung eines entsprechenden Halteverbots jedoch deutlich erhöht.

Die Anordnung eines eingeschränkten Halteverbots steht trotz der Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO grundsätzlich noch im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde, das wegen der hohen Anforderungen an die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift jedoch stark eingeschränkt ist. Im hier zu entscheidenden Fall ist dieses Ermessen zugunsten des Klägers auf Null reduziert, weil die für den Kläger wegen der gesundheitlichen Situation seiner Frau und seiner unregelmäßigen Arbeitszeiten bestehende Notwendigkeit, sein Grundstück grundsätzlich ohne zeitliche Beschränkung verlassen zu können, jede andere Entscheidung als die Anordnung der begehrten Verkehrsregelung als rechtswidrig erscheinen lässt.

Obwohl es für die Entscheidung hierauf nicht mehr ankommt, ist anzumerken, dass sich der Kläger für die Anordnung eines eingeschränkten Halteverbots nicht mit Erfolg darauf berufen kann, dass der Beklagte auf der gegenüberliegenden Straßenseite Halteverbotsschilder nach §12 Abs. 1 Nr. 1 StVO angebracht hat. Hierzu kann auf die insoweit zutreffenden Ausführungen in der Berufungserwiderung verwiesen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.


Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt (§ 45 Abs. 1 Satz 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. der Empfehlung in Nr. 46.14 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8.7.2004 (NVwZ 2004, 1327)).